{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.1bvr030002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"1 BvR 300/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 300/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Z...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank-Michael Bindel,\n                    Industriestraße 4, 47495 Rheinberg -\ngegen 1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -,\n\n          b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar\n             2002 - 18 L 423/02 -,\n\n       2. den Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 13. Februar 2002 - 11 C\n          62/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Steiner,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes   1\nergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einer Wohnungsverweisung\nund einem Rückkehrverbot. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind durch\ndie Kreispolizeibehörde zum Schutz einer Frau vor häuslicher Gewalt durch den mit\nihr in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Beschwerdeführer verfügt worden.\n\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde ferner gegen eine zivilgerichtliche Eilrechtsschutzentscheidung. Darüber hinaus begehrt er\neinstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz unmittelbar gegen § 34 a des\nPolizeigesetzes von Nordrhein-Westfalen (PolG NW) und gegen die Weigerung des\nLandgerichts Kleve, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne\n\n\n\n                                        1/7\n\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ferner wendet er sich\ngegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Rheinberg, mit der ihm untersagt worden ist, die bislang von seiner Lebensgefährtin und ihm gemeinsam genutzte Wohnung zu betreten und sich seiner Lebensgefährtin auf weniger als 50 Meter zu\nnähern oder mit ihr telefonischen Kontakt aufzunehmen.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte\nangezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Grundrechts auf effektiven     4\nRechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist nicht festzustellen.\n\n  Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass sich das Verwaltungsgericht und      5\ndas Oberverwaltungsgericht bei ihren Entscheidungen über seinen Eilrechtsschutzantrag zu Unrecht darauf beschränkt hätten, den Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten und die behördlicherseits getroffenen Tatsachenfeststellungen einer summarischen Prüfung zu unterziehen, anstatt in eigene Ermittlungen einzutreten und\ninsbesondere etwaige behördliche Ermittlungsdefizite bereits im Eilrechtsschutzverfahren aufzufangen.\n\n  Dieses Vorgehen der Gerichte ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es entspricht allgemeiner Ansicht und unterliegt keinen verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerfGE 69, 315 <363>), dass sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die\nDurchführung einer Interessenabwägung beschränkt, wenn sich die Rechtmäßigkeit\ndieser Maßnahme bei summarischer Überprüfung nicht hinreichend übersehen lässt.\nSolche Interessenabwägungen sind im Ausgangsverfahren durch die angerufenen\nVerwaltungsgerichte angestellt worden.\n\n  Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der angerufenen Gerichte aus Art. 19 Abs.   7\n4 GG, über die im Eilrechtsschutzverfahren übliche summarische Prüfung hinauszugehen, bestand nicht. Eine solche Verpflichtung ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen polizeiliche Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NW seinen Schwerpunkt im Regelfall im Bereich des\nEilrechtsschutzes haben wird. Auf Grund der gesetzlichen Befristung der Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NW auf längstens zehn Tage (§ 34 a Abs. 5 PolG NW)\nwird es regelmäßig nicht möglich sein, die Aufhebung der Verfügungen innerhalb dieser Frist durch Einlegung von Widerspruch und gegebenenfalls Erhebung einer Anfechtungsklage zu erreichen. Vielmehr wird der Betroffene zumeist darauf beschränkt\nbleiben, die Rechtmäßigkeit der infolge Zeitablaufs erledigten Maßnahme durch Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog)\n\n\n                                         2/7\n\nüberprüfen zu lassen. Diese faktische Beschränkung der Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, wiegt zwar schwer, zumal durch eine Wohnungsverweisung unter gleichzeitiger Anordnung eines Rückkehrverbots stets intensiv in\nFreiheitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Durch eine Maßnahme nach § 34\na Abs. 1 PolG NW wird aber in der Regel nur insofern Unabänderliches bewirkt, als\nder Betroffene während der maximal zehntägigen Dauer einer Anordnung von seiner\nWohnung und gegebenenfalls bestimmten weiteren Orten fern gehalten wird. Diese\nFrist ist so bemessen, dass kaum von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss, der Betroffene werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Dies gilt umso mehr, als ihm nach § 34 a Abs. 2 PolG NW durch die\nPolizei Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen\nBedarfs mitzunehmen. Besteht die konkrete Gefahr, dass der in der Wohnung Verbliebene an Besitz des Weggewiesenen verbotene Eigenmacht übt, kann dem - wie\nauch im vorliegenden Fall erfolgreich geschehen - durch Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes begegnet werden. Eine endgültige Entscheidung über\ndie Zuweisung einer Wohnung wird durch Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NW\nnicht getroffen. § 34 a PolG NW ermöglicht der Behörde vielmehr eine erste kurzfristige Krisenintervention mit dem Ziel, akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten Wege aus der\nKrise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, in größerer Ruhe und ohne das Risiko von Gewalttätigkeiten Entscheidungen über ihre künftige Lebensführung sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes nach Maßgabe des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen\n(Gewaltschutzgesetz - GewSchG) zu treffen.\n\n Diese Konzeption, mit der es der nordrhein-westfälische Gesetzgeber unternommen hat, in Fällen häuslicher Gewalt seinen Schutzauftrag aus Art. 2 und Art. 6 GG\nzu erfüllen, ginge fehl, wenn die Verwaltungsgerichte verpflichtet wären, im Verfahren\ndes einstweiligen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach § 34 a PolG NW - regelmäßig unter Einbeziehung der am Konflikt unmittelbar Beteiligten - umfangreiche eigene Ermittlungen anzustellen, Besichtigungstermine durchzuführen sowie Mitbewohner und Nachbarn zu vernehmen. Die aus einer Maßnahme nach § 34 a Abs. 1\nPolG NW hervorgehenden, fraglos schwer wiegenden, jedoch ihrer Natur nach überwiegend vorübergehenden Belastungen gebieten auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4\nGG nicht eine solche Anhebung der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsintensität im\nEilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.\n\n Gewisse Möglichkeiten des Missbrauchs des Schutzinstrumentariums des § 34 a             9\nPolG NW durch den (vermeintlich) Gefährdeten bleiben danach zwar bestehen. Dem\naus der Wohnung Verwiesenen bleibt jedoch die Möglichkeit des nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Stellt sich in einem solchen Verfahren heraus, dass der in der Wohnung Verbliebene missbräuchlich polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hat, so wird dieser Umstand bei künftigen Entscheidungen über\nden Erlass von Anordnungen nach § 34 a PolG NW zu berücksichtigen sein. Darüber\n\n\n\n                                          3/7\n\nhinaus kann eine solche Feststellung dem zu Unrecht aus der Wohnung Verwiesenen dazu verhelfen, Schadensersatzansprüche gegen den in der Wohnung Verbliebenen durchzusetzen. Hierdurch wird dem berechtigten, grundrechtlich geschützten\nInteresse des Betroffenen an der Vermeidung unbegründeter Verfügungen ausreichend Rechnung getragen.\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in seinen Grundrechten aus Art. 13\nAbs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG verletzt zu sein, steht dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe\nentgegen. Der Beschwerdeführer ist insofern gehalten, sein Rechtsschutzanliegen\nzunächst im behördlichen Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls sodann im\nVerwaltungsrechtsweg durch Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen.\n\n  Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann zwar selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Insoweit war hier nach der abschlägigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 14. Februar 2002 der Rechtsweg\nerschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt jedoch über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend     gemachten       Grundrechtsverletzung     ohne     Inanspruchnahme      des\nBundesverfassungsgerichts zu erwirken. Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt hieraus, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs\nin der Hauptsache geboten ist, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Allerdings\nmüssen Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs für den Beschwerdeführer zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79, 275 <278 f.>;\nBVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -). Im vorliegenden Fall sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von\nArt. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG einer fachgerichtlichen Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zugänglich.\n\n  Die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs ist für den Beschwerdeführer auch           12\nzumutbar. Sie ist für ihn nicht von vornherein aussichtslos. Das Verwaltungsgericht\nund das Oberverwaltungsgericht haben ihre Eilrechtsschutzentscheidungen auf das\nErgebnis der von ihnen durchgeführten summarischen Prüfungen gestützt und die\nErfolgsaussichten des vom Beschwerdeführer eingelegten Widerspruchs ausdrücklich als offen bezeichnet. Eine das Hauptsacheverfahren vorwegnehmende abschließende Sach- und Rechtsprüfung ist nicht durchgeführt worden. Ein Erfolg des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren bleibt damit möglich. Hinzu kommt, dass\ndie Klärung der hier aufgeworfenen Fragen einer weiteren Aufklärung des entschei-\n\n\n                                         4/7\n\ndungserheblichen Sachverhalts und gegebenenfalls auch der näheren fachgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Auslegung und Anwendung einer jüngst erlassenen und neuartigen gesetzlichen Regelung bedarf.\n\n Eine verfassungsgerichtliche Prüfung der angegriffenen Eilrechtsschutzentscheidungen kann somit allenfalls dahin gehen, ob sich die um vorläufigen Rechtsschutz\nangerufenen Gerichte bei der in Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen\nPrüfung der Sach- und Rechtslage ersichtlich von Erwägungen haben leiten lassen,\ndie der Bedeutung und der Reichweite von Grundrechten nicht ausreichend Rechnung tragen und für die Versagung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausschlaggebend gewesen sein können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nBeschluss vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 2166/00 -). Im vorliegenden\nFall lassen sich Anhaltspunkte dafür jedoch nicht feststellen.\n\n  c) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde den Beschluss          14\ndes Amtsgerichts vom 13. Februar 2002 angreift, ist der Rechtsweg nicht erschöpft\n(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Landgerichts über die vom Beschwerdeführer bereits eingelegte Beschwerde steht - soweit ersichtlich - bislang noch aus.\nAnlass, gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen, besteht nicht. Im Übrigen stünde einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch hier der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe entgegen.\n\n 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung            15\nnach § 32 BVerfGG hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer begehrt, die Anwendung von § 34 a PolG NW im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, genügt sein Eilrechtsschutzantrag\nnicht den Begründungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Im Übrigen\nwären - bei Anlegung des hier gebotenen besonders strengen Maßstabs der im Rahmen von § 32 BVerfGG durchzuführenden Folgenabwägung (vgl. Urteil des Ersten\nSenats vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01, 26/01 -, S. 9 m.w.N.) - die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile einer weiteren Anwendung von § 34 a PolG NW auch\nnicht geeignet, den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen.\n\n  Auch dem Antrag, dem Landgericht im Verfahren 6 T 62/02 durch einstweilige Anordnung aufzugeben, nach Aktenlage zu entscheiden, war nicht stattzugeben. Die\nvom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes\nim zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip) ist nicht festzustellen; eine auf die Feststellung einer solchen Grundrechtsverletzung gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich\nunbegründet. Eine Verpflichtung des Landgerichts, im Eilrechtsschutzverfahren betreffend die Regelung der Nutzung einer Wohnung grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, lässt sich dem Gebot effektiven\nRechtsschutzes im zivilgerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Besondere Umstände, die speziell im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung begründen könn-\n\n\n                                          5/7\n\nten, sind nicht dargelegt worden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine an\ndie Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gerichtete einstweilige Verfügung, mit\nder ihr durch ein Zivilgericht aufgegeben wird, dem Beschwerdeführer Einlass in die\nWohnung zu gewähren und seinen Aufenthalt zu dulden, die - an den Beschwerdeführer gerichtete und in ihrem Bestand vom Willen seiner Lebensgefährtin grundsätzlich unabhängige - polizeiliche Anordnung vom 12. Februar 2002 unberührt ließe.\nDie begehrte einstweilige Verfügung könnte dem Beschwerdeführer bei unterstelltem Fortbestand der polizeilichen Anordnung daher frühestens am 23. Februar 2002\nvon praktischem Nutzen sein. Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht soll\nnach Angaben des Beschwerdeführers aber bereits am 21. Februar 2002 durchgeführt werden.\n\n Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit            18\nder die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 14. Februar 2002 - 10 C 73/02 - vorläufig eingestellt wird, hat ebenfalls keinen Erfolg, da er\nden Begründungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe nicht beachtet worden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      19\n\n                                      Hohmann-Steiner                                    Hoffmann-Riem\n                                      Dennhardt\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020222_1bvr030002.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.1bvr030002\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-22/1-bvr-300-02","cited_norms":[{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":12},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-22/1-bvr-300-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:06.344740+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-22/1-bvr-300-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-02-22","dockets":["1 BvR 300/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.1bvr030002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020222.1bvr030002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002 – 1 BvR 300/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-22/1-bvr-300-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"NW_28315/34a","law":"NW_28315","abbreviation":"NW_28315","ref":"34a","label":"§ 34a NW_28315","mentions":12},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/11","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"11","label":"Art 11 GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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