{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020220.1bvr042399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"1 BvR 423/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 423/99 -\n- 1 BVR 821/00 -\n- 1 BVR 1412/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nI. 1. der Q... GmbH,\n  2. des Rechtsanwalts G...\n\n- Bevollmächtigter zu 1.: Rechtsanwalt Ernst von Gizycki,\n                          Emil-Janßen-Straße 31,\n                          22307 Hamburg -\na) gegen aa) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27.\n             Januar 1999 - 8 U 87/97 -,\n\n          bb) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1997 - 325 O\n              295/95 -\n\n- 1 BVR 423/99 -,\n\nb) gegen aa) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 - XI ZR\n             218/99 -,\n\n          bb) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16.\n              Juni 1999 - 8 U 41/99 -\n\n- 1 BVR 821/00 -,\n\nII. des Herrn L. ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernst von Gizycki,\n                    Emil-Janßen-Straße 31,\n                    22307 Hamburg -\ngegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli\n      2001 - 8 U 45/98 -\n\n- 1 BVR 1412/01 -\n\n\n\n                                        1/11\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig, Bryde\n\nam 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar\n     1999 - 8 U 87/97 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April\n     1997 - 325 0 295/95 - verletzen die Beschwerdeführerin zu I. 1. in ihrem\n     Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben und das\n     Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin zu I. 1. die\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in\n     Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n  2. Der Beschluss der Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 - XI ZR 218/99 - und\n     das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juni 1999\n     - 8 U 41/99 - verletzen die Beschwerdeführerin zu I. 1. in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Der Beschluss des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Hanseatischen\n     Oberlandesgerichts werden aufgehoben und das Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg haben der Beschwerdeführerin zu I. 1. die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu\n     erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 55.000 € (in\n     Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.\n  3. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I. 2. werden nicht\n     zur Entscheidung angenommen.\n  4. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli 2001\n     - 8 U 45/98 - verletzt den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus\n     Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben und das\n     Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zu II. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in\n     Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                       2/11\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein Inkassounternehmer berechtigt ist, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe eine Forderung, die der Inkassounternehmer einziehen will, dem Kunden zusteht.\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 423/99 und 1 BvR 821/00 sind ein Inkassounternehmen, das die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (im Folgenden: RBerG) \"zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen\" besitzt, und ein\nRechtsanwalt, der Geschäftsführer und Inkassobevollmächtigter dieses Unternehmens ist. Sie scheiterten bei der Einziehung von Forderungen daran, dass die Gerichte die Forderungsabtretung gemäß § 134 BGB für nichtig hielten, weil im Zusammenhang mit der Abtretung unerlaubte Rechtsberatung stattgefunden habe.\n\n 1. Verfahren 1 BvR 423/99                                                              3\n\n  Mit ihrer Klage in dem Ausgangsverfahren machte die Beschwerdeführerin zu I. 1.       4\naus abgetretenem Recht gegen eine Bank Ansprüche wegen behaupteter Nichtigkeit\neines Darlehensvertrages geltend. Der Darlehensnehmer hatte ihr im Mai 1995 sämtliche Forderungen in noch unbekannter Höhe verkauft und sie zugleich abgetreten.\nAls Entgelt waren dem Darlehensnehmer 75 vom Hundert dessen versprochen, das\ndie Beschwerdeführerin erzielen werde. Landgericht und Oberlandesgericht haben\ndie Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil sie vor dem Ankauf der Forderung verbotene Rechtsberatung ausgeübt habe. Bis zum Besuch des Mitarbeiters der\nBeschwerdeführerin habe der Darlehensnehmer keine Zweifel an der Wirksamkeit\ndes von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrages gehabt. Erst danach sei ihm die\nForderung als möglich bewusst geworden. Zu solcher Rechtsberatung sei die Beschwerdeführerin nicht befugt. Ein solches Verfahren gefährde die Interessen des\nZedenten, der - wie vorliegend - noch mit 75 vom Hundert am erzielten Erlös beteiligt\nund insoweit an der Durchsetzung der abgetretenen Forderung auch interessiert geblieben sei. Dieses Interesse werde gefährdet, wenn ein Inkassokaufmann die Klärung von Rechtsfragen übernehme. Solchen Gefahren solle durch das Rechtsberatungsgesetz begegnet werden.\n\n 2. Verfahren 1 BvR 821/00                                                              5\n\n Das Ausgangsverfahren betrifft Ansprüche eines anderen Darlehensnehmers gegen dieselbe Bank, die sich die Beschwerdeführerin zu I. 1. im November 1996 gegen einen Kaufpreis in Höhe von zunächst 1.00 DM abtreten ließ; weitere 500 DM\nsollten innerhalb von 14 Tagen nach Prüfung der Unterlagen und Entscheidung darüber, ob Ansprüche nach Meinung der Beschwerdeführerin bestanden, fällig werden.\nMit einem weiteren Vertragszusatz wurden dem Darlehensnehmer 50 vom Hundert\n\n\n\n                                         3/11\n\nder an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung kommenden Beträge zugesagt. Das\nLandgericht hat der Klage in Höhe von rund 36.000 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht aktiv\nlegitimiert sei; die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in\nVerbindung mit § 134 BGB nichtig. Es sei Inkassounternehmen verboten, die Gläubiger darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in\nwelcher Höhe sie überhaupt Forderungen hätten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beschwerdeführerin nicht angenommen.\n\n                                        II.\n  Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1412/01 besitzt die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG. Er\nscheiterte in einem Regressprozess gegenüber seinem früheren Rechtsanwalt daran, dass die Zivilgerichte der Auffassung waren, eine Inkassozession aus einem Darlehensvertrag gegenüber derselben Bank wie in den Verfahren zu I. sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.\n\n  Der Beschwerdeführer hatte den Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Durchsetzung der Darlehensrückabwicklungsansprüche zum Prozessbevollmächtigten bestellt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich in Höhe von 115.000 DM, den der Beschwerdeführer widerrufen wollte, weil er mit Ansprüchen in Höhe von knapp 150.000\nDM rechnete. Der Prozessbevollmächtigte versäumte die Widerrufsfrist. Der Beschwerdeführer blieb mit der Schadensersatzforderung erfolglos, weil Landgericht\nund Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer den in den Ursprungsverfahren verfolgten Anspruch vollständig aberkannten.\n\n                                        III.\n  Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die          9\nsie belastenden gerichtlichen Entscheidungen und rügen im Wesentlichen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auslegung der Gerichte widerspreche\ndem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, schütze die Schuldner vor Inanspruchnahme und verhindere, dass die Gläubiger mit Hilfe der Inkassounternehmer\nihre Rechte geltend machen könnten. Jeder Forderungserwerb setze eine rechtliche\nPrüfung und damit auch ein Rechtsgespräch mit dem Vertragspartner voraus.\n\n                                        IV.\n  Zu den Verfassungsbeschwerden haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof Stellung genommen, indem sie auf ihre bisherige Rechtsprechung verwiesen haben. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die angegriffenen Entscheidungen          für      verfassungsrechtlich       unbedenklich.      Die\nBundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche AnwaltVerein teilen diese Auffassung, weil die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einem potentiellen\nKunden von Inkassounternehmen Forderungen zustehen könnten, eine genuine und\n\n\n\n                                        4/11\n\ndamit unzulässige Rechtsberatung darstelle, die um des Schutzes der Rechtsuchenden willen eine qualifizierte und umfassende Ausbildung erfordere und daher anwaltlicher Tätigkeit vorbehalten werden müsse.\n\n Der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen hält die Verfassungsbeschwerden hingegen für begründet. Die Gerichte hätten die Ausstrahlungswirkung\nder Berufsfreiheit übersehen. Das Rechtsberatungsgesetz bezwecke, zum Schutz\nder Rechtsuchenden und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten. Eine Gefährdung dieses Schutzzweckes sei nicht ersichtlich, wenn ein Inkassobüro den Kunden\nhinsichtlich Bestand, Rechtsgrund und Höhe der einzuziehenden Forderung berate.\nDies gehöre vielmehr zur gesetzlich geforderten verantwortungsbewussten und \"gewissenhaften\" Wahrnehmung des Einziehungsauftrages.\n\n                                          B.\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I. 2. erfüllen nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG, weil sie unzulässig sind. Die\nVerfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass ein\nBeschwerdeführer durch diese nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen wird (BVerfGE 15, 256 <262 f.>; 96, 231 <237>). Da der Beschwerdeführer zu I. 2. nicht Partei der Ausgangsverfahren war, betreffen ihn die angegriffenen\nEntscheidungen rechtlich nicht unmittelbar.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden im Übrigen zur Entscheidung an,              13\nweil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen\ndes § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zu I. 1. und den Beschwerdeführer zu II. in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Rechtsberatungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 41, 378; 75, 246; 75, 284; 97, 12). Das\nRechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete\nund unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 378 <390>; 75, 246 <267,\n275 f.>; 97, 12 <26 f.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung der Grundrech-            15\n\n\n                                          5/11\n\nte der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe\nb BVerfGG).\n\n a) Als Grundlage für die in den angegriffenen Entscheidungen ausgesprochene              16\nNichtigkeit der Abtretung haben die Gerichte das Verbot der Rechtsberatung durch\nden Inhaber einer Inkassoerlaubnis aus Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 2 Nr. 5 RBerG benannt. Art. 1 § 1 RBerG lautet:\n\n(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen darf geschäftsmäßig... nur von Personen betrieben werden, denen dazu von\nder zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen\nSachbereich erteilt:\n\n1. bis 4. ...                                                                             18\n\n5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),\n\n6. ...                                                                                    20\n\nSie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt            21\nwerden.\n\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde\nbesitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. ...\n\n(3) bis (5) ...                                                                           23\n\n  Die Inkassoerlaubnis berechtigt danach zum geschäftsmäßigen Forderungserwerb.           24\nIm Absatz 1 der Vorschrift wird die Berufstätigkeit des Inkassounternehmers der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und der Rechtsberatung gleichgestellt und\nmit einem Verbot unter Erlaubnisvorbehalt belegt. Nur aufgrund ausdrücklicher Erlaubnis dürfen daher Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, geschäftsmäßig Forderungen erwerben und einziehen (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1\n§ 1 Rn. 109; Caliebe, in: Seitz, Inkasso-Handbuch, 3. Aufl. 2000, Rn. 1084).\n\n  Auslegung und Anwendung dieser Normen sind vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des\nbetroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der\nNormen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit\nführt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 97, 12 <27>).\n\n b) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des             26\n\n\n                                          6/11\n\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  Nach der von den Gerichten in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Auffassung ist es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber\nzu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung\nzusteht. Damit haben die Gerichte die Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer unverhältnismäßig eingeschränkt. Sie haben Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5\nRBerG nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet (in diesem Sinn auch\nCaliebe in der Anm. zu BGH, EWiR Art. 1 RBerG 2/01, S. 441).\n\n aa) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG   28\nvereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt\nwerden (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung\ndes verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden\nGründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292\n<316 f.>; 101, 331 <347 ff.>).\n\n Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege           29\nrechtfertigen es nach diesem Maßstab, Inhabern einer Inkassoerlaubnis die Rechtsberatung ihrer Kunden zu verbieten.\n\n  (1) Mit Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in\neinem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich gemeint (vgl. BVerfGE 75, 246 <267 f.>; 97, 12 <28>). Die Norm bezieht den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung ein und stellt ihn unter Erlaubnisvorbehalt, um Umgehungsgeschäfte zu\nverhindern (vgl. BVerwG, NJW 1978, S. 234; BGHZ 58, 364 <368>). Auf diese Weise\nflankiert der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er dient\ndazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere\nForm der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Gesetzes\neinzubeziehen.\n\n In Verfolgung dieses Schutzzwecks darf die Erlaubnis zur Besorgung fremder             31\nRechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit beim Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden\nsind. Dementsprechend werden in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der\ndie Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebt, unter\nanderem profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und\ngesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-\n\n\n                                         7/11\n\nmeinen Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über\nden Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt (vgl. Caliebe, in: Seitz, a.a.O., Rn. 1100, 1225 ff.). Im Verfahrensrecht sind Kenntnisse im\nMahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht\nund im Kostenrecht erforderlich (vgl. Caliebe, in: Seitz, a.a.O., Rn. 1230). Diese Anforderungen unterstreichen, dass die außergerichtliche Einziehung von Forderungen\nsich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft. Derartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich.\nSolche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip\nden Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 12 <32 f.>). Inkassounternehmer haben indessen nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen die Verantwortung für\ndie wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen\nFormen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung.\n\n  (2) Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr\nfür den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (ebenso\nCaliebe, in: Seitz, a.a.O., Rn. 1100).\n\n (aa) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Verbot der Rechtsberatung beim Forderungserwerb dem Schutz der Rechtsuchenden dienen könnte.\n\n Das Oberlandesgericht nimmt zwar in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 - 8 U 41/99 -       34\n(Verfassungsbeschwerde zu I. b) an, dass die Kunden des Inkassounternehmens zur\nForderungsabtretung \"überredet\" worden seien und sich dadurch gut- oder leichtgläubig des wirtschaftlichen Wertes ihrer Forderung zu erheblichen Anteilen entäußert und zugleich jeglichen Einflusses auf die Prozessführung begeben hätten. Dem\nkann aber nicht gefolgt werden.\n\n  Zwar hätten die Kunden ohne das Auftreten der Inkassounternehmer ihre Forderungen wohl überhaupt nicht geltend gemacht, da ihnen nicht bewusst gewesen sein\ndürfte, durchsetzbare Forderungen innezuhaben. Die Kunden haben aber durch die\nTätigkeit des Inkassounternehmers nicht Rechtspositionen aufgegeben, sondern\nerstmals die Durchsetzung ihrer Rechte in Angriff genommen. Dass die Gerichte insoweit einen - im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG zusätzlich fragwürdigen - Rechtsverlust bewirkt haben, indem sie die Zession selbst als nichtig angesehen haben, bedarf\n\n\n\n                                         8/11\n\ninsoweit keiner vertieften Prüfung. Denn ohne die Initiative der Beschwerdeführer wären die Forderungen von den Zedenten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Die wirtschaftliche Einbuße infolge von Untätigkeit entspräche insoweit dem\nvölligen Rechtsverlust. Die Inkassounternehmer haben daher - auch mit ihrer rechtlichen Beratung - den Interessen ihrer Kunden gedient.\n\n (bb) Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist ebenfalls nicht beeinträchtigt.          36\n\n  Wie die materiellrechtlichen Ausführungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Verfahren zu I. b) einerseits und andererseits das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2000 (BB 2001, S. 64) in einer weiteren gleichgelagerten\nSache zeigen, war die Rechtsberatung inhaltlich erfolgreich, weil die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der beklagten Bank für begründet gehalten werden\nkönnen. Der Schutz der Rechtspflege verlangt nicht, dass vor der Zession zwischen\ndem Inkassounternehmer und dem Zedenten die Bewertung der Rechtslage und die\nAbschätzung der Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen unterbleiben. Ohne eine derartige Verständigung könnten weder die Forderungen bewertet noch der Erfolg im Streitfall verlässlich prognostiziert werden. Unsicherheiten dieser Art wären für die Rechtspflege belastender als der mit dem Forderungserwerb\nverbundene Rechtsrat, den ein Inkassounternehmen mit Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt.\n\n Der Schutz der Rechtspflege gebietet allein, dass dieser Rechtsrat durch sachkundige Personen erteilt wird. Dieses Erfordernis wird durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG und\ndie Sachkundeprüfung sichergestellt. Verneinte man in solchen Fällen die Aktivlegitimation des Inkassounternehmers, würde nicht die Rechtspflege, sondern der jeweilige Schuldner geschützt. Ein Schuldnerschutz durch Rechtsunkenntnis liegt aber gerade nicht im Interesse des Rechtsverkehrs. Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt\nden Schutz der Ratsuchenden, hier der Gläubiger, und nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung.\n\n Dieser Gesichtspunkt tritt auch in den Ausgangsverfahren deutlich hervor. Ob den          39\nZedenten noch eine Chance der Durchsetzung ihrer Forderungen bliebe, hängt vor\nallem vom Zeitablauf und der möglichen Einrede der Verjährung ab. Die Gerichte haben bei ihrer Auslegung diese Folgen in ihre Rechtsfindung nicht einbezogen.\n\n bb) Selbst wenn man annehmen wollte, der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes                40\nkönnte das Verbot einer substantiellen Rechtsberatung durch Inkassounternehmer,\ndie darauf gerichtet ist, festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gibt, rechtfertigen, führt jedenfalls eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe\nzu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist (vgl. auch Zuck,\nBRAK-Mitt. 2001, S. 105 <107>).\n\n Der Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und des Rechtsverkehrs sind zwar                41\n\n\n\n                                          9/11\n\nhochwertige Gemeinschaftsgüter, die Eingriffe in die Berufsausübung rechtfertigen\nkönnen. Jedoch verfügen die Inkassounternehmen, die nicht ohne Erlaubnis tätig\nwerden dürfen, über die erforderliche Sachkunde, um die gekauften Forderungen\neinzuziehen und die Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen (so VGH\nMannheim, NJW-RR 1998, S. 1203). In eigener Verantwortung werden sie zudem\nnur außergerichtlich tätig. Wird die gerichtliche Durchsetzung erwogen, ergänzt der\nRechtsrat des hinzuzuziehenden Rechtsanwalts die Rechtskenntnisse, die für den\nSachkundenachweis geprüft werden.\n\n Unverhältnismäßig ist die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene             42\nEinschränkung auch deshalb, weil die Inkassoerlaubnis Außenwirkung hat. Ist sie zu\nRecht erteilt, kann sich der Rechtsverkehr darauf verlassen, dass solche Unternehmen Forderungen in eigenem oder in fremdem Namen einziehen können. Schuldner\nkönnen auf die Abtretungsurkunde vertrauen, sind also sicher, dass sie an den richtigen Gläubiger zahlen (vgl. § 409 BGB). Gläubiger können sich darauf verlassen,\ndass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nehmen und die\nDurchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners ist. Das ist\nvor allem dann von Bedeutung, wenn nicht ein endgültiger Preis für die Forderung\ngezahlt wird, sondern eine Beteiligung am noch ausstehenden Erfolg der Beitreibung\nals Entgelt vereinbart wird. Diese Funktion der Inkassoerlaubnis, nach außen hin\nKlarheit im Rechtsverkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn eine Rechtsberatung\nvor oder gar nach Erteilung des Auftrags die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könnte. Abreden, die den Zedenten unangemessen benachteiligten, können von\nden Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen          43\nArt. 12 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben.\n\n 4. Die Entscheidungen über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruhen auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung der Gegenstandswerte auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 - Rn. (1 - 44), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020220_1bvr042399.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020220.1bvr042399\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/1-bvr-423-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/1-bvr-423-99","retrieved":"2026-07-10 10:49:04.900295+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-20/1-bvr-423-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-02-20","dockets":["1 BvR 423/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020220.1bvr042399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020220.1bvr042399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 – 1 BvR 423/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/1-bvr-423-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar\n     1999 - 8 U 87/97 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April\n     1997 - 325 0 295/95 - verletzen die Beschwerdeführerin zu I. 1. in ihrem\n     Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben und das\n     Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin zu I. 1. die\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in\n     Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n  2. Der Beschluss der Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 - XI ZR 218/99 - und\n     das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juni 1999\n     - 8 U 41/99 - verletzen die Beschwerdeführerin zu I. 1. in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Der Beschluss des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Hanseatischen\n     Oberlandesgerichts werden aufgehoben und das Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg haben der Beschwerdeführerin zu I. 1. die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu\n     erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 55.000 € (in\n     Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.\n  3. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I. 2. werden nicht\n     zur Entscheidung angenommen.\n  4. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli 2001\n     - 8 U 45/98 - verletzt den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus\n     Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben und das\n     Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zu II. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in\n     Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                       2/11","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/409","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"409","label":"§ 409 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 1190","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:49:04.900295+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}