{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020218_2bvr086301","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020218.2bvr086301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-02-18","aktenzeichen":"2 BvR 863/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 863/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans J. Kelleners und Koll.,\n                   Töpferstraße 2A, 03046 Cottbus -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 9. April 2001 - 26 Qs 31/\n         01 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 9. November 2000 - 40 Gs\n         73/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 9. April 2001 - 26 Qs 31/01 -\n     und des Amtsgerichts Lübben vom 9. November 2000 - 40 Gs 73/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1,\n     Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n  2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer Durchsuchung im Strafverfahren.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                          I.\n Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung von Person, Wohn- und Nebenräumen            2\nsowie Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers an. Er sei \"nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen verdächtig, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nHandel zu treiben (§ 29a BtmG).\" Bei der Schwere der Taten und der Stärke des Tatverdachts sei die Maßnahme verhältnismäßig.\n\n Das Landgericht verwarf nach erfolgloser Durchführung der Durchsuchung die gegen die Anordnung der Maßnahme gerichtete Beschwerde als unbegründet. Zur Begründung führte es aus:\n\n\"Nach der Aktenlage besteht gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht wegen          4\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\n\nDie Durchsuchungsanordnung war auch nicht unverhältnismäßig. Der Grundrechtseingriff war auf Grund der Schwere der Tat, derer der Beschuldigte verdächtigt wird,\ngerechtfertigt.\"\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3   6\nGG verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen enthielten keine nachvollziehbare\nBegründung.\n\n                                         III.\n Die Regierung des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie         7\nhat sich nicht geäußert.\n\n                                        IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         8\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist; ihm entstünde durch\ndie Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>; 71, 64\n<65>; 96, 27 <39 ff.>; 103, 142 <150 ff.>). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen\nden Beschwerdeführer offensichtlich in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 in\nVerbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG erfüllt eine präventive Rechtsschutzfunktion, zumal wenn die Anordnung - wie regelmäßig - ohne vorherige Anhörung\ndes Betroffenen ergeht. Es ist Aufgabe des Richters, die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung eigenverantwortlich zu prüfen (BVerfGE 103, 142 <151>)\nund dann, wenn er diese Voraussetzungen bejaht, für eine angemessene Begrenzung der Durchführung der angeordneten Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Ein\n\n\n                                          2/5\n\nDurchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und keine Beweisgründe nennt, lässt bereits besorgen, dass es\nan einer eigenverantwortlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der\nDurchsuchung fehlt. Er gestattet es dem Beschuldigten auch nicht, sich sachgerecht gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und die Durchsuchung seinerseits zu\nkontrollieren sowie etwaigen Ausuferungen bei ihrer Vollziehung im Rahmen seiner\nrechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212\n<220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Die Umschreibung des Tatvorwurfs in der angegriffenen Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts nur mit dem Rechtsbegriff des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Tatsachenangaben reicht dazu nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>). Bei dieser Sachlage\nkann auch die beispielhafte und allgemein gehaltene Umschreibung der Beweis- und\nEinziehungsgegenstände, denen die Durchsuchung gelten sollte, im angegriffenen\nBeschluss des Amtsgerichts nicht dazu beitragen, dass die ermittlungsrichterliche\nDurchsuchungsentscheidung ihre Rechtsschutzfunktion erfüllt.\n\n  Umstände, die ausnahmsweise geeignet sein könnten, die rechtsstaatlichen Funktionen zu übernehmen, die in der Regel der schriftliche Durchsuchungsbeschluss zu\nerfüllen hat (vgl. BVerfGE 44, 353 <372>), sind nicht ersichtlich. Dass Angaben zur\nArt und Weise der Tatbegehung und zu den Beweisgrundlagen des diesbezüglichen\nVerdachts aus ermittlungstaktischen Gründen nicht möglich gewesen wären, wurde\nweder in der erstinstanzlichen Entscheidung noch in der Beschwerdeentscheidung\nerklärt.\n\n Mangels jeglicher auf den konkreten Einzelfall bezogener Ausführungen kann auch         11\nnicht nachvollzogen werden, worauf sich die Behauptung der Verhältnismäßigkeit\ndes Grundrechtseingriffs stützt. Der Hinweis auf den Verbrechenstatbestand des\n§ 29a BtMG allein ermöglicht dies nicht, zumal unklar bleibt, woraus sich die Annahme des Verdachts eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergibt und welche Beweisbedeutung der Durchsuchung zum Auffinden von Sachbeweisen im Rahmen des bisherigen Beweisbildes zukommt.\n\n Deshalb verstößt die ermittlungsrichterliche Entscheidung gegen Art. 13 Abs. 1 und      12\n2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsmittelentscheidung, die gleichfalls keine auf\nden Einzelfall bezogene Begründung nennt, lässt den Rechtsschutz des Beschwerdeführers leer laufen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>) und verletzt damit ihrerseits die genannten Rechte des Beschwerdeführers.\n\n                                         V.\n Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind deshalb aufzuheben;           13\ndie Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nBVerfGG).\n\n Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                          3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                       15\n\n             Limbach              Hassemer   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Februar 2002 - 2 BvR 863/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 863/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020218_2bvr086301.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020218.2bvr086301\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020218_2bvr086301.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-18/2-bvr-863-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020218_2bvr086301.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020218_2bvr086301.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-18/2-bvr-863-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020218_2bvr086301.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:03.937973+00:00"}}