{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020206_2bvr124901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020206.2bvr124901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"2 BvR 1249/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1249/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Sabine Gießmann und Koll.,\n                   Sallstraße 76, 30171 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2001 - 30 Qs 25/\n         01 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 2001 - 30 Qs 25/\n          01 -,\n\n       c) die Anordnung eines Ordnungsgeldes durch die Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 - 130 Js 100007/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar\n2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2001 - 30 Qs 25/01 -, 15.\nMai 2001 - 30 Qs 25/01 - und die Anordnung eines Ordnungsgeldes durch die\nStaatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 - 130 Js 100007/99 - verletzen\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein          1\nZeuge Auskünfte über eigene, rechtskräftig abgeurteilte Taten verweigern kann, um\nsich nicht wegen möglicher weiterer Taten selbst bezichtigen zu müssen.\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2000 vom Amtsgericht Hannover                2\nwegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Eintritt der\nRechtskraft des Urteils vernahm ihn die Staatsanwaltschaft am 10. April 2001 als\nZeugen. Dabei wurde er nach den Abnehmern und Lieferanten derjenigen Betäubungsmittelgeschäfte befragt, die Gegenstand seiner Verurteilung waren. Während\nder Beschwerdeführer zu den Abkäufern Angaben machte, verweigerte er unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO Auskünfte über seine Lieferanten. Daraufhin verhängte\ndie Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM und erlegte\nihm die Kosten seiner Aussageverweigerung auf.\n\n  Der Beschwerdeführer stellte hiergegen gemäß § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO Antrag          3\nauf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die\nihm drohende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 StPO verkannt. Der Bundesgerichtshof habe in einem Beschluss vom 13. November 1998 (- StB 12/98 -, NJW\n1999, S. 1413) einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht auch hinsichtlich einer Tat zugebilligt, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt sei, wenn der Zeuge\nGefahr laufe, durch die von ihm verlangten Angaben über die abgeurteilte Tat auch\nnur mittelbar Hinweise zu einer anderen, möglicherweise nicht vom Strafklageverbrauch erfassten prozessualen Tat zu geben.\n\n  In eben dieser Lage befinde er sich selbst, weil er durch die Nennung seiner Lieferanten Teilstücke in einem mosaikartigen Beweisgebäude liefern müsste, was sich\nletztlich gegen ihn selbst richten könne: Die ihm in der Anklage vorgeworfenen 62\nStraftaten seien im Urteil des Amtsgerichts nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die so genannte Bewertungseinheit (§ 52 StGB) zu 13 Taten zusammengefasst worden. Schon in der Hauptverhandlung habe die Staatsanwaltschaft    allerdings    darauf   hingewiesen,      dass     sie  weitere,   nicht\nverfahrensgegenständliche, Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers für\nmöglich halte. Diese von der Staatsanwaltschaft selbst erkannte Möglichkeit lege angesichts der Nähe von Tateinheit und Tatmehrheit die konkrete Gefahr nahe, dass er\ndurch eine Benennung seiner Lieferanten mittelbar Anhaltspunkte für die Verfolgung\nweiterer von ihm begangener Straftaten liefern und sich dadurch selbst belasten\nkönnte.\n\n\n\n\n                                          2/8\n\n  Das Landgericht Hannover bestätigte den Ordnungsgeldbeschluss der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 15. Mai 2001. Der Beschwerdeführer dürfe eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen nicht verweigern, da er wegen der betreffenden\nTaten zweifelsfrei bereits rechtskräftig verurteilt sei. Seine Vernehmung habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Verkäufer der bereits abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte zu ermitteln. Ihn nach weiteren Einzelheiten der Lieferungen zu befragen, sei nicht beabsichtigt gewesen. Er hätte also keine Tatsachen angeben\nmüssen, die mittelbar einen Anfangsverdacht begründen würden. Der vom Beschwerdeführer zitierte, zu einem Tötungsdelikt ergangene, Beschluss des Bundesgerichtshofs betreffe eine andere Fallkonstellation.\n\n Auch auf Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb das Landgericht bei seiner Entscheidung.\n\n                                         II.\n  Gegen die landgerichtlichen Beschlüsse und die Anordnung der Staatsanwaltschaft       7\nrichtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts, etwaige Verfehlungen geheim zu halten: Durch das von der Staatsanwaltschaft gegen ihn verhängte Beugemittel werde er dazu gezwungen, seine Betäubungsmittellieferanten zu nennen und\ndamit die Voraussetzungen für seine (weitere) strafrechtliche Verfolgung zu schaffen.\nDass die Staatsanwaltschaft die Aufdeckung weiterer, noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers für möglich halte, zeige sich\nbereits in ihrem Hinweis, sie werde ihn zu den Einzelheiten der Betäubungsmittellieferungen nicht befragen. Die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft allein durch eine Benennung seiner Lieferanten zumindest mittelbar Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm begangener weiterer, nicht\nabgeurteilter, Betäubungsmitteldelikte zu bieten, bestehe schon deshalb, weil sich\ndie von ihm zu benennenden Personen gemäß § 31 Nr. 1 BtmG durch Angaben zu\nweiteren mit ihm abgeschlossenen Drogengeschäften entlasten könnten. Deshalb\nsei ihm die verlangte Aussage unzumutbar. Wenn das Landgericht sie gleichwohl\ndurch Beugemittel erzwingen wolle, verstoße es gegen rechtsstaatliche Grundsätze.\n\n                                         III.\n Das Land Niedersachsen hat von der Möglichkeit, eine Stellungnahme im                  8\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          9\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde\nmaßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1\n\n\n\n                                          3/8\n\nBVerfGG).\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                 10\n\n Wegen der verspäteten Vorlage der angegriffenen Entscheidungen war dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, nachdem er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er an der Einhaltung der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1\nBVerfGG ohne sein Verschulden gehindert war.\n\n  Der fristgemäß am 25. Juni 2001 (einem Montag) per Fax eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren die unter anderem eine Kopie der angegriffenen Entscheidungen umfassenden Anlagen nicht beigefügt, weil der von der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ausdrücklich mit der Absendung sowohl des\nBeschwerdeschriftsatzes als auch der dazugehörigen Anlagen beauftragte, ansonsten zuverlässige, hinreichend eingewiesene und überwachte Rechtsreferendar aus\nVersehen an Stelle der Anlagen nochmals die Beschwerdeschrift auf das Faxgerät\ngelegt und übersandt hatte.\n\n  Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, das dieser sich nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zurechnen lassen müsste (vgl. Maunz/\nSchmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93, Rn. 41 a), ist insoweit nicht zu erkennen. Beim Absenden eines Telefaxes handelt es sich um eine einfache technische Arbeit, die die Verfahrensbevollmächtigte nicht selbst ausführen musste, sondern einem sowohl zuverlässigen als auch hinreichend geschulten und überwachten\nMitarbeiter überlassen durfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober\n1993 - VII ZB 22/93 -, NJW 1994, S. 329 und Beschluss vom 11. Dezember 1958 - II\nZB 19/58 -, VersR 1959, S. 72). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des\nRechtsreferendars und den Kopien seiner Stationszeugnisse ergibt, war er nicht nur\nmit der Bedienung des Faxgeräts der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vertraut, sondern von dieser auch rechtzeitig schriftlich zur Übermittlung der\nBeschwerdeschrift samt Anlagen an das Bundesverfassungsgericht angewiesen\nworden. Außerdem hatte die Verfahrensbevollmächtigte - ebenfalls vor Fristablauf -\nnochmals telefonisch bei dem Referendar nachgefragt, ob er die Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen an das Bundesverfassungsgericht gefaxt habe. Da es sich\nbei dem Referendar ausweislich seiner Stationszeugnisse um eine zuverlässige Kraft\nhandelt, durfte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach den geschilderten organisatorischen Vorkehrungen darauf vertrauen, dass diesem kein\nFehler unterlaufen werde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 -\nVII ZB 22/93 -, NJW 1994, S. 329, Beschluss vom 11. Dezember 1958 - II ZB 19/58 -,\nVersR 1959, S. 72 und Beschluss vom 6. November 1964 - I b ZB 12/64 -, VersR\n1964, S. 1307).\n\n\n\n\n                                          4/8\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.                                           14\n\n Landgericht und Staatsanwaltschaft haben bei der Anwendung des § 55 Abs. 1              15\nStPO die Tragweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen\nwerden darf, gegen sich selbst auszusagen, verkannt und dadurch das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt.\n\n  Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es mit der          16\nMenschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen\nwürde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung\nliefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 56, 37 <49>; Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR\n1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu\nverweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.\nAugust 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). In eine solche Gefahr geriete\nder Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte - nicht müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2\nStPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/\nRosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in:\nKarlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner\nin: Kleinknecht, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils\nmit weiteren Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des\n§ 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr\nbereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs, a.a.O., Rn.\n10).\n\n Hiervon geht auch das Landgericht aus, indem es ein Auskunftsverweigerungsrecht         17\nim Sinne des § 55 Abs. 1 StPO selbst für solche Tatsachen bejaht, die nur mittelbar\neinen Anfangsverdacht begründen können, und einem Zeugen dieses Recht für Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten nur dann versagen will,\nwenn die Gefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist. Diese Auslegung\ndes § 55 Abs. 1 StPO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n Jedoch haben Landgericht und Staatsanwaltschaft die Tragweite der durch Art. 2          18\nAbs. 1 GG geschützten Selbstbelastungsfreiheit bei der Anwendung des § 55 StPO\nverkannt, indem sie dem Beschwerdeführer ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Lieferanten seiner bereits rechtskräftig abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte mit der Begründung versagt haben, insoweit sei eine Verfolgungsgefahr\nzweifellos ausgeschlossen.\n\n\n\n\n                                          5/8\n\n Sowohl Landgericht als auch Staatsanwaltschaft sind davon ausgegangen, dass             19\nweitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste, Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers im Raum stehen. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Hinweis, es seien keine (unter Umständen für den Beschwerdeführer gefährlichen) Fragen nach den\nweiteren Einzelheiten der abgeurteilten Betäubungsmittellieferungen beabsichtigt.\nAuch hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren selbst eingeräumt, dass ein\nTeil seiner zurückliegenden Drogengeschäfte von dem amtsgerichtlichen Urteil nicht\nerfasst und daher noch verfolgbar sein könnten.\n\n  Hat die Staatsanwaltschaft demnach bereits Anhaltspunkte für weitere, noch nicht       20\nrechtskräftig abgeurteilte, Betäubungsmittelstraftaten des Beschwerdeführers, so\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die von ihm verlangten Auskünfte -\nwenn auch nur mittelbar - neue Ermittlungsansätze hierzu liefern würde. Denn mit der\nBenennung seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten würde er möglicherweise zugleich die (oder den) Beteiligten nicht vom Strafklageverbrauch umfasster Straftaten preisgeben. Da er die schon abgeurteilten Drogengeschäfte jedenfalls zum Teil\nmit demselben Dealer abgewickelt hatte, ist dies nicht nur denktheoretisch möglich,\nsondern tatsächlich zu befürchten. Schon hierdurch würde sich der - bislang nur in\nallgemeiner Form - gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht konkretisieren. Sodann müsste er damit rechnen, dass von ihm benannte Betäubungsmittellieferanten ihrerseits gegenüber der Staatsanwaltschaft Angaben über weitere mit ihm\nabgeschlossene Drogengeschäfte machen und damit den gegen ihn bestehenden\nTatverdacht zusätzlich erhärten könnten. Auch diese Gefahr besteht nicht nur theoretisch, weil im Bereich der Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtmG dem Täter für eine\nüber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gehende Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht (vgl. Körner, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl., § 31,\nRn. 19) und so einen besonderen Anreiz für belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte schafft. Da solche den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines zuvor von\nihm selbst als eigenen Lieferanten bezeichneten Zeugen durchaus glaubhaft und\nnicht nur als eine zur Selbstentlastung erfundene Geschichte erschienen, muss der\nBeschwerdeführer befürchten, durch die Benennung seiner (oder seines) Lieferanten\nBeweismittel gegen sich selbst zu liefern.\n\n  Besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft          21\ndurch die Preisgabe seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten die (oder den)\nTatbeteiligten weiterer, noch verfolgbarer, eigener Delikte offenbaren, also Auskünfte\nüber \"Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude\" (vgl.\nBGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413) geben\nund damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste, so ist\nihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar.\n\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2                  22\nBVerfGG.\n\n\n\n\n                                          6/8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                       23\n\n             Limbach              Hassemer   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020206_2bvr124901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020206.2bvr124901\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020206_2bvr124901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-06/2-bvr-1249-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020206_2bvr124901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020206_2bvr124901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-06/2-bvr-1249-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020206_2bvr124901.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:01.980878+00:00"}}