{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020204_2bvr124001","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020204.2bvr124001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-02-04","aktenzeichen":"2 BvR 1240/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1240/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Fred Valentin,\n                    Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken-Gersweiler -\ngegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni\n         2001 - 1 Ws 3/01 -,\n\n       b) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. April\n          2001 - 1 Ws 3/01 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Dezember 2000 -\n          2 AR 1/2000 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren.    1\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht durch Urteil vom 20. März 1997        2\nwegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen\ndes Erstgerichts ließ der Beschwerdeführer das Tatopfer am 22. August 1985 in eine\nWohnung locken, wo er es zwang, einen Vertrag und einen Wechsel über 1.600.000\nDM zu unterzeichnen. Danach wurde das Tatopfer durch den Beschwerdeführer oder\nauf dessen Geheiß durch einen anderen getötet und seine Leiche spurlos beseitigt.\nSpäter versuchte der Beschwerdeführer, durch Wechselklage das Vermögen des\nTatopfers an sich zu bringen.\n\n Der Beschwerdeführer hatte im Erstverfahren angegeben, er habe den Wechsel dadurch erhalten, dass er vom Tatopfer in einen Diamantenkauf von einem gewissen G.\n\n\n\n                                        1/5\n\neingeschaltet worden sei. Das Tatopfer habe sich nach dem Geschäft nach Mexiko\nabgesetzt. Das Landgericht hielt diese Einlassung nach umfangreicher Beweisaufnahme für widerlegt. Seit der Nacht vom 22. zum 23. August 1985 sei das Tatopfer\nverschwunden. Eine Reihe von Verwandten, Bekannten und Geschäftspartnern habe\nes vermisst und vergeblich gesucht. Fahndungsmaßnahmen hätten keine Hinweise\nauf seinen Verbleib gegeben. Soweit einzelne Zeugen angegeben hätten, es sei\nnach dem 22. August 1985 noch gesehen worden, seien diese unglaubhaft. Das angebliche Diamantengeschäft habe nicht stattgefunden. Eine Person namens G. gebe es nicht. Deren Unterschrift auf dem Wechsel sei von einer Bekannten des Beschwerdeführers angebracht worden. Das Tatopfer habe keinen Grund gehabt, nach\nMexiko auszuwandern; vielmehr sei von seiner Ermordung auszugehen. Dafür komme nur der Beschwerdeführer als Täter in Frage.\n\n 2. Dieses Urteil wurde durch Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers am           4\n10. Juni 1999 (BGHSt 45, 123 ff.) rechtskräftig.\n\n  3. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. April 2000 die Wiederaufnahme des             5\nVerfahrens. Dazu bot er eine Reihe von Zeugen an, die bekunden sollten, das Tatopfer sei in der Zeit vom 25. bis 27. August 1985 noch gesehen worden. Das Landgericht verwarf den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Das Vorbringen sei nicht zur\nErreichung des Wiederaufnahmeziels der Freisprechung geeignet.\n\n 4. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde          6\nals unbegründet. Schon im Aditionsverfahren seien die neuen Beweismittel auf ihren\nBeweiswert zu prüfen. Zahlreiche dem Tatopfer nahe stehende Personen hätten dieses nach dem 22. August 1985 vermisst. Vor diesem Hintergrund erscheine die Vernehmung der neuen Zeugen nicht dazu geeignet, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht mitgeteilt, woraus er das angebliche\nZeugenwissen entnehme.\n\n 5. Das Oberlandesgericht wies mit einem weiteren Beschluss Gegenvorstellungen           7\ndes Beschwerdeführers zurück.\n\n                                          II.\n  Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20     8\nAbs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK verletzt. Im Aditionsverfahren dürfe eine Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden; diese sei\nnach dem Gesetz dem Probationsverfahren vorbehalten, wo ihm und seinem Verteidiger ein Fragerecht zustehe. Insbesondere von einem mittellosen und inhaftierten\nAntragsteller dürfe im Wiederaufnahmeverfahren nicht verlangt werden, dass er Einzelheiten über das Wissen der neu benannten Zeugen vortrage. Auch im Beweisantragsrecht zum Erkenntnisverfahren werde der Verteidigung nicht zugemutet, den Informationsweg zu beschreiben.\n\n\n\n\n                                          2/5\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein              9\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Es fehlt in der Verfassungsbeschwerde-Begründung an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen. Der Beschwerdeführer bestreitet den einfach-rechtlichen Ansatz der Fachgerichte bei der\nEignungsprüfung gemäß §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO. Er macht aber nicht deutlich, warum dieser Ansatz von Verfassungs wegen zu beanstanden sei. Nähere Ausführungen dazu wären angebracht gewesen, zumal die mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbare Auslegung der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO, wie sie den\nangegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegt, auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 ff.; vom 7.\nSeptember 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f. und vom 27. September\n1995 - 2 BvR 2575/94 - in JURIS). Das Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion,\nden Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit,\ndie sich gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ergeben, zu lösen, indem es\num der materialen Gerechtigkeit willen ausnahmsweise gestattet, das Prinzip der\nRechtssicherheit zu durchbrechen. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass im\nWiederaufnahmeverfahren zunächst gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob ein\ngeeignetes Beweismittel angeführt wird. Die Eignung kann verneint werden, wenn alles für die Nutzlosigkeit der Beweiserhebung spricht, weil der Beweiswert des neuen\nBeweismittels aus der Sicht des Erstgerichts zu gering erscheint, um zu einer anderen Entscheidung zu führen. § 369 StPO wird dabei nicht dadurch funktionslos, dass\ner bezüglich der neuen Beweise, deren behaupteter Inhalt im Aditionsverfahren als\nwahr unterstellt wird, dazu dient, die Richtigkeit der Beweisbehauptung zu prüfen.\n\n Die Annahme des Beschwerdeführers, die Handlungsunfähigkeit eines inhaftierten         11\nVerurteilten sei als Kriterium für die Auslegung der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO zu\nbeachten, trifft nicht zu. Zum Ausgleich dieser prozessualen Nachteile kann für das\nWiederaufnahmeverfahren (§ 364a StPO) und für dessen Vorbereitung (§ 364b\nStPO) ein Verteidiger bestellt werden.\n\n  2. Der Beschwerdeführer geht auch, soweit er die Anwendung der §§ 359 Nr. 5, 368      12\nAbs. 1 StPO beanstandet, nicht ausreichend auf die Gründe der angegriffenen Entscheidungen ein. Diese haben auf die gesamte Beweislage und die geringe Bedeutung des Zeugenbeweises bei Jahre zurückliegenden, nebensächlichen Ereignissen\nverwiesen. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch diese Entscheidungen hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Eine inhaltliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).\n\n\n\n                                          3/5\n\n  Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass auch im Beweisantragsrecht keine Mitteilung des Informationswegs gefordert werde, geht fehl. Er trifft insoweit nicht\nzu, als die Rechtsprechung für einen förmlichen Beweisantrag in Fällen, in denen\ndies nicht auf der Hand liegt, die Darlegung der so genannten Konnexität zwischen\nder Beweisbehauptung und dem Beweismittel verlangt (vgl. BGHSt 39, 251 <253 f.>;\n40, 3 <6>; 43, 321 <329 f.>). Zudem ist das Beweisantragsrecht im Erstverfahren von\nden Substantiierungserfordernissen im Wiederaufnahmeverfahren zu unterscheiden,\nweil die verschiedenen Bestimmungen unterschiedlichen Zwecken dienen. Im Wiederaufnahmeverfahren geht es um die Durchbrechung der Rechtskraft der verurteilenden Endentscheidung; deshalb können dort strengere Maßstäbe gelten als beim\nBeweisantragsrecht im Erkenntnisverfahren.\n\n 3. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht oder ein Verstoß gegen            14\nden Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren wegen Nichteinräumung eines Fragerechts bei der gerichtlichen Vernehmung der im Wiederaufnahmeantrag\nbenannten Zeugen gemäß § 369 StPO liegen nicht vor. Diese prozessualen Rechte\nwerden nur dem Antragsteller eingeräumt, dessen Antrag zuvor als zulässig bewertet\nworden war.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     15\n\n               Limbach                Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Februar 2002 - 2 BvR 1240/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020204_2bvr124001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020204.2bvr124001\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020204_2bvr124001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-04/2-bvr-1240-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364a","ref_norm":"364a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364b","ref_norm":"364b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020204_2bvr124001.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020204_2bvr124001.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-04/2-bvr-1240-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/02/rk20020204_2bvr124001.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:59.992476+00:00"}}