{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020131_2bvr108700","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020131.2bvr108700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"2 BvR 1087/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1087/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander Frey,\n                    Riemerschmidtstraße 41, 80933 München -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2000 - 2 Ws\n      331/00 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.\n\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den              3\nRechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft oder zumindest dessen\nErschöpfung nicht dargetan hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass\ndas Oberlandesgericht wesentliche Teile seines Antragsvorbringens nicht zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit\ndieser Gehörsrüge hätte er eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch\ndas Oberlandesgericht nach § 33a StPO verlangen können. Der Rechtsbehelf, der\nzum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört (vgl. BVerfGE 42, 243\n<247 f.>; 74, 358 <380>) und der jeden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches\nGehör erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>), ist von ihm, soweit ersichtlich, nicht ergriffen worden.\n\n 2. Unabhängig hiervon ist die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts          4\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\n                                          1/4\n\n a) Der Beschwerdeführer kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass      5\nsich die Beschuldigten strafbar gemacht hätten. Einen grundgesetzlich verbürgten\nAnspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt es nicht (vgl.\nBVerfGE 51, 176 <187>).\n\n b) Die Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1        6\nStPO durch das Oberlandesgericht ist mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem durch Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch\nauf rechtliches Gehör und wirksamen Rechtsschutz vereinbar.\n\n  aa) Welche formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag zu stellen         7\nsind, haben die Fachgerichte in Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts,\nhier des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, grundsätzlich allein zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt\nist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr).\n\n  Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus\nverständliche Sachverhaltsdarstellung enthalten, sodass sich der einem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und bei Annahme hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht\nrechtfertigt. Nur anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten\nder Staatsanwaltschaft oder andere Schriftstücke soll eine Schlüssigkeitsprüfung der\nErfolgsaussichten des Antrags vorgenommen werden können. Gegen diese Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich erheblichen Bedenken (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2000 - 2 BvR 1044/99 -;\nBeschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. Oktober 2001 - 2 BvR 266/01 -). Soweit er geltend macht, dass es unzumutbar\nsei, die Anlagen in allen Einzelheiten in der Antragsschrift wiederzugeben, verkennt\ner den Maßstab des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht verlangt keine vollständige Wiedergabe des Inhalts sämtlicher der Antragsschrift beigefügten Anlagen,\nsondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1983, S. 498; OLG Saarbrücken, wistra 1995, S. 36 f.;\nOLG Celle, NStZ 1997, S. 406) eine Darstellung des entscheidungserheblichen\nSachverhalts, die es gestattet, die Erfolgsaussichten des Antrags zu prüfen ohne gezwungen zu sein, sich aus den Akten oder aus den einer Antragsschrift beiliegenden\nVorgängen das zusammenzusuchen, was der Begründung des Antrags eventuell\ndienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die hieraus folgende Obliegenheit, den Verlauf des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und das\nwesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Antragsschrift selbst wiederzugeben,\nden Antragsteller eines Klageerzwingungsverfahrens verfassungsrechtlich unzumutbar beeinträchtigen soll.\n\n bb) Auch die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass dem aufgezeigten Maß-          9\n\n\n\n                                         2/4\n\nstab im konkreten Fall nicht Genüge getan sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist frei von Willkür und steht auch im Übrigen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).         10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   11\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020131_2bvr108700.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020131.2bvr108700\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020131_2bvr108700.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-31/2-bvr-1087-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020131_2bvr108700.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020131_2bvr108700.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-31/2-bvr-1087-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020131_2bvr108700.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:59.814532+00:00"}}