{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020131.1bvr202701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"1 BvR 2027/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2027/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Marion Burghardt und Koll.,\n                   Potsdamer Straße 99, 10785 Berlin -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. Mai 2001 - 5 Sa 1707/\n      00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 31. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. Mai 2001 - 5 Sa 1707/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in vollständig abgefasster Form erst mehr als sieben Monate nach\nder Verkündung der Geschäftsstelle übergeben wurde.\n\n\n\n                                        1/4\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer ist bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Land als Sportlehrer im Schuldienst angestellt. Nachdem er mehrere Arbeitsunfälle erlitten hatte,\nhielt ihn das Land während der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Mai 1999 für arbeitsunfähig. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht die\nFeststellung der Vergütungspflicht des Landes für diesen Zeitraum. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.\n\n Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers durch ein im           3\nVerhandlungstermin vom 29. Mai 2001 verkündetes Urteil zurück; die Revision ließ\nes nicht zu. Das Urteil wurde der Geschäftsstelle in vollständig abgefasster Form erst\nam 7. Januar 2002, mithin mehr als sieben Monate nach der Verkündung, übergeben.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von           4\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)\ndurch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft er sich auf die\nEntscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982).\n\n                                         III.\n Zur Verfassungsbeschwerde sind die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen sowie das im Ausgangsverfahren beklagte Land angehört\nworden. Sie haben keine Stellung genommen.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n  Die Kammer nimmt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 c BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an,\nweil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit nach Maßgabe der Gründe stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen\nverfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen            7\nFragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.\n\n  Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu er-\n\n\n                                          2/4\n\nschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus\ndem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse\nin angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab verletzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die          9\nRechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen      10\nwurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung\nunterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete\nGrundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht,\ndas ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die\nunterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.\n\n Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer           11\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/\n00 - (AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982).\n\n                                         II.\n 1. Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die      12\nSache - zur Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.\n\n  2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2\nBVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit\nberuht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Januar 2002 - 1 BvR 2027/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2002 - 1 BvR 2027/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020131_1bvr202701.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020131.1bvr202701\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-31/1-bvr-2027-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-31/1-bvr-2027-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:59.646214+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-31/1-bvr-2027-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-01-31","dockets":["1 BvR 2027/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020131.1bvr202701","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020131.1bvr202701"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.01.2002 – 1 BvR 2027/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-31/1-bvr-2027-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. 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