{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020130_2bvr070701","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020130.2bvr070701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"2 BvR 707/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 707/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinz Schäfer und Koll.,\n                   Hohenzollernstraße 26, 30161 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5. März 2001 - 5 Qs 5/\n         2001 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2000 - 270\n         Gs 4018/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf\nErfolg.\n\n  1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Ermittlungsrichter -   2\nnach eigener Prüfung - antragsgemäß einen Durchsuchungsbeschluss erlässt, der\nihm bereits als zu unterzeichnender Entwurf von den Ermittlungsbehörden vorgelegt\nwurde. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Sinne des § 105 StPO. Dass eine eigene Sachprüfung des Ermittlungsrichters nicht stattgefunden hat, lässt sich weder aus der vorgeschilderten Verfahrensweise schließen noch ist dies vorliegend anderweit ersichtlich.\n\n 2. Der Beschluss genügt auch hinsichtlich seiner Bestimmtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung. Insoweit sind zur\nrechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der Vorwurf sachangemessen\nzu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer\nGattung nach zu umschreiben; ein auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl,\nder keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der\n\n\n                                         1/4\n\nzudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, würde deshalb den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>). So liegt\nder Fall hier aber nicht. Der Vorwurf der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung ist in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend umgrenzt. Die Zeiträume, auf die\nsich die Umsatzsteuerhinterziehung bezieht, der in Verdacht geratene Haupttäter, die\nvermutete Art der Beihilfehandlung des Beschwerdeführers (Inrechnungstellung von\nKraftfahrzeugen, die nie geliefert wurden) sowie die an den Geschäftsvorgängen beteiligten Firmen (\"M. GmbH\" sowie \"... GmbH\") waren im Beschluss angegeben. Hierdurch, durch die beispielhaft angeführten Beweismittel und deren inhaltlichen Bezug\nzum Tatvorwurf waren ausreichend Detailangaben aufgeführt, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk\nrichten sollten. Mehr Angaben waren von Verfassungs wegen nicht erforderlich - mag\neine größere Sorgfalt bei der Formulierung des Tatvorwurfs im Durchsuchungsbeschluss auch wünschenswert erscheinen (vgl. BVerfGE 20, 162 <227>).\n\n  3. Dem Durchsuchungsbeschluss liegt schließlich auch eine tragfähige Begründung         4\ndes Anfangsverdachts einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung zu Grunde. Eine\nins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.\nEs kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen\nBestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs.\n2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die\nstrafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler\nerkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Beides\nist jedoch nicht der Fall.\n\n Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO             5\nmuss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung\ndurch den Beschuldigten ergibt; auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit kommt es nicht\nan. Lediglich eine bloße, auf keinerlei Tatsachen gestützte Vermutung würde nicht\nausreichen. Andererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht\nergeben, nicht bereits eine genaue Tatkonkretisierung abzeichnen. Im Durchsuchungsbeschluss ist die Sachverhaltsannahme zu Grunde gelegt worden, der Beschwerdeführer habe in einer Lieferkette \"Scheinrechnungen\" ausgestellt, um der Firma \"M. GmbH\" einen nicht berechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dafür\nwerden die Aussagen eines Zeugen vor dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg angeführt sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Rechnungen an die Firma \"M.\" stellte, ohne dass eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeführt worden war, und so der Firma \"M. GmbH\" sowie der Firma \"...\nGmbH\" einen nicht berechtigten Vorsteuerabzug ermöglichte. Dass sich allein mit\ndiesen Anhaltspunkten nicht zwingend der Vorwurf einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung beweisen lässt, sondern sich aus ihnen nur die Möglichkeit einer entsprechenden Tatbegehung ergibt, liegt in der Natur des Anfangsverdachts. In seinem\n\n\n\n                                          2/4\n\nStadium müssen weder alle objektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat nachgewiesen sein noch müssen sich notwendig aus den bereits vorhandenen Anhaltspunkten zwingende Schlüsse auf die subjektive Tatseite aufdrängen. Die vorliegend getroffene Wertung, die vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte reichten für einen\nAnfangsverdacht aus, ist - gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen\nAnhaltspunkte entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht,\ndenn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die\nStelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende Gewichtung vorgenommen wurde oder ob eine andere Beurteilung näher\ngelegen hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  7\n\n               Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Januar 2002 - 2 BvR 707/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 707/01 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020130_2bvr070701.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020130.2bvr070701\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020130_2bvr070701.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/2-bvr-707-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020130_2bvr070701.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020130_2bvr070701.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/2-bvr-707-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020130_2bvr070701.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:58.135149+00:00"}}