{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020130.1bvr154200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"1 BvR 1542/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1542/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes V... e.V.,\nvertreten durch den Vorstand\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hanspeter Schmidt,\n                    Sternwaldstraße 6 a, 79102 Freiburg -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 2000 - 6 U 1607/00\n      -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage.\n\n                                            I.\n  1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens vertreibt und bewirbt unter der Bezeichnung \"biobronch\" ein Hustenbonbon, das Zusätze von Kräutern aus konventionellem\nLandbau enthält. Der Beschwerdeführer, der den satzungsmäßigen Zweck verfolgt,\nInteressen der Verbraucher wahrzunehmen, ist der Auffassung, durch die Werbung\nund die Produktaufmachung verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des\n§ 3 UWG. Dem Verbraucher werde ein Bioprodukt vorgespiegelt, das aus ökologischem Landbau stamme. Gestützt wird diese Ansicht auf den Inhalt der Warenbezeichnung sowie darüber hinaus auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des\nRates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende\nKennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften <ABl.> Nr. L 198/1; im Folgenden: EG-Öko-VO).\n\n Die Norm lautete ursprünglich wie folgt:                                           3\n\nIm Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stam-    4\n\n\n                                            1/7\n\nmend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile gekennzeichnet sind durch die in\nden einzelnen Mitgliedsstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Produktionsregeln gemäß den Art. 6 und 7 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch\nnachstehende Begriffe, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den\nLebensmitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:\n\ndeutsch: ökologisch,                                                                       5\n\n In Anhang V der Verordnung war geregelt, dass der Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität der Kennzeichnung mit den Vorschriften der Verordnung in deutscher Sprache zu lauten hatte: \"Ökologische Agrarwirtschaft - EWG-Kontrollsystem\".\n\n  Im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Österreich und weiterer Länder zur         7\nEuropäischen Union wurde gemäß der Beitrittsakte vom 29. August 1994 (ABl. Nr. C\n241/21) und gemäß Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar\n1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten\nzur Europäischen Union (ABl. Nr. L 1/1 <83>) in Art. 2 EG-Öko-VO ein Zusatz für die\nfinnische und die schwedische Sprache aufgenommen. Anhang V wurde unter anderem dahingehend geändert, dass der Vermerk in deutscher Sprache neben der bereits eingeführten Formulierung wahlweise auch \"Biologische Landwirtschaft - EWG-Kontrollsystem\" lauten kann.\n\n  In der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.\n2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 222/1) wurde Art. 2\nEG-Öko-VO geändert.\n\n  In Abweichung vom bisherigen Text heißt es nunmehr:                                      9\n\n... , dass ein Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-                       10\nAusgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe\noder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko-, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen\nganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:\n\n...                                                                                       11\n\ndeutsch: ökologisch, biologisch                                                           12\n\n Die Verordnung vom 19. Juli 1999 trat gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 am Tage der Veröffentlichung, dem 24. August 1999, in Kraft. Nach Art. 3 Abs. 2 galt sie jedoch grund-\n\n\n                                          2/7\n\nsätzlich erst ab dem 24. August 2000; einzeln aufgeführte Ausnahmen hiervon betreffen nicht Art. 2 EG-Öko-VO.\n\n 2. Mit der Klage verlangte der Beschwerdeführer von der Beklagten, es zu unterlassen, für die von ihr vertriebenen Kräuterbonbons mit dem Begriff \"biobronch\" zu werben. Er hatte in erster Instanz vor dem Landgericht teilweise Erfolg.\n\n  Im Urteil vom 6. Juli 2000 änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab und gelangte insgesamt zur Abweisung der Klage. Zur Begründung heißt\nes, beim Verbraucher werde durch die Verwendung von \"bio\" nicht die Vorstellung erweckt, es handle sich bei den Bestandteilen des Hustenbonbons um Produkte aus\nbiologischem Anbau. Als Markenname habe die Bezeichnung allenfalls die Vorstellung zur Folge, es handele sich um ein Bio-Mittel und nicht um ein chemisches Arzneimittel. Art. 2 EG-Öko-VO wird im ursprünglichen Wortlaut auszugsweise wiedergegeben. Die Entscheidung stützt sich alsdann auf die Annahme, durch Verwendung\nder Bezeichnung \"biobronch\" werde die Anwendung der Verordnung nicht \"ausgelöst\", da dem Käufer nicht der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein im\nWege des ökologischen Landbaus gewonnenes Produkt.\n\n Der Wert der Beschwer ist dahin festgesetzt worden, dass er den Betrag von 60.000         16\nDM nicht übersteigt; die Revision ist nicht zugelassen.\n\n 3. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG.\n\n  Er misst der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung bei. Seiner Auffassung nach hat das Oberlandesgericht die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gröblich missachtet und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt; die Frage sei im Verfahren ausdrücklich erörtert worden. In der Sache hält er die\nEntscheidung für willkürlich, insbesondere weil das Oberlandesgericht den im Wortlaut der Verordnung enthaltenen, nachträglich eingefügten Zusatz \"biologisch\" übergangen habe. Außerdem werde in der angegriffenen Entscheidung nicht beachtet,\ndass Art. 2 EG-Öko-VO lediglich Regelbeispiele aufführe und vom Regel-Ausnahme-Prinzip ausgehe. § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sei nicht beachtet worden.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich.\nSie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht             20\nhat die hier wesentlichen Fragen zur Ausdeutung von Äußerungen (vgl. BVerfGE 93,\n\n\n\n                                           3/7\n\n266 <295 f.>; 102, 347 <367>), zum Willkürverbot (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>;\n96, 345) und zur Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei unterbliebener Vorlage (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 87, 282 <285>) bereits entschieden.\n\n 2. Die Antragsberechtigung des Klägers (vgl. hierzu BVerfGE 77, 263 <269>) bedarf       21\nkeiner vertieften Erörterung, da ein Grundrechtsverstoß jedenfalls nicht vorliegt. Die\nDeutung der Bezeichnung \"biobronch\" ist im angegriffenen Urteil in methodischer\nHinsicht zwar nicht fehlerfrei erfolgt, ohne dass das Oberlandesgericht jedoch zugleich Verfassungsrecht verletzt hätte.\n\n  a) Maßgeblich für die Beurteilung des Falles war, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, die ursprüngliche Fassung der Norm. Da Art. 2 EG-Öko-VO in der\nFassung der Verordnung Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 erst seit dem\n24. August 2000 gilt, konnte nach dem Stand der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vom 6. Juli 2000 das wettbewerbliche Verhalten der Beklagten nicht bereits\nauf Grund der Neufassung beurteilt werden.\n\n b) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen             23\nFall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr).\nDas Bundesverfassungsgericht kontrolliert allerdings die Einhaltung des Willkürverbots. Im vorliegenden Fall ist ungeachtet von Anhaltspunkten für eine fehlerhafte\nRechtsanwendung von Willkür in diesem Sinne nicht auszugehen.\n\n  Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils befassen sich zu Eingang ohne        24\nBerücksichtigung von Art. 2 EG-Öko-VO allein mit dem Wortsinn der Produktbezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers. Die Feststellung, die Anwendung der Verordnung werde nicht \"ausgelöst\", verweist alsdann auf die aus dem Wortlaut der Produktbezeichnung gewonnene Überzeugung zurück. Damit löst sich das Gericht von\nder in Art. 2 EG-Öko-VO geregelten Vorgabe für die Auslegung von Kennzeichnungen, ohne dies zu begründen. Indem der Verordnungsgeber unter näher geregelten\nVoraussetzungen die inhaltliche Bedeutung von Kennzeichnungen fingiert, gibt er der\nAnwendung von Art. 2 EG-Öko-VO den Vorrang vor einer auf allgemeine Auslegungsgrundsätze zurückgreifenden Ausdeutung. Dies spricht dafür, dass die Gerichte bei der Auslegung einer Kennzeichnung nicht in erster Linie auf den für sich betrachteten Wortlaut abstellen dürfen, sondern von vornherein die Vorgaben der\nVerordnung zu Grunde zu legen haben. Dies hat das Oberlandesgericht verkannt.\n\n  Einen solchen Fehler in der methodischen Vorgehensweise kann das Bundesverfassungsgericht allerdings nur korrigieren, wenn die fehlerhafte Anwendung der\nNorm sich als Verletzung des Willkürverbots darstellt (vgl. BVerfGE 67, 90 <94>; 87,\n273 <278 f.>). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht hat Art. 2 EG-Öko-VO gesehen\nund sich mit der Bezeichnung \"biobronch\" unter Berücksichtigung des Wortlauts auseinander gesetzt und die Wirkungsweise des Mittels in die Ausdeutung einbezogen.\nEine auf den Ursprung der Kräuter hinweisende Deutungsalternative ist ebenfalls in\n\n\n                                          4/7\n\nErwägung gezogen und unter Angabe von Gründen verworfen worden.\n\n 3. Die auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge bleibt          26\nebenfalls ohne Erfolg, weil sie nicht in einer den Voraussetzungen von § 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise mit Gründen untermauert wird.\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des\nEuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV (vor dem 1.\nMai 1999: Art. 177 EGV) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159\n<194 ff.>; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720). Das Bundesverfassungsgericht überprüft bei einer Verletzung von Art. 234 EGV allerdings nur, ob die\nZuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist. Das\nist insbesondere dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlageverpflichtung nach Art. 234 Abs. 3 EGV grundsätzlich verkennt. Gleiches gilt, wenn zu\neiner entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige\nRechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt oder wenn die bisherige Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend\nbeantwortet hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 883 f.; 1999, S. 293; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001,\nS. 720).\n\n Die Frage, ob das Oberlandesgericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV überhaupt          28\nals Gericht letzter Instanz entschieden hat, oder ob nicht lediglich ein Fall des Art.\n234 Abs. 2 EGV gegeben ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer\nnicht dargelegt, dass sich im vorliegenden Fall eine Auslegungsfrage gestellt hat.\nDies aber ist nach Art. 234 Abs. 2 und Abs. 3 EGV gleichermaßen Voraussetzung einer Vorlage.\n\n  In Betracht kam ausschließlich eine Vorabentscheidung über die Auslegung von           29\nArt. 2 EG-Öko-VO nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b) EGV. Der EuGH hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass ihm lediglich die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts obliegt, nicht aber deren Anwendung auf den zum Streit gestellten\nEinzelfall (vgl. EuGH, Slg. 1982, S. 1331 <1332>; 1986, S. 1074 <1076>; 1987, S.\n3589 <3606>). Dies ist vielmehr eine Aufgabe der staatlichen Gerichte. Die Erheblichkeit der Auslegungsfrage muss in der Vorlageentscheidung dargelegt werden, damit der EuGH beurteilen kann, in welchen rechtlichen Rahmen die Auslegung sich\neinfügen soll (vgl. EuGH, Slg. 1986, S. 1893 <1896>; 1992 I, S. 4871 <4933 f.>;\nWohlfahrt, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, München, Lieferung\nNovember 1988, Art. 177 Rn. 31 ff.; Krück, in: von der Groeben u.a., Kommentar zum\nEU/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, Art. 177 Rn. 57).\n\n Daraus ergibt sich für die Begründung der Verfassungsbeschwerde, dass sie die           30\nAuslegungsfrage als solche darstellen und Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für\ndie Entscheidung des Rechtsstreits enthalten muss (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ers-\n\n\n                                          5/7\n\nten Senats, DVBl 2001, S. 1139 <1140 f.>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt aber nicht erkennen, ob und inwieweit sich gerade eine Auslegungsfrage, deren Klärung durch den EuGH vom Standpunkt des Ausgangsgerichts hätte\nentscheidungserheblich sein können, in dem Ausgangsverfahren gestellt hat und auf\nwelcher Grundlage damit eine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht durch das\nOberlandesgericht festgestellt werden könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers befassen sich im Wesentlichen mit der fehlerhaften Anwendung von Art. 2\nEG-Öko-VO. Bis zu einer später erfolgten Klarstellung haben die Bevollmächtigten\ndes Beschwerdeführers sogar vorgetragen, die seit dem 24. August 2000 geltende\nNeufassung sei für das Urteil maßgeblich gewesen und vom Oberlandesgericht übergangen worden. Aber auch das betrifft eine Frage der Rechtsanwendung, nicht der\nAuslegung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               32\n\n               Papier                Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Januar 2002 - 1 BvR 1542/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 1542/00 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020130_1bvr154200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020130.1bvr154200\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/1-bvr-1542-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/1-bvr-1542-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:56.769888+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-30/1-bvr-1542-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-01-30","dockets":["1 BvR 1542/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020130.1bvr154200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020130.1bvr154200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 1 BvR 1542/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/1-bvr-1542-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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