{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020129_2bvr124501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020129.2bvr124501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"2 BvR 1245/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1245/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn Dr. F...,\n2. der K. GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Endrik Wilhelm und Koll.,\n                   Palaisplatz 3, 01097 Dresden -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. Juni 2001 - 14 Qs 3/\n         01 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 19. März 2001 - 270 Gs\n          1043/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil             1\nein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig, weil       2\nder Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Über ihre Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO wurde bisher, soweit ersichtlich, nicht förmlich entschieden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass insoweit nur eine\ngleich lautende Entscheidung wie im Fall des Beschwerdeführers zu 1. aussteht und\ndeshalb der Beschwerdeführerin zu 2. die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der\nVerfassungsbeschwerde nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Sie ist,\nanders als der Beschwerdeführer zu 1., auch dadurch in ihren Rechten betroffen,\ndass die Herausgabe der Beweisgegenstände vor dem Hintergrund einer Beschlagnahmeanordnung erfolgte, die den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 -, StV 1992, S. 49 f.). Damit fehlt eine\nwirksame erstinstanzliche Entscheidung über die Beschlagnahme der konkreten Be-\n\n\n                                         1/4\n\nweisgegenstände. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung im ermittlungsrichterlichen Beschluss, die keine konkret zu beschlagnahmenden Beweisgegenstände nennt, hatte allenfalls die Bedeutung einer Begründung und Richtlinie für\ndie Durchsuchung (OLG Oldenburg; StV 1994, S. 178 <179>; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105 Rn. 7). Sie wurde zunächst auch nicht vollzogen,\ndenn die - nach dem Durchsuchungsprotokoll freiwillige - Herausgabe der Beweisgegenstände erfolgte auf Grund der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 1 StPO. Die\nBedingung der pauschalen Anordnung der Beschlagnahme der Beweisgegenstände,\n\"soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden\", war zur Zeit der Durchsuchung\ndaher auch nicht eingetreten. Wurde in dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz dem staatlichen Gewahrsam widersprochen, so bedarf es nun der Vollziehung\neiner Beschlagnahme. Insoweit muss eine erneute erstinstanzliche Entscheidung\nherbeigeführt werden. Die Beschwerde gegen die pauschale Beschlagnahmeanordnung kann dazu in einen Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO umgedeutet\nwerden (vgl. OLG Oldenburg, StV 1994, S. 178 <179>; Nack in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 98 Rn. 2). Eine abschließende Beschwerdeentscheidung des\nLandgerichts, das über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu 2. noch nicht\nentschieden hat, liegt nicht vor.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Durchsuchungsbeschluss ist unbegründet, diejenige gegen die Beschlagnahmeanordnung im\ngleichen Beschluss ist unzulässig.\n\n a) Die Verdachtsumschreibung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus, um den              4\nZweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142\n<151>). Dazu kann insbesondere bei Beginn des Ermittlungsverfahrens noch keine\ngenaue Einzelaktbeschreibung gefordert werden (vgl. Ciolek-Krepold, Durchsuchung\nund Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, 2000, Rn. 68); es genügt eine gewisse Konkretisierung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Von Verfassungs wegen\nerforderlich ist nur, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des\nVorwurfs, etwa als \"Abrechnungsbetrug\", hinausgeht (vgl. BVerfGE 20, 162 <224 f.>;\n42, 212 <220>; 44, 353 <371>). Dem trägt der ermittlungsrichterliche Beschluss\nRechnung. Er umschreibt eine Abrechnungspraxis, die in einer noch unbestimmten\nZahl von Fällen zu einer unrichtigen Abrechnung der ihrer Art nach näher umschriebenen ärztlichen Leistungen geführt haben soll; Zeitraum und Gesamtumfang der\nAbrechnungen wurden genannt.\n\n  Die Beschreibung der aufzuklärenden Straftaten wird durch die Angaben über die        5\nBeweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt. Ausreichend ist insoweit, wenn\ndie erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise - gegebenenfalls in Form\nbeispielhafter Angaben - beschrieben werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Dies ist\nin der ermittlungsrichterlichen Entscheidung geschehen.\n\n Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist in einem       6\n\n\n\n                                         2/4\n\nDurchsuchungsbeschluss zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht\nimmer geboten. Die spätestens bei der Anklageerhebung in einer Anklageschrift\nerforderliche Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf. Diese Verteidigung\nkann unabhängig von der Vollziehung einer Durchsuchung erfolgen. Die Mitteilung\nder Verdachtsgründe ist für den Durchsuchungsbeschluss deshalb nicht im Sinne\nvon Art. 13 GG konstitutiv.\n\n  Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vorwurf des Abrechnungsbetruges willkürlich erhoben wurde. Der Beschwerdeführer zu 1. gibt zu, in den Abrechnungen\nseien Fremdleistungen der niedergelassenen Ärzte Dr. S. und Dr. B. einbezogen gewesen. Er meint zwar, dies sei Teil einer stationären medizinischen Gesamtleistung.\nJedoch kann die komplexe Konstruktion der laufenden Einbeziehung von Fremdleistungen krankenhausexterner Ärzte in eine Gesamtabrechnung stationärer Krankenhausleistungen jedenfalls im Blick auf das Willkürverbot den Verdacht rechtfertigen,\nes liege eine unrichtige Abrechnungspraxis vor. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).\n\n Angesichts des Umfangs der bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage            8\nangenommenen Betrugstaten mit einem Millionenschaden für die Krankenkassen ist\nauch nicht ersichtlich, dass die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig wäre.\n\n b) Der Angriff des Beschwerdeführers zu 1. auf die pauschale Beschlagnahmeanordnung ist unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Die\nVerfassungsbeschwerde-Begründung führt nicht aus, inwieweit er dadurch selbst in\neigenen Rechten verletzt sein könnte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Schutzbereich des\nArt. 13 GG wird durch eine Beschlagnahme von Gegenständen nicht berührt. Eine\nVerletzung des Art. 14 Abs. 1 GG oder des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl.\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/\n90 -, StV 1992, S. 49 <50>) ist nicht geltend gemacht worden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n               Limbach               Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Januar 2002 - 2 BvR 1245/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1245/01 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020129_2bvr124501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020129.2bvr124501\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020129_2bvr124501.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-29/2-bvr-1245-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020129_2bvr124501.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020129_2bvr124501.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-29/2-bvr-1245-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020129_2bvr124501.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:55.984486+00:00"}}