{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020129.2bvr049401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"2 BvR 494/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 494/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. der W. GmbH & Co. KG,\n2. der W. GmbH,\n3. der F. GmbH & Co. KG,\n4. der F. GmbH,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf,\n                    Eichenhainallee 17, 51427 Bergisch Gladbach -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. November 2000 -\n         6 U 178/00 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Juni 2000 - 5 O 904/\n          00-94 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorläufig sichergestellt wurden.\n\n                                          I.\n Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen ordnete der Ermittlungsrichter die Durchsuchung seiner Wohnund Geschäftsräume an; die Beschwerdeführerinnen wurden in dem Beschluss nicht\nerwähnt. Bei der Durchsuchung wurden zahlreiche Unterlagen, darunter auch solche,\ndie sich auf die Beschwerdeführerinnen bezogen, von den Ermittlungsbeamten mitgenommen. Diese waren zunächst freiwillig herausgegeben worden. Durch Schriftsatz vom 3. Juli 1998 erklärte der Beschuldigte aber den Widerruf der freiwilligen Her-\n\n\n\n                                          1/5\n\nausgabe. Er erhob Beschwerde im eigenen Namen gegen den genannten Durchsuchungsbeschluss und weitere ermittlungsrichterliche Entscheidungen. Für die Beschwerdeführerinnen wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht verwarf die\nBeschwerden des Beschuldigten. Diese Rechtsmittel seien unbegründet. Es bestehe der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat. Die Beschlagnahme der Beweismittel\nerscheine ohne weiteres möglich. Dass die Auswertung der Unterlagen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sei, müsse der Beschuldigte hinnehmen. Auf Verteidigerantrag für den Beschuldigten lehnte die Strafverfolgungsbehörde die Herausgabe der Unterlagen ab und verwies darauf, dass das Landgericht sich auch zur\nBeschlagnahme geäußert habe.\n\n  Hiernach wandten sich die Beschwerdeführerinnen mit einer Herausgabeklage an            3\ndie Zivilgerichte. Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Herausgabeanspruch bestehe nicht. Die Wirksamkeit einer Beschlagnahme sei allein im Strafverfahren zu prüfen.\n\n  Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück. Rechtsschutz vor den Zivilgerichten könne nicht gewährt werden. Die Beschwerdeführerinnen seien auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu verweisen. Dies\ngelte auch, soweit es an einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung fehle und die\nErmittlungsbehörde es trotz Widerrufs der freiwilligen Herausgabe bei der formlosen\nSicherstellung belasse. Der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sei der einfachere\nWeg zur Rechtsschutzgewährleistung. Unabhängig hiervon sei das Herausgabeverlangen unbegründet.\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführerinnen sehen sich in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1,      5\n12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie seien im Strafverfahren nicht im Sinne des § 103 StPO berücksichtigt worden. Eine wirksame Einwilligung in die Herausgabe der Gegenstände durch sie habe nicht vorgelegen. Die Erklärung des Beschuldigten sei ihnen nicht zuzurechnen gewesen. Zumindest wäre dessen\nWiderrufserklärung zu beachten gewesen. Ein Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO\nsei für sie nicht gestellt worden und die Frage der Beweismittelbeschlagnahme demnach nicht Gegenstand des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens geworden. Die\nZivilgerichte hätten diese Rechtslage verkannt. Die Verweisung auf den Rechtsbehelf\nnach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO führe zu einer Verkürzung ihres Rechtsschutzes. Das\nStrafverfahren sei nicht auf den Eigentumsschutz Dritter ausgerichtet und stelle nur\nein Beschlussverfahren in zwei Instanzen zur Verfügung. Im Zivilprozess könne hingegen ein Urteilsverfahren in Gang gesetzt werden, bei dem gegebenenfalls drei Instanzen zur Verfügung stünden. Insoweit seien die Rechtswege zu den Strafgerichten und zu den Zivilgerichten ungleichwertig. Nicht unmittelbar am Strafverfahren\nbeteiligten Dritten gegenüber sei es nicht gerechtfertigt, den Rechtsschutz nur im\nzweistufigen Beschlussverfahren gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 StPO zu gewähren. Verfehlt sei die Annahme des Oberlandesgerichts, die Zivilgerichte dürften nicht\n\n\n                                          2/5\n\nunter Eingriff in das Strafverfahren einen Herausgabetitel gegen das beklagte Land\nerlassen. Die Hilfsbegründungen zur Unbegründetheit des Herausgabeanspruchs\nverletzten ihren Anspruch auf Gehör vor Gericht, erwiesen sich als objektiv willkürlich\nund würden die Bedeutung und Tragweite ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art.\n14 Abs. 1 GG verkennen.\n\n                                          III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein              6\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen\nangezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist nicht gewahrt. Er      7\nverlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im\nengeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, die eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen versprechen (stRspr;\nvgl. BVerfGE 95, 163 <171>). Eine solche Möglichkeit besteht, ohne dass sie von\nden Beschwerdeführerinnen genutzt wurde. Sie haben im eigenen Namen weder den\nRechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO noch das Rechtsmittel nach § 304 Abs. 1\nStPO ergriffen. Dazu sind sie auch als nicht unmittelbar am Strafverfahren beteiligte\nBetroffene befugt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 98 Rn. 20 und\n§ 304 Rn. 6). Zwar liegt noch keine Beschlagnahmeanordnung vor; das Verfahren\nbefindet sich im Stadium der Durchsicht der Papiere gemäß § 110 StPO, das der\nDurchsuchung zugeordnet ist und richterlicher Kontrolle unterliegt (vgl. Nack, in:\nKarlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 110 Rn. 8). Insoweit muss aber im Blick\nauf das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 96,\n27 <39 ff.>) ein strafprozessualer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Die Mitnahme\nder Papiere zur Durchsicht gemäß § 110 StPO ist noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern. Deshalb ist § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht unmittelbar anwendbar. Da die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen zur\nDurchsicht eine der späteren Beschlagnahme vergleichbare Beschwer begründet, ist\nnach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dagegen entsprechend § 98 Abs. 2 Satz\n2 StPO ein Antrag auf richterliche Entscheidung zulässig (vgl. BGH - Ermittlungsrichter, CR 1999, S. 292 f. mit Anm. Bär; LG Koblenz, WM 1998, S. 2290 ff.; Park, wistra\n2000, S. 453 <458>). Mit diesem Rechtsbehelf kann unter anderem eine unangemessen lange Dauer des Verfahrens nach § 110 StPO beanstandet werden (vgl. LG\nFrankfurt am Main, NStZ 1997, S. 564 f. mit Anm. Hoffmann/Wißmann, NStZ 1998,\nS. 443 f.). Gegen die behauptete Durchsuchung auch in einem räumlichen Schutzbereich der Beschwerdeführerinnen steht diesen die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1\nStPO zur Verfügung.\n\n Die Ergreifung dieser Rechtsbehelfe nach §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 StPO vor Erhe-         8\n\n\n                                           3/5\n\nbung der Verfassungsbeschwerde wäre den Beschwerdeführerinnen zuzumuten gewesen.\n\n 2. Im Übrigen kann auch der verfassungsrechtliche Angriff auf die zivilgerichtlichen      9\nEntscheidungen keinen Erfolg haben.\n\n  Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführerinnen das Rechtsschutzinteresse           10\nfür eine Herausgabeklage abgesprochen, weil ihnen das Verfahren nach §§ 98 Abs.\n2 Satz 2, 304 StPO als einfacherer Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes\nzur Verfügung stehe. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Sowohl Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch die materiellen Grundrechte in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip gebieten die Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes; diese Gewährleistung wird im Verfahren nach §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304\nStPO in zwei Rechtszügen erfüllt. Dass ein solches gerichtliches Beschlussverfahren\nnicht ausreiche, um den gebotenen Rechtsschutzstandard zu erfüllen, wird von den\nBeschwerdeführerinnen nicht näher erläutert. Allein das Vorhandensein eines Urteilsverfahrens im Zivilprozess mit - zum Teil - drei Instanzen besagt aber nicht, dass\nein Beschlussverfahren mit zwei Instanzen im Strafverfahren die Rechtsschutzgewährleistung nicht erfülle; denn dabei geht es nicht um eine umfassende Richtigkeitsgewähr, sondern um die Einhaltung eines Rechtsschutzstandards (vgl. Krugmann,\nZRP 2001, S. 306 <307>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl.\nBVerfGE 54, 277 <291> - Plenum).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.                                            11\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     12\n\n               Limbach                Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Januar 2002 - 2 BvR 494/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 494/01 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020129_2bvr049401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020129.2bvr049401\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-29/2-bvr-494-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-29/2-bvr-494-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:55.717466+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-29/2-bvr-494-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-01-29","dockets":["2 BvR 494/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020129.2bvr049401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020129.2bvr049401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 – 2 BvR 494/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-29/2-bvr-494-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/98","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"98","label":"§ 98 StPO","mentions":11},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":6},{"id":"StPO/110","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"110","label":"§ 110 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"StPO/103","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"103","label":"§ 103 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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