{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020122.2bvr147301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"2 BvR 1473/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1473/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Klemke,\n                    Mönchstraße 8, 04916 Herzberg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26. Juli 2001 - 26 Qs 287/\n         01 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 7. Mai 2001 - 36\n          Gs 32/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 26. Juli 2001 - 26 Qs 287/01 -\n     und des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 7. Mai 2001 - 36 Gs 32/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1,\n     Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.\n  2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachprüfung des Vorliegens von \"Gefahr     1\nim Verzug\" als Grund für eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung.\n\n\n\n                                       1/6\n\n                                         I.\n  Dem Beschwerdeführer liegt der Vorwurf eines am 9. Januar 2001 begangenen           2\nDiebstahls eines Zaunes zur Last. Nachdem am 30. Januar 2001 ein Zeuge den Beschwerdeführer belastet hatte, ordnete der ermittelnde Kriminalkommissar die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an und führte diese Maßnahme, anfangs in Abwesenheit des Beschwerdeführers, zusammen mit einem weiteren\nBeamten durch. Beweismittel konnten dabei nicht gefunden werden. Über die Verdachtslage und die Durchführung der Durchsuchung fertigten die Beamten am 31.\nJanuar 2001 einen Aktenvermerk an. Zur Anordnungskompetenz für die Durchsuchung ist dort nur vermerkt: \"Auf der Grundlage der Gefahr im Verzuge wurde durch\ndie vor Ort befindlichen Beamten... eine Durchsuchung durchgeführt\".\n\n Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung bestätigte das Amtsgericht die Durchsuchungsanordnung. Zur Begründung führte es aus:\n\n\"Nach dem damaligen Stand der Ermittlungen war zu vermuten, dass die Maßnahme zur Auffindung von Beweismitteln (20 m verzinkter Zaun wie Lichtbild Blatt 8 bis\n10 d.A.) führen wird.\n\nDie vorgefundenen Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer            5\nWeise sicherzustellen. Die Durchsuchung führte nicht zur Auffindung der o.g. Beweismittel.\n\nEs bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte am Dienstag,      6\nden 09.01.2001 am Jüdischen Denkmal an der Eisenbahnstrecke Beutersitz/Bahnhof Uebigau 20 m verzinkten Zaun im Wert von 12.000,00 DM entwendet haben\nsoll.\"\n\n  Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde.         7\nEr bemängelte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.\nFebruar 2001 - 2 BvR 1444/00 - (BVerfGE 103, 142 ff.), dass der Richtervorbehalt\ngemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachtet worden sei. Die Annahme von Gefahr im\nVerzug müsse mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen seien. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefahr im Verzug unterliege der\ngerichtlichen Nachprüfung. Eine solche Prüfung sei durch das Amtsgericht nicht erfolgt. Zudem habe das Amtsgericht nicht mitgeteilt, auf welche Beweisgründe es seine Verdachtsannahme stütze.\n\n Das Landgericht verwarf die Beschwerde. Es habe nicht zu prüfen, ob Gefahr im        8\nVerzug vorgelegen habe. Der von der Durchsuchung Betroffene habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die nichtrichterliche Anordnung rechtswidrig war,\nzumal sich das rechtliche Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit nur aus einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch die Maßnahme oder\naus einer Wiederholungsgefahr ergeben könne, was der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe. Daher sei nur zu untersuchen, ob zurzeit der Anordnung der Maß-\n\n\n                                         2/6\n\nnahme die materiellen Durchsuchungsvoraussetzungen vorgelegen hätten; dies sei\nauf Grund der Aussage des Hauptbelastungszeugen der Fall.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2,         9\n19 Abs. 4 GG verletzt. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug als Voraussetzung für die\npolizeiliche Kompetenz zur Durchsuchungsanordnung sei im Aktenvermerk der Ermittlungsbeamten nicht mit Tatsachen belegt worden. Die Fachgerichte hätten das\nVorliegen der Anordnungskompetenz nicht nachgeprüft, obwohl sein Anspruch auf\neffektiven gerichtlichen Rechtsschutz dies geboten habe.\n\n                                         III.\n  Das Land Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hat sich zur Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.\n\n                                         IV.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          11\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist; ihm entstünde durch\ndie Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 96, 44 <51>; 103, 142 <150 ff.>). Die\nangegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer offensichtlich in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  1. a) Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird         12\ndem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum\ngewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.\nIn diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung\ngrundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab\n(vgl. BVerfGE 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>; Amelung, NStZ\n2001, S. 337 <338>; krit. Rabe von Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und\nStrafprozessrecht, 2001, S. 88 ff.). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter\nauf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am\nbesten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 <51>; 103, 142 <151>).\nWird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksich-\n\n\n\n                                          3/6\n\ntigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 <97>; 103, 142\n<151>). Der Anspruch auf Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kann dann\ngegebenenfalls nachträglich in einem Beschwerdeverfahren erfüllt werden.\n\n  b) Durch den Richtervorbehalt und die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit         13\nwird dem von der Durchsuchung Betroffenen grundsätzlich auch gemäß Art. 19 Abs.\n4 GG effektiver Rechtsschutz gewährt. In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngegeben (vgl. Asbrock, StV 2001, S. 322 <323> m.w.N.) und die hierauf ergehende\nrichterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden. Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der Durchsuchung Betroffenen \"leer laufen\" lassen\n(vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt\ndas Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Amelung, NStZ 2001, S. 337\n<340>). Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann erfüllt, wenn\nder zur nachträglichen Überprüfung der behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <156>). Dies gilt\nauch für die Überprüfung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten zur Anordnung der Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug. Ein gerichtlich nicht\nüberprüfbarer Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Behörden besteht bei der Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug nicht (vgl.\nBVerfGE 103, 142 <156 ff.>). Nur eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des\nMerkmals der Gefahr im Verzug wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13\nAbs. 1 GG für den Schutz der persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen und der\ngrundrechtssichernden Funktion von Art. 13 Abs. 2 GG gerecht (vgl. BVerfGE 103,\n142 <158>).\n\n 2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.\n\n  a) Das Landgericht hat u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 334) angenommen, es habe das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei\nder behördlichen Durchsuchungsanordnung nicht zu prüfen. Demgegenüber hat das\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (BVerfGE 103, 142\n<158>) näher ausgeführt, dass dieser reichsgerichtlichen Annahme unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr zu folgen ist. Darauf hatte der Beschwerdeführer\nin seiner Beschwerdebegründung hingewiesen, ohne dass das Landgericht dies aufgegriffen hat. Dadurch ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers \"leer gelaufen\".\nDas Landgericht hat dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz durch eine eigene Sachprüfung versagt.\n\n  Dies folgt auch daraus, dass das Landgericht die nachträgliche Feststellung der      16\nRechtswidrigkeit der Durchsuchung von der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses in Form einer fortdauernden Wirkung der Durchsuchung oder einer\n\n\n\n                                         4/6\n\nWiederholungsgefahr abhängig gemacht hat. Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse\nauch sonst in Fällen schwer wiegender Grundrechtseingriffe vorliegen kann, in denen\ndie direkte Belastung durch einen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann\n(vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; Bittmann, wistra 2001, S. 451 <452>). Die Abweichung\nder Beschwerdeentscheidung von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben lässt zugleich besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht ausreichend berücksichtigt hat.\n\n  b) Das Amtsgericht hat die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörde nicht geprüft. Den Gründen seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass es diese Prüfungsaufgabe erkannt hat. Schon deshalb unterliegt der angegriffene Beschluss der\nAufhebung. Ob das Amtsgericht die materiellen Voraussetzungen der Durchsuchung\nin ausreichendem Maße eigenverantwortlich geprüft hat, kann hiernach offen bleiben.\n\n                                         V.\n  Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs.\n4 GG. Sie sind deshalb aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).\n\n Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    20\n\n               Limbach               Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020122_2bvr147301.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020122.2bvr147301\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-22/2-bvr-1473-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-22/2-bvr-1473-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:54.266334+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-22/2-bvr-1473-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-01-22","dockets":["2 BvR 1473/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020122.2bvr147301","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020122.2bvr147301"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.01.2002 – 2 BvR 1473/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-22/2-bvr-1473-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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