{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020122_2bvr072001","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020122.2bvr072001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"2 BvR 720/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 720/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Eßig und Koll.,\n                   Bahnhofstraße 7c, 21465 Reinbek -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 27. März 2001 - 2b Qs 31/\n         01 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 23. November 2000 - 2\n         Gs 225/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf\nErfolg.\n\n 1. Die Durchsuchungsanordnung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass sich der Ermittlungsrichter zu ihrer Anfertigung eines Formulars bedient\nhat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die an einen jeden Durchsuchungsbeschluss zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Insoweit hat zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der Beschluss den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit\nwenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44,\n353 <371>). Diesen Anforderungen genügt der amtsgerichtliche Beschluss mit den\nAngaben, es bestehe nach den polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen der\nVerdacht, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe und dass deswegen bei ihm nach Betäubungsmitteln, Utensilien zu ihrem Konsum und Aufzeichnungen über den Handel zu suchen seien. Damit sind die aufzufindenden\n\n\n                                         1/3\n\nBeweisgegenstände nach Art und vorgestelltem Inhalt so genau bezeichnet, wie es\nnach den Umständen des Falles vernünftigerweise möglich war (vgl. hierzu BVerfGE\n20, 162 <224, 227 f.>). Mehr Detailangaben waren von Verfassungs wegen nicht erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Eine weitere rechtliche Konkretisierung der mutmaßlichen Straftat nach bestimmten selbständigen Handlungen kann\nund muss im Stadium des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund eines\nAnfangsverdachts nicht geleistet werden. Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten\nVollziehung der Maßnahme (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>) ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Umgrenzungsmerkmale des Tatvorwurfs wie Tatzeit, Tatort oder\nHandlungsabläufe bei der lediglich einen Anfangsverdacht voraussetzenden Durchsuchungsanordnung ein geringeres Gewicht haben als in einer - einen hinreichenden\nTatverdacht voraussetzenden - Anklage; oftmals können solche Angaben auch erst\naufgrund einer erfolgreichen Durchsuchung gewonnen werden. Ist der Vorwurf durch\ndie Benennung eines möglichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\ngekennzeichnet, so fehlt es jedenfalls nicht an der rechtsstaatlich gebotenen Mitteilung des Anfangsverdachts in der richterlichen Entscheidung nach § 102 StPO.\n\n  2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die in dem amtsgerichtlichen Beschluss enthaltene Beschlagnahmeanordnung wendet, ist seine Rüge unzulässig. Insoweit hat er die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung entgegen §§ 23 Abs. 1\nSatz 2, 92 BVerfGG nicht aufgezeigt, denn seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob\nüberhaupt aufgrund der Anordnung Gegenstände beschlagnahmt wurden. Darüber\nhinaus würde es im Falle einer tatsächlich erfolgten Beschlagnahme auch an der erforderlichen Rechtswegerschöpfung fehlen. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung des Amtsgerichts hatte nur die Bedeutung einer Richtlinie für die\nDurchsuchung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105, Rn. 7). Sie\nwar noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so dass der Beschwerdeführer\nim Falle einer Beschlagnahme den gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen fachgerichtlichen Rechtsschutz noch nicht ausgeschöpft hätte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   5\n\n               Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Januar 2002 - 2 BvR 720/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 720/01 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020122_2bvr072001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020122.2bvr072001\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020122_2bvr072001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-22/2-bvr-720-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020122_2bvr072001.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020122_2bvr072001.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-22/2-bvr-720-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020122_2bvr072001.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:53.926329+00:00"}}