{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020121_2bvr122501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020121.2bvr122501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-21","aktenzeichen":"2 BvR 1225/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1225/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Johann Schwenn,\n                    Schlüterstraße 6, 20146 Hamburg -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 - 3 StR 80/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Die Rüge einer zu extensiven Auslegung von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geht fehl;      2\ndie Verfahrensweise des Bundesgerichtshofs lässt weder einen Verstoß gegen Art.\n19 Abs. 4 GG noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen.\n\n a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67,\n43 <58>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes\nwird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen\ndafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann\nund die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung\nzu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das\nProzessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs\n\n\n                                         1/5\n\nauf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94\n<96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \"leer\nlaufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>).\n\n  Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Um einen Verstoß             4\ngegen § 136 a StPO wirksam zu rügen, muss der Revisionsführer die den Verstoß\nenthaltenden Tatsachen und die Tatsachen vortragen, aus denen sich die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs mit der Aussage ergibt (vgl. Sarstedt/Hamm, Die\nRevision in Strafsachen, S. 445). Da es hier um die tatrichterliche Verwertung einer\nim Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen § 136 a StPO gewonnenen Aussage\ngeht, ist dieser Tatsachenvortrag in doppelter Hinsicht, also nicht nur für die Entstehung der Aussage, sondern auch für ihre rechtsfehlerhafte Verwendung (Erhebung\nund Verwertung) in der Hauptverhandlung erforderlich. Der Revisionsführer hat mithin nicht nur die Vernehmungssituation im Ermittlungsverfahren, ihre Bedeutung für\ndie Entschließungsfreiheit des Beschuldigten zu schildern (vgl. Sarstedt/Hamm\na.a.O.) und den Inhalt der so entstandenen Aussage wiederzugeben (vgl. BGH Urteil\nvom 9. März 1995 - 4 StR 77/95 - JURIS; BGH NStZ 1995, S. 353; 1996, S. 290\n<291>; StV 1993, S. 289), sondern auch die Vernehmungssituation und die daraus\nhervorgegangenen Aussageinhalte in der Hauptverhandlung darzulegen. Dies gilt\ninsbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Urteil zu einer eventuellen Verwertung schweigt, mithin beide Möglichkeiten - Verstoß gegen § 136 a StPO\nund Nichtverwertung der polizeilichen Vernehmung - denkbar sind: Der Umstand,\ndass der Kriminalbeamte in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, besagt\nnichts darüber, wozu er ausgesagt hat, da er auch zu anderen Ermittlungsergebnissen oder Vernehmungen als der des Beschwerdeführers vernommen worden sein\nkann. Im Urteil wird seine Zeugenaussage weder genannt noch verwertet. Auch der\nUmstand, dass möglicherweise ein Vorhalt aus der umstrittenen polizeilichen Vernehmung an den Beschwerdeführer erfolgt ist, bedeutet noch keinen Verstoß gegen\n§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO, solange die Zielrichtung des Vorhalts (der auch der Aufklärung eines Verstoßes gegen § 136 a StPO gedient haben könnte) und die Reaktion des Beschwerdeführers hierauf (er kann auf den Vorhalt auch geschwiegen haben) nicht vorgetragen sind. Dass schließlich Teile des schriftlichen Urteils dem\nWortlaut nach mit der polizeilichen Vernehmung übereinstimmen, kann ebenfalls verschiedene Ursachen haben: Der Beschwerdeführer kann sich in der Hauptverhandlung in derselben Weise eingelassen oder die Zeugen den Sachverhalt in derselben\nWeise geschildert haben, ohne dass es auf die Vernehmungen im Ermittlungsverfahren angekommen wäre.\n\n Um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, kann daher die bloße Behauptung der Einführung nicht ausreichen, sondern muss substantiiert vorgetragen werden, welche der genannten\nMöglichkeiten vorlag. Das grundsätzlich Geltung beanspruchende Rekonstruktionsverbot (vgl. hierzu ausführlich Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rn. 254 ff.) steht der Aufstel-\n\n\n\n                                          2/5\n\nlung derartiger Darlegungspflichten nicht entgegen. Das Revisionsgericht auf das\ntatrichterliche Urteil zu verweisen und den Freibeweis über den Gegenstand der Vorhalte oder der Vernehmung des Kriminalbeamten nicht zuzulassen, bedeutete im\nkonkreten Fall vielmehr, dass der Rüge von vornherein der Erfolg versagt bliebe, weil\nim Urteil gerade nicht dargelegt wird, dass die polizeiliche Vernehmung in irgendeiner\nWeise Gegenstand der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung war. Diese mögliche Lücke in den schriftlichen Urteilsgründen kann vielmehr nur mit Hilfe einer (gegebenenfalls teilweisen) Wiedergabe der Aussageinhalte geschlossen werden (vgl.\nzu einem vergleichbaren, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall <NJW 1992, S.\n2840 f.>, Sarstedt/Hamm, a.a.O. Rn. 283 f.).\n\n Diesen Darlegungserfordernissen hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht genügt, da er es bei der Behauptung hat bewenden lassen, die unter\nVerstoß gegen § 136 a StPO entstandene polizeiliche Vernehmung sei durch Vorhalt\nan den Beschwerdeführer und Vernehmung des Kriminalbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Da die Verfahrensrüge durch die genannten Anforderungen an den Tatsachenvortrag gerade nicht \"ins Leere läuft\", ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Strafsenat die Rüge als unsubstantiiert\nbehandelt und dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen hat.\n\n  b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer       7\nbzw. der für ihn die Revision begründende Verteidiger bei Anwendung der von ihm zu\nverlangenden Sorgfalt hätte erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für\ndie Entscheidung ankam (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Denn verlangt worden ist allein die Substantiierung der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei in unzulässiger\nWeise Beweis erhoben worden durch Einführen der unter Verstoß gegen § 136 a\nStPO zu Stande gekommenen Vernehmung des Beschwerdeführers.\n\n 2. Die Rüge, der Bundesgerichtshof habe die Revision nicht durch Beschluss nach         8\n§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen dürfen, greift ebenfalls nicht durch.\n\n  a) Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)        9\nwird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine\nVerwerfung nur auf einen zu begründenden und ihm zuzustellenden Antrag der\nStaatsanwaltschaft ergehen kann. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird\ndurch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>; 11, 218 <220>;\n15, 249 <256>; 21, 73 <77>; 25, 352 <357>; 36, 85 <87>). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es weiter, den die Revision verwerfenden Beschluss (vgl. Beschluss\ndes Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni\n1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, 442; vgl. auch BVerfGE 50, 287 <289> zu § 544\nb ZPO) und selbst den Antrag der Staatsanwaltschaft nur kurz zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 3.\n\n\n\n                                          3/5\n\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 -\n2 BvR 677/86 -, NStZ 1987, S. 2219).\n\n  Zwar darf eine Verwerfungsentscheidung nicht ohne einen dahingehenden Antrag            10\nder Staatsanwaltschaft ergehen (vgl. BVerfGE 59, 98 <101 ff.>). Auf den Inhalt der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts kommt es aber nur insoweit an, als daraus erkennbar sein muss, dass und warum die Staatsanwaltschaft die Verwerfung\nder Revision nach § 349 Abs. 2 StPO für gerechtfertigt hält. Mit der zwingend erforderlichen Zustellung dieser Stellungnahme (§ 349 Abs. 3 StPO) erhält der Revisionsführer die Gelegenheit, hierauf zu erwidern, mithin seine gegenteilige Auffassung\ndem Revisionsgericht darzulegen und es so zu bewegen, von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweichen. Weiter gehende Beteiligungen des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.\n\n  b) Die Auslegung des Begriffs \"offensichtlich unbegründet\" durch den Strafsenat ist     11\nnicht von sachfremden Erwägungen getragen, mithin nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1\nGG). Nach allgemeiner Ansicht ist eine Revision \"offensichtlich\" unbegründet, wenn\nfür jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, S. 442 f.; Kuckein, in:\nKarlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 349 Rn. 23; Temming, in: Heidelberger\nKommentar, StPO, 2. Auflage, § 349 Rn. 5). Dem Revisionsgericht ist bei der Beurteilung der Frage der Offensichtlichkeit ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl.\nKuckein, a.a.O.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Revision\ndeshalb verwirft, weil sie ohne Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt\nsind (vgl. Kuckein, a.a.O., Rn. 23). Das Revisionsgericht muss sich schließlich dem\nVerwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft nur im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen\nder Begründung anschließen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1976 - 2 BvR 765/\n76 -). In diesen Fällen ist es allerdings - wie hier geschehen - sinnvoll, der üblichen\nallgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze der Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen. Damit hat der Strafsenat die ihm gesetzten Ermessensgrenzen nicht überschritten.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1              12\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     13\n\n               Limbach                Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020121_2bvr122501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020121.2bvr122501\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020121_2bvr122501.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-21/2-bvr-1225-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020121_2bvr122501.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020121_2bvr122501.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-21/2-bvr-1225-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020121_2bvr122501.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:53.225482+00:00"}}