{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020118.1bvr228495","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"1 BvR 2284/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2284/95 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Firma K... GmbH,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Falk Vogler,\n                    Colonnaden 70, 20354 Hamburg -\na) unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - BVerwG 3 C\n   31.93 -,\n\nb) mittelbar gegen\n   § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl I S. 254)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig, Bryde\n\nam 18. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - BVerwG 3 C 31.93 -\nverletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin\ndie im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen         1\nfür das so genannte Schächten, das heißt das Schlachten warmblütiger Tiere ohne\nvorherige Betäubung.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, beliefert Muslime in und außerhalb einer zu   2\n\n\n                                         1/6\n\neiner Moschee gehörenden Kantine mit Fleisch- und Wurstwaren. 1988 beantragte\nsie die Genehmigung, \"Schlachtungen nach islamischem Ritus durchführen zu dürfen\". Der Antrag wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der\nBeschwerdeführerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen (vgl. BVerwGE 99,\n1):\n\n Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der                3\nzweiten Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden:\nTierSchG) seien nicht erfüllt. Die Kunden der Beschwerdeführerin gehörten keiner\nReligionsgemeinschaft an, die ihren Mitgliedern durch zwingende Vorschriften den\nGenuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersage. Der Begriff der Religionsgemeinschaft unterliege staatlicher Beurteilung. Es müsse sich um eine Gemeinschaft handeln, die sich nach außen eindeutig abgrenze und nach innen in der Lage\nsei, ihre Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen.\n\n  § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verlange die objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer solchen Gemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten.\nErforderlich sei das eindeutige Vorliegen von Normen, die nach dem staatlicher Beurteilung unterliegenden Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft als zwingend zu\ngelten hätten. Eine individuelle Sicht, die allein auf die jeweilige subjektive - wenn\nauch als zwingend empfundene - religiöse Überzeugung der Mitglieder abstelle, sei\nmit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar.\n\n  In dieser Auslegung stehe § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht im Widerspruch zur         5\nVerfassung. Die Vorschrift verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. In dieses Recht werde durch die Versagung einer Ausnahme vom Schächtverbot nicht eingegriffen, wenn die religiöse Überzeugung dem Betroffenen nur den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere\nverbiete. Das Verbot hindere die Anhänger einer solchen Religion nicht an einer dieser entsprechenden Lebensgestaltung. Sie seien weder rechtlich noch tatsächlich\ngezwungen, entgegen ihrer religiösen Überzeugung Fleisch nicht geschächteter Tier\nzu verzehren. Mit dem Schächtungsverbot werde nicht der Verzehr des Fleischs geschächteter Tiere verboten. Sie könnten sowohl auf Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs und auf Fisch ausweichen als auch auf Fleischimporte aus anderen Ländern\nzurückgreifen. Zwar möge Fleisch heute ein allgemein übliches Nahrungsmittel sein.\nDer Verzicht darauf stelle jedoch keine unzumutbare Beschränkung der persönlichen\nEntfaltungsfreiheit dar.\n\n  Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebe es für die Sunniten, in denen die Beschwerdeführerin die hier maßgebliche Religionsgemeinschaft sehe, wie für die Muslime insgesamt keine zwingenden\nGlaubensvorschriften, die den Genuss des Fleischs von Tieren verböten, die vor dem\nSchlachten betäubt worden seien.\n\n\n\n                                          2/6\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von           7\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  Die Versagung der Ausnahmegenehmigung für das Schächten verstoße gegen Art.              8\n4 Abs. 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass das nach islamischem Ritus gebotene Schlachten, so wie es die nach islamischen Regeln strenggläubigen Kunden der Beschwerdeführerin verstünden, Ausdruck der religiösen\nÜberzeugung und damit Bestandteil der Religionsausübung sei. So wie es § 4 a Abs.\n2 Nr. 2 TierSchG auslege, stehe die Norm nicht mit der Verfassung in Einklang, weil\ngroße Teile der in Deutschland lebenden islamischen Bevölkerung in ihrer ungestörten Religionsausübung gehindert seien.\n\n Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletze die Beschwerdeführerin            9\nzudem in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung berühre dieses Grundrecht, weil dies einem Berufsverbot gleichkomme. Sie versorge ausschließlich strenggläubige Kunden, die aus religiösen Gründen auf Fleisch angewiesen seien, das von betäubungslos geschlachteten Tieren\nstamme. Damit sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung auch in Ansehung\nder Belange des Tierschutzes nicht mehr verhältnismäßig.\n\n  Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Art.        10\n3 Abs. 3 Satz 1 GG verneint habe, könne auch dem nicht gefolgt werden. Unbestritten und sicher auch gerichtsbekannt sei, dass Juden regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erhielten und ihnen das betäubungslose Schächten gestattet werde. Es stelle eine unzulässige Diskriminierung gläubiger\nMuslime dar, diesen zu verwehren, was anderen erlaubt werde.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Justizbehörde für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Deutsche Tierschutzbund Stellung genommen.\nDie Justizbehörde hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             12\nstatt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt\nist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die\nangegriffene Entscheidung verletzt die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin.\n\n 1. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, in dem sich dieses auch\nschon mit der hier angegriffenen Entscheidung befasst hat (vgl. Urteilsumdruck, S.\n5 f. und 24 f.). Danach steht § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2\nTierSchG bei verfassungsgemäßer Auslegung mit dem Grundgesetz im Einklang.\nDagegen wäre § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verfassungswidrig, wenn der\nTatbestand dieser Regelung so zu verstehen wäre, wie er im angegriffenen Urteil\nausgelegt worden ist. Dieses Ergebnis lässt sich jedoch durch eine Auslegung der\n\n\n                                          3/6\n\nTatbestandsmerkmale der \"Religionsgemeinschaft\" und der \"zwingenden Vorschriften\" vermeiden, die dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Verbindung mit Art. 4 Abs.\n1 und 2 GG Rechnung trägt.\n\n  Dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens eine juristische Person            14\ndes Privatrechts ist, ändert nichts daran, dass auch sie sich auf die Berufsfreiheit berufen kann. Sie hat ihren Sitz in Deutschland und ist damit inländische juristische Person. Derartige juristische Personen können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig sein, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf eine juristische\nPerson anwendbar ist (vgl. auch BVerfGE 21, 207 <208 f.>). Auf das Grundrecht der\nBerufsfreiheit trifft dies grundsätzlich zu. Schutzgut dieses Grundrechts ist bei juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach\nin gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt\nwerden kann (vgl. BVerfGE 50, 290 <363>; 65, 196 <209 f.>; 95, 173 <181>). Diese\nVoraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug sind Gegenstand ihres Unternehmens unter anderem der Anund Verkauf von Lebensmitteln mit allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften, unter Einschluss also auch des Schächtens, für das die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren die Genehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2\nBVerfGG erstrebt hat. Diese Tätigkeit kann ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden.\n\n  Ob sie im Hinblick auf den Sitz der Beschwerdeführerin im Inland von Art. 12 Abs. 1        15\nGG erfasst wird, kann deshalb zweifelhaft sein, weil sämtliche Gesellschafter der Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige sind (vgl. dazu einerseits Krüger, in:\nSachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 19 Rn. 51; Jarass, in: Ders./Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 12 Rn. 10, Art. 19 Rn. 17; andererseits Dreier, in: Ders.,\nGrundgesetz, Bd. 1, 1996, Art. 19 III Rn. 32). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beschwerdeführerin jedenfalls - wie dem Beschwerdeführer in dem mit\ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 entschiedenen Verfahren - der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.\n\n  Art. 4 Abs. 1 und 2 GG tritt dabei vorliegend nicht in der Weise verstärkend zu diesem Grundrecht hinzu, wie dies bei natürlichen Personen der Fall ist, die den Beruf\ndes Schächters ausüben (vgl. dazu das Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -\n, Umdruck S. 14 f.). Als juristische Person des privaten Rechts verfolgt die Beschwerdeführerin gewerbliche Ziele. Sie dient also nicht religiösen oder weltanschaulichen\nZwecken und ist deshalb selbst nicht Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit\n(vgl. BVerfGE 44, 103 <104>). Gleichwohl ist dieses Grundrecht auch hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, Umdruck S. 19 ff.). Derjenige, der im Betrieb der Beschwerdeführerin für diese die Schlachtungen vornehmen soll, ist dabei\nnach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren streng an die Beachtung der Regeln des Islam gebunden. Die Berufsausübung durch ihn ist also für\n\n\n                                            4/6\n\nihn glaubensgeprägt. Dazu kommt - wie im Fall des Beschwerdeführers in dem Verfahren 1 BvR 1783/99 -, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch\ndie Zielsetzung gekennzeichnet ist, Kunden mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu\nversorgen, denen ihre Glaubensüberzeugung gebietet, auf den Verzehr von Fleisch\nnicht geschächteter Tiere zu verzichten.\n\n  Der zuletzt angeführte Umstand erfordert es auch in Fällen der hier vorliegenden     17\nArt, die Begriffe der Religionsgemeinschaft und der zwingenden Vorschriften, die den\nAngehörigen einer solchen Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, in § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG so auszulegen, wie dies in dem\nschon mehrfach erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar\n2002 näher ausgeführt ist (vgl. Urteilsumdruck S. 25 ff.).\n\n 2. Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Es ist deshalb gemäß § 95 Abs. 2   18\nBVerfGG unter Zurückverweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34      19\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Januar 2002 - 1 BvR 2284/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2002 - 1 BvR 2284/95 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020118_1bvr228495.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020118.1bvr228495\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-18/1-bvr-2284-95","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-18/1-bvr-2284-95","retrieved":"2026-07-10 10:48:53.039361+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-18/1-bvr-2284-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-01-18","dockets":["1 BvR 2284/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020118.1bvr228495","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020118.1bvr228495"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.01.2002 – 1 BvR 2284/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-18/1-bvr-2284-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. 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