{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020116_1bvr106901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020116.1bvr106901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"1 BvR 1069/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1069/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau E...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens Michalke,\n                    Ludgeristraße 65, 48143 Münster -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2001 - 15 W\n      380/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richterinnen Haas,\n                                  Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein adoptionsrechtliches Verfahren.                  1\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der zwei nichtehelich geborenen Kinder P.     2\n(geb. 1995) und D. (geb. 1997). Ihr drittes, im Januar 1997 geborenes Kind N. verstarb am 12. März 1998. Seit ihrer Flucht aus Sri Lanka lebt die Beschwerdeführerin\nin einem Asylbewerberheim. Ihr Antrag auf politisches Asyl ist rechtskräftig abgelehnt\nworden. Die Ausländerbehörde beabsichtigt, die Beschwerdeführerin in ihre Heimat\nabzuschieben. Der Vater der Kinder lebt seit 1990 in Deutschland und ist als politischer Flüchtling anerkannt.\n\n Ende 1997 wurde das Jugendamt erstmals auf die Familie der Beschwerdeführerin           3\ndurch den Hinweis aufmerksam, sie sei nach der Geburt ihres dritten Kindes mit der\nErziehung der Kinder überfordert. Am 12. März 1998 kam es zu einem Brand im Zimmer der Familie. Die drei Kinder waren zu diesem Zeitpunkt allein in dem verschlossenen Zimmer, während die Beschwerdeführerin in der Gemeinschaftsküche kochte.\nN. wurde tot aus dem Raum geborgen. Die beiden anderen Kinder erlitten Inhalationstraumata und Verbrennungen zweiten Grades. Weder die Ursache des Brandes\nnoch die Frage, ob N. infolge des Brandes verstorben oder schon vorher tot gewesen\n\n\n\n                                          1/6\n\nist, ist aufgeklärt worden.\n\n  Das Amtsgericht entzog der Beschwerdeführerin zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für P. und D. Nach Anhörung der\nVerfahrensbeteiligten und Einholung eines Sachverständigengutachtens entzog es\nihr im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge und bestellte das Jugendamt zum\nVormund.\n\n Beide Kinder leben seit Juni 1998 (D.) beziehungsweise seit Oktober 1998 (P.) in        5\nPflegefamilien. Beide Pflegefamilien streben die Adoption an. Der Vater der Kinder\nhat in die Adoptionen eingewilligt. Die Beschwerdeführerin verweigert die Einwilligung.\n\n a) Auf Antrag des Jugendamtes ersetzte das Amtsgericht - nachdem die Beschwerdeführerin zum Anhörungstermin nicht erschienen war - mit Beschluss vom 26. Juli\n1999 die Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Adoption ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe ihre Pflichten gegenüber den beiden Kindern im Sinne von\n§ 1748 Abs. 1 BGB anhaltend gröblich verletzt. Sie habe diese in der Zeit von Dezember 1997 bis März 1998 verwahrlosen lassen. Die Kinder seien von ihr häufig\nstundenlang allein gelassen und eingesperrt worden. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin beruhe auf ihrer Gleichgültigkeit gegenüber ihren Kindern. Dies ergebe sich aus dem im Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen K. vom 12. Juni 1998. Die Beschwerdeführerin lasse danach kein echtes\nBedauern hinsichtlich der Vorkommnisse des Brandtages erkennen. Auch beruhe\nder Rückführungswunsch nicht auf einer emotionalen elterlichen Bindung der Beschwerdeführerin zu den Kindern. Das Unterbleiben der Adoption würde den Kindern\nzu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. Zu den Pflegeeltern bestehe eine\nEltern-Kind-Bindung, die innig und fest sei.\n\n b) Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts nach Anhörung der Beschwerdeführerin und Einholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen\nmit Beschluss vom 25. August 2000 auf. Der Beschwerdeführerin sei keine anhaltend\ngröbliche Pflichtverletzung vorzuwerfen. Eine solche könne nach den bisherigen Ermittlungen nicht bejaht werden. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass die\nBeschwerdeführerin wegen fehlender Reife und wegen ihrer kindlich hilflosen Persönlichkeitsstruktur nicht dazu fähig sei, ihre Kinder verantwortungsbewusst zu erziehen. Bis zum Tage des Brandes habe das Jugendamt aber keinen Anlass zum Einschreiten gesehen. Die Erziehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die\nhierauf zurückzuführenden Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen der\nKinder könnten allenfalls eine Trennung der Kinder von der Mutter gemäß §§ 1666,\n1666 a BGB rechtfertigen, nicht aber das Abschneiden der Familien- und Verwandtschaftsbande zwischen Mutter und Kind. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Einwilligung zur Adoption der beiden Kinder zu erteilen, müsse als Ausfluss ihres\nElternrechts aus Art. 6 GG respektiert werden.\n\n c) Mit dem angegriffenen Beschluss hob das Oberlandesgericht die Entscheidung           8\n\n\n                                          2/6\n\ndes Landgerichts auf und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts zurück. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Adoption der Kinder im Sinne des § 1748 BGB lägen nicht vor. Die eingeholten Gutachten zeigten überzeugend auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten\ngegenüber den Kindern anhaltend gröblich verletzt habe. Die existentiellen Bedürfnisse der Kinder seien nicht regelmäßig und zuverlässig befriedigt worden. Zudem\nseien die Kinder mit nachteiligen Folgen für ihre Entwicklung wiederholt geschlagen,\nallein gelassen, eingesperrt und nur unregelmäßig ernährt worden. Dabei verlange\n§ 1748 Abs. 1 BGB nicht, dass Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern auch in der Zukunft zu erwarten seien. Zudem würde das Unterbleiben der Annahme den Kindern zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen. Wenn ein Kind - wie vorliegend - nicht bei seinen leiblichen Eltern, sondern\nnur in einer Pflegefamilie aufwachsen könne, gebiete es die Rücksichtnahme auf das\nKindeswohl, dem Kind das Aufwachsen in Verhältnissen zu ermöglichen, die der leiblichen Eltern-Kind-Beziehung möglichst nahe kämen. Das Unterbleiben der Adoption\nwürde dazu führen, dass die Kinder nicht in einer rechtlich abgesicherten Beziehung\nzu ihren Pflegeeltern aufwachsen könnten, die ihnen erst die volle Geborgenheit in\nihren neuen Familien verschaffe.\n\n 2. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 GG sowie Art. 103 GG.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor            10\n(§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die grundsätzliche Eigenständigkeit und         12\nSelbstverantwortlichkeit der Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Versagen die Eltern jedoch, dann greift das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz\n2 GG ein, wobei das Kindeswohl den Richtpunkt für diesen Auftrag des Staates bildet\n(vgl. BVerfGE 24, 119 <144>), denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des\nElternrechts dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358\n<371>). Das Kindeswohl ist damit Maßstab der im Bereich des Kindschaftsrechts zu\ntreffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 <188>). Die\nErsetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption des Kindes ist deshalb in Fällen\neines besonders schwerwiegenden Versagens der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer\nVerantwortung gegenüber den Kindern eine im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG\nzulässige Ausübung des staatlichen Wächteramtes (vgl. BVerfGE 24, 119 <150>).\nSie gibt dem Kind in Fällen, in denen seinen leiblichen Eltern die elterliche Sorge dauerhaft entzogen ist, die Möglichkeit, in einer Familie aufzuwachsen, die die Funktion\n\n\n                                           3/6\n\ndes natürlichen Verbandes übernimmt und ihm das Gefühl ungestörter familiärer\nZugehörigkeit vermitteln kann, und ist nach erzieherischen und vor allem entwicklungspsychologischen Erkenntnissen einem dauerhaften Pflegekindschaftsverhältnis\nvorzuziehen (vgl. BVerfGE 79, 51 <65>; Staudinger/Coester, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1666 Rn. 189 m.w.N.).\n\n  b) Danach ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht      13\nzu beanstanden. Der Beschluss lässt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhen.\n\n  aa) Es verstößt nicht gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs.    14\n2 Satz 1 GG, dass das Oberlandesgericht das Vorliegen einer anhaltenden und gröblichen Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Kind bejaht hat.\nDie Beschwerdeführerin hat bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern in besonders schwerwiegender Weise versagt. Sie ist den körperlichen und emotionalen Grundbedürfnissen der Kinder, deren Erfüllung zu den unabdingbaren Elementen elterlicher Verantwortung gehört, über einen längeren Zeitraum\nnachhaltig nicht nachgekommen.\n\n  Beide Kinder sind nach den gerichtlichen Feststellungen in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin für sie Verantwortung trug, nur unregelmäßig ernährt worden, durften ihren Bewegungsdrang nicht ausleben und wurden von ihr nicht vor Schlägen des\nVaters geschützt. Aufgrund dessen leiden die Kinder nach dem Ergebnis der Sachverständigengutachten an ganz erheblichen Ängsten, verlassen, geschlagen oder\neingesperrt zu werden. Bei einem der Kinder sind regelrechte Panikattacken aufgetreten, wenn es Hungergefühle verspürt. Dass das Oberlandesgericht aufgrund dieser Erkenntnisse das Vorliegen einer anhaltenden gröblichen Pflichtverletzung der\nBeschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern bejaht hat, lässt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende rechtliche Würdigung des Sachverhalts erkennen.\n\n  bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, das Unterbleiben der Adoption würde den Kindern zu\nunverhältnismäßigem Nachteil gereichen (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es hat sich\nvielmehr in verfassungsrechtlich gebotener Weise mit den negativen Folgen einer unterbliebenen Adoption für die Kinder auseinander gesetzt und hat davon ausgehen\ndürfen, dass unter Berücksichtigung des Wohls beider Kinder ihre Adoption durch die\nPflegeeltern ihrem Belassen in einem Dauerpflegeverhältnis zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile vorzuziehen ist, weil die Adoption regelmäßig eine bessere\nGrundlage für die Integration von Kindern in ihre neue Familie darstellt.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      18\n\n                                              Hohmann-Papier                   Haas\n                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Januar 2002 - 1 BvR 1069/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1069/01 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020116_1bvr106901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020116.1bvr106901\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020116_1bvr106901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-16/1-bvr-1069-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1748","ref_norm":"1748","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020116_1bvr106901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020116_1bvr106901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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