{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020111_2bvr197101","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020111.2bvr197101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"2 BvR 1971/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1971/01 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johann Niedermayer und Koll.,\n                   Neupfarrplatz 2, 93047 Regensburg -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 11. September 2001 -\n      Qs 47/2001 jug. -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n  2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zur weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde kann nicht gewährt werden. Es fehlen\njedenfalls Mittel der Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens (§ 93 Abs. 2 Satz 3\nBVerfGG).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein      2\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist - auch unter Berücksichtigung der Gründe der nachgereichten Beschwerdeentscheidung - unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).\n\n  Sowohl die angegriffene Entscheidung als auch die Verfassungsbeschwerde-          3\nBegründung verweisen auf den amtsgerichtlichen Beschluss. Dieser ist weder innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt noch im Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nachgereicht worden. Dies erweist sich\nals Substantiierungsmangel der Verfassungsbeschwerde-Begründung.\n\n Ein Begründungsmangel der Verfassungsbeschwerde besteht ferner darin, dass         4\n\n\n\n                                       1/3\n\nnicht nachvollziehbar erläutert wird, worin ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 20 Abs. 3 GG liegen soll. Die Beschwerdeführerin greift die für die Frage des\nerstrebten Straferlasses maßgebende gesetzliche Bestimmung nicht an. Sie erklärt\nauch nicht, warum sich aus der von der Staatsanwaltschaft verursachten Verfahrensverzögerung entgegen § 26a Satz 1 JGG ein Anspruch auf Straferlass ergeben soll.\nDas Landgericht hat stattdessen die Mindestbewährungszeit im Sinne des § 22 Abs.\n1 Satz 2 JGG festgesetzt und von Auflagen oder Weisungen weit gehend abgesehen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.\n\n  Auch die Verletzung eines Vertrauenstatbestands ist nicht hinreichend dargelegt     5\nworden. Die Beschwerdeführerin war zur Absolvierung der Drogentherapie aus der\nHaft entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung über eine Strafrestaussetzung\nzur Bewährung oder den Straferlass und die Anrechnung der Drogentherapie vorlag.\nAus dem Zeitablauf ergab sich für sie noch nicht, dass der Strafrest erledigt war.\nStrafrestaussetzung zur Bewährung und Straferlass in der weiteren Strafsache, die\nAnlass für den Bewährungswiderruf in der vorliegenden Sache gewesen war, deuteten gerade an, dass in der vorliegenden Sache eine entsprechende Entscheidung\nfehlte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 6\n\n              Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Januar 2002 - 2 BvR 1971/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2002 - 2 BvR 1971/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020111_2bvr197101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020111.2bvr197101\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020111_2bvr197101.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-11/2-bvr-1971-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020111_2bvr197101.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020111_2bvr197101.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-11/2-bvr-1971-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rk20020111_2bvr197101.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:51.307504+00:00"}}