{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020109.2bvr214201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"2 BvR 2142/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2142/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Otto Sieg,\n                    Justinianstraße 4, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2001 - 1 StR 376/\n      01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein              1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist teils unzulässig,\nteils unbegründet.\n\n 1. Die Beanstandung der Beschlussbegründung in Bezug auf die Revisionsrüge der           2\nVerletzung von §§ 240, 338 Nr. 8 StPO geht fehl. Die Auslegung und Anwendung des\n§ 338 Nr. 8 StPO, der eine Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und\ndes daraus abgeleiteten Anspruchs des Angeklagten auf effektive Verteidigung ist, ist\nzunächst eine Frage des einfachen Rechts. Verfassungsrechtliche Relevanz kann\nsie dann erlangen, wenn der Bedeutungsgehalt des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren vom Bundesgerichtshof verkannt wurde oder dessen Anwendung des Revisionsverfahrensrechts gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt,\n\n\n                                          1/4\n\nweil sie das Rügerecht leer laufen lässt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>).\n\n  Die vom Strafsenat im konkreten Fall vorgenommene Wertung ist unter diesem           3\nMaßstab nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck des auf den Beweisantrag der Verteidigung erstatteten Gutachtens des Ingenieurs M. war es, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Baureihen des in Rede stehenden Fahrzeugs festzustellen, um etwaige Abweichungen zwischen dem Modellfahrzeug, an dem der\nSprengversuch unternommen worden ist, und dem Fahrzeug des Geschädigten offen zu legen. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige Auskünfte bei der Firma\nDaimler-Chrysler eingeholt. Den Namen der Auskunftsperson wollte der Verteidiger\nhier zu einem erneuten Beweisantrag mit der gegensätzlichen Behauptung verwenden. Dieser Antrag wäre aber, ohne entsprechende Anknüpfungstatsachen, \"aufs\nGeratewohl\" gestellt gewesen und hätte damit allein den Regeln der Amtsaufklärungspflicht unterlegen (vgl. Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.,\n§ 244 Rn. 44 m.w.N.); er hätte mithin ohne Weiteres mit Blick auf die bislang gehörten drei Sachverständigen abgelehnt werden können. Um der Ablehnung des beabsichtigten Antrags entgegen zu wirken, hätte der Verteidiger Erkundigungen einholen\nmüssen, ob für einen gegenbeweislichen Antrag überhaupt Anhaltspunkte zu finden\nsind. Eine Nachfrage beim Hersteller wäre also ohnehin erforderlich gewesen, so\ndass es vertretbar ist, die Verweigerung der Namensnennung der Auskunftsperson\nnicht als \"wesentliche\" Beeinträchtigung der Verteidigung anzusehen.\n\n  2. Soweit die Zurückweisung des Beweisantrags auf Verlesung des Gutachtens des       4\npsychiatrischen Sachverständigen als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt wird,\nist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und damit unzulässig.\n\n  Dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von sachfremden Erwägungen getragen ist, lässt sich weder dem angefochtenen Beschluss noch der Verfassungsbeschwerde entnehmen, da die mitgeteilten Informationen zur Beurteilung nicht ausreichen. Allein die mangelnde Erwähnung eines in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten\nAblehnungsgrundes kann weder der Revision noch der Verfassungsbeschwerde\nzum Erfolg verhelfen, solange ein Ablehnungsgrund erkennbar ist. Dies könnten hier\ndie Ablehnungsgründe des Erwiesenseins oder der Unerheblichkeit sein. Für die Entscheidung hierüber wäre es jedoch erforderlich gewesen, die konkrete Zielrichtung\ndes Beweisantrags darzulegen, die sich offenbar aus dem zuvor gestellten Antrag\nnebst ablehnenden Beschlusses ergibt, und insbesondere diesen in Beweisantrag\nund Beschluss in Bezug genommenen Antrag nebst vorhergehenden Beweisbeschlusses vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen.\n\n 3. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zurückweisung der        6\nSachrüge ist nicht dargelegt, die Verfassungsbeschwerde mithin ebenfalls unzulässig. Dies gilt in gleicher Weise, soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG gerügt\nsein soll. Denn hierzu hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, wieso die kritisierte Auslegung der Vorschrift nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar ist.\nNach den landgerichtlichen Feststellungen handelte es sich entgegen dem Vorbrin-\n\n\n\n                                         2/4\n\ngen in der Verfassungsbeschwerde bei dem Tatmittel nicht um eine Attrappe, sondern um eine voll ausgestattete Handgranate (sie enthielt Plastiksprengstoff und eine\nSplitterladung von bis zu 3000 Stahlsplittern und führte - nach Einbau eines Zünders\n- zu einer Detonation), bei der lediglich der Zünder fehlte. Es ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, den Schutzbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes wegen\nihrer Gefährlichkeit auch für solche Gegenstände zu eröffnen, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr ohne Weiteres wieder\nbehoben werden kann (vgl. Pottmeyer, KWKG, § 1 Rn. 38 ff.; Rn. 47 ff.; 54; BGH,\nNStZ 1985, S. 367; NJW 1992, S. 1053 f.; OLG Stuttgart, NStZ 1982, S. 33 <34>).\nHierfür spricht auch der Wortlaut von § 1 Abs. 2 KWKG, wonach in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände aufgenommen werden sollen, \"die geeignet sind, allein, in\nVerbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen... Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen...\".\n\n Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts war der Zünder hier in wenigen Momenten und ohne Werkzeug einsetzbar. Dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt, bedeutet - wie auch der Erwerb der Handgranate selbst belegt - nicht, dass es dem Beschwerdeführer nur schwer möglich\ngewesen wäre, über seine Bezugsquelle oder andere Personen an einen Zünder zu\ngelangen.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1               8\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      9\n\n               Limbach                Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Januar 2002 - 2 BvR 2142/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2142/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020109_2bvr214201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020109.2bvr214201\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-09/2-bvr-2142-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-09/2-bvr-2142-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:50.873120+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-09/2-bvr-2142-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-01-09","dockets":["2 BvR 2142/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020109.2bvr214201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020109.2bvr214201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.01.2002 – 2 BvR 2142/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-09/2-bvr-2142-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StPO/240","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"240","label":"§ 240 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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