{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020108.1bvr206901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"1 BvR 2069/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2069/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder B... GmbH\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Fritz Leissle,\n                    Leiblestraße 21, 82166 Lochham -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2001 - 5\n         U 3167/01 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2001 - 30 O 746/01\n           -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Januar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilrechtliche Entscheidungen, in         1\ndenen die Kündigung einer Bankverbindung gebilligt wurde.\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin betreibt das Verlagsgeschäft sowie den Versandhandel mit      2\nBüchern und Zeitschriften. Sie unterhielt bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens,\nder Deutschen Postbank AG, ein Postbankgirokonto. Die Beklagte kündigte die\nBankverbindung und machte im Rechtsstreit geltend, sie habe das Ziel verfolgt,\nSchaden abzuwenden, da die Beschwerdeführerin im August/September 2000 in\nZeitungsartikeln als rechtsextremistisch dargestellt worden sei.\n\n Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit       3\ndem Ziel, die Kontenverbindung aufrecht zu erhalten. Im Verfügungsverfahren\nschlossen die Parteien einen Vergleich des Inhalts, dass die Beklagte das Konto bis\nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterführt.\n\n\n                                         1/4\n\n  In diesem Verfahren berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die bedeutende Stellung der Beklagten im Bundesgebiet, die Unentbehrlichkeit eines Postgirokontos für eine Versandbuchhandlung, den gebührenfreien Portoverkehr sowie\ndie günstigen Tarife des Kontos. Sie machte Grundrechtspositionen aus Art. 3 Abs. 1\nund Art. 5 Abs. 1 GG geltend. Ihre Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das\nOberlandesgericht verweist insbesondere darauf, die Beschwerdeführerin habe inzwischen ein neues Konto bei der...bank in S. einrichten können. Damit sei den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine ordnungsgemäße ordentliche Kündigung eines Girovertrags stelle, Genüge getan. Ein Kontrahierungszwang der\nBeklagten bestehe nicht.\n\n  Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie\nArt. 5 Abs. 1 GG. Sie begehrt die Aufhebung der angegriffenen Urteile und beantragt\ndarüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, das betreffende Postbankkonto jedenfalls bis zur Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde weiterzuführen.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen       6\nnicht vor.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht kann auf der Grundlage des § 32 Abs. 1               7\nBVerfGG einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorausgesetzt ist,\ndass die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zulässig ist. Auch darf sie nicht\noffensichtlich unbegründet sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde wirft eingehend zu prüfende Fragen der Grundrechtsbindung von Kapitalgesellschaften bei mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand und der Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerin insbesondere im Lichte des Art. 5 Abs. 1\nGG auf. Bisher vorliegende Entscheidungen der 4. Kammer des Zweiten Senats zu\nVerfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes betrafen zum Teil andere Sachverhalte. So galten sie der Kontokündigung der Postbank nicht gegenüber einem Verlag, sondern gegenüber einer\npolitischen Partei. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nwurde auf Zulässigkeitsmängel gestützt, ohne dass die Grundrechtsbindung der\nPostbank entscheidungserheblich geworden wäre (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar\n2001 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01).\n\n 2. Die Begründetheit des Eilantrags hängt von einer Folgenbeurteilung und -           8\nabwägung ab (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr). Die im Falle der Ablehnung der\neinstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen erstens als \"schwere\nNachteile\" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustufen sein. Zweitens müssen sie\ngegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen\nwürde, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen.\n\n\n                                         2/4\n\n  Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie einen          9\nschweren Nachteil erleidet, wenn sie in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ihre Zahlungsgeschäfte ohne die Kontoverbindung bei der Postbank AG abwickelt. Da sie das bei einer weiteren Bank eingerichtete Konto nutzen\nkann, liegt eine unmittelbare Gefährdung des von ihr betriebenen Verlags- und Versandgeschäfts nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten finanziellen Vorteile eines Postbankgirokontos gegenüber der anderweitigen\nBankverbindung werden mit Bezug auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit nicht\nnäher dargelegt, so dass die genauen Auswirkungen der streitigen Kündigung nicht\nabschätzbar sind. Weitere für die Feststellung eines schweren Nachteils einschlägige\nGesichtspunkte sind dem Beschwerdevorbringen und den als Anlage eingereichten\nEntscheidungen der Ausgangsgerichte nicht zu entnehmen. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben sollte, ergibt sich bei Ablehnung des Eilantrags also\nlediglich eine zeitweilige Betroffenheit in geschäftlichen Betätigungsmöglichkeiten,\nohne dass nachteilige wirtschaftliche Folgen von erheblichem Gewicht erkennbar\nwürden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 2069/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 2069/01 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020108_1bvr206901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020108.1bvr206901\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-08/1-bvr-2069-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-08/1-bvr-2069-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:50.450958+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-08/1-bvr-2069-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-01-08","dockets":["1 BvR 2069/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020108.1bvr206901","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020108.1bvr206901"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.01.2002 – 1 BvR 2069/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-08/1-bvr-2069-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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