{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20021116_1bvq004702","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20021116.1bvq004702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-11-16","aktenzeichen":"1 BvQ 47/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 47/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                       über\n                                   den Antrag,\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung der Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt/\nOder vom 11. November 2002 mit den Maßgaben des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 15. November 2002 wieder herzustellen,\n\nAntragsteller: 1. Herr J...,\n\n               2. Herr W...\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 2002\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32           1\nAbs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führen im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung sprechen.\n\n  Die Verbotsverfügung und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind              2\nhauptsächlich darauf gestützt, dass die geplante Versammlung in Halbe am Volkstrauertag gegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Feiertagsgesetzes des Landes Brandenburg (FTG) verstoßen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat diese\nVorschrift in der Weise ausgelegt, dass - bezogen auf den Volkstrauertag - öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge von 4\nUhr bis 24 Uhr verboten seien. Auf die in Abs. 1 des § 5 FTG enthaltene Beschränkung auf solche Versammlungen, die zu einer unmittelbaren Störung des Gottesdienstes führten, komme es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts\nFrankfurt (Oder) - bei Anwendung des § 5 Abs. 2 FTG nicht an, weil diese Vorschrift\n\n\n                                          1/3\n\ndann praktisch gegenstandslos wäre. Die Versammlung am Volkstrauertag würde\ndaher die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes unmittelbar gefährden.\n\n  Die Auslegung von Normen des einfachen Rechts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung\nvon § 5 Abs. 2 FTG ist zumindest vertretbar und sie ist verfassungsrechtlich nicht als\noffensichtlich fehlsam zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 14 der Verfassung des Landes Brandenburg berücksichtigt. In seine Entscheidung hat es auch mit dem Blick auf die konkret geplante\nVersammlung die Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß\nArt. 8 GG einbezogen. Dabei hat es das Feiertagsgesetz einengend dahingehend\nausgelegt, dass das Verbot auf Versammlungen beschränkt sei, die mit dem Charakter des Volkstrauertages als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden Weltkriege und des Nationalsozialismus nicht vereinbar seien. Die Wertung, dass die Versammlung - geplant als \"Einmarsch\" von etwa 1.000 Teilnehmern in den\nWaldfriedhof in Halbe und unter dem Motto \"Ruhm und Ehre den deutschen Frontsoldaten\" - das durch das Feiertagsgesetz geschützte ungestörte Gedenken am Volkstrauertag stören würde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen zum Charakter des Waldfriedhofs - dem\nRuheplatz von über 20.000 Soldaten und Zivilpersonen, die bei der so genannten\nKesselschlacht um Halbe noch im April 1945 gefallen sind, von nahezu 6.000 Opfern\nsowjetischer Internierungslager sowie von Soldaten, die von der Wehrmacht hingerichtet wurden, und von ausländischen Internierten und Zwangsarbeitern - werden\nauch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Die darauf aufbauende Tatsachenwürdigung zum Schutz des Gedenkens der Hinterbliebenen an ihre im Krieg und\nunter der nationalsozialistischen Herrschaft gestorbenen Angehörigen, das an einem\nsolchen Tag gerade auf einer Ruhestätte wie Halbe stattfinden wird, ist nicht offensichtlich fehlsam.\n\n Ebenso ist die Annahme verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie\ndurch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte,\nohne den durch das Zusammenspiel von Zeitpunkt, Motto, Erscheinungsbild und Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern.\n\n Auf die weitere Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, auf die das Oberverwaltungsgericht ergänzend abgestellt hat, kommt es angesichts der Feststellungen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr an.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    6\n\n                Papier             Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. November 2002 - 1 BvQ 47/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2002 - 1 BvQ 47/02 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20021116_1bvq004702.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20021116.1bvq004702\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/qk20021116_1bvq004702.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-16/1-bvq-47-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/qk20021116_1bvq004702.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/qk20021116_1bvq004702.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-16/1-bvq-47-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/qk20021116_1bvq004702.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:32.266065+00:00"}}