{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020709.2bvq002502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"2 BvQ 25/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 25/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                über den Antrag\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Otte und Koll.,\n                   An der Lutherkirche 19, 30167 Hannover -\nim Wege der einstweiligen Anordnung dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2002 - 2 ME 40/02 - eine der am 13. November 2001\nhausintern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13\nBBesO (Regierungsoberamtsrat) freizuhalten,\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Sommer,\n                                Di Fabio\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales wird aufgegeben, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 857/02, längstens für die Dauer von sechs Monaten, eine der am 13. November 2001 hausintern\nausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO\n(Regierungsoberamtsrätin/-rat) nicht zu besetzen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Antragsteller die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                       I.\n Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im        1\nDienst des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales. Nach-\n\n\n                                       1/4\n\ndem er sich ohne Erfolg auf eine von vier Beförderungsstellen beworben hatte, nahm\ner vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung\nstatt, dass die letztlich allein nach dem Beförderungsdienstalter getroffene Auswahlentscheidung gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Da alle 21 Bewerber unabhängig von ihrer tatsächlichen Leistung mit der Höchstnote dienstlich beurteilt worden seien, fehle es an der für die Bestenauslese erforderlichen Grundlage. Das\nNiedersächsische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf,\nweil ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht die\nrealistische Möglichkeit glaubhaft gemacht worden sei, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers an Stelle\neines Mitbewerbers ausgewählt werde.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.       2\n\n Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand       3\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen\nGrund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die\nVerfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre\nvon vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367\n<371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>; 91, 140 <144>; 103, 41 <42>,\nstRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die\neinträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 88, 173\n<179 f.>; 91, 140 <144>; 99, 57 <66>, stRspr).\n\n  1. Die am 5. Juni 2002 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft\ndie Frage auf, ob das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung\nder angegriffenen beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Schutz des Rechts des Antragstellers auf gleichen Zugang zu\njedem öffentlichen Amt nach Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung aus Art.\n33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung getragen\noder durch übersteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dieses Recht unzulässig verkürzt hat.\n\n 2. Die somit erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.     5\nSie ergibt, dass die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen.\n\n\n\n                                         2/4\n\n  a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so könnten die durch das Ministerium für   6\nFrauen, Arbeit und Soziales ausgewählten Mitbewerber zu Regierungsoberamtsräten ernannt werden. Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf\ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (vgl. BVerwGE 80, 127 <129 f.>; zur Verfassungskonformität BVerfG, 3.\nKammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -,\nNJW 1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwG, DVBl 2002, S. 203\n<204>).\n\n b) Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust, der dem Antragsteller drohte, sind        7\ndie Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre, weniger gewichtig. Wegen der Beschränkung des Antrags auf Freihaltung nur einer Beförderungsstelle\nkönnten drei der ausgewählten Mitbewerber sofort befördert werden. Lediglich ein\nMitbewerber müsste eine zeitliche Verzögerung seiner Beförderung in Kauf nehmen.\nDies erscheint hinnehmbar. Das Interesse des Niedersächsischen Ministeriums für\nFrauen, Arbeit und Soziales an einer möglichst umgehenden Besetzung aller ausgeschriebenen Stellen fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche von den Bewerbern innegehabten Dienstposten nach der\nBesoldungsgruppe A 13 bewertet sind und die Ausgewählten nach ihrer Beförderung\noffensichtlich auf ihrem Dienstposten verbleiben.\n\n 3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.                8\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n               Sommer                 Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2002\n                - 2 BvQ 25/02 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20020709_2bvq002502.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020709.2bvq002502\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-09/2-bvq-25-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-09/2-bvq-25-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:04.351522+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-09/2-bvq-25-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-07-09","dockets":["2 BvQ 25/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020709.2bvq002502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020709.2bvq002502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.07.2002 – 2 BvQ 25/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-09/2-bvq-25-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales wird aufgegeben, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 857/02, längstens für die Dauer von sechs Monaten, eine der am 13. 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