{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020612.1bvq001902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"1 BvQ 19/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 19/02\n\n                              In dem Verfahren\n                               über den Antrag\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung,\n\n1. die Vollziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember\n   2000 - 1 BvR 335/97 - vorläufig auszusetzen,\n   hilfsweise die auf den 30. Juni 2002 festgesetzte Frist zu verlängern, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Beschwerde der Antragsteller zu den Aktenzeichen 71632/01 und 70745/01,\n   hilfsweise über die Beschwerde des Rechtsanwalts Albrecht Wendenburg zu\n   dem Aktenzeichen 71630/01 rechtskräftig entschieden hat zuzüglich einer\n   \"Nachlauffrist\",\n\n2. der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des\n   Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde der Antragsteller zu dem Aktenzeichen 71632/01,\n   hilfsweise über die Beschwerde des Rechtsanwalts Albrecht Wendenburg zu\n   dem Aktenzeichen 71630/01,\n   zu untersagen,\n   den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch\n   Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 11. April 2002 (BTDrucks 14/\n   8763) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 ohne Auslauffrist zu verabschieden\n\n- Antragsteller:                          Rechtsanwälte\n                                          1. Dr. M...,\n                                          2. M...,\n                                          3. Dr. B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ottmar Martini und Koll.,\n                   Blumenstraße 1, 56070 Koblenz -\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n\n\n\n                                          1/5\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Antragsteller sind beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte. Sie haben - ebenso wie Rechtsanwalt W. - beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 betreffend die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den\nOberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1) eingelegt. Der Bundesrepublik Deutschland\nals Antragsgegnerin wurde von dem Gericht zunächst Frist zur Stellungnahme und\nzur Beantwortung von konkreten Fragen bis 27. Mai 2002 gesetzt, die auf Antrag der\nBundesrepublik Deutschland bis 27. Juni 2002 verlängert wurde. Durch Gesetz zur\nÄnderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten soll § 78 der Zivilprozessordnung dahingehend geändert werden, dass sich\ndie Parteien vor den Oberlandesgerichten durch jeden bei einem Oberlandesgericht\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die zweite und dritte Lesung\ndes Gesetzentwurfs fanden am 7. Juni 2002 statt.\n\n  Vor diesem Hintergrund begehren die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag         2\nauf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung, dass die in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 vorgesehene Frist für die Fortgeltung von § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung bis 30. Juni 2002 ausgesetzt oder\nverlängert wird. Hilfsweise beantragen sie, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz, zu untersagen, das Gesetz zur Änderung\ndes Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (vgl.\nBTDrucks 14/8763) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 ohne Auslauffrist zu verabschieden,\nbevor nicht über ihre Beschwerde oder die von Rechtsanwalt W. durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden worden ist.\n\n                                         II.\n In der Begründung zu ihrem Antrag vertreten die Antragsteller die Auffassung, dass     3\neffektiver Rechtsschutz nur mit der beantragten isolierten einstweiligen Anordnung\nzu erreichen sei. Der Eilantrag werde auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt. Falls der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte feststellen sollte, dass das erwähnte Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts gegen die Europäische Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, drohten ihnen schwere Nachteile,\nsofern die einstweilige Anordnung nicht erlassen werde. Angesichts des Zeitablaufs\nund der Schaffung von marktwirtschaftlichen Fakten sei ihr \"good will\" irreparabel\nzerschlagen. Weder das Bundesverfassungsgericht noch die Bundesrepublik\nDeutschland seien dann in der Lage, \"das Rad zurückzudrehen\".\n\n                                         III.\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand            4\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\n\n\n                                          2/5\n\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,\nes sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die\neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328\n<332>; stRspr).\n\n Ist - wie hier - ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig, kommt der Erlass    5\neiner einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, wenn sich das in der Hauptsache zu\nverfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 92, 130 <133>; 103, 41 <42>).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.\n\n a) Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob eine einstweilige Anordnung, die vom       7\nBundesverfassungsgericht erlassen werden soll, dazu bestimmt sein kann, ein bei einem anderen Gericht, hier dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, anhängiges Verfahren zu sichern. Doch mag dies offen bleiben. Denn unabhängig davon bleibt der vorliegende Antrag ohne Erfolg, weil eine noch einzulegende\nVerfassungsbeschwerde in der Hauptsache sowohl mit dem Hauptantrag als auch\nmit den Hilfsanträgen der Antragsteller unzulässig wäre.\n\n  Gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfassungsbeschwerde         8\nnicht zulässig (vgl. BVerfGE 1, 89 <90>). Auch seine Änderung oder die Blockierung\nseiner Vollziehung kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Soweit die Antragsteller die Verabschiedung des genannten Gesetzes verhindern wollen, käme eine Verfassungsbeschwerde zu spät, weil die Verabschiedung durch den\nDeutschen Bundestag am 7. Juni 2002 schon erfolgt ist. Abgesehen davon wäre\nauch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht verabschiedetes Gesetz\nnicht in Betracht gekommen, weil eine Beschwer für Rechtsunterworfene zu diesem\nZeitpunkt noch nicht vorgelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2002 - 1\nBvR 1412/97 und 1 BvQ 14/02 -, Umdruck S. 7).\n\n  b) Die Antragsteller haben im Übrigen wirtschaftliche Nachteile, die die Aussetzung   9\ndes Vollzugs eines Gesetzes ohnehin grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl.\nBVerfGE 20, 363 f.; 56, 396 <407>), nicht konkret dargelegt. Solche Nachteile sind\nauch sonst nicht ersichtlich. Nach dem Briefkopf ihres Antragsschriftsatzes haben alle Antragsteller Fachkompetenzen und Schwerpunkte außerhalb des Zivilrechts; der\nAntragsteller zu 1) ist Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht, der Antragsteller zu 2) Fachanwalt für Verwaltungsrecht und der Antragsteller zu 3) Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht. Dies sind Arbeitsschwerpunkte, die auch in ihren\nfinanziellen Auswirkungen weit über den Tätigkeitsbereich eines nur am Oberlandes-\n\n\n                                         3/5\n\ngericht zugelassenen Rechtsanwalts in Zivilsachen hinausgehen.\n\n  c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile beim Bundesverfassungsgericht sogar der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingegangen ist (1\nBvQ 20/02), der die in Rede stehende gesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich\ngeboten hält.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                11\n\n               Jaeger                   Hömig              Bryde\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juni 2002 - 1 BvQ 19/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2002 - 1 BvQ 19/02 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20020612_1bvq001902.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020612.1bvq001902\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-12/1-bvq-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-12/1-bvq-19-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:56.896214+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-06-12/1-bvq-19-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-06-12","dockets":["1 BvQ 19/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020612.1bvq001902","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020612.1bvq001902"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.06.2002 – 1 BvQ 19/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-12/1-bvq-19-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                          1/5","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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