{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20020531_1bvq001802","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020531.1bvq001802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-05-31","aktenzeichen":"1 BvQ 18/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 18/02 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                      über\n                                  den Antrag,\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Landgerichts Gießen vom\n04. März 2002 - 4 O 404/01 - hinsichtlich des Räumungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen und bis zur Entscheidung\nüber die einstweilige Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag Ziffer\n1 genannten Räumungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,\n\nAntragstellerin: B... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Jörg Dauernheim und Koll.,\n                   Hanauer Straße 30, 63674 Altenstadt -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Mai 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen         1\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für\nden Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier ungeachtet der Erfolgsaussichten in einer etwaigen Hauptsache nicht vor.\n\n  Die vom Bundesverfassungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorzunehmende Folgenabwägung fällt auch dann zu Lasten der Antragstellerin aus, wenn davon auszugehen sein sollte, dass sie sich auf die rechtlichen Interessen der in der Klinik befindlichen Patienten berufen kann. Das Landgericht hat in\nseinem Beschluss vom 28. Mai 2002 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Gefahr\nfür die etwa 35 in der Klinik befindlichen Patienten in der Klinik ausgeschlossen werden könne, was sich aus folgenden Umständen ergebe: Die Räumung nicht transportfähiger Patienten komme nicht in Betracht. Denn der Gerichtsvollzieher habe\nausdrücklich erklärt und dies auch dem Gericht gegenüber bestätigt, dass von seiner\n\n\n                                          1/3\n\nSeite \"nichts ohne einen Arzt\" laufen und ein Transport von Patienten nur dann erfolgen werde, wenn die Transportfähigkeit der Patienten ärztlicherseits festgestellt und\ndie Aufnahme in eine Klinik gesichert sei. Der Gläubiger in dem Ausgangsverfahren\nhat nach den Ausführungen des Landgerichts bestätigt, eine Räumung der Klinik nur\ndann zu betreiben, wenn der durch den Gerichtsvollzieher eingeschaltete Amtsarzt\nverbindlich festgestellt habe, eine Verbringung der Patienten in andere Kliniken oder\nin von diesen gewünschte Einrichtungen führe nicht zu einer Gesundheitsverschlechterung und/oder Lebensgefährdung. Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher dem\nBundesverfassungsgericht zugesichert, nicht nur ein Amtsarzt, sondern auch ein\nNotarzt sowie ein Onkologe würden die Transportfähigkeit der Patienten prüfen, wobei das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass die Zwangsvollstreckung\nerst nach einer gründlichen und umfassenden Prüfung der Transportfähigkeit der Patienten und der weiteren Prüfung beginnen wird, ob eine Unterbringung der Patienten\nin eine andere adäquate Einrichtung oder von ihnen gewünschte Einrichtung gewährleistet ist. Insgesamt sprechen all diese Umstände dafür, dass die Belange der Patienten im Zusammenhang mit der Räumung der Klinik ausreichend geschützt werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   3\n\n                Papier            Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Mai 2002 - 1 BvQ 18/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2002\n                - 1 BvQ 18/02 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20020531_1bvq001802.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020531.1bvq001802\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/qk20020531_1bvq001802.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-31/1-bvq-18-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/qk20020531_1bvq001802.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/qk20020531_1bvq001802.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-05-31/1-bvq-18-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/05/qk20020531_1bvq001802.html","retrieved":"2026-07-10 10:49:53.102475+00:00"}}