{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020411.1bvq001202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"1 BvQ 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 12/02 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                      über\n                                  den Antrag,\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 10. April 2002 - 5 B 620/02 - die aufschiebende Wirkung\ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Landrats Meschede als Kreispolizeibehörde vom 22. März 2002 - VL 1.2-231 - wieder herzustellen,\n\nhilfsweise die aufschiebende Wirkung mit denjenigen Maßgaben wieder herzustellen, die das Gericht für erforderlich hält,\n\nAntragsteller: Herr W...\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die\n     Verbotsverfügung des Landrats Meschede als Kreispolizeibehörde vom 22.\n     März 2002 - VL 1.2-231 - wird wieder hergestellt.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar   1\nerklärtes Versammlungsverbot.\n\n 1. Der Antragsteller meldete bei der Versammlungsbehörde für den 13. April 2002           2\neinen Aufzug in Arnsberg mit dem Thema \"Bürgerrechte und Meinungsfreiheit auch\n\n\n                                           1/5\n\nim Sauerland\" an. Dieser wurde von der Versammlungsbehörde unter Anordnung der\nsofortigen Vollziehung untersagt. Während das Verwaltungsgericht dem Antrag des\nAntragstellers, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs\nwieder herzustellen, statt gab, lehnte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Versammlungsbehörde den Antrag ab.\n\n 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1                   3\nBVerfGG hat Erfolg, da offensichtlich ist, dass die von der Behörde und dem Oberverwaltungsgericht angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des\nSchutzgehalts von 8 GG nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411; S. 2069). Bleiben aber die den Entscheidungen der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts zugrundegelegten Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung außer Betracht, sind die Nachteile einer Sofortwirkung des\nVersammlungsverbots schwer und derart gewichtig, dass die einstweilige Anordnung\nzu ergehen hat.\n\n  a) Die Annahme der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts, die öffentliche Sicherheit sei durch die Versammlung gefährdet, beruht zunächst auf der Annahme, es\nhandele sich um eine Tarnveranstaltung der \"Sauerländer Aktionsfront\" (SAF) und\ndes \"Siegener Bärensturms\" (SB). Der Antragsteller fungiere lediglich als Strohmann\nfür eine Frau W. Wie bei früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser Organisation sei mit Straftaten gemäß den §§ 86, 86 a und 130 StGB zu rechnen. Da der Antragsteller eine Tarnabsicht nachdrücklich bestreitet, ist für die Folgenbeurteilung entscheidend, ob nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den\ngeplanten Inhalt bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer\nVersammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art\nund Inhalt der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Angaben des Veranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf\nhindeuten, dass der Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts\nplant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirkt. Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden\nWeise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n2000, S. 3053 ff.; NJW 2001, S. 1407). Hieran fehlt es vorliegend.\n\n  Entscheidende Bedeutung kommt insoweit - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - den Erfahrungen mit den von dem Antragsteller am 30. Juni\n2001 in Meschede (in der Nähe von Arnsberg) durchgeführten Versammlung zu, auf\ndie allerdings weder die Versammlungsbehörde noch das Oberverwaltungsgericht\neingegangen sind. Auch dort hatte die Versammlungsbehörde ein Versammlungsverbot mit dem Gesichtspunkt einer Tarnveranstaltung der SAF und Verbindungen\ndes Beschwerdeführers mit Frau W. begründet, ohne dass für das Vorliegen einer\nTarnveranstaltung hinreichende Anhaltspunkte vorlagen. Auch im Nachhinein - so\ndas Verwaltungsgericht - gäbe es keine Anhaltspunkte, die nunmehr eine andere Be-\n\n\n                                           2/5\n\nurteilung rechtfertigen würden. Dass es zu Straftaten gemäß den §§ 86, 86 a und 130\nStGB gekommen sei, habe die Behörde gleichfalls nicht näher dargelegt. Warum bei\ndieser Sachlage die jetzt angemeldete Versammlung als Tarnveranstaltung anzusehen sein soll, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in der Folgezeit von Frau\nW. angemeldete Versammlungen der SAF zuzurechnen waren (vgl. insoweit auch\ndie Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 10. August\n2001 - 1 BvQ 34/01 - und vom 23. November 2001 - 1 BvQ 44/01 -), rechtfertigt keine\nandere Beurteilung. Es kommt maßgeblich auf den Antragsteller an, der aber nach\nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumindest in jüngster Zeit keine Veranstaltungen durchgeführt hat, die sich im Nachhinein als Tarnveranstaltungen herausgestellt haben.\n\n b) Auch die weitere Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, dass unabhängig               6\nvon dem Aspekt der Tarnveranstaltung wegen der zu erwartenden Teilnahme von\nAktivisten und Sympathisanten der SAF und des SB mit Straftaten zu rechnen sei,\nvermag das Versammlungsverbot nicht zu tragen. Auch insoweit fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für diese Prognose. Dass es bei der von dem\nAntragsteller am 6. April 2002 in Leipzig durchgeführten Demonstration zu Straftaten\nund Auflagenverstößen gekommen sein soll, besagt als solches noch nichts über den\nAblauf der hier in Rede stehenden Versammlung, die sich in Thematik, Teilnehmerkreis und Ort von der Veranstaltung in Leipzig unterscheidet.\n\n  c) Schließlich lässt sich eine das Versammlungsverbot rechtfertigende Gefahr für         7\ndie öffentliche Sicherheit auch nicht im Hinblick auf einen der von dem Antragsteller\nbenannten Redner herleiten. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass etwaige speziell aus dem Auftritt des Redners resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das mildere Mittel entsprechender Auflagen ausgeschlossen\nwerden müssten. Ungeachtet dessen sind aber auch die Voraussetzungen für eine\nAuflage in Gestalt etwa eines Redeverbotes nicht dargelegt worden. Dass bei der\nvon dem Antragsteller angemeldeten und geleiteten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare Äußerungen des Redners zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis auf Äußerungen auf Versammlungen am 10.2. und 1.5.2001, die -\nsoweit ersichtlich - nicht von dem Antragsteller geleitet worden sind, reicht nicht aus.\nEin Redeverbot kommt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Insoweit ist\nnämlich zu berücksichtigen, dass dieses als präventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\neingreift. Infolge des Redeverbots werden Abklärungen darüber unmöglich, ob die zu\nerwartenden Äußerungen wirklich strafbar wären. Zudem unterbindet ein Redeverbot\nnicht nur einzelne, möglicherweise strafbare Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile der Rede. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot die Möglichkeit\nkommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern\nund beeinträchtigt damit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8\nAbs. 1 GG (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001\n\n\n\n                                           3/5\n\n- 1 BvQ 49/01 -).\n\n 3. Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann das Versammlungsverbot nicht    8\ngestützt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 897; S. 1134).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3       9\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               10\n\n                Papier               Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. April 2002 - 1 BvQ 12/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                11. April 2002 - 1 BvQ 12/02 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20020411_1bvq001202.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020411.1bvq001202\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-11/1-bvq-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-11/1-bvq-12-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:45.383849+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-04-11/1-bvq-12-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-04-11","dockets":["1 BvQ 12/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020411.1bvq001202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020411.1bvq001202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.04.2002 – 1 BvQ 12/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-11/1-bvq-12-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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