{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020329.1bvq000902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-03-29","aktenzeichen":"1 BvQ 9/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 9/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                       über\n                                   den Antrag,\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2002 - 4 M 29/02 - und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. März 2002 - 3 B 41/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der\nHansestadt Lübeck vom 12. März 2002 - 3.324.1.28.10 Pr - insoweit wieder herzustellen, als der Widerspruch sich gegen die in dem Bescheid erteilten Auflagen Nr. 8\nund Nr. 11 wendet.\n\nAntragsteller: Herr G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,\n                    Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Steiner,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) BVerfGG am 29. März\n2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Hansestadt\nLübeck vom 12. März 2002 - 3.324.1.28.10 Pr - wird unter teilweiser Aufhebung der\nvorbezeichneten Gerichtsentscheidungen mit der Maßgabe wieder hergestellt, dass\nbei dem Aufzug bis zu zehn schwarze Trauerfahnen mitgeführt werden dürfen.\nDer weiter gehende Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 4.000 Euro\nzur Hälfte dem Land Schleswig-Holstein auferlegt.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                      Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug von zwei Auflagen. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung, soweit sie sich auf die Auflage Nr. 8 - das Mitführen von\nFahnen - bezieht, gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2\nBVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.\n\n                                          I.\n Der Antragsteller beabsichtigt die Durchführung eines Trauermarsches mit Kundgebungen zum Thema \"Gegen das Vergessen - im Gedenken an den alliierten Massenmord am 29. März 1942 in Lübeck!\". Diese Demonstration soll nach den Angaben\ndes Antragstellers der Erinnerung an einen schweren Bombenangriff auf Lübeck dienen.\n\n 1. Der Aufzug wurde durch Bescheid der Versammlungsbehörde vom 12. März                      3\n2002 mit zwölf Auflagen in seinen Modalitäten nachhaltig verändert, so hinsichtlich\nder Marschroute und der äußeren Aufmachung der Versammlungsteilnehmer. Zu\nden Auflagen zählte auch das Verbot der Benutzung von Fahnen - außer der Bundesflagge und den Fahnen der deutschen Bundesländer - und von Transparenten\nstrafbaren Inhalts sowie des Einsatzes von Lautsprecherwagen. Der Antragsteller hat\ndie Auflagen nur zum Teil gerichtlich angegriffen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs hinsichtlich der angegriffenen Auflagen teilweise entsprochen.\n\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Auflage Nr. 8          4\nzielt auf die Möglichkeit zum Mitführen schwarzer Trauerfahnen bei dem Aufzug. Die\nVersammlungsbehörde hat diese Auflage damit begründet, dass mit dem beabsichtigten Mitführen von schwarzen Fahnen eine eindeutige Symbolik verbunden sei, die\neine extrem starke Anbindung an entsprechende Aufzüge im Nationalsozialismus\nenthalte. Hierin sei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu sehen, die nicht hingenommen werden könne. Die Angabe des Antragstellers, es handele sich um Trauerfahnen, wird angesichts seiner rechtsextremistischen Motivation als Schutzbehauptung angesehen. Nach Ansicht der Versammlungsbehörde entspricht die Regelung\nfrüheren Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts.\n\n Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht sind dieser Argumentation der Versammlungsbehörde, ebenfalls unter ausdrücklicher Berufung auf das Bundesverfassungsgericht, gefolgt und haben insbesondere ausgeführt, die Verwendung der Fahnen geschehe in Anlehnung an Aufzüge nationalsozialistischer Prägung und solle\nzugleich der Einschüchterung dienen.\n\n 2. Der Antragsteller legt dar, dass es der Versammlung auf Grund der vielen Auflagen unmöglich sei, ihre Botschaft Dritten angemessen zu vermitteln. Es gebe keinen\nrechtlich tragfähigen Grund, neben den anderen Verboten auch noch das Mitführen\n\n\n                                          2/6\n\nvon Trauerfahnen zu untersagen, zumal die Zahl begrenzt werden könne.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen vor.                                  7\n\n  1. Ist die Durchführung der Versammlung - wie hier - im Übrigen möglich, liegt zwar     8\nein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG regelhaft nicht allein in dem\nErlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 - und vom 9. Februar\n2001 - 1 BvQ 10/01 -, veröffentlicht in Juris). Der Erlass der einstweiligen Anordnung\nist im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise mit dem Blick auf die objektive Funktion des Eilrechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren, und zwar im Interesse der Klarstellung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, und insofern aus einem\nanderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten.\n\n a) Das in der nach § 15 Abs. 1 VersG ergangenen Auflage enthaltene Verbot des            9\nMitführens einer angemessenen Anzahl schwarzer Fahnen stellt einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG dar. Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Gefahrenpotential des Mitführens der Fahnen werden nicht angegeben. Dass schwarze Fahnen eine eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogene\nSymbolik haben, ist allgemein ebenso wenig nachvollziehbar wie im konkreten Fall\ndie Annahme, sie erhielten diesen Aussagengehalt durch das spezifische Erscheinungsbild des Aufzuges. Tatsächliche Anhaltspunkte für die angenommene einschüchternde Wirkung des Mitführens der Fahnen oder für sonstige Gefährdungen\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden ebenfalls nicht benannt.\n\n b) Die streitige Auflage und die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs werden unter grundlegender Fehlinterpretation der\neinschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründet.\n\n  aa) Mit der von der Behörde und den Gerichten gegebenen Begründung könnte              11\npraktisch jede Versammlung rechtsextremistischer Veranstalter ohne konkreten\nNachweis einer Gefahr unter Berufung auf § 15 VersG mit Auflagen versehen werden, selbst wenn diese das Versammlungsanliegen weitestgehend vereiteln. Die Auflage der Versammlungsbehörde beruht ohne nähere Begründung im Tatsächlichen\nauf der Behauptung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung bei rechtsextremistischen Aufzügen. Könnten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit stets auf solche Weise gerechtfertigt werden, wären Inhalt und Anzahl der Auflagen keine Grenzen gesetzt und das Versammlungsrecht derartiger Veranstalter wäre generell\nweitgehend ausgehöhlt.\n\n bb) Indem die streitige Auflage mit der Begründung gerechtfertigt wird, sie sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt, wird diese\nRechtsprechung für ein Ergebnis herangezogen, das sie ersichtlich nicht tragen soll.\n\n Soweit das Bundesverfassungsgericht entsprechende Auflagen der Versamm-                 13\n\n\n\n                                          3/6\n\nlungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG oder Maßgaben der Fachgerichte nach § 80\nAbs. 5 Satz 4 VwGO in anderen Verfahren nicht beanstandet und in dem Tenor\nseiner Eilrechtsentscheidung bekräftigt oder eine entsprechende Beschränkung als\nMaßgabe nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eigenständig vorgesehen hat, geschah dies\nnach den Grundsätzen des Eilrechtsschutzes. Darauf hat das Gericht verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen und hinzugefügt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG den Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n2001, S. 2076 <2078>; S. 2078 <2079>; Beschluss vom 4. November 2000 - 1 BvQ\n31/00 -, veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat Beschränkungen\nder Modalitäten der Versammlungsdurchführung im Rahmen der Folgenabwägung\nnach § 32 Abs. 1 BVerfGG allein daraufhin geprüft, ob sie zu einer hinreichenden\nGefahrenminderung beitragen können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 2001, S. 2072 <2075>; S. 2076 <2078>). Es hat dementsprechend beschränkende Maßgaben im Zuge der im Eilrechtsschutz nur in Grenzen möglichen Überprüfung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen\noder selbst angeordnet, wenn sie eine mildere Maßnahme zur Gefahrenabwehr darstellten als ein Versammlungsverbot. Eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Auflage nach § 15 VersG ist insoweit nicht\nerfolgt.\n\n  Zu Grunde lagen Fallgestaltungen, bei denen entweder die entsprechende Auflage        14\nvom Antragsteller gar nicht im Eilrechtsschutzverfahren angegriffen worden war oder\nbei denen die gerichtliche Vorinstanz eine entsprechende Auflage nicht beanstandet\noder sie eigenständig als Maßgabe im Eilrechtsschutz erlassen hatte (vgl. BVerfG, 1.\nKammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2072 <2073>; S. 2076 <2078>). Nur ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Maßgabe auf\nder Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG selbst vorgesehen, und zwar bisher in Situationen, in denen die Voraussetzungen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit\ngegeben waren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1407;\nNVwZ 2000, S. 1406).\n\n  Im vorliegenden Fall stützen die Behörde und die Gerichte die Auflage auf einen       15\nVerstoß allein gegen die öffentliche Ordnung. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung\nvorzusehen (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>; vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 <1410>). Soweit eine Auflage sich auf den Inhalt einer Aussage bezieht - dies ist bei der Berufung auf die Gefahrträchtigkeit des Symbolgehalts\neiner Fahne der Fall -, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen\n(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2069 <2070>). Die Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte, es sei denn, sie sind strafbar.\n\n Die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe außer Frage, dass die Verwertung solcher Symbole wie\n\n\n                                         4/6\n\nTrauerfahnen in Anlehnung an Aufzüge nationalsozialistischer Prägung erfolgen und\ndadurch zugleich der Einschüchterung dienen sollen, findet in den ergangenen Kammerbeschlüssen ebenfalls keine Stütze.\n\n 2. Das Mittragen von schwarzen Trauerfahnen wird auf zehn Fahnen begrenzt. Damit wird die Anregung des Antragstellers aufgegriffen, die Zahl der Fahnen gegebenenfalls festzulegen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3       18\nBVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf\n§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19\n\n                                   Hohmann-Steiner                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. März 2002 - 1 BvQ 9/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20020329_1bvq000902.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020329.1bvq000902\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-29/1-bvq-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-29/1-bvq-9-02","retrieved":"2026-07-10 10:49:42.767632+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-29/1-bvq-9-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-03-29","dockets":["1 BvQ 9/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020329.1bvq000902","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20020329.1bvq000902"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.03.2002 – 1 BvQ 9/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-29/1-bvq-9-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Hansestadt\nLübeck vom 12. 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