{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20021030.1bvl001396","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"1 BvL 13/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Rückforderung des Zinszuschlags nach § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes im Zuge einer Restitution nach dem Vermögensgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n\n\n\n                                       1/10","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 13/96 -\n- 1 BVL 14/96 -\n- 1 BVL 15/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\nzur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845), soweit er die\nRückforderung des Zinszuschlags betrifft,\n\n- 1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom\n26. Juni 1996 (6 A 167/95) -\n\n- 1 BVL 13/96 -,\n\n- 2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom\n26. Juni 1996 (6 A 173/95) -\n\n- 1 BVL 14/96 -,\n\n- 3. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom\n26. Juni 1996 (6 A 174/95) -\n\n- 1 BVL 15/96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde\n\nam 30. Oktober 2002 beschlossen:\n\nDie Regelung über die Rückforderung des Zinszuschlags zum Endgrundbetrag der\nHauptentschädigung nach § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (Bun-\n\n\n                                       2/10\n\ndesgesetzblatt I Seite 845) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die Regelung im Lastenausgleichsgesetz,          1\nnach der Zinszuschläge zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung im Anschluss\nan eine Restitution nach dem Vermögensgesetz zurückzufordern sind, mit dem\nGrundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         I.\n Nach § 349 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 342 Abs. 3 des Gesetzes    2\nüber den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) in der hier maßgeblichen\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845, ber. BGBl 1995 I S.\n248) ist die Hauptentschädigung, die zur Abgeltung von Zonenschäden gewährt wurde, zurückzufordern, wenn derartige Schäden nach dem 31. Dezember 1989 ganz\noder teilweise ausgeglichen werden. Die Regelung ist 1992 in das Lastenausgleichsgesetz eingefügt worden, weil im Zuge der Wiederherstellung der deutschen Einheit\nVermögensschäden in der Deutschen Demokratischen Republik, für die in der Bundesrepublik Deutschland Lastenausgleich gezahlt worden war, in größerem Umfang\nnach dem Vermögensgesetz durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts wieder gutgemacht wurden. Um den komplizierten Weg einer Wiederaufnahme\nder mehrstufigen lastenausgleichsrechtlichen Verwaltungsverfahren zu vermeiden,\nwie er ursprünglich vorgesehen war, wurde bestimmt, dass die Rückforderung ohne\nÄnderung der Feststellungs- und Zuerkennungsbescheide durch einen eigenständigen Rückforderungsbescheid zu vollziehen ist. Die insgesamt zurückzufordernde\nHauptentschädigung setzt sich nach den §§ 246 ff. LAG aus dem (End-)Grundbetrag\nund einem so genannten Zinszuschlag zusammen. Die abschließenden Vorschriften\nüber ihre Rückforderung enthält insbesondere § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 3 LAG.\n\n  Entsprechende Regelungen sehen das Entschädigungsgesetz (EntschG) und das            3\nAusgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) vor, die als Teil des Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) verabschiedet worden sind. Hat der nach dem Vermögensgesetz Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach\ndem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG von der\nfür die Entschädigungsleistung maßgeblichen Bemessungsgrundlage der von der\nAusgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen. Diese Regelung, die\nmit dem Abzug der Hauptentschädigung zugleich die Anrechnung des Zinszuschlags\nvorschreibt, gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auch für die Bemessung der Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (zum Ganzen vgl. auch\nBVerfGE 102, 254 <258, 264, 321 f., 328 ff.>).\n\n\n                                        3/10\n\n                                         II.\n  1. Die Klägerinnen der den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatten wegen des Verlusts von Grundeigentum in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Lastenausgleichsgesetz als Hauptentschädigung neben\ndem Grundbetrag einen Zinszuschlag erhalten. Nach der Wiedervereinigung wurden\ndie Grundstücke nach dem Vermögensgesetz restituiert und die Klägerinnen aufgefordert, den ihnen gewährten Lastenausgleich zurückzuzahlen. Die Klagen, die sie\ndaraufhin erhoben, wurden rechtskräftig abgewiesen, soweit sie sich gegen die\nRückforderung des jeweiligen Grundbetrags richteten (vgl. dazu hinsichtlich des im\nAusgangsverfahren zum Verfahren 1 BvL 13/96 ergangenen Teilurteils die Revisionsentscheidung BVerwGE 105, 106, sowie das im Ausgangsverfahren zur Vorlage\n1 BvL 14/96 erlassene Teilurteil des vorlegenden Gerichts vom 26. Juni 1996, VIZ\n1996, S. 664).\n\n  2. a) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1       5\nGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 LAG, soweit er die Rückforderung des Zinszuschlags betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. zum Verfahren 1 BvL 14/96 VIZ 1996, S. 529). Das Verwaltungsgericht hält die Regelung für\nverfassungswidrig, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verstoße.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil diejenigen, denen der Grundbetrag der Hauptentschädigung später als anderen gewährt worden ist, ohne sachlichen Grund schlechter behandelt würden als diese. Der Rückforderung von Lastenausgleich liege der\nGedanke zugrunde, dass niemand eine Doppelentschädigung verlangen könne und\ndaher eine Ersatzleistung zurückgegeben werden müsse, wenn der Schaden anderweitig ausgeglichen worden sei. Dieser Gedanke erfordere eine Objektidentität in\ndem Sinne, dass nur das zurückgefordert werden könne, was durch den anderweitigen Ausgleich abgegolten sei. Im Hinblick darauf sei es zwar gerechtfertigt, den\nGrundbetrag der Hauptentschädigung zurückzufordern, der für den Substanzverlust\ngezahlt worden sei, der durch die Restitution ausgeglichen werde. Der Zinszuschlag\nhabe aber die spezifische Funktion gehabt, die infolge späterer Auszahlung des\nGrundbetrags der Hauptentschädigung entgangene Möglichkeit zu kompensieren,\naus dem Grundbetrag Nutzungen zu ziehen. Dieser Nachteil werde durch die Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts nicht ausgeglichen. Die Rückforderung des\nZinszuschlags widerspreche daher dem Gedanken der Objektidentität und sei insofern systemwidrig.\n\n  Die von dieser Systemwidrigkeit ausgehende Indizwirkung für einen Verstoß gegen       7\nArt. 3 Abs. 1 GG sei nicht durch sachgerechte Erwägungen entkräftet. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung liege insbesondere nicht darin, dass durch\ndie Rückforderung des Zinszuschlags alle Lastenausgleichsempfänger insofern\ngleichbehandelt würden, als jeder das zurückzahlen müsse, was er seinerzeit erhalten habe.\n\n\n                                         4/10\n\n  Der nachträgliche Entzug des Zinszuschlags stehe auch nicht im Einklang mit dem       8\nSozialstaatsprinzip. Begründe der Gesetzgeber entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Pflicht konkrete Leistungsansprüche, habe er auch für deren Erfüllung zu\nsorgen. Ergäben sich dabei aus der Natur der Sache Vollzugshindernisse, entspreche es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen\nsicherzustellen, dass die daraus entstehenden Belastungen die Berechtigten nicht\nungleich treffen. Eine ungleiche Belastung ergebe sich hier aus der späteren Auszahlung des Lastenausgleichs, die durch den Zinszuschlag kompensiert werde. Dieser\nmüsse daher den Betroffenen erhalten bleiben.\n\n  b) Das Verwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen an den Vorlagen festgehalten.       9\nDabei hat es sich mit der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und des\nBundesverwaltungsgerichts auseinander gesetzt, die zeitlich nach den Vorlagebeschlüssen ergangen ist (vgl. VIZ 1998, S. 514). Außerdem hat es die Auffassung vertreten, dass die Vorlagefrage durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 22. November 2000 zum Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetz (BVerfGE 102, 254) nicht beantwortet sei (vgl. Beschluss\nvom 9. Februar 2001 - 6 A 167, 173 und 174/95 - Juris).\n\n                                        III.\n Zu den Vorlagebeschlüssen haben sich das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung und die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Verfahren\n1 BvL 14/96 geäußert. Das Bundesministerium hält die Vorlagen im Hinblick auf das\ngenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 schon für\nunzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.\n\n Die von der Vorlage 1 BvL 14/96 betroffene Klägerin teilt dagegen die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts.\n\n                                        B.\n Die Vorlagen sind zulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen,     12\ndass das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden hat, der Abzug des\nZinszuschlags von der für Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz maßgeblichen Bemessungsgrundlage\nsei mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 102, 254 <321 f., 330 f.>). Diese\nEntscheidung betrifft einen anderen Regelungsgegenstand, als er in den Ausgangsverfahren zu beurteilen ist. Denn in diesen Verfahren ist nicht über die Anrechnung\neiner früher erbrachten Leistung auf eine neu zu gewährende Leistung, sondern darüber zu befinden, ob eine früher empfangene Leistung zurückzuzahlen ist, weil der\nEmpfänger nunmehr Wiedergutmachung in einer Form erhalten hat, auf die sich jene\nLeistung nicht anrechnen lässt.\n\n                                        C.\n Die Regelung über die Rückforderung des Zinszuschlags in§ 349 Abs. 4 Satz 1 in        13\n\n\n                                        5/10\n\nVerbindung mit Satz 3 LAG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                          I.\n Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.                                               14\n\n 1. Prüfungsmaßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als           15\nWillkürverbot.\n\n  § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 LAG ist Teil der gesetzlichen Vorschriften zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die von der Deutschen\nDemokratischen Republik zu verantworten sind. Der Gesetzgeber ist auch bei Regelungen auf diesem Gebiet an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG\ngebunden. Doch hat er hier eine besonders große Gestaltungsfreiheit. Dementsprechend ist der Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.\nDer Regelungsspielraum des Gesetzgebers endet demzufolge erst dort, wo sich für\neine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst\nsachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 254 <299>\nm.w.N.).\n\n  Zu Unrecht sieht das Verwaltungsgericht den Maßstab der Willkürprüfung dadurch          17\nbeeinflusst, dass hier nicht eine Anrechnung des Zinszuschlags auf Leistungen nach\ndem Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsgesetz, sondern die Rückforderung\ndes Zuschlags im Anschluss an eine Restitution nach dem Vermögensgesetz in Rede steht. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die Intensität, mit der die Betroffenen\ndurch eine Ungleichbehandlung beeinträchtigt werden, für Maß und Dichte der\nGleichheitsprüfung bestimmend sein kann (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>). In der Rückforderung der Hauptentschädigung einschließlich des Zinszuschlags liegt aber kein\nsignifikant schwerwiegenderer Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen als in\nder Anrechnung einer solchen Leistung auf eine neu zur Berechnung anstehende\n(geldwerte) Leistung. Die Konzeption des § 8 Abs. 1 EntschG, auch in Verbindung\nmit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, dient nicht dem Zweck, die Eingriffsintensität gegenüber dem Betroffenen abzumildern, sondern allein der Vereinfachung des Verfahrens. Ob zurückgefordert oder bloß angerechnet wird, ist in erster Linie ein regelungs- und rechnungstechnischer Unterschied, der für den Betroffenen jedenfalls\nnichts daran ändert, dass er die empfangene Leistung wertmäßig nicht soll behalten\ndürfen.\n\n 2. Die zur Prüfung gestellte Regelung steht mit dem Willkürmaßstab des Art. 3 Abs.       18\n1 GG im Einklang.\n\n  a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 110 <112 f.>) schon im Urteil vom 22. November 2000 zum\nEntschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz ausgeführt hat, stellte der Zinszuschlag, der dem Geschädigten nach § 250 Abs. 3 LAG neben dem zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gezahlt wurde, einen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen dar, denen Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder\n\n\n                                          6/10\n\nfinanziellen Gründen nicht früher gewährt werden konnte. Damit bewirkte er zugleich,\nwirtschaftlich gesehen, die Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit demjenigen, der die ihm zustehende Ausgleichsleistung früher ausgezahlt bekommen hatte. Dieser Effekt wird zwar rückgängig gemacht, wenn mit dem Endgrundbetrag der\nHauptentschädigung gemäß § 349 Abs. 4 Satz 1 und 3 LAG auch der Zinszuschlag\nzurückgefordert wird. Doch sind dagegen mit Blick auf das Willkürverbot des Art.\n3 Abs. 1 GG in Anbetracht der engen rechtlichen Verknüpfung des Zinszuschlags\nmit dem Grundbetrag der Hauptentschädigung verfassungsrechtliche Einwände nicht\nzu erheben. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil ohne Berücksichtigung dieses\nZuschlags im Fall der anderweitigen Schadenswiedergutmachung die Unterschiede\nzwischen denjenigen, die in der Vergangenheit nach dem Lastenausgleichsgesetz\nanspruchsberechtigt waren, und denen, die als Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik Lastenausgleich nie beanspruchen konnten, noch größer geworden\nwären (vgl. BVerfGE 102, 254 <330 f.>).\n\n Mit der Möglichkeit, im Zuge der Wiedervereinigung die zwischen den beiden deutschen Staaten offen gebliebenen Vermögensfragen einer abschließenden Regelung\nzuzuführen und dabei die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in vielen Fällen\nentzogene Vermögenswerte restituiert werden konnten, war mit Blick auf den Lastenausgleich nicht nur die Frage aktuell geworden, Doppelentschädigungen für ein und\ndenselben Unrechtstatbestand zu vermeiden (vgl. dazu BVerfGE 102, 254 <328> mit\nHinweis auf BTDrucks 12/2170, S. 11 zu Nr. 3). Ein legitimes Regelungsziel konnte\nvielmehr auch sein, keine weiteren Ungleichbehandlungen entstehen zu lassen oder\nUngleichbehandlungen, die in der Vergangenheit schon bestanden, nicht zu verschärfen. Um Letzteres ging es im Verhältnis der Empfänger von Lastenausgleich in\nder alten Bundesrepublik Deutschland zu denen, die Lastenausgleich wegen ihres\nständigen Aufenthalts im Schadensgebiet, dem späteren Beitrittsgebiet, nicht hatten\nbeantragen können (vgl. § 12 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und\nFeststellungsgesetzes i.d.F. vom 1. Oktober 1969, BGBl I S. 1897). Ebenso wie es im\nHinblick auf den weiten Regelungsspielraum des Gesetzgebers verfassungsrechtlich\nnicht geboten war, für den zuletzt genannten Personenkreis nachträglich den Zugang\nzum Empfang von Lastenausgleichsleistungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 102, 254\n<331>), ist es einleuchtend und frei von sachfremden Erwägungen, von denen, die in\nder alten Bundesrepublik Hauptentschädigung mit Zinszuschlag erhielten und den\ndamit geschaffenen wirtschaftlichen Wert weiter behalten, auch den Zuschlag zurückzufordern, damit die Wertdifferenz zwischen den Wiedergutmachungsleistungen,\ndie den im Westen und Osten Deutschlands lebenden Menschen von der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden sind oder werden, nicht noch anwächst. Das gilt\nunabhängig davon, ob der Zinszuschlag auf andere Leistungen anzurechnen oder\nals Geldbetrag - bis zur Kappungsgrenze des § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG - zurückzuzahlen ist.\n\n b) Auch in anderer Hinsicht ist die zur Prüfung gestellte Regelung geeignet, neue     21\nUngerechtigkeiten zu vermeiden. Insbesondere wird durch die Rückforderung des\n\n\n\n                                        7/10\n\nZinszuschlags verhindert, dass der - im Allgemeinen ohnehin geringere (vgl.\nBVerfGE 102, 254 <301 ff.>) - Wert der nach dem Entschädigungsgesetz zu leistenden Entschädigung im Verhältnis zu der den Restitutionsberechtigten nach dem\nVermögensgesetz zu gewährenden Wiedergutmachung in Natur weiter geschmälert\nwird. Darin liegt ein weiterer rechtfertigender Grund dafür, auch den Zinszuschlag zurückzufordern.\n\n                                          II.\n  Die Regelung über die Rückforderung des Zinszuschlags in § 349 Abs. 4 Satz 1 in        22\nVerbindung mit Satz 3 LAG ist auch mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes\nvereinbar. Dieses verlangt im vorliegenden Zusammenhang, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu bewältigenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben (vgl. BVerfGE 102, 254\n<298>). Dagegen kann dem Sozialstaatsgebot nicht auch die Rechtspflicht des Staates entnommen werden, aus Mitteln der Gemeinschaft gewährte Leistungen dem\nEmpfänger auch dann zu belassen, wenn der Schaden, für den sie gewährt wurden,\nnachträglich ausgeglichen wird. So aber verhält es sich nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts auch\nhinsichtlich des Zinszuschlags dann, wenn dem Empfänger von Lastenausgleich der\nihm entzogene Vermögenswert nachträglich restituiert wird (vgl. BVerwGE 105, 110\n<117>).\n\n                                         III.\n Die in § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 LAG getroffene Regelung über        23\ndie Rückforderung des Zinszuschlags verstößt auch im Übrigen nicht gegen das\nGrundgesetz. Insbesondere sind die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und\ndas Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt.\n\n\n\n\n                                         8/10\n\n  Die Rückforderung und die Rückzahlung der Hauptentschädigung einschließlich         24\ndes Zinszuschlags führen beim Rückzahlungspflichtigen lediglich dazu, dass er Geldleistungen nicht behalten darf, bei denen die Voraussetzungen für ihre Gewährung\nmit dem nachträglichen Schadensausgleich im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz entfallen sind. Gegen die Auferlegung derartiger Rückzahlungspflichten schützt weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip. Das gilt für die\nEmpfänger von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, zu denen\nauch der Zinszuschlag zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gehört, umso\nmehr, als die Gewährung solcher Leistungen nach § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952 (BGBl I S. 446) von Anfang an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung\nberuhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird (vgl. BVerfGE 102, 254 <322>;\nBVerwGE 105, 110 <116>).\n\n               Papier                 Jaeger                 Haas\n\n                                                          Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                    Bryde\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 -\n1 BvL 13/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 -\n                1 BvL 13/96 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                ls20021030_1bvl001396.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20021030.1bvl001396\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-30/1-bvl-13-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-30/1-bvl-13-96","retrieved":"2026-07-10 10:50:28.849663+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-10-30/1-bvl-13-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2002-10-30","dockets":["1 BvL 13/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20021030.1bvl001396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20021030.1bvl001396"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.10.2002 – 1 BvL 13/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-30/1-bvl-13-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Rückforderung des Zinszuschlags nach § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes im Zuge einer Restitution nach dem Vermögensgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                       1/10","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Regelung über die Rückforderung des Zinszuschlags zum Endgrundbetrag der\nHauptentschädigung nach § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 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