{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.2bvl000599","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"2 BvL 5/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 5/99 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\nzur verfassungsrechtlichen Prüfung,\n\nob die allgemeine Wehrpflicht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 WPflG) und darauf basierend\ndie Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 ZDG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. März\n1999 - 23 (H) Ns 72/98 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff\n\nam 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs.   1\n1, § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG) und der Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG).\n\n                                          I.\n § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1756) lauten:\n\n                              § 1 Allgemeine Wehrpflicht                               3\n\n\n\n\n                                         1/11\n\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, die       4\nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und\n\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder              5\n\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und        6\nentweder\n\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten         7\noder\n\nb) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.\n\n                        § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht                            9\n\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 203) durch den Zivildienst erfüllt. ...\n\n § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.         11\nSeptember 1994 (BGBl I S. 2811) hat folgenden Wortlaut:\n\n                                 § 53 Dienstflucht                                     12\n\n(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder\ndie Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren bestraft.\n\n                                         II.\n 1. Der Angeklagte im Ausgangsverfahren wurde im Jahre 1969 in der DDR geboren         14\nund noch von der Nationalen Volksarmee als tauglich gemustert. Im September 1989\nerklärte er schriftlich gegenüber dem Wehrkreiskommando Potsdam, er lehne die Anwendung von Waffen und militärischer Gewalt aus Glaubens- und Gewissensgründen ab und wolle seinen Wehrdienst in den \"Baueinheiten\" ableisten. Aufgrund dieser\nErklärung galt er nach der Wiedervereinigung gemäß einer Verfügung des Bundesministers für Frauen und Jugend vom 26. Juni 1991 als anerkannter Kriegsdienstverweigerer.\n\n Nach Ankündigung seiner Heranziehung zum Zivildienst erklärte der Angeklagte          15\ndem Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 22. Januar 1992, er sei ein \"erklärter, ungesetzlicher Totalverweigerer\". Das Bundesamt wertete dieses Schreiben\nals \"Antrag auf Nichtheranziehung zum Zivildienst\", den es durch Bescheid vom 26.\nFebruar 1993 ablehnte. Durch Bescheid vom 26. März 1993 wurde der Angeklagte\nzur Ableistung des Zivildienstes ab 1. September 1993 (Dienstende: 30. November\n1994) einberufen. Beide Bescheide wurden unanfechtbar. Seinen Dienst trat der Angeklagte nicht an.\n\n\n\n                                         2/11\n\n Das Amtsgericht Potsdam verurteilte ihn am 29. Mai 1998 wegen Dienstflucht nach        16\n§ 53 ZDG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30,- DM. Gegen das Urteil legte\ner Berufung ein.\n\n 2. Das Landgericht Potsdam hat die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an        17\ndas Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage beschlossen, ob § 1 Abs. 1,\n§ 3 Abs. 1 WPflG und § 53 ZDG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Kammer\nsei davon überzeugt, dass die allgemeine Wehrpflicht und die zu ihrer zwangsweisen\nDurchsetzung geschaffenen Strafnormen jedenfalls unter den veränderten politischen Bedingungen nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar seien.\n\n a) Die Tatsache, dass sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach mit der       18\nFrage der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht befasst habe, stehe einer erneuten Vorlage nicht entgegen. Es sei anerkannt, dass bei einem grundlegenden Wandel der Lebensverhältnisse, beim Vorliegen neuer Tatsachen oder neuer\nrechtlicher Gesichtspunkte die Gesetzeskraft älterer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einer erneuten Vorlage nicht im Wege stehe. Das Bundesverfassungsgericht habe über die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Verhältnismäßigkeit\nder allgemeinen Wehrpflicht seit dem Ende der Blockkonfrontation und des so genannten Kalten Krieges noch nicht entschieden. Die grundlegende Veränderung der\nverteidigungspolitischen Situation und der Sicherheitslage der Bundesrepublik\nDeutschland lasse eine erneute Vorlage zu.\n\n  b) Die vorgelegten gesetzlichen Vorschriften seien entscheidungserheblich. Ein        19\nFreispruch komme nach Überzeugung der Kammer bei Gültigkeit der vorgelegten\nVorschriften nicht in Betracht. Bei Ungültigkeit der Vorschriften müsse der Angeklagte hingegen freigesprochen werden.\n\n c) Die allgemeine Wehrpflicht greife in die Grundrechte der Wehrpflichtigen ein. Sie   20\nsei zur Landesverteidigung nicht mehr erforderlich. Damit sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.\n\n Art. 12 a Abs. 1 GG eröffne zwar dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Männer vom           21\nvollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu verpflichten. Die Wehrpflicht werde dadurch aber nicht zu einer \"Grundpflicht\". Die Wehrpflicht sei entgegen der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch keine eigenständige verfassungsrechtliche Pflicht. Art. 12 a Abs. 1 GG sei nur eine Ermächtigungsnorm, die\ndurch § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WPflG begründete Wehrpflicht eine einfachgesetzliche\nPflicht.\n\n  Der Gesetzgeber könne sein Ermessen nur im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in einer sehr\nfrühen Entscheidung (BVerfGE 12, 45 <52>, ebenso BVerfGE 48, 127 <160 f.>) die\nAuffassung vertreten, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei für die Beurteilung der\nVerfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht kein adäquater Maßstab. Dies überzeuge je-\n\n\n\n                                         3/11\n\ndoch nicht, weil die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes\nLeitregeln allen staatlichen Handelns seien und Verfassungsrang besäßen. Gesetze\nmüssten daher geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erzielen.\n\n  Bei der Bestimmung des gesetzgeberischen Ziels der Wehrpflicht sei vom Friedensziel des Art. 26 Abs. 1 GG und vom Verteidigungsauftrag des Art. 87 a Abs. 1 Satz 1\nGG auszugehen. Der sich aus der Verfassung allein ergebende Zweck der Einrichtung der Bundeswehr sei die Landesverteidigung. Es komme daher nur darauf an, ob\ndie Wehrpflichtigenarmee zur Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig erforderlich sei. Dafür sei von entscheidender Bedeutung, ob die Sicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig oder in absehbarer Zeit von äußeren\nFeinden bedroht werde. Die Kammer gehe von dem Grundsatz aus, dass Gerichte\nnicht ihre Einschätzung der sicherheitspolitischen Situation an die Stelle der Einschätzung der gewählten hierfür zuständigen staatlichen Organe setzen dürften. Der\npolitischen Führung komme hier eine gerichtlich kaum überprüfbare Einschätzungsprärogative zu.\n\n  Alle Vertreter der politischen und militärischen Führung der Bundesrepublik          24\nDeutschland seien sich aber darin einig, dass im Zuge der weltpolitischen Veränderungen seit 1989 eine entscheidende Entspannung der Sicherheitslage eingetreten\nsei. Deutschland sei spätestens mit dem Abzug der letzten russischen Truppen im\nAugust 1994 keiner existenzgefährdenden Bedrohung mehr ausgesetzt. Von keinem\npolitischen oder militärischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder der NA-TO werde eine aktuelle oder absehbare zukünftige Bedrohung der Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland durch Angriffe von außen ernsthaft für möglich gehalten. Auch zahlreiche andere NATO-Staaten hätten die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft. Eine Berufs- oder Freiwilligenarmee könne die noch verbliebenen Verteidigungsaufgaben        mindestens      ebenso      gut   wahrnehmen        wie    eine\nWehrpflichtigenarmee. Zur Sicherung des in Art. 20 Abs. 1 GG enthaltenen demokratischen Strukturprinzips sei eine Freiwilligenarmee ebenso gut geeignet.\n\n                                        III.\n  Zur Vorlage haben das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesministerium der Verteidigung und der Strafverteidiger im Ausgangsverfahren Stellung genommen.\n\n 1. Der Vorsitzende des Sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat ausgeführt, Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht gingen in ständiger\nRechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht aus. Auf\nveränderte Sicherheitsbedürfnisse zu reagieren sei Aufgabe des parlamentarischen\nGesetzgebers.\n\n 2. Das Bundesministerium der Verteidigung hält die Vorlage für unzulässig. Sie gehe nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus,\nsondern ziele auf deren Änderung ab.\n\n\n\n\n                                        4/11\n\n  Die Vorlage könne keinen Erfolg haben. Die Wehrpflicht sei eine verfassungsrechtlich abgesicherte Pflicht. Der Einsatz von Wehrpflichtigen sei auch außerhalb der engen Grenzen der Landesverteidigung zulässig. Das Landgericht Potsdam stelle seine\nEinschätzung der sicherheitspolitischen Lage an die Stelle der des Gesetzgebers,\nohne sie ausreichend zu begründen. Die Einschätzung des Gerichts sei zudem\nfalsch. Zwar habe sich die sicherheitspolitische Lage in Europa im Vergleich zu der\nSituation während des Kalten Krieges grundlegend verbessert. Auf der anderen Seite\nseien aber neue Risiken für die Stabilität und den Frieden sichtbar geworden. Sie\nzeigten, dass Instabilitäten in und am Rande Europas nicht regional begrenzt blieben, sondern auch unmittelbar Einfluss auf die Stabilität des ganzen Kontinents hätten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Deutsche Bundestag die Dauer des Grundwehrdienstes den aktuellen\nsicherheitspolitischen Gegebenheiten angepasst und von 18 Monaten auf 10 Monate\nverkürzt habe.\n\n 3. Der Verteidiger des Angeklagten im Ausgangsverfahren hat ausgeführt, die allgemeine Wehrpflicht werde zunehmend selbst militärpolitisch für fragwürdig gehalten.\n\n  Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2000 (NJW                 30\n2000, S. 497) über den Zugang von Frauen zur Bundeswehr habe indirekt Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht. Denn nunmehr entfalle der\ntragende Grund der Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer. Zudem\nsei die Wehrgerechtigkeit durch die jetzige Einberufungspraxis verletzt.\n\n                                          B.\n Die Vorlage ist unzulässig. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass        31\nes für die von ihm zu treffende Entscheidung darauf ankomme, ob die allgemeine\nWehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) in einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt verfassungswidrig geworden sei (I.). Die Vorlage genügt auch nicht den gesteigerten Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, wenn eine Norm erneut zur Überprüfung vorgelegt wird, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das\nBundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung bejaht hat (II., III.).\n\n                                          I.\n  1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss           32\ndas vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde\nals im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde\n(seit BVerfGE 7, 171 <173 f.> stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 97, 49 <60>; 98, 169\n<199>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeu-\n\n\n                                          5/11\n\ntung sind (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>; stRspr).\n\n  Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit im Verfahren der konkreten           33\nNormenkontrolle ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts\nmaßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (seit BVerfGE 2, 181\n<190 ff.> stRspr). Das setzt jedoch voraus, dass der Vorlagebeschluss eine solche\nRechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt. Eine im Vorlagebeschluss lediglich im Ergebnis - jedoch ohne nähere Darlegung - zugrunde gelegte\nAuffassung bindet nicht. In einem solchen Falle ist es dem Bundesverfassungsgericht auch verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage durch eigene Erwägungen zu\nersetzen. Denn diese müssen Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. BVerfGE 97,\n49 <62>).\n\n  2. Gemäß diesem Maßstab kann nicht festgestellt werden, dass die vom Landgericht zu treffende Entscheidung von der Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht\nmit dem Grundgesetz abhängt. Das Landgericht legt zwar dar, dass der Angeklagte,\nwenn die allgemeine Wehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, der Dienstflucht schuldig gesprochen werden müsste. Dem Vorlagebeschluss lässt sich jedoch\nnicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass und aus welchen Gründen\nder Angeklagte freigesprochen werden müsste, wenn die Wehrpflicht in einem nicht\ngenau bezeichneten Zeitpunkt nach der Überwindung der Teilung Europas verfassungswidrig geworden wäre.\n\n  a) § 53 Abs. 1 ZDG setzt in objektiver Hinsicht lediglich ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Zivildienst trotz bestehender Verpflichtung zum Zivildienst voraus. Der\nVorlage liegt offenbar die Auffassung zugrunde, dass eine Verpflichtung zum Zivildienst sich allein aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 WPflG ergeben könne. In der Literatur wird hingegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zum\nZivildienst nicht unmittelbar durch die gesetzliche Wehrpflicht, sondern allein durch\neinen wirksamen und vollziehbaren Einberufungsbescheid begründet werde (vgl.\nHarrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl. 1992, § 53 Anm. 2; LG Dortmund, Beschluss vom 15. Juli 1964, NJW 1964, S. 2028; für die ähnliche Vorschrift des § 16\nAbs. 1 des Wehrstrafgesetzes: Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz, Kommentar, 4.\nAufl. 2000, § 1 Rn 5 ff. und § 16 Rn 4; Herbert Arndt, JZ 1965, S. 775; Menger, DRiZ\n1967, S. 381). Die Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und die dadurch bedingte\nBindung des Strafrichters an die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verstößt\nnicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 80,\n244 <256>). Nach dieser Auffassung käme es für die Strafbarkeit des Verhaltens des\nAngeklagten auf die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht nicht an.\nDenn der Angeklagte wurde durch unanfechtbaren Bescheid vom 26. März 1993 zum\nZivildienst einberufen. Dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Einberufungsbescheid gemäß § 44 VwVfG nichtig sein sollte, legt das Landgericht nicht dar.\n\n Die Auffassung, dass sich eine Verpflichtung zum Zivildienst bereits aus einem wirk-     36\n\n\n\n                                          6/11\n\nsamen und vollziehbaren Einberufungsbescheid ergebe, ist allerdings nicht unbestritten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. November 1990, NJW 1991, S. 935). Auch\nder Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Februar 1967 (NZWehrR 1967,\nS. 173; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 1965, JZ 1965, S. 688) entschieden, dass wegen Fahnenflucht (§ 16 WStG) nicht bestraft werden könne, wer\nzum Wehrdienst einberufen werde, obwohl er nicht mehr der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege, weil er seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des\nWehrpflichtgesetzes hinaus verlegt habe.\n\n Das Landgericht hätte sich - wenn es dieser Rechtsprechung hätte folgen wollen -        37\nmit der Vergleichbarkeit von § 16 WStG und § 53 ZDG sowie mit der grundlegenden\nKritik an diesen Entscheidungen (vgl. Arndt, JZ 1965, S. 775; Menger, DRiZ 1967, S.\n381) und dem neueren Schrifttum (Harrer/Haberland, a.a.O.; Schölz/Lingens, a.a.O.)\nauseinandersetzen müssen. Es hätte zudem prüfen müssen, ob ein rechtmäßiger\nEinberufungsbescheid vorliegt, der den Angeklagten zum Zivildienst verpflichtet.\nMaßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids ist\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 62,\n80 <86>; Beschluss vom 22. Mai 1987, NVwZ-RR 1988, S. 34) der im Einberufungsbescheid festgesetzte Gestellungszeitpunkt, hier also der 1. September 1993. Das\nLandgericht legt nicht dar, dass die allgemeine Wehrpflicht bereits in diesem Zeitpunkt verfassungswidrig gewesen sei.\n\n  b) Selbst wenn die Verpflichtung zum Zivildienst neben einer wirksamen Einberufung auch das Bestehen der gesetzlichen Wehrpflicht voraussetzte, hätte das Landgericht zunächst darlegen müssen, welcher Zeitpunkt insoweit für die Beurteilung der\nVerfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht maßgebend sei, und sodann,\ndass die allgemeine Wehrpflicht in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Grundgesetz\nvereinbar sei. Das Landgericht führt lediglich aus, dass die strafbewehrte Aufrechterhaltung einer allgemeinen Wehrpflicht \"jedenfalls unter den gegenwärtigen politischen Bedingungen\" nicht mehr verfassungsgemäß sei (S. 11 der Vorlage); sie sei\n\"unter den heutigen Bedingungen\" ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Wehrpflichtigen (S. 32 der Vorlage). Es meint zwar, einen Konsens darüber\nfeststellen zu können, dass die Bundesrepublik Deutschland spätestens mit dem Abzug der letzten russischen Truppen im August 1994 nicht mehr einer existenzgefährdenden Bedrohung ausgesetzt sei. Wann die zuständigen Organe hieraus Konsequenzen für die allgemeine Wehrpflicht spätestens hätten ziehen müssen, führt es\njedoch nicht aus. Dem liegt offenbar die Auffassung zugrunde, dass der Angeklagte\nvom Vorwurf der Dienstflucht freizusprechen sei, wenn die allgemeine Wehrpflicht im\nZeitpunkt der strafgerichtlichen Entscheidung mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar wäre.\n\n Gemäß § 2 Abs. 1 StGB bestimmen sich die Strafe und ihre Nebenfolgen jedoch             39\nnach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Dass die allgemeine Wehrpflicht bereits in\ndem in Betracht kommenden Tatzeitraum vom 1. September 1993 bis 30. November\n1994 verfassungswidrig gewesen sei, geht aus dem Vorlagebeschluss vom 19. März\n\n\n                                         7/11\n\n1999 nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist zwar,\nwenn das Gesetz, das bei der Begehung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert\nwird, das mildeste Gesetz anzuwenden. § 1 Abs. 1 WPflG ist aber weder geändert\nnoch aufgehoben worden. Ob § 2 Abs. 3 StGB auf einen Wandel der tatsächlichen\nVerhältnisse, der zur späteren Verfassungswidrigkeit eines im Zeitpunkt der Tat verfassungsmäßigen Gesetzes führt, entsprechend anzuwenden ist, hätte das Landgericht eingehend prüfen und erörtern müssen. Das hat es nicht getan.\n\n                                           II.\n 1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer vorgelegten Norm mit          40\ndem Grundgesetz bereits in einer früheren Entscheidung bejaht, so ist eine erneute\nVorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten\nsind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung\nnahe legen (vgl. BVerfGE 33, 199 <203 f.>; 39, 169 <181>; 65, 178 <181>; 78, 38\n<48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>). An die Begründung einer erneuten Vorlage\nsind gesteigerte Anforderungen zu stellen. Das vorlegende Gericht muss von der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern\nsich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 87, 341 <346> m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die\nVorlage nicht.\n\n 2. Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE\n12, 45 <49 ff.>; 12, 311 <316>; 28, 243 <261>; 38, 154 <167>; 48, 127 <159 ff.>; 69,\n1 <21 f.>). Es setzt sich aber mit den Begründungen dieser Entscheidungen nicht\nauseinander.\n\n a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts,             42\ndass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 12, 45\n<50 f.>; 28, 243 <261>; 38, 154 <167>; 48, 127 <161>) und diese Pflicht daher nicht\nan dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.\n\n In dem Vorlagebeschluss wird dagegen die Auffassung vertreten, dass Art. 12 a             43\nAbs. 1 GG eine bloße Eingriffsermächtigung darstelle und die durch das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl I S. 651) eingeführte allgemeine Wehrpflicht eine nur\neinfachgesetzlich begründete Pflicht sei. Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45\n<51>; 38, 154 <167>; 48, 127 <161>), die weitgehend Zustimmung in der Literatur\ngefunden hat (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 a Rn 16 - Stand\nMärz 2001; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 a\nRn 1; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl.\n1999, Art. 12 a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 1996, Art. 12 a Rn 6;\nK. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12 a\nRn 28 - Stand August 1976).\n\n\n                                          8/11\n\n Darüber hinaus misst das Landgericht die allgemeine Wehrpflicht mit der schlichten    44\nFeststellung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überzeuge, da jener\nGrundsatz wie das Übermaßverbot Leitregel allen staatlichen Handelns sei. Die Frage, ob auch Verfassungsnormen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips\nüberprüft werden dürfen, stellt sich das Gericht nicht.\n\n  b) Zwar geht auch das Landgericht zunächst davon aus, dass dem Gesetzgeber eine weitgehende, \"gerichtlich kaum überprüfbare\" Einschätzungsprärogative zukomme. Doch schließt es aus einer vermeintlich einmütigen Analyse der Sicherheitslage\ndurch die politische und militärische Führung darauf, dass dem Gesetzgeber keine\nandere Wahl bleibe, als die allgemeine Wehrpflicht abzuschaffen. Dabei lässt das\nLandgericht außer Acht, dass der Verfassungsgeber die Einführung der allgemeinen\nWehrpflicht - im Gegensatz zu den anderen in Art. 12 a Abs. 3, 4 und 6 GG geregelten Dienstpflichten - nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht vom\nVorliegen einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig gemacht hat.\n\n c) Das Landgericht übersieht zudem, dass es weitere Gründe geben könnte, an der       46\nWehrpflicht festzuhalten. Hier sei nur beispielhaft auf die bestehenden Bündnisverpflichtungen verwiesen (vgl. BVerfGE 48, 127 <160>).\n\n   Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine Wehrpflicht    47\nzeigt sehr deutlich, dass eine komplexe politische Entscheidung in Rede steht. Die\nFragen beispielsweise nach Art und Umfang der militärischen Risikovorsorge, der demokratischen Kontrolle, der Rekrutierung qualifizierten Nachwuchses sowie nach\nden Kosten einer Wehrpflicht- oder Freiwilligenarmee sind solche der politischen\nKlugheit und ökonomischen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in\nseinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete\nWahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende\nstaatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander\nabzuwägen hat (BVerfGE 48, 127 <160 f.>). Darum obliegt es nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes zunächst dem Gesetzgeber und\n\n  den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen            48\nMaßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes\nder militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Welche Regelungen und Anordnungen notwendig erscheinen, um gemäß der Verfassung und im Rahmen bestehender Bündnisverpflichtungen eine funktionstüchtige Verteidigung zu gewährleisten, haben diese Organe nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener\nVerantwortung zu entscheiden.\n\n 3. Soweit § 3 Abs. 1 WPflG und § 53 ZDG zur verfassungsrechtlichen Prüfung ge-        49\n\n\n                                        9/11\n\nstellt werden, ist die Vorlage auf die als entscheidungserheblich in Betracht kommenden Teile der Normen zu beschränken (vgl. BVerfGE 18, 52 <58>; 69, 373 <377>;\n80, 354 <357>). Das sind allein Satz 1 des § 3 Abs. 1 WPflG, in dem Wehrdienst und\nZivildienst unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht zusammengefasst werden, und Absatz 1 des § 53 ZDG, der den Tatbestand der Dienstflucht enthält. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit beider Normen mit dem Grundgesetz bereits\nbejaht (vgl. BVerfGE 80, 354 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG; BVerfGE 23, 127 <131> zu\n§ 53 Abs. 1 ErsDiG in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl I S. 984), dem § 53 Abs.\n1 ZDG entspricht). Das Landgericht hat nicht dargetan, warum sie\n\n neuerlich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen sein sollten.           50\n\n               Limbach                Sommer                 Jentsch\n\n              Hassemer                  Broß                Osterloh\n\n               Di Fabio                                    Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2002 -\n2 BvL 5/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2002 -\n                2 BvL 5/99 - Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/\n                ls20020220_2bvl000599.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.2bvl000599\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/2-bvl-5-99","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":10},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/2-bvl-5-99","retrieved":"2026-07-10 10:49:06.149756+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-20/2-bvl-5-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2002-02-20","dockets":["2 BvL 5/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.2bvl000599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.2bvl000599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 – 2 BvL 5/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/2-bvl-5-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ErsDiG/53","law":"ErsDiG","abbreviation":"ErsDiG","ref":"53","label":"§ 53 ErsDiG","mentions":10},{"id":"WehrPflG/3","law":"WehrPflG","abbreviation":"WehrPflG","ref":"3","label":"§ 3 WehrPflG","mentions":8},{"id":"WehrPflG/1","law":"WehrPflG","abbreviation":"WehrPflG","ref":"1","label":"§ 1 WehrPflG","mentions":4},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":3},{"id":"GG/12a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12a","label":"Art 12a GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"WStrG/16","law":"WStrG","abbreviation":"WStrG","ref":"16","label":"§ 16 WStrG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/26","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"26","label":"Art 26 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"VwVfG/44","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"44","label":"§ 44 VwVfG","mentions":1},{"id":"GG/87a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"87a","label":"Art 87a GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 105, 61","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:49:06.149756+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}