{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.1bvl001997","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"1 BvL 19/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit\nder Rückwirkung eines Gesetzes, so hat das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage vorrangig zu prüfen,\nob die Vertrauensschutzregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes\nauf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt erlauben.\n\n\n\n\n                                       1/12","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 19/97 -\n- 1 BVL 20/97 -\n- 1 BVL 21/97 -\n- 1 BVL 11/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum\nund Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September\n1996 (BGBl I S. 1461) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als er Art. 1\nNr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss\nam 9. Juli 1996 in Kraft setzt,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1997\n(8 RKn 9/95) -\n\n- 1 BVL 19/97 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1997\n(8 RKn 27/95) -\n\n- 1 BVL 20/97 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1997\n(8 RKn 28/96) -\n\n- 1 BVL 21/97 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt\nvom 18. Februar 1998 (L 6 KN 3/96) -\n\n- 1 BVL 11/98 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Vizepräsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n\n\n                                        2/12\n\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nam 20. Februar 2002 beschlossen:\n\nDie Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die              1\nFrage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 93 Abs. 5\nSatz 2 und 3 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz\nvon 1996, der Regelungen über die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen\nUnfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung trifft.\n\n                                          I.\n 1. Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallund der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt seit dem 1. Januar 1992 § 93\nAbs. 1 SGB VI für Renten aus der zuletzt genannten Versicherung:\n\nBesteht für denselben Zeitraum Anspruch                                                 3\n\n1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der         4\nUnfallversicherung oder\n\n2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus        5\nder Unfallversicherung,\n\nwird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden           6\nRentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.\n\n § 93 Abs. 5 SGB VI sieht Ausnahmen von dieser Anrechnung vor. Er lautete in seiner ursprünglichen Fassung, soweit hier von Bedeutung:\n\nDie Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung\n\n1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die\n\nRente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder                    10\n\n2. ...                                                                                 11\n\n Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung galt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens   12\ndes SGB VI am 1. Januar 1992 als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit (§ 551\nAbs. 1 Satz 1 RVO). Über deren Eintritt gab es keine besondere Bestimmung. Es galt\n§ 551 Abs. 3 Satz 2 RVO:\n\n\n                                         3/12\n\nAls Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung, oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit.\n\n Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden seit dem 1. Januar 1997 in § 7 Abs. 1      14\nSGB VII unter dem Begriff \"Versicherungsfälle\" zusammengefasst. Dementsprechend wurde in § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI der Begriff \"Arbeitsunfall\" durch den Begriff\n\"Versicherungsfall\" ersetzt (Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der\ngesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch <Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG> vom 7. August 1996, BGBl I S. 1254).\n\n 2. § 93 Abs. 5 SGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des         15\nProgramms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz -\nWFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) um die Sätze 2 und 3 ergänzt (im\nFolgenden: § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI n.F.). Satz 2 definiert den Zeitpunkt des\nVersicherungsfalls, Satz 3 ordnet für die Hinterbliebenenrente ausnahmslos die Anrechnung an. Die Sätze lauten:\n\nAls Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an      16\ndem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten\nnicht anzuwenden.\n\n Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen ist in Art. 12 Abs. 8 WFG           17\nbestimmt:\n\nArtikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.                         18\n\n                                           II.\n 1. a) Die Klägerin in dem der Vorlage 1 BvL 19/97 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist die Witwe eines Versicherten, der bei einem Bergbaubetrieb der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt war. Er verstarb im August 1987 an den\nFolgen einer Berufskrankheit. Seit 1. September 1970 hatte er Bergmannsaltersrente\nbezogen. Auf Grund der anerkannten Berufskrankheit erhielt er außerdem ab 1985\neine Unfallrente. Die beklagte Bundesknappschaft bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 27. November 1991 eine große Witwenrente in Höhe von anfänglich\n898,70 DM pro Monat. Ab 1. Januar 1992 wurde der Klägerin eine Witwenrente aus\nder Unfallversicherung gewährt. Die Beklagte nahm daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 27. November 1991 nach § 45 SGB X in Verbindung mit § 93 SGB VI\ndurch Bescheid vom 22. März 1993 teilweise zurück. Der Klägerin stehe ab dem 1.\nJanuar 1992 nur eine große Witwenrente von anfänglich 316,15 DM monatlich zu.\nDie gegen die Anrechnung beim Sozialgericht erhobene Klage hatte Erfolg. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision zu.\n\n b) Die Klägerin in dem der Vorlage 1 BvL 20/97 zugrunde liegenden Ausgangsver-         20\n\n\n\n                                          4/12\n\nfahren ist die Witwe eines im Februar 1990 an den Folgen einer Berufskrankheit\nverstorbenen Versicherten, der bei einem Bergbaubetrieb der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt war. Er bezog ab März 1984 Bergmannsaltersrente. Im\nOktober 1986 gab er seine Tätigkeit im Betrieb auf. Ab Juni 1989 erhielt er Unfallrente auf Grund seiner anerkannten Berufskrankheit. Die beklagte Bundesknappschaft\nbewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 2. Dezember 1991 eine große Witwenrente aus der Rentenversicherung in Höhe von zunächst 931,03 DM. Nach der Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nahm die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X in Verbindung mit § 93 SGB VI\ndurch Bescheid vom 8. September 1993 teilweise zurück. Die Rente wurde ab 1.\nJanuar 1992 auf einen Betrag von anfänglich 300,64 DM monatlich festgesetzt. Die\nhiergegen zum Sozialgericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision zu.\n\n  c) Die Klägerin in dem der Vorlage 1 BvL 21/97 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist die Witwe eines im Mai 1992 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten. Der Versicherte, der bis zum 30. November 1976 beschäftigt\nwar, hatte ab 1. Oktober 1981 Knappschaftsruhegeld bezogen. Die beklagte Bundesknappschaft bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1993 ab 1. Juni\n1992 eine große Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 1. Januar 1994\nvon 1.667,20 DM. Mit Bescheid vom 5. Mai 1994 gewährte ihr der Unfallversicherungsträger ab 31. Mai 1992 eine Witwenrente. Die Beklagte nahm daraufhin ihren\nBescheid vom 18. November 1993 ab 1. Juni 1992 nach § 45 SGB X teilweise zurück\nund verringerte die Witwenrente nachträglich ab 1. Januar 1994 auf 848,58 DM monatlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht statt. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision zu.\n\n  d) Der Kläger in dem der Vorlage 1 BvL 11/98 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war bis zum 31. Januar 1989 beschäftigt. Die ihm ab 1. Februar 1989 gewährte\nBergmannsaltersrente wurde zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente von anfänglich 1.051,88 DM monatlich durch Bescheid der beklagten Bundesknappschaft\nvom 27. November 1991 umgewertet. Für die bei ihm anerkannte Berufskrankheit bezieht er seit dem 1. November 1991 Verletztenrente nach einer am 15. November\n1991 eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Die Beklagte hob ihren Umwertungsbescheid vom 27. November 1991 mit Bescheid vom\n31. Januar 1995 nach § 48 SGB X teilweise auf und stellte einen Rentenzahlbetrag\nvon 933,50 DM monatlich ab 1. Januar 1992 fest. Die dagegen gerichtete Klage vor\ndem Sozialgericht hatte Erfolg. Gegen dessen Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.\n\n 2. Das Bundessozialgericht und - hinsichtlich der Vorlage 1 BvL 11/98 - das Landessozialgericht haben die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht\ndie Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum             24\n\n\n\n                                         5/12\n\nund Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September\n1996 (BGBl I S. 1461) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als er Art. 1\nNr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss\nam 9. Juli 1996 in Kraft setzt.\n\n a) Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die Revisionen der Beklagten         25\nbegründet, soweit sie sich auf das Zusammentreffen der Leistungen aus der Rentenund der Unfallversicherung für die Zeit nach der Bekanntgabe des jeweiligen Rücknahmebescheids beziehen.\n\n  Der Revisionsentscheidung sei auf Grund der Rückwirkungsanordnung des Art. 12        26\nAbs. 8 WFG die Vorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI n.F. zugrunde zu legen. Die ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheide seien zwar zu Unrecht nach\n§ 45 SGB X zurückgenommen worden; sie hätten dem bei ihrem Erlass geltenden\nRecht entsprochen. Die Rücknahmebescheide seien aber vom Gericht nach § 43\nSGB X in Aufhebungsbescheide nach § 48 SGB X umzudeuten, um den durch das\nWachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz geänderten rechtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt\ndes Erlasses des fehlerhaften Verwaltungsaktes der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werde, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Jedenfalls sei es wegen\nder durch Art. 12 Abs. 8 WFG angeordneten Rückwirkung geboten, die Vorschriften\ndes Verfahrensrechts - soweit möglich - dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung auch für die Beurteilung früher ergangener Verwaltungsakte und damit auch für\nihre Umdeutung maßgebend sein soll. Verfahrensrecht sei dienendes Recht. Die mit\nder Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI herbeigeführte wesentliche Änderung in den\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X\nhabe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmebescheide vorgelegen. Insoweit sei nicht auf die Verkündung des Änderungsgesetzes, sondern auf sein In-Kraft-Treten am 1. Januar 1992 abzustellen. Die Umdeutung erweise sich jedoch nur mit\nWirkung für die Zeit nach Ablauf des Monats der Bekanntgabe der Rücknahmebescheide als zulässig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für eine\nAufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit - also für den Zeitraum vor Erlass der\nRücknahmebescheide - seien nicht erfüllt.\n\n Der nach Maßgabe des SGB X in Verbindung mit dem SGB VI nach Maßgabe dieser Vorschriften gebotenen Bestätigung der Rücknahmebescheide stehe aber für die\nZeit bis zum Gesetzesbeschluss über das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz am 9. Juli 1996 der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Art. 12 Abs. 8 WFG ordne eine echte Rückwirkung an, die gegen\ndas Gebot der Rechtsstaatlichkeit verstoße und verfassungswidrig sei.\n\n b) Das Landessozialgericht ist in dem der Vorlage 1 BvL 11/98 zugrunde liegenden      28\nVerfahren den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts gefolgt. Die Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI sei als wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1\n\n\n\n                                        6/12\n\nSatz 1 SGB X für die Zeit nach der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids zu berücksichtigen. Die Bundesknappschaft habe daher die Witwenrente aus der Unfallversicherung mit Ablauf des Monats Februar 1995 anrechnen dürfen, lege man das\nneue Recht rückwirkend zugrunde. Art. 12 Abs. 8 WFG enthalte aber für die Zeit vor\ndem Gesetzesbeschluss am 9. Juli 1996 eine verfassungswidrige Rückwirkung.\n\n                                        III.\n  Zu den Vorlagen haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 20/97\nStellung genommen.\n\n 1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber sei es innerhalb der ihm durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen erlaubt, gesetzliche Bestimmungen nachträglich authentisch zu interpretieren. Der Regelungsinhalt des\n§ 93 Abs. 5 SGB VI sei vor seiner Neufassung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz so unklar und verworren gewesen, dass eine Klärung der\nVorschrift hätte erwartet werden müssen. In gleicher Richtung hat sich der Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger geäußert.\n\n 2. Nach Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts enthält Art. 12 Abs. 8      31\nWFG eine unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Allerdings sei die Frage\nder Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht entscheidungserheblich, wenn der\nVerwaltungsträger bereits vor dem In-Kraft-Treten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes einen Verwaltungsakt über die Anrechnung oder Nichtanrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung erlassen habe. Da dieses Gesetz selbst nicht zur Aufhebung derartiger Verwaltungsakte ermächtige, dürfe der\nVerwaltungsträger das neue materielle Recht nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X\nund damit grundsätzlich nur für Zeiten nach dem In-Kraft-Treten des Wachstumsund Beschäftigungsförderungsgesetzes umsetzen. In gleicher Weise hat sich die\nKlägerin geäußert.\n\n                                        B.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                         32\n\n                                         I.\n  Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Dem\nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es eine solche Prüfung vorgenommen hat. Das Gericht hat hinreichend deutlich darzule-\n\n\n                                        7/12\n\ngen, dass seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm\nabhängt. Der Vorlagebeschluss muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen,\ndie in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für\ndie Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 92, 277\n<312>; 97, 49 <60>; 99, 300 <312 f.>). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die\nweiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl.\nBVerfGE 89, 329 <337>; stRspr).\n\n                                         II.\n Diesen Anforderungen an die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der zur       34\nverfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschrift werden die Vorlagen nicht gerecht.\n\n Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage, ob die Rückwirkung eines Gesetzes verfassungswidrig ist, so hat das vorlegende Gericht zunächst\nzu prüfen, ob sie sich auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des maßgeblichen Verfahrensrechts auswirkt. Diese Vorgehensweise ist insbesondere geboten, weil die Vertrauensschutzregelungen des\nVerwaltungsverfahrensrechts, hier des SGB X, als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung von Gesetzen auf bestimmte Sachverhalte ausschließen können.\n\n  1. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende\nBeseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 45, 142 <167> m.w.N.). Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 72, 175 <196>; 88, 384\n<403>; stRspr), der Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 59, 128 <164 ff.>).\n\n Im Sozialverfahrensrecht hat der Gesetzgeber den Gedanken des Vertrauensschutzes, soweit es um die Reichweite der materiellen Bestandskraft begünstigender Verwaltungsakte geht, in besonderer Weise ausgestaltet. Nach § 45 SGB X ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ausgeschlossen,\nwenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein\nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme\nschutzwürdig ist. Darüber hinaus ist das dem Sozialleistungsträger eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme insoweit eingeschränkt, als er\nden rechtswidrigen Verwaltungsakt - anders als nach § 48 VwVfG - nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen darf, wenn sich der Begünstigte nicht auf\nVertrauen berufen kann, weil er sich unlauter im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X\nverhalten hat oder ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO vorliegt (§ 45 Abs. 4\n\n\n                                        8/12\n\nSatz 1 SGB X).\n\n  Erst recht kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 47 Abs. 1       38\nSGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sofern unter\nden besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 (Zweckverfehlung oder Nichterfüllung von Auflagen) ausnahmsweise ein Widerruf für die Vergangenheit in Betracht\nkommt, setzt Satz 2 der Vorschrift auch hier eine Schranke, soweit sich der Begünstigte auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Die Anpassung eines ursprünglich\nrechtmäßigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung an geänderte tatsächliche oder\nrechtliche Verhältnisse ist nach § 48 SGB X grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig. Eine Aufhebung zu Ungunsten des Betroffenen ist dem Sozialleistungsträger mit\nWirkung vom Zeitpunkt der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse einschließlich\neiner Änderung der Rechtslage lediglich unter den strengen Voraussetzungen des\n§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestattet.\n\n  Diesen Vorschriften liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Empfänger von Sozialleistungen vor der Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in\nbesonderer Weise geschützt werden sollen. Zwar ist der Vertrauensschutz nicht notwendig in der Weise verfassungsrechtlich geboten, wie ihn die genannten Vorschriften ausformen. Dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes wird vielmehr schon dadurch genügt, dass die Berücksichtigung\nschutzwürdigen Vertrauens und seine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse\ndurch das einfache Recht nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 59, 128 <169>).\nIm Sozialrecht werden Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen\nangewiesen sind, von Rechtsänderungen häufig existentiell betroffen; deshalb hat\nder Gesetzgeber mit den Vertrauensschutzregelungen des SGB X bei Veränderungen in besonderem Maß auf die Rechtssicherheit Bedacht genommen (vgl. BSG\nSozR 3-5870 § 2 Nr. 38).\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst von der einfachrechtlichen Feststellung des Bundessozialgerichts und des ihm folgenden Landessozialgerichts auszugehen, dass die Bewilligungsbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung ursprünglich rechtmäßig waren und - ohne die Gesetzesänderung - nicht schon durch\ndie nachträgliche Bewilligung einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung\neine nach den §§ 45 bis 48 SGB X erhebliche rechtliche oder tatsächliche Änderung\neingetreten ist. Insoweit haben die vorlegenden Gerichte nicht nur ihre Rechtsauffassung in den Beschlüssen dargelegt, sondern in den Ausgangsverfahren durch Teilurteil auch bindend entschieden. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung haben sie es\nallerdings versäumt zu begründen, inwiefern trotz der Vertrauensschutzregelungen\ndes SGB X eine rückwirkende Anwendung des § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI n.F.\nauf die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte in Betracht kommt.\n\n Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.    41\nDanach ist bei einer wesentlichen Änderung der für einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse dessen Aufhebung zu Lasten des\n\n\n\n                                         9/12\n\nBetroffenen nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Die vorlegenden Gerichte heben die zeitliche Sperrwirkung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Ergebnis dadurch\nauf, dass sie die \"Zukunft\" im Sinne dieser Vorschrift schon vor Erlass der Rücknahme- und Aufhebungsbescheide beginnen lassen, weil das später verkündete Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sich auf den 1. Januar 1992 Rückwirkung beigelegt habe. Das Bundessozialgericht bedient sich dabei des Mittels der\nUmdeutung nach § 43 SGB X. Das vorlegende Landessozialgericht stellt hingegen\nfest, dass die wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen bereits mit dem\nrückwirkenden In-Kraft-Treten der Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI eingetreten\nsei und damit im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides im Jahr 1995 -\naus der Perspektive des Jahres 1998, dem Jahr der Entscheidung des Landessozialgerichts - schon vorgelegen habe. Dies kommt jedoch einer Aufhebung der rentenrechtlichen Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit gleich, die nur\nunter den strengen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zulässig ist.\n\n  In den Fällen, in denen der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft        42\nGesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist, darf der\nVerwaltungsakt nach Nummer 4 dieser Vorschrift nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der\nÄnderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene dies wusste\noder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße\nverletzt hat. Diese subjektiven Voraussetzungen können jedenfalls nicht vor der Verkündung des Gesetzes vorliegen. Dazu, dass der Gesetzgeber des Wachstums- und\nBeschäftigungsförderungsgesetzes mit § 93 Abs. 5 SGB VI n.F. nicht nur rückwirkend leistungsrechtliche Ansprüche regeln, sondern zugleich auch die Vertrauensschutzgewährleistungen des SGB X einschränken wollte, haben die vorlegenden Gerichte nichts dargetan.\n\n  Sie haben sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Korrektur rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte\nschon vor der Verkündung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes\neingeleitet werden durfte. Diese Rechtsfrage ist vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31. März 1998 ausführlich behandelt worden (vgl. BSG\nSozR 3-2600 § 93 Nr. 8, ab S. 71 <84 ff.>). Auch der vorlegende Senat des Bundessozialgerichts hätte sich im Zuge seiner Ausführungen zur Umdeutung mit dieser Frage befassen müssen, weil er dem Aufhebungsbescheid eine das schutzwürdige Vertrauen zerstörende Wirkung beigemessen hat, obwohl im Zeitpunkt seines Erlasses\ndas Gesetz, das dem aufhebenden Verwaltungsakt als Rechtsgrund dienen könnte,\nnoch nicht galt. Die Umdeutung hat beispielsweise im Verfahren 1 BvL 19/97 zur Folge, dass der Aufhebungsbescheid vom 22. März 1993 eine Rechtsänderung, die es\nzu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gab (das Gesetz ist erst am 27. September 1996\nverkündet worden), für die \"zukünftige Zeit\" ab dem 9. Juli 1996 \"vollzieht\"; hiergegen\nhat das Bundessozialgericht weder verfahrensrechtliche noch verfassungsrechtliche\nBedenken. Erst diese Sicht der Dinge führt zu dem zur Prüfung gestellten verfassungsrechtlichen Problem für die Zeit zwischen April 1993 und Juli 1996. Es hätte ei-\n\n\n\n                                         10/12\n\nner Darlegung bedurft, inwiefern diese Art der Umdeutung den Voraussetzungen des\n§ 43 Abs. 1 SGB X genügt und damit dem Verwaltungsakt einen Inhalt gibt, der in der\ngeschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können.\nDie Frage, ob ein Verwaltungsakt ein Gesetz umsetzen kann, das es noch nicht gibt,\nhätte nicht offen bleiben dürfen.\n\n  Mit der Charakterisierung des Verwaltungsverfahrens als \"dienendem Verfahren\"       44\nkann die Umdeutung jedenfalls nicht gerechtfertigt werden. Mit dieser Wesensbestimmung wird im Allgemeinen zum Ausdruck gebracht, dass das Verwaltungsverfahrensrecht kein \"Wert an sich\" sei, sondern zum Erlass materiell rechtmäßiger und\nzweckmäßiger Verwaltungsakte beitragen soll (vgl. Meyer, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2000, § 46 Rn. 8; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 4.\nAuflage 2001, § 42 Rn. 1). Von Bedeutung ist diese Bewertung vor allem, wenn es\num die Begrenzung der Folgen von formellen Fehlern bei der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes geht (vgl. § 42\nSGB X). Mit ihr lässt sich aber nicht begründen, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X als\nAusformung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgedankens eine eingeschränkte\nAnwendung bei der Durchsetzung materiellen Rechts erfährt, das sich Rückwirkung\nbeilegt.\n\n               Papier                 Jaeger                 Haas\n\n                                                          Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                    Bryde\n\n\n\n\n                                       11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 -\n1 BvL 19/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvL 19/\n                97 - Rn. (1 - 44), http://www.bverfg.de/e/ls20020220_1bvl001997.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.1bvl001997\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/1-bvl-19-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/1-bvl-19-97","retrieved":"2026-07-10 10:49:05.939473+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-20/1-bvl-19-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2002-02-20","dockets":["1 BvL 19/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.1bvl001997","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020220.1bvl001997"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 – 1 BvL 19/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-20/1-bvl-19-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit\nder Rückwirkung eines Gesetzes, so hat das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage vorrangig zu prüfen,\nob die Vertrauensschutzregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes\nauf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt erlauben.\n\n                                       1/12","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Vorlagen sind unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 6/93","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"93","label":"§ 93 SGB 6","mentions":11},{"id":"SGB 10/48","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"48","label":"§ 48 SGB 10","mentions":10},{"id":"SGB 10/45","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"45","label":"§ 45 SGB 10","mentions":7},{"id":"SGB 10/43","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"43","label":"§ 43 SGB 10","mentions":3},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 10/42","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"42","label":"§ 42 SGB 10","mentions":1},{"id":"SGB 10/44","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"44","label":"§ 44 SGB 10","mentions":1},{"id":"VwVfG/48","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"48","label":"§ 48 VwVfG","mentions":1},{"id":"ZPO/580","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"580","label":"§ 580 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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