{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020130.1bvl002396","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"1 BvL 23/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.\n\n\n\n\n                                      1/20","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                      Verkündet\n- 1 BVL 23/96 -                                               am 30. Januar 2002\n                                                              Achilles\n                                                              Amtsinspektorin\n                                                              als Urkundsbeamtin\n                                                              der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 1616 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)\nvom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6. September 1996 (107 X B 13/95) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Vizepräsidenten Papier,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz -\nFamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617\nAbsatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur\nReform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.\nDezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                       2/20\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen\nihres Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter, nicht jedoch\neinen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Darüber hinaus wirft die Vorlage die Frage auf, ob die gesetzliche Ermächtigung\ndes zuständigen Gerichts, bei Nichtbestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern\neinem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen mit der Folge, dass bei weiterer Nichtbestimmung des Namens das Kind den Namen dieses Elternteils erhält, verfassungsgemäß ist.\n\n                                          I.\n  1. Nach § 1616 BGB in der Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195)           2\nfolgte der Geburtsname des ehelichen Kindes dem Namen des Vaters, der zugleich\naufgrund der Eheschließung als gemeinsamer Familienname (Ehename) auch der\nName der Mutter war. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) erhielten die Eheleute das\nRecht, entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen\nzu wählen. Bei Nichtbestimmung durch die Ehegatten wurde der Name des Mannes\nzum Ehenamen (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.d.F. des 1. EheRG). Das eheliche Kind\nerhielt gemäß § 1616 BGB den gemeinsamen Familiennamen, also den Ehenamen\nder Eltern als Geburtsnamen.\n\n  2. Mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war,\nund traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine Übergangsregelung. Danach sollten die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt hatten. Dies machte es\nerforderlich, insofern auch für den Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen.\nAusgehend vom Grundsatz der Möglichkeit einer Wahl zwischen dem Vaternamen\nund dem Mutternamen sowie dem Gebot, unter Beachtung der Gestaltungsfreiheit\ndes Gesetzgebers eine Lösung zu wählen, die in die Rechte der Betroffenen möglichst wenig eingreift und die gesetzliche Neuregelung nicht erschwert, wurde vom\nBundesverfassungsgericht das Wahlrecht der Eltern dahingehend erweitert, dass sie\nfür das Kind auch einen aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen wählen konnten (BVerfG, a.a.O., S. 24). Dabei sollte im\nKonfliktfall der Standesbeamte durch Los die Reihenfolge der Namen bestimmen.\nVom weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Namensrechts sei umfasst, dass er sich einerseits für die Beibehaltung des einheitlichen Familiennamens mit geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden, andererseits\naber auch Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zulassen oder das\n\n\n                                         3/20\n\nEhenamensrecht umfassend neu regeln könne (BVerfG, a.a.O., S. 21).\n\n  3. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1.\nApril 1994 in Kraft trat, wurden daraufhin sowohl das Ehenamensrecht als auch das\nGeburtsnamensrecht neu geregelt. Während allerdings der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/3163) noch die Wahl eines Ehedoppelnamens oder die\neines Doppelnamens als Geburtsnamen des Kindes vorgesehen hatte, stieß dies im\nBundestag auf Bedenken. Die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und der FDP verständigten sich über den Ausschluss von Doppelnamen und über eine Regelung bei\nNichteinigung der Eltern über den Kindesnamen, auf deren Basis der Rechtsausschuss des Bundestages eine Änderung des Gesetzentwurfs vorschlug, der in dieser\nForm vom Bundestag beschlossen wurde und die Zustimmung des Bundesrates\nfand.\n\n  In seiner Beschlussempfehlung begründete der Rechtsausschuss den Ausschluss          5\nvon Doppelnamen damit, es müsse verhindert werden, dass sich das Namensgefüge\nin Deutschland nach wenigen Generationen grundlegend ändere, weil Ehedoppelnamen als Geburtsnamen auf die ehelichen Kinder übertragen würden (vgl. BTDrucks\n12/5982, S. 18). Eine Doppel- und Mehrfachnamenslösung bedinge zwingend eine\nBegrenzung der Namenszahl und habe damit in der nächsten Generation zur Folge,\ndass zwei Ehepartner nicht mehr ihren Doppelnamen, sondern nur noch einen Teil\ndavon und damit nicht wirklich den eigenen Namen einbringen könnten (vgl. BT-Drucks 12/5982, S. 17).\n\n Den Ehegatten wurde allerdings erstmals durch § 1355 Abs. 1 BGB neben der Wahl        6\ndes Mannesnamens oder des Frauennamens zum Ehenamen die Möglichkeit eingeräumt, keinen Ehenamen zu bestimmen. Bei Eltern mit Ehenamen blieb es gemäß\n§ 1616 Abs. 1 BGB dabei, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhielt. Für Eltern ohne Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr\nKind auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt. Bei mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern wurde dem Vormundschaftsgericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.\n\n § 1616 BGB erhielt folgende Fassung:                                                  7\n\n(1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.              8\n\n(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit\nder Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklärung muß öffentlich\nbeglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.\n\n(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil\nfür die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist\n\n\n                                        4/20\n\ndas Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des\nElternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.\n\n(4) ...                                                                                  11\n\n  Ergänzend wurde in § 46 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen       12\nGerichtsbarkeit das Vormundschaftsgericht verpflichtet, vor seiner Entscheidung\nnach § 1616 Abs. 3 BGB beide Eltern anzuhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung des Kindesnamens hinzuwirken. Es wurde darüber hinaus bestimmt, dass\ndie Entscheidung des Vormundschaftsgerichts keiner Begründung bedarf und unanfechtbar ist.\n\n 4. Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942), das am 1. Juli 1998 in\nKraft getreten ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch die namensrechtliche\nUnterscheidung von ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgegeben worden. Das\nBestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines Kindes knüpft nunmehr unabhängig von der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an. Die Neuregelung hat die Paragraphenfolge geändert und dem Familiengericht anstelle des\nVormundschaftsgerichts die Zuständigkeit für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes zugewiesen. § 1616 BGB enthält insoweit\nallein den Grundsatz, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen\nerhält.\n\n Die für die Wahl des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern ohne Ehenamen nunmehr einschlägigen Absätze 1 und 2 von § 1617 BGB lauten:\n\n(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu,            15\nso bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen,\nden der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des\nKindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.\n\n(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.\nAbsatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des\nBestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem\ndas Bestimmungsrecht übertragen ist.\n\n 5. Auch nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik               17\nvom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I S. 1; im Folgenden: FGB) bestimmte sich der\nGeburtsname des Kindes nach dem Ehenamen der Eltern. Waren diese nicht verheiratet, erhielt das Kind den Namen seiner Mutter (§ 64 Abs. 1 und 2 FGB). Zum gemeinsamen Ehenamen konnten die Ehegatten den Namen des Mannes oder den der\n\n\n                                         5/20\n\nFrau wählen (§ 7 Abs. 1 FGB), wobei sie vor der Eheschließung eine entsprechende\nErklärung abzugeben hatten. Dies war zwingende Voraussetzung für die Eheschließung.\n\n                                         II.\n  1. Die im Ausgangsverfahren beteiligten Eltern führen keinen Ehenamen und trafen      18\nfür ihr 1995 geborenes Kind keine Bestimmung seines Geburtsnamens nach § 1616\nAbs. 2 BGB in der Fassung des Familiennamensrechtsgesetzes (im Folgenden:\n§ 1616 Abs. 2 BGB a.F.). Sie wünschen übereinstimmend, dass ihr Kind einen aus\ndem Namen des Vaters und dem der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen als\nGeburtsnamen erhält. Das Standesamt unterrichtete darüber das nach damaligem\nRecht zuständige Vormundschaftsgericht, dem es gemäß § 1616 Abs. 3 BGB a.F.\nnun oblag, das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.\n\n  2. Das Vormundschaftsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1616 Abs. 2 und\n3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist. Das in § 1616 Abs. 3 BGB a.F. festgelegte Namensbestimmungsrecht durch das Vormundschaftsgericht kollidiere mit dem grundrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Darüber hinaus sei das\nin § 1616 Abs. 2 BGB a.F. geregelte Verbot der Doppelnamensgebung für ein Kind,\ndessen Eltern keinen Ehenamen führen, unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen\nGarantien aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1\nund 2 GG.\n\n  Die Regelung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, das auch        20\nden Geburtsnamen eines Menschen umfasse. Der Geburtsname sei Zeichen der familiären Zusammengehörigkeit und als solcher vererblich. Seine wesentliche Funktion sei es, die Abstammung eines Kindes kenntlich zu machen. Bei ehelicher Abstammung erfülle der gemeinsame Familienname von Eltern und Kind diese Funktion und\nordne damit das Kind Vater und Mutter zu. § 1616 Abs. 2 BGB a.F. verwehre durch\nden Ausschluss des Doppelnamens einem Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen\nführen, mit seinem Geburtsnamen seine Zugehörigkeit zu Vater und Mutter gleichermaßen namentlich zu dokumentieren. Er greife insofern in das Persönlichkeitsrecht\ndes Kindes ein, ohne dass dies durch Tradition, ordnungspolitische oder verwaltungstechnische Aspekte oder durch die Wahrung des Kindeswohls sachlich gerechtfertigt sei. Das Kindeswohl spreche eher für als gegen den Doppelnamen, da mit ihm\ndie Verbundenheit des Kindes mit Vater und Mutter zum Ausdruck komme. Die Führung eines Doppelnamens sei dem deutschen Namensrecht nicht fremd. Auch beeinträchtige sie nicht die Identifizierbarkeit einer Person. Endlose Namensketten in der\nnächsten Generation könnten durch Begrenzung der Namensanzahl verhindert werden. Dies wäre zur Längenbegrenzung von Namen ein milderes Mittel als der offensichtlich nicht verhältnismäßige Ausschluss des Doppelnamens.\n\n § 1616 Abs. 2 BGB a.F. verletze zudem das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 1      21\nund 2 GG. Der Zwang, entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter als Ge-\n\n\n                                         6/20\n\nburtsnamen des Kindes zu bestimmen, stelle eine Beeinträchtigung und Störung von\nEhe und Familie dar. Den Eltern werde die Möglichkeit genommen, die verwandtschaftliche Zugehörigkeit ihres Kindes zu beiden Elternteilen mit Hilfe des Namens\nzu dokumentieren.\n\n  § 1616 Abs. 2 BGB a.F. greife auch in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung ein. Die Wahl des Namens habe Einfluss auf die seelische und damit\nletztlich auch auf die körperliche Entwicklung des Kindes. Das Bedürfnis der Eltern,\nmit dem Kindesdoppelnamen die Einheit der Familie zu dokumentieren, dürfe auch\ndenjenigen Eltern nicht verwehrt werden, die sich nicht für einen Ehenamen entschieden haben. Die Namenswahl sei eine der ersten Entscheidungen, die Eltern für ihr\nKind träfen. Sie sei daher vom Elternrecht umfasst. Gründe, die einen Eingriff in das\nElternrecht rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.\n\n Schließlich verletze auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. das Elternrecht auf Namensbestimmung. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen, sei einer richterlichen Namensbestimmung gleichzusetzen, die in das Elternrecht eingreife. Dieser Eingriff\nberuhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, in der der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen habe, wie es Art. 20 Abs. 3 GG fordere. Die\nNorm stelle dem Vormundschaftsgericht für seine Entscheidung keine Kriterien und\nMaßstäbe zur Verfügung, sondern schweige zu der entscheidenden Frage, nach welchen Kriterien welchem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen ist. Die Entscheidung könne das Vormundschaftsgericht mangels rechtlicher Kriterien nur aufgrund subjektiver, willkürlicher Erwägungen treffen.\n\n                                         III.\n Zu dem Vorlagebeschluss haben das Bundesministerium der Justiz namens der              24\nBundesregierung, die am Ausgangsverfahren beteiligten Eltern, der Bundesverband\nder Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten und der Deutsche Juristinnenbund schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Darüber hinaus hat sich die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht schriftlich\ngeäußert.\n\n  1. Das Bundesministerium der Justiz hält die namensrechtlichen Regelungen in          25\n§ 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. für verfassungsgemäß. Sie überschritten nicht den\ndurch das Grundgesetz eröffneten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser\nhabe eine Lösung vorgesehen, die den Eltern ein beschränktes Wahlrecht für den\nGeburtsnamen ihres Kindes einräumt. Die mit dem Ausschluss des Doppelnamens\neingeschränkte Wahlfreiheit solle bewirken, dass das Problem der Verhinderung von\nNamensketten nicht auf die nächste Generation verschoben und für diese zur Hypothek werde. Durch diese Ausgestaltung werde das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG\nnicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz sehe zwar in verschiedenen Vorschriften den Kindesdoppelnamen vor. Für diese Ausnahmeregelungen sprä-\n\n\n                                         7/20\n\nchen aber jeweils besondere Gründe.\n\n  Auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der aus dem             26\nRechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes sei nicht\ndeshalb verletzt, weil diese Norm keine Maßstäbe und Kriterien für die richterliche\nEntscheidung enthalte. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung auf den Richter\nübertragen dürfen. Zu den Aufgaben eines Richters gehöre auch die Streitschlichtung.\n\n  2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens schließen sich den Ausführungen des          27\nvorlegenden Gerichts an. Nach ihrer Auffassung greift der Ausschluss des Kindesdoppelnamens in unzulässiger Weise in das Eltern in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsrecht der Namenswahl ein, das auch das Recht umfasse, einen Doppelnamen\nfür das Kind zu wählen und hiermit die Verbundenheit mit beiden Elternteilen zum\nAusdruck zu bringen. Dieser Eingriff lasse sich nicht mit der Funktion von Familiennamen rechtfertigen. Im Gegenteil könne die Abstammung eines Kindes im Doppelnamen besser sichtbar werden als in einem Geburtsnamen, der lediglich den Namen eines Elternteils wiedergibt. Der Ausdruck der Verbundenheit mit beiden Eltern im\nNamen befördere auch das Kindeswohl. Darüber hinaus trage der Doppelname zur\nbesseren Identifizierung einer Person bei.\n\n  3. Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten                28\nführt aus, die Zulassung von Doppelnamen würde der Individualisierung der Person\nund ihrer familiären Zuordnung zwar weiteren Raum geben. Die Kennzeichnungsund Ordnungsfunktion des Familiennamens würde aber mittelfristig in Frage gestellt\nund längerfristig aufgehoben. Außerdem erweise sich der Doppelname lediglich als\n\"Geschenk für eine Generation\", denn spätestens in der dritten Geburtenfolge müssten Namensopfer erbracht werden. Damit werde die Illusion zerstört, Namen könnten\nunbeschränkt miteinander kombiniert werden und gleichzeitig ihre Bedeutung im\nRechtsleben behalten. Triftige Gründe des Allgemeinwohls trügen deshalb die angegriffenen Regelungen. Dies gelte auch für den Kindesdoppelnamen. Dem Argument,\ndurch den Kindesdoppelnamen werde die Einheit der Familie betont, sei entgegenzuhalten, dass sich die Eltern hier selbst nicht der verbindenden Kraft eines einheitlichen Familiennamens unterstellt hätten.\n\n 4. Der Deutsche Juristinnenbund sieht durch § 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. weder          29\ndas Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern verletzt. Auch liege kein\nEingriff in Grundrechtspositionen vor, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt würden.\n\n  Allerdings verletze die Vorschrift das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dessen        30\nSchutz umfasse alle elterlichen Handlungen, die auf die seelische und körperliche\nEntwicklung des Kindes Einfluss hätten, und damit auch die Wahl des Geburtsnamens für das Kind, selbst wenn die Wahl des Familiennamens traditionell stärker\nstaatlichen Schranken unterworfen sei als die des Vornamens. Die Namensverantwortlichkeit der Eltern werde überdies dadurch offenbar, dass der Gesetzgeber ihnen\ninsbesondere auch die Pflicht auferlegt habe, ihren Kindern einen Namen zu erteilen.\n\n\n                                         8/20\n\nIn das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht werde eingegriffen, wenn den\nEltern nur eine Wahlmöglichkeit mit Ausschließlichkeitscharakter eingeräumt werde.\nDieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens lasse sich weder mit einer Gefährdung des Kindeswohls begründen noch diene er der\nWahrung eines traditionsgemäß einheitlichen Namensgefüges. Auch die Ordnungsund Identifizierungsfunktion des Namens rechtfertige die gesetzliche Einschränkung\nder elterlichen Namenswahl nicht.\n\n  Es sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG darauf hinzuweisen, dass nach wie vor gesellschaftliche Vorgaben und Mechanismen wirksam seien, die einer gleichen\nRechtswahrnehmung durch Frauen auch bei der Namenswahl entgegenstünden. So\nwerde ganz überwiegend der Mannesname zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt.\nDer Zwang zur Wahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter als Geburtsnamen des Kindes könne daher mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung\nhaben. Schließlich könne § 1616 Abs. 2 BGB a.F. auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil den Eltern verwehrt werde, ihren Namen gleichermaßen an ihr Kind weiterzugeben. Das Kind sei infolgedessen nicht als Kind desjenigen Elternteils zu identifizieren, dessen Name es nicht erhalten habe. Eine solche Ungleichbehandlung der\nEltern sei nicht durch sachliche Erfordernisse gerechtfertigt. Demgegenüber sei\n§ 1616 Abs. 3 BGB a.F. mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, da eine Entscheidung des Gerichts dem Kindeswohl diene.\n\n  5. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht trägt vor, das Verbot des      32\nKindesdoppelnamens führe nicht zu dem an sich wünschenswerten Ergebnis, dass\ndie Herkunft und Identität des Kindes sowie seine Zugehörigkeit zu seinen beiden Elternteilen auch nach außen durch die Namensführung manifestiert werde. Aus der\nSicht des Kindeswohls wäre die Führung eines Doppelnamens eher zu befürworten.\nZu der Frage, ob durch das Verbot des Kindesdoppelnamens Verfassungsgebote\nverletzt seien, habe die Wissenschaftliche Vereinigung jedoch keine abschließende\nMeinung herbeizuführen vermocht.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n Die Vorlage ist zulässig, soweit mit ihr die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit       33\nvon § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gestellt ist. Im Übrigen ist sie unzulässig.\n\n 1. Das Vormundschaftsgericht hat die Vorlagefrage ihrem Wortlaut nach zwar auf         34\nden gesamten Absatz 2 von § 1616 BGB a.F. bezogen. Aus der Begründung des\nVorlagebeschlusses ergibt sich jedoch ihre Begrenzung auf § 1616 Abs. 2 Satz 1\nBGB a.F., nach dem verheiratete Eltern ohne Ehenamen den Namen des Vaters\noder den der Mutter zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Dass seine Entscheidung von der Gültigkeit dieser Vorschrift abhängt, hat das Gericht gemäß den\nAnforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG begründet.\n\n\n\n\n                                         9/20\n\n  2. Demgegenüber entspricht der Beschluss hinsichtlich der weiter vorgelegten Frage, ob § 1616 Abs. 3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist, nicht diesen Begründungsanforderungen.\n\n  a) Das Vormundschaftsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, inwieweit es          36\nnach Klärung der Frage, ob § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verfassungsmäßig ist, in\ndem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren überhaupt noch auf die Gültigkeit\nvon § 1616 Abs. 3 BGB a.F. ankommt. Denn im Falle einer Verfassungswidrigkeit\nvon § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. müsste das Gericht keine Entscheidung nach\n§ 1616 Abs. 3 BGB a.F. mehr treffen. Aber auch bei Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Doppelnamensausschlusses käme es nur dann auf die Gültigkeit von\n§ 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. an, wenn feststünde, dass die Eltern in jenem Verfahren auch unter diesen Umständen nicht in der Lage wären oder sich weiterhin weigerten, eine gemeinsame Namenswahl für ihr Kind zu treffen. Dazu hat das Gericht\nnichts ausgeführt, auch gibt es hierzu keine Anhaltspunkte.\n\n Die Eltern haben auf eine Namensbestimmung nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.            37\nersichtlich mit dem Ziel verzichtet, eine verfassungsrechtliche Klärung darüber herbeizuführen, ob der Ausschluss des von ihnen für ihr Kind gewünschten Doppelnamens verfassungsgemäß ist. Daraus allein lässt sich nicht schließen, dass sie auch\nnach einer Bestätigung der Gültigkeit dieser Norm von ihrem gemeinsamen Namensbestimmungsrecht weiterhin keinen Gebrauch machen wollten oder sich nicht einigen könnten.\n\n  b) Nicht entscheidungserheblich und damit unzulässig ist darüber hinaus die Vorlage, soweit sie auch die Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB\na.F. verneint, wonach im Falle der Nichtbestimmung des Kindesnamens durch den\nElternteil, dem das Gericht das Namensbestimmungsrecht übertragen hat, das Kind\nden Namen dieses Elternteils erhält. Sie unterstellt, dass bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. schon feststeht, dass der vom Gericht zu bestimmende Elternteil seine ihm übertragene Verantwortung nicht wahrnehmen wird, und greift damit einem Ereignis vor, dessen Eintritt nicht feststeht, sondern\nnur mögliche Folge der gerichtlichen Entscheidung sein kann.\n\n                                          II.\n  Die Prüfung der Vorlagefrage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2            39\nSatz 1 BGB a.F. ist auf § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (im Folgenden: § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erstrecken. Diese Norm ist seit 1. Juli 1998 an die Stelle von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. getreten.\nDa auch sie das Bestimmungsrecht von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ohne\nEhenamen hinsichtlich des Kindesgeburtsnamens auf den Namen des Vaters oder\nden der Mutter begrenzt und insofern den Kindesdoppelnamen ausschließt, ist es geboten, diese Neuregelung in die verfassungsrechtliche Prüfung miteinzubeziehen\n(vgl. BVerfGE 28, 324 <363>; 61, 291 <306>; 65, 237 <243 f.>).\n\n\n\n                                         10/20\n\n                                         C.\n § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                         I.\n Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verstößt nicht gegen das durch Art. 6            41\nAbs. 2 GG geschützte Elternrecht.\n\n  1. Als speziellere Bestimmung gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und\nzu fördern (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>) und dabei Eingriffe in die freie Gestaltung\ndes familiären Zusammenlebens zu unterlassen, schützt Art. 6 Abs. 2 GG die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194 <204>). Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber\ndem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl.\nBVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>). Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind\nzu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben.\n\n 2. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und      43\nbegleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 97, 391\n<399>). Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber\nanderen zum Ausdruck zu bringen. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für\ndie Entwicklung seiner Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen\nWahrung den Eltern als Recht und Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Zur Namensgebung gehört die Namenswahl. Auch die Entscheidung, welchen Namen es tragen\nsoll, ist bedeutsam für das Kind, lebt es doch nunmehr mit dem für ihn bestimmten\nNamen und wird mit ihm identifiziert. Sie in Ausübung der Verantwortung für das Kind\nzu treffen, ist Teil des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.\n\n  a) Dies betrifft zunächst die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich   44\nder Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in\nfreier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht\ngeben kann. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort\neine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen\ndroht (vgl. BVerfGE 24, 119 <143>). Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,\ndas Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf\nBestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage.\n\n b) Hinzu tritt die Wahl des Geburtsnamens als Familienname des Kindes, soweit die      45\nRechtsordnung die Führung eines Familiennamens vorgibt und eine Wahlmöglichkeit\n\n\n                                        11/20\n\neröffnet.\n\n Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Die Funktion des Familiennamens muss sich\nnicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus\neines Menschen zu verdeutlichen. Die Funktion des Familiennamens drückt sich zum\nBeispiel in seiner Bezeichnung als Geburtsname oder Ehename aus.\n\n Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb        47\neines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung\ndes Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung und\nden Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich sein.\n\n  3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Ausgestaltung des Familiennamensrechts         48\nin verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl eines aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens als Geburtsnamen für das Kind mit § 1616\nAbs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.\n\n a) Die über den Geburtsnamen vermittelte familiäre Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern orientiert sich in zulässiger Weise an der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG,\nEhe und Familie in ihrer Einheit als Gemeinschaft zu schützen.\n\n Um die Zugehörigkeit des Kindes zu den Eltern im Namen zum Ausdruck bringen zu       50\nkönnen, darf der Gesetzgeber die Ableitung des Kindesnamens vom elterlichen Namen vorsehen. Die Ausgestaltung des Geburtsnamensrechts ist damit von der Gestaltung des Namensrechts der Eltern vorgeprägt. Deren Möglichkeit zur Namensführung und Namenswahl setzt den Rahmen, innerhalb dessen der Geburtsname des\nKindes bestimmt werden kann. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist deshalb im Gesamtzusammenhang\ndes namensrechtlichen Gefüges und der bei seiner Ausgestaltung zu wahrenden\nGrundrechtspositionen zu betrachten.\n\n b) Dabei ist zunächst das Recht der Eltern hinsichtlich der eigenen Namensführung    51\nvon maßgeblicher Bedeutung.\n\n aa) Bei der Gestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber den        52\nSchutz des geführten Namens zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl.\nBVerfGE 78, 38 <49>). Eine Namensänderung darf deshalb vom Gesetzgeber nur\naus wichtigem Grunde gefordert werden. Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB auch weiterhin für Ehe-\n\n\n                                       12/20\n\nleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgibt, um der Einheit der Familie im\ngemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen. Dies bedingt bei Eheschließung für einen der Ehegatten eine Namensänderung. Allerdings ist das Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe verfassungsrechtlich nicht geboten, denn die durch\nArt. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Einheit wird getragen und gelebt von ihren einzelnen Mitgliedern, die ihrerseits durch Art. 6 Abs. 1 GG Schutz und Freiheitsraum\nerfahren.\n\n Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot               53\nder Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der\nWeitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 <337 f.>; 84, 9 <17 f.>). Schließlich hat der Gesetzgeber\nzugleich Sorge dafür zu tragen, dass das Namensrecht die Freiheitsräume für die\nNamenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränkt.\n\n bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Namensrecht genügt das nunmehr geltende Ehenamensrecht, das den Anknüpfungspunkt für das Geburtsnamensrecht des Kindes bildet.\n\n  (1) § 1355 Abs. 1 BGB eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, einen Ehenamen zu führen. Bei der Wahl des gemeinsamen Namens ist keinem der bisher von den Ehegatten geführten Namen der Vorrang eingeräumt. Einigen die Ehegatten sich nicht auf\neinen Ehenamen oder wollen sie keinen führen, tragen sie ihre bisherigen Namen\nweiter. Damit hat der Gesetzgeber insbesondere dem Schutz des geführten Namens\naus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes einzelnen Ehegatten\nNachdruck verliehen.\n\n  (2) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines Doppelnamens           56\nals Ehenamen ausgeschlossen hat, verletzt die Ehegatten nicht in ihren Grundrechten. Dem Bedürfnis von Eheleuten, die gegenseitige Verbundenheit und Identität in\nder neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck bringen zu können, trägt die\nMöglichkeit zur Wahl eines ihrer Geburtsnamen als Ehename hinreichend Rechnung.\nDem Wunsch, neben der neuen gemeinsamen auch die über den bisher geführten\nNamen vermittelte Identität im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, hat der\nGesetzgeber dadurch entsprochen, dass er dem Ehegatten, dessen Name nicht zum\nEhenamen gewählt wird, das Recht eingeräumt hat, seinen bisher geführten Namen\ndem Ehenamen hinzuzufügen. Für den Ehegatten, dessen Name zum Ehenamen\nbestimmt ist, drückt demgegenüber dieser Name sowohl seine bisherige individuelle\nals auch seine neue Identität in der Gemeinsamkeit aus, ist er doch sein eigener und\nzugleich der, den sein Ehepartner nunmehr auch als Namen führt. Dem Persönlichkeitsrecht der Ehegatten ist damit Rechnung getragen.\n\n cc) Die grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgegebene Eingliedrigkeit des Familiennamens, die es Ehegatten nicht erlaubt, auch einen aus ihrer beider Namen zusam-\n\n\n                                        13/20\n\nmengesetzten Ehenamen zu führen, beruht auf Erwägungen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Gesetzgeber hat dabei die Konsequenzen in den\nBlick genommen, die sich aus der Bildung von Doppelnamen in der Generationenfolge ergeben können. Wird Ehegatten generell das Recht eingeräumt, ihre beiden\nbisher geführten Namen zum Ehenamen zusammenzufügen, und soll der Ehename\nweiterhin grundsätzlich der Geburtsname des ehelichen Kindes werden, um dessen\nfamiliäre Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen, können sich schon in der nächsten\nGeneration vierfache Namensketten als Ehename bilden, die sich - von Generation zu Generation jeweils wieder auf die Kinder übertragen - bei Eheschließung weiter potenzieren würden. Dass der Gesetzgeber solche mehrgliedrigen Namensketten\nvermeiden will (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17), lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch dem Schutz künftiger Namensträger. So\ndroht mit dem Anwachsen der Namenszahl die Funktion des Namens verloren zu\ngehen, identitätsstiftend der Bezugspunkt für den Namensträger zu sein. Gerade wegen dieser Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der\nGesetzgeber eine solche Entwicklung für das Namensgefüge dadurch zu verhindern\ntrachtet, dass er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von\nNamen wieder begrenzt, sondern von vornherein Ehegatten allein die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich nur einen ihrer Namen zum Ehenamen zu bestimmen, dann ist\ndies das Ergebnis einer mit der Verfassung in Einklang stehenden Abwägung. Die\nZulassung eines Ehedoppelnamens wäre zwar ebenso verfassungsgemäß, sie ist jedoch nicht geboten.</ p>\n\n c) Die Möglichkeit einer Wahl der Ehegatten zwischen der Beibehaltung ihrer Namen und der Führung eines gemeinsamen Namens schafft jeweils unterschiedliche\nVoraussetzungen für ein Anknüpfen des Kindesgeburtsnamens an den elterlichen\nNamen zur Kennzeichnung familiärer Zusammengehörigkeit: Führen die Eltern einen\ngemeinsamen Namen oder steht das Sorgerecht für ein Kind nur einem Elternteil zu,\nsteht lediglich ein Name für den Geburtsnamen des Kindes zur Verfügung. Dagegen\neröffnet eine unterschiedliche Namensführung sorgeberechtigter verheirateter wie\nunverheirateter Eltern für die Bestimmung des Kindesnamens die Auswahl zwischen\nden jeweiligen Namen der Eltern und einer Kombination aus beiden Elternnamen. Eine dieser Möglichkeiten ist der aus den Elternnamen zusammengesetzte Doppelname als Geburtsname für das Kind. Diesen hat der Gesetzgeber jedoch ausgeschlossen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n aa) Diese Einschränkung der elterlichen Wahlmöglichkeit findet allerdings keine            59\nsachliche Begründung in der Funktion, die der Gesetzgeber im Allgemeinen dem Familiennamen und damit auch dem Geburtsnamen beigemessen hat. Der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Doppelname vermag sogar noch besser als ein\naus den beiden Namen gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes auszudrücken, dokumentiert er doch die Verbundenheit des Kindes mit beiden\nElternteilen im Namen.\n\n\n\n\n                                          14/20\n\n bb) Die Möglichkeit von Eltern, ihre Namen zu Doppelnamen zu verbinden und so         60\nan ihre Kinder weiterzugeben, führt allerdings zu praktischen Schwierigkeiten, wenn\nsie jeweils mehr als einen Namen führen. Sind sie selbst schon Träger von Doppelnamen, führte hier das Recht, für den Geburtsnamen des Kindes die beiden Elternnamen zusammenzufügen, zu einer mehrgliedrigen Namenskette, die sich von Generation zu Generation verlängern könnte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt,\nnamensrechtlich Vorkehrungen zu treffen, um solche Namensketten zu vermeiden,\nwenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens sichern und\nden Schutz am geführten Namen gewährleisten will.\n\n  cc) Der Entwicklung von Namensketten könnte allerdings nicht nur durch den Ausschluss des Kindesdoppelnamens entgegengewirkt werden. Möglich wäre auch, für\ndie Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes die Zahl der Namen, die zusammengefügt werden können, generell auf die Bildung von Doppelnamen zu begrenzen. Dies schränkte jedoch seinerseits die Möglichkeit von Eltern mit Doppelnamen\nein, auch für sich das Recht zu reklamieren, beide Elternnamen vollständig im Kindesnamen zu dokumentieren. Außerdem müsste zugleich für Personen, die als Geburtsnamen einen Doppelnamen erhalten haben, die Namenswahl bei der Eheschließung begrenzt werden. Um über Doppelnamen hinausgehende Namensketten zu\nverhindern, wäre ihnen bei einem Wunsch, einen Ehenamen zu führen, nicht nur die\nvollständige Verbindung ihrer beider Namen zu versagen, sondern darüber hinaus zu\nverbieten, dem gewählten Ehenamen ihren eigenen Namen in vollem Umfang anzufügen. Sie müssten deshalb zumindest auf einen Teil ihres bisher geführten Doppelnamens verzichten. Damit würde ihnen das genommen, was § 1355 BGB Namensträgern mit einem Namen ermöglicht: der Erhalt des eigenen Namens bei\ngleichzeitiger Wahl eines davon abweichenden Ehenamens. Die Erweiterung der elterlichen Wahlmöglichkeit auf den Doppelnamen als Geburtsnamen für ihr Kind führt\ndemnach zur Begrenzung der Möglichkeiten der Namenswahl für Doppelnamensträger selbst. Führt aber die Verwirklichung eines Grundrechts zugleich zur Einschränkung anderer, müssen die betroffenen Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.\n\n  d) Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber Genüge getan, indem er in Verfolgung seiner von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG getragenen Ziele die Wahl des\nKindesdoppelnamens ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung\ndes Kindesnamens an den gemeinsamen Elternnamen oder an den Namen eines Elternteils der familiären Zugehörigkeit des Kindes Ausdruck verleihen wollen. Gleichzeitig hat er mit dem Ausschluss des Doppelnamens verhindert, dass sich in den Generationenfolgen Namensketten bilden können. Auf diese Weise hat er die Funktion\ndes Namens, personelle Identität zu stiften, sichern wollen. Dass er dies durch eine\nBeschränkung des Namensbestimmungsrechts der jetzigen Elterngeneration und\nnicht durch eine Beschränkung der folgenden Elterngenerationen verwirklicht hat, ist\nals gesetzgeberische Entscheidung, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten,\ndie den Eltern bei der Bestimmung ihres eigenen Namens wie des Kindesnamens\n\n\n\n                                        15/20\n\nverbleiben, verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden. Sie belässt den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung und führt zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht.\n\n                                           II.\n Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletzt weder das Persönlichkeitsrecht             63\ndes Kindes noch das der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  1. Als Geburtsnamen keinen aus den Elternnamen gebildeten Doppelnamen erhalten zu können, verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes.\n\n Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE           65\n24, 119 <144>; 72, 155 <172>; 79, 51 <63>) gehört der Schutz seines Namens. Er\nverhilft ihm, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln. Namenlos kann\ndas Kind nur schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten und eine Beziehung zu anderen aufbauen. Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst ist deshalb auch das\nRecht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner\nPersönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen wie den Familiennamen. Sieht die Rechtsordnung die Familiennamensführung vor, so ist dieser Name das Mittel, mit Hilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen setzen lernt.\n\n  Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht ein Recht auf eigene        66\nWahl des Geburtsnamens. Soll der Geburtsname des Kindes seine Funktion erfüllen,\nzur Persönlichkeitsentfaltung des Kindes beizutragen, muss das Kind ihn kurz nach\nseiner Geburt, also zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem es noch nicht in der Lage ist,\nsich selbst einen Namen zu geben. Zudem ist für seine Identitätsfindung zwar von\nentscheidender Bedeutung, dass das Kind einen Namen, nicht aber, welchen konkreten Namen es erhält. Erst die Selbstwahrnehmung über einen Namen führt zur Identifizierung mit diesem als Mittel zur Herausbildung einer eigenen Identität.\n\n 2. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens berührt auch nicht das von Art. 2 Abs.           67\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der Eltern.\n\n  Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den Lebensweg zu                 68\ngeben, mag ein menschliches Bedürfnis sein. Ein Recht, ihn zu erfüllen, findet jedoch\nim Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Vom Schutz der Persönlichkeit\nist allein die eigene Identität und Lebenssphäre erfasst. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein\nBestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 72,\n155 <172>). Dies gilt auch für Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Das Recht, ihren\nKindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener\nPersönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach\nArt. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.\n\n\n\n\n                                          16/20\n\n                                         III.\n 1. § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weder           69\ngegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3\nAbs. 2 GG.\n\n  a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral\nformulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa\nFrauen, betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen\nden Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 <43>). Art. 3 Abs. 2 GG\ngebietet darüber hinaus nicht nur, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>). Dies stellt\nSatz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klar (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>). Daraus folgt\nfür das elterliche Namensbestimmungsrecht, dass beide Elternteile gleichermaßen\ndazu berechtigt sind, den Namen ihres Kindes zu bestimmen, und keinem Elternteil\nbei der Möglichkeit, den eigenen Namen an das Kind weiterzugeben, der Vorrang\neingeräumt werden darf.\n\n b) Diesen Anforderungen halten § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1          71\nSatz 1 BGB stand. Danach ist es der freien Entscheidung der Eltern überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Kindesnamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf\neinen Namen einigen sollen und nicht darüber hinaus dem Kind einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Geburtsnamen geben können, begrenzt zwar ihre\nAuswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch Mutter wie Vater gleichermaßen.\n\n  Auch der Umstand, dass in noch weit überwiegender Zahl verheiratete Eltern einen       72\nEhenamen führen, zu dem der Mannesname bestimmt worden ist, und dass sich\nauch Eltern, die keinen Ehenamen führen, sondern ihre eigenen Namen tragen, zum\ngrößten Teil bei ihrer Wahl nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1\nSatz 1 BGB für den Namen des Mannes als Geburtsnamen des Kindes entscheiden,\nsodass Kinder nur in geringer Zahl den Namen ihrer Mutter als Geburtsname erhalten (so eine dpa-Umfrage bei Standesämtern, vgl. Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom\n14. März 2001), lässt nicht den Schluss zu, die Normen setzten zwar gleiches Recht,\nberücksichtigten dabei aber nicht eine unterschiedliche Ausgangslage von Müttern\nund Vätern bei der Namensbestimmung für ihr Kind.\n\n Zwar kann der Umstand, dass Ehegatten sich immer noch bei der Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden,\nmöglicherweise Ausdruck eines tradierten Rollenverständnisses sein und darauf hindeuten, dass insoweit bei der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten freien und selbstverantwortlichen Entscheidung der Ehegatten über die Ausgestaltung ihres Verhältnisses zueinander und zum Kind sowie über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl.\n\n\n                                         17/20\n\nBVerfGE 66, 84 <94>) faktisch noch keine gleichberechtigte Partnerschaft besteht.\nDoch führt der Auftrag des Art. 3 Abs. 2 GG, die tatsächliche Durchsetzung der\nGleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, nicht zu einem verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu ermöglichen.\n\n  Soweit ersichtlich, gründet sich eine vorrangige Wahl des Mannesnamens zum Namen des Kindes vorwiegend nicht auf eine nachteilige Situation von Frauen, sondern\nauf vorfindliche Einstellungen. Mit der Möglichkeit von Eltern, zum Namen ihres Kindes sowohl den Namen des Vaters als auch den der Mutter zu wählen, ist inzwischen\nauch namensrechtlich Raum für eine Veränderung von solchen Einstellungen geschaffen worden. Der so ermöglichte Einstellungswandel wird nicht dadurch wesentlich befördert, dass Kindern nicht nur der Name der Mutter als Geburtsname gegeben\nwerden kann, sondern stattdessen auch ein aus dem Namen des Vaters und der\nMutter zusammengesetzter Name. Zwar könnte die Möglichkeit, dem Kind auch einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamen zu geben, einen\nStreit zwischen den Eltern über den Kindesnamen vermeiden helfen und zugleich dazu führen, dass vermehrt Kinder als Teil ihres Namens auch den der Mutter tragen.\nDies könnte den Gesetzgeber zu einer namensrechtlichen Veränderung veranlassen, ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht geboten. Denn eine solche Regelung verlöre schon in der nächsten Generation zumindest ihre volle Wirkkraft, wenn bei der\nBestimmung des Kindesnamens zur Vermeidung von Namensketten ein Teil des Elternnamens wieder entfallen müsste. Angesichts der allenfalls geringfügigen Auswirkung auf die Verwirklichung des Art. 3 Abs. 2 GG durfte der Gesetzgeber sein Ziel der\nVermeidung von Doppelnamen durch die geschaffene Regelung verfolgen.\n\n 2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil zwar die Bildung eines Doppelnamens als Geburtsname für ein Kind ausgeschlossen ist, es in Ausnahmefällen aber\ndoch zu Kindesdoppelnamen kommen kann. Hierfür gibt es hinreichende sachliche\nGründe.\n\n a) Wenn Eltern auch einen von einem Elternteil geführten Doppelnamen gemäß              76\n§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Geburtsnamen\ndes Kindes bestimmen dürfen, liegt in der Zulassung dieses Kindesdoppelnamens\nkeine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die nicht Doppelnamensträger sind.\nDenn in beiden Fällen kann nur der Name eines Elternteils als Kindesgeburtsname\ngewählt werden.\n\n b) Wenn ein Kind, das nach Trennung seiner Eltern mit dem sorgeberechtigten wiederverheirateten Elternteil in einer neuen familiären Gemeinschaft lebt, dadurch einen Doppelnamen erhalten kann, dass zu seiner Einbenennung gemäß § 1618 Satz\n2 BGB seinem bisher geführten Namen der neue Ehename seines sorgeberechtigten\nElternteils vorangestellt oder angefügt wird, stellt dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eltern dar, die ihrem Kind keinen Doppelnamen\nals Geburtsnamen geben können. Auch bei Doppelnamen durch Einbenennung\n\n\n\n                                         18/20\n\nweist nur ein Name, der bisher vom Kind geführte, auf seine Abstammung von seinen\nEltern hin. Dass das Kind diesen Namen behalten darf, dient dem Persönlichkeitsschutz des Kindes, das mit seinem bisher geführten Namen schon eine Identität gefunden hat. Zusätzlich soll ihm durch die Beifügung des neuen Ehenamens seines\nsorgeberechtigten Elternteils die Möglichkeit gegeben werden, auch seine neue soziale Zugehörigkeit im Namen zum Ausdruck zu bringen. Die Zulassung des so gebildeten Doppelnamens hat also die Funktion, im Namen des Kindes sowohl die Abstammung als auch seine soziale Zugehörigkeit auch dann zu dokumentieren, wenn\ndie familiäre Situation des Kindes nicht mehr beide Zuordnungen ausweist. Bestimmen demgegenüber gemeinsam sorgeberechtigte Eltern den Geburtsnamen ihres\nKindes, bedarf es zur Kennzeichnung der leiblichen und zugleich sozialen Zugehörigkeit des Kindes nicht zweier Namen und deren Verbindung zu einem Doppelnamen,\nweil sich beide Zugehörigkeiten in der Familie vereinen, in der das Kind lebt.\n\n Die gleichen sachlichen Gründe rechtfertigen auch, bei Adoption eines Kindes diesem nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen der Einbenennung einen Doppelnamen geben zu können, der sich aus dem bisher geführten Namen des Kindes\nund dem Familiennamen seiner Adoptiveltern zusammensetzt.\n\n  c) Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG,   79\ndass Geschwistern von Kindern, die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 bis zum 31. März 1994 einen Doppelnamen erhalten haben, nach Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB dieser Doppelname ebenfalls als Geburtsname erteilt wird. Diese Übergangsregelung dient der Wahrung eines\neinheitlichen Geschwisternamens auch in den Familien, in denen dem Erstgeborenen in rechtlich zulässiger Weise ein Doppelname gegeben wurde, und zugleich dem\nNamensschutz des Erstgeborenen aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n                                           D.\n Diese Entscheidung ist zu C. I. mit 6:2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.           80\n\n                 Papier                 Jaeger                   Haas\n\n                                                              Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                              Dennhardt\n\n            Hoffmann-Riem                                        Bryde\n\n\n\n\n                                          19/20\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 30. Januar 2002 -\n1 BvL 23/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -\n                Rn. (1 - 80), http://www.bverfg.de/e/ls20020130_1bvl002396.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020130.1bvl002396\n\n\n\n\n                                      20/20\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/1-bvl-23-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":37},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617","ref_norm":"1617","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 3","ref_norm":"224-3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/1-bvl-23-96","retrieved":"2026-07-10 10:48:59.346529+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-01-30/1-bvl-23-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2002-01-30","dockets":["1 BvL 23/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020130.1bvl002396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020130.1bvl002396"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 30.01.2002 – 1 BvL 23/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-01-30/1-bvl-23-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.\n\n                                      1/20","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz -\nFamNamRG) vom 16. 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