{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020723.2bvl001498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-07-23","aktenzeichen":"2 BvL 14/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 14/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 7 Satz 2 2. Halbsatz und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Februar\n1998 (GVBl LSA 1998 S. 81 ff.) mit Art. 31, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. August 1998 (3 A 323/95) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Das Normenkontrollverfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden         1\nHeilung von Gründungsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt. Im Ausgangsverfahren begehren drei Gemeinden die Feststellung, nicht Mitglied des beklagten Abwasserzweckverbandes zu sein.\n\n                                          I.\n  1. Mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der        2\nDDR (Kommunalverfassung - KomVerf) vom 17. Mai 1990 wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise im Gebiet der ehemaligen DDR wieder eingeführt (GBl I S. 255). Die Gemeinden hatten danach das Recht und im Rahmen ihrer\nLeistungsfähigkeit die Pflicht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (§ 2 Abs. 1 KomVerf). Die Daseinsfürsorge wurde als\nSelbstverwaltungsaufgabe den Gemeinden zugewiesen, die damit auch für die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung zu sorgen hatten (§ 2 Abs. 2 KomVerf).\n\n Um die Wasserwirtschaft angemessen zu bewältigen, entschloss sich die Mehrzahl          3\nder in der Regel kleinen Gemeinden, die aus der Zeit der DDR bekannte, zentral auf\n\n\n                                         1/20\n\nBezirksebene organisierte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch überregionale Zweckverbände fortzusetzen. Nach der Wiedervereinigung wurde im Gebiet der fünf neuen Länder eine Vielzahl von Abwasserzweckverbänden gegründet.\nDer Zeitdruck, die mangelnde Erfahrung der Gemeindevertreter und falsche Prognosen über die Höhe des Wasserverbrauchs führten häufig zu Investitionen in überdimensionierte Kläranlagen und Kanalnetze (Gruneberg, Der Neuaufbau der kommunalen Abwasserbeseitigung in den neuen Bundesländern, in: Gottschalk/Püttner\n(Hrsg.), Die Entwicklung der kommunalen Wirtschaft in den neuen Bundesländern\nnach 1990, S. 42 <55 ff.>).\n\n  2. Die Bildung der Zweckverbände beruhte zunächst auf der neuen Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990, die als Übergangsrecht nach der Wiedervereinigung als Landesrecht fortgalt (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EVtr i.V.m. Anlage II\nKap. II Sachgebiet B Abschnitt I). Das Gesetz behandelte den Zweckverband in § 61\nKomVerf, der bestimmte:\n\n(1) Gemeinden können zur Erfüllung kommunaler Aufgaben Zweckverbände bilden.           5\n...\n\n(2) Die beteiligten Gemeindevertretungen beschließen über das Statut, die mittels      6\ndes Zweckverbandes zu lösenden Aufgaben und die dafür zur Verfügung zu stellenden Mittel.\n\n(3) ...                                                                                7\n\n Mit dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 9. Oktober 1992 (GVBl           8\nLSA S. 730 ff., im Folgenden: GKG-LSA) wurde das Zweckverbandsrecht in\nSachsen-Anhalt umfassend neu geregelt. Es bestimmte die Rechtsstellung der\nZweckverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 18 GKG-LSA) und regelte deren Bildungsvoraussetzungen (§ 19 GKG-LSA). Bestehende Zweckverbände\nhatten ihre Verbandssatzung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Gemeindevertretungen und Kreistage dem GKG-LSA anzupassen und die Verbandssatzung\nder Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Anpassung blieben die Verbandssatzungen unberührt (§ 29 Abs. 1 GKG-LSA).\n\n 3. Nachdem das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 14. August 1995 die         9\naufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Abgabenbescheid angeordnet hatte,\nweil der beklagte Zweckverband nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei (LKV\n1996, S. 140 ff.), ließ die Landesregierung eine landesweite Erhebung durchführen.\nDiese kam zu dem Ergebnis, dass die meisten der im Land Sachsen-Anhalt in den\nAufbaujahren gebildeten kommunalen Abwasserzweckverbände mit schwerwiegenden Gründungsfehlern behaftet und daher unwirksam seien. Insbesondere seien\ngründungserhebliche Vorschriften, etwa über Beschlüsse kommunaler Gremien und\nVeröffentlichungen in Bekanntmachungsorganen, nicht beachtet worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Februar 1996, LT-Drucks 2/1882, S. 5).\n\n\n\n                                        2/20\n\n  a) Um Gründungsfehler und ihre Folgen zu heilen, entwarf die Landesregierung ein     10\nsog. Erstes Heilungsgesetz, das am 10. Juli 1996 in Kraft trat (Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, GVBl LSA S. 218). Es enthielt\nfolgende Neuregelungen in dem GKG-LSA:\n\n                § 19a Rückwirkende Bildung von Zweckverbänden                          11\n\n(1) Wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände gelten rückwirkend ab         12\ndem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Statuts oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Sind\nStatut oder Verbandssatzung nicht öffentlich bekannt gemacht, gilt als Zeitpunkt der\nBildung des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung, spätestens der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der\nersten Abgabensatzung des Verbandes. Diese Abgabensatzung ist nicht deshalb\nrechtswidrig, weil Beschlussfassung und öffentliche Bekanntmachung zu einem\nZeitpunkt vor Bildung des Verbandes liegen.\n\n(2) Kommunale Gebietskörperschaften, die Statut oder Verbandssatzung nicht             13\ndurch das zuständige Organ beschlossen haben, sind berechtigt, innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gegenüber dem Zweckverband ihren\nAustritt zu erklären. Verfahrens- oder Formfehler im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung über Statut oder Verbandssatzung sind hierbei unbeachtlich. § 16\nAbs. 4 gilt entsprechend.\n\n(3) Das Regierungspräsidium stellt den Austritt fest, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwicklung des Austritts geregelt ist. Die Feststellung\nkann aus wichtigem Grund verweigert werden. § 140 der Gemeindeordnung für das\nLand Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. § 25 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 gelten\nsinngemäß.\n\n(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Zweckverbände, die nach Inkrafttreten dieser        15\nVorschrift gebildet werden, keine Anwendung.\n\n § 19 Abs. 5 GKG-LSA erhielt folgende Fassung:                                         16\n\nDie Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Gemeinden und Landkreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die\nVeröffentlichung hinzuweisen. Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit nicht in der Verbandssatzung ein\nspäterer Zeitpunkt bestimmt ist.\n\n § 140 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt lautete zu diesem        18\nZeitpunkt:\n\n                              § 140 Genehmigungen                                      19\n\n\n\n\n                                         3/20\n\n(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der für die Genehmigung\nzuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer\nFristverlängerung nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine\nBescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.\n\n(2) - (5)...                                                                           21\n\n  b) Eine gegen das Erste Heilungsgesetz erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde wies das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (im Folgenden:\nLVerfG LSA) mit Urteil vom 3. Juli 1997 als unzulässig zurück, weil die beschwerdeführenden Gemeinden nicht unmittelbar betroffen seien (LVerfG LSA, LKV 1997, S.\n411). Es führte zur Begründung aus, die Heilungsvorschrift des § 19a GKG-LSA sei\nnicht auf Abwasserzweckverbände anwendbar, die noch unter Geltung der DDR-Kommunalverfassung gebildet worden seien. Eine Mitgliedschaft der Gründungsgemeinden im Zweckverband und ein Übergang kommunaler Aufgaben auf den Zweckverband setze nicht nur voraus, dass der Zweckverband rechtlich wirksam\ngegründet, sondern auch, dass ihm die Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden sei. Rechtsfähige Zweckverbände hätten in Sachsen-Anhalt erstmalig mit Inkrafttreten des GKG-LSA im Oktober 1992 gebildet werden\nkönnen. Die Heilungsvorschrift des § 19a GKG-LSA erfasse nur nach diesem Zeitpunkt gebildete Zweckverbände.\n\n 4. a) Um eine Heilung der Gründungsfehler der unter dem Regime der Kommunalverfassung der DDR gebildeten Zweckverbände zu erreichen, beschloss der Landtag\ndas Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie\ndes Kommunalabgabengesetzes, das am 9. Oktober 1997 in Kraft trat (GVBl LSA S.\n878 f. Zweites Heilungsgesetz).\n\n Mit diesem Zweiten Heilungsgesetz wurde der zu § 7 umbenannte § 18 GKG-LSA            24\num einen Satz 2 ergänzt und lautet nun:\n\n                                § 7 Rechtsstellung                                     25\n\nDer Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrenfähigkeit. Als Körperschaften öffentlichen Rechts entstanden gelten rückwirkend auch diejenigen Zweckverbände, die vor dem 16. Oktober 1992 gegründet\nworden sind; dabei aufgetretene Gründungsmängel gelten nach Maßgabe von § 8a\nAbs. 1 als geheilt.\"\n\n Die in Bezug genommene Vorschrift des § 8a GKG-LSA entspricht dem § 19a               27\nGKG-LSA des Ersten Heilungsgesetzes. Das Zweite Heilungsgesetz ergänzte § 8a\nAbs. 1 GKG-LSA um einen Satz 4 und lautet nun:\n\n                 § 8a Rückwirkende Bildung von Zweckverbänden                          28\n\n\n\n                                        4/20\n\n(1) Wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände gelten rückwirkend ab          29\ndem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Statuts oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Sind\nStatut oder Verbandssatzung nicht öffentlich bekannt gemacht, gilt als Zeitpunkt der\nBildung des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung, spätestens der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der\nersten Abgabensatzung des Verbandes. Diese Abgabensatzung ist nicht deshalb\nrechtswidrig, weil Beschlussfassung und öffentliche Bekanntmachung zu einem\nZeitpunkt vor Bildung des Verbandes liegen. Die öffentliche Bekanntmachung einer\nSatzung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt\nist.\"\n\n b) Mit Urteil vom 12. Dezember 1997 stellte das Landesverfassungsgericht               30\nSachsen-Anhalt die Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Heilungsgesetzes fest\n(LVerfG LSA, LKV 1999, S. 324 f.). Die hiergegen erhobenen Kommunalverfassungsbeschwerden seien unbegründet, weil das Zweite Heilungsgesetz die Gemeinden weder in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletze noch gegen das\nRechtsstaatsgebot verstoße.\n\n Ergänzend wies das Landesverfassungsgericht in dieser Entscheidung darauf hin,         31\ndass damit keine Aussage über die Mitgliedschaft der betroffenen Gemeinden im\nZweckverband getroffen werde. Sollte diese Frage streitig sein, müsse sie von der\nFachgerichtsbarkeit entschieden werden (insoweit in LKV 1999, S. 324 f. nicht abgedruckt).\n\n                                         II.\n 1. Im Ausgangsverfahren steht die Mitgliedschaft der klagenden Gemeinden G., K.        32\nund S. beim beklagten Abwasserzweckverband \"F.\" in Streit.\n\n a) Zur Gründung des beklagten Abwasserzweckverbandes fand am 17. Oktober               33\n1991 eine Sitzung mit den Bürgermeistern von 15 Gemeinden statt, bei der auch die\nVertreter der Klägerinnen einen Gründungsvertrag unterzeichneten. Während der\nGemeinderat von K. den Beitritt zum Abwasserzweckverband \"F.\" bereits im August\n1990 beschlossen hatte, stimmten die Gemeinderäte von S. und G. im Oktober 1991\ndem Beitritt zu. Die anschließende Gründungsanzeige des Abwasserzweckverbandes wurde im Juni 1992 wiederholt, um Zweifel an dessen \"juristischem Bestehen\"\nauszuräumen. Nach Inkrafttreten des GKG-LSA wurden im März und April 1993 entsprechend der zwischenzeitlichen Satzungsüberarbeitung die Verbandssatzung und\ndie erste Abgabensatzung des Abwasserzweckverbandes veröffentlicht.\n\n b) Am 22. Juni 1995 beschloss der Gemeinderat von G., die Mitgliedschaft beim Beklagten des Ausgangsverfahrens aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Bürgermeister gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung und führte zur\n\n\n                                         5/20\n\nBegründung u. a. aus, der Zweckverband würde an einem überdimensionierten Klärwerk ohne gesicherte Finanzierung festhalten. Gutachten über Einsparmöglichkeiten in Millionenhöhe würden der Verbandsversammlung vorenthalten. Der Abwasserzweckverband teilte im August 1995 mit, dass eine fristlose Kündigung nicht möglich\nsei und ein Austritt vom Regierungspräsidium Halle als Aufsichtsbehörde genehmigt\nwerden müsse, an das die Kündigungserklärung weitergeleitet worden sei.\n\n  Die Gemeinde G. hat am 18. Oktober 1995 Klage gegen den Abwasserzweckverband erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht Mitglied des Beklagten geworden sei, hilfsweise, dass sie ihre Mitgliedschaft bei dem Beklagten durch ihr Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 beendet habe. Zur Begründung trug sie vor,\ndass der Zweckverband nicht wirksam gegründet worden sei. Sie habe in der\n\"Wende-Euphorie\" die mit dem Verbleib in einem finanziell nicht soliden Zweckverband verbundenen Risiken nicht erkannt. Die Geschäftsgrundlage sei weggefallen,\nweil der Zweckverband keine kostengünstige und DIN-normgerechte Entsorgung gewährleisten könne. Der Verbleib im Zweckverband stelle von allen denkbaren Varianten der Abwasserentsorgung die teuerste dar und sei unzumutbar.\n\n  c) Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 teilte die Bürgermeisterin von K. dem Abwasserzweckverband mit, dass die Gemeinde beschlossen habe, aus dem Zweckverband auszutreten, weil der Zweckverband seine Aufgaben bislang nicht erfüllt habe und auch in den nächsten Jahren nicht werde erfüllen können. Der Austritt schade\ndem Zweckverband nicht, nachdem eine andere Gemeinde dem Zweckverband\nnachträglich beigetreten sei. Unter dem 22. Dezember 1992 beschloss der Gemeinderat den Austritt aus dem Zweckverband zum 31. Dezember 1992. Diesen Austritt\nlehnte die Verbandsversammlung des Zweckverbandes in ihrer Sitzung am 25. Februar 1993 mehrheitlich ab. Unter dem 17. November 1994 bat die Gemeinde das\nRegierungspräsidium Halle um Bestätigung ihres Austritts aus dem Abwasserzweckverband und die Anerkennung der Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht\ndurch die Gemeinde.\n\n  Die Gemeinde K. hat am 13. Oktober 1995 Klage gegen den Abwasserzweckverband erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht Mitglied des Beklagten geworden sei, hilfsweise, dass die Genehmigung ihres Austritts auf ihren Antrag vom\n17. November 1994 gemäß § 140 Abs. 1 GO-LSA als erteilt gelte. Zur Begründung\nhat sie im Wesentlichen vorgetragen, zum Zeitpunkt ihrer Austrittserklärung habe der\nAbwasserzweckverband noch keine Rechtsfähigkeit besessen, sodass sie ohne weiteres hätte austreten können. Sie habe eine eigene Abwasserentsorgungsgesellschaft gegründet, deren Abwasseranlage sich seit Juni 1995 in Betrieb befinde.\n\n d) Am 1. November 1994 beschloss der Gemeinderat S., aus dem Abwasserzweckverband zum 31. Dezember 1994 auszutreten. Der Abwasserzweckverband lehnte\ndies ab und verwies auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums Halle, in dem die\nNotwendigkeit der Genehmigung einer Austrittserklärung dargelegt werde. Am 3. Juli\n1995 beschloss der Gemeinderat, die Mitgliedschaft im Abwasserzweckverband \"F.\"\n\n\n\n                                         6/20\n\ngemäß § 25 Abs. 1 GKG-LSA, § 9 Verbandssatzung aus wichtigem Grund fristlos zu\nkündigen, hilfsweise zu dem Zeitpunkt, welchen die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß\n§ 25 Abs. 4 GKG-LSA bestimmen könne.\n\n Die Gemeinde hat am 15. November 1995 Klage gegen den Abwasserzweckverband \"F.\" erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht Mitglied des Beklagten\ngeworden ist, hilfsweise, dass sie ihre Mitgliedschaft bei dem Beklagten gemäß dem\nGemeinderatsbeschluss zum 31. Dezember 1994 beendet hat, und weiter hilfsweise,\ndass sie ihre Mitgliedschaft bei dem Beklagten gemäß Ratsbeschluss vom 3. Juli\n1995 aus wichtigem Grund beendet habe. Ihre Begründung deckt sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen der Gemeinde G..\n\n  2. Mit Beschluss vom 13. August 1998 hat das Verwaltungsgericht Halle die verbundenen Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 7 Satz 2 2. Halbsatz und § 8a Abs. 1 GKG-LSA in der Fassung vom 26. Februar 1998 mit Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 19\nAbs. 4 GG vereinbar seien (VG Halle, LKV 1999, S. 80 und juris).\n\n  a) Auf die Gültigkeit der vorgelegten Heilungsregelungen komme es für die zu treffende Entscheidung an, weil ohne sie \"keine rechtswirksame Gründung des Beklagten unter Einbeziehung der Klägerinnen als Mitglieder erfolgt\" sei. Die Kammer gehe\nmit dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt davon aus, dass der Beklagte\nmit seiner Gründung im Jahre 1991 nicht die Stellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts habe erlangen können. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die Bildung eines Zweckverbandes nach § 61 KomVerf - ein Beitrittsbeschluss und ein von den beteiligten Gemeindevertretungen beschlossenes Statut -\nnicht vorgelegen. Beim Beklagten habe es sich daher nach der für ihn günstigsten\nBetrachtung um eine nicht rechtsfähige Körperschaft gehandelt, aus der die Klägerinnen unbeschadet einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung jederzeit und ohne Angabe von Gründen hätten austreten können.\n\n Der Abwasserzweckverband sei nach dem am 10. Oktober 1992 in Kraft getretenen          42\nGKG-LSA nicht neu gegründet worden; ebenso wenig sei die bestehende Verbandssatzung nach § 29 GKG-LSA angepasst worden. Erst durch das Zweite Heilungsgesetz gelte der Beklagte als gegründet, weil hierdurch die fehlende Beschlussfassung\nder Mitgliedsgemeinden über das Gründungsstatut, die fehlerhafte Veröffentlichung\nsowie die fehlende Genehmigung des Gründungsstatuts durch die Rechtsaufsichtsbehörde geheilt würden. Der umfassende Heilungswille des Gesetzgebers sei klar\nzum Ausdruck gekommen, so dass es nicht möglich sei, im Wege der Auslegung zu\neiner abweichenden Auffassung zu gelangen. Der Beklagte sei daher spätestens am\n26. April 1993 gegründet worden, dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung\nseiner ersten Abgabensatzung. Dass die Satzung nicht entsprechend dem Bekanntmachungsrecht der Mitgliedsgemeinden bekannt gemacht worden sei, sei nach § 8a\nAbs. 1 Satz 4 GKG-LSA unbeachtlich. Seither sei die Mitgliedschaft der Klägerinnen\nnicht beendet worden. Ein Austritt sei von der Verbandsversammlung des Beklagten\n\n\n\n                                         7/20\n\nmehrheitlich abgelehnt und auch durch die Rechtsaufsichtsbehörde bislang nicht genehmigt worden.\n\n b) Das Zweite Heilungsgesetz sei zur Überzeugung der vorlegenden Kammer mit            43\ndem Grundgesetz nicht vereinbar.\n\n  aa) Die von § 8a Abs. 1 GKG-LSA erfasste Heilung der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Gemeindevertretungen an der Zweckverbandsgründung verstoße gegen das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Das hieraus folgende\nGebot einer abgestuften Volksvertretung werde verletzt, weil die demokratisch legitimierten Gemeindevertretungen bei der Bildung von Zweckverbänden von ihren gesetzlichen Mitwirkungsrechten ausgeschlossen würden.\n\n  bb) Die Heilungsregelungen verstießen auch gegen Art. 28 Abs. 2 GG. Mit ihrem Inkrafttreten sei die Aufgabe der Abwasserentsorgung kompetenzverlagernd von den\nklagenden Gemeinden auf den Beklagten übergegangen. Dieser Aufgabenentzug sei\nnicht gerechtfertigt. Die Entscheidung über das \"Wie\" einer Aufgabenerledigung falle\nin den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie, in die der Gesetzgeber durch\ndie Zuweisung der Abwasserentsorgung an einen Zweckverband eingreife, dessen\nMitglied die Kommune nicht werden wolle. Zwar sei es von Verfassungs wegen nicht\nzu beanstanden, dass der Gesetzgeber bestimmt habe, dass die Gemeinden sich zur\nErfüllung der Abwasserentsorgung zu Zweckverbänden zusammenschließen sollen.\nDies rechtfertige jedoch nicht, den Gemeinden zugleich die Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie diesem Gebot nachkommen wollten, zu entziehen und sie an einem\n\"ganz allgemeinen Willensentschluss zur Gründung eines Zweckverbands\" festzuhalten, \"der ganz offensichtlich ohne Vorlage der entsprechenden Verbandsstatute\nund ohne nähere Kenntnis des Abwasserbeseitigungskonzepts des Verbands erfolgt\" sei.\n\n  cc) Die vorgelegten Regelungen verstießen auch gegen die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Heilung der Gründungsfehler laufe darauf hinaus, den durch fehlerhafte Verbandsbildungen herbeigeführten\nZustand in einem Bereich der Staatsorganisation dem Bürger gegenüber abzusichern, der dagegen bereits Rechtsschutz in Anspruch genommen habe. Die Waffengleichheit zwischen Staat und Bürger werde verletzt, wenn der Staat eingreife und\ndem Bürger eine erlangte Rechtsposition nur deshalb entziehe, um dem Nachteil eines Unterliegens vor Gericht zu entgehen.\n\n dd) Die Heilungsregelungen verstießen zudem gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie knüpften an abgeschlossene Gründungsvorgänge der fehlerhaften Zweckverbände an und verliehen diesen Rechtswirksamkeit.\nHierin liege eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen, die nicht\nausnahmsweise gerechtfertigt sei.\n\n Die Gemeinderäte hätten im Zeitpunkt der Gründungsvorgänge davon ausgehen              48\ndürfen, dass für die Bildung eines Zweckverbandes entsprechend der damals gelten-\n\n\n\n                                         8/20\n\nden Regelung des § 61 KomVerf nicht nur ein Beitrittsbeschluss, sondern auch eine\nBeschlussfassung über das Verbandsstatut erforderlich gewesen sei. Selbst wenn\nsie im Einzelfall angenommen haben sollten, dass bereits der Beitrittsbeschluss für\ndie Bildung des Zweckverbandes ausreichend sei, sei diese Vorstellung wegen der\neindeutigen Regelung des § 61 KomVerf unbeachtlich.\n\n Ein Ausnahmefall, in dem eine Rückwirkung wegen einer unklaren und verworrenen         49\nRechtslage zulässig sei, habe im Hinblick auf die Eindeutigkeit von § 61 KomVerf\nnicht vorgelegen.\n\n Schließlich lägen auch keine zwingenden Gründe des gemeinen Wohls für eine             50\nRückwirkung vor. In der Wendezeit der Jahre 1990 bis 1992 habe die Abwasserversorgung nicht so darniedergelegen, dass man gezwungen gewesen sei, bei der\nGründung von Zweckverbänden ohne die ernsthafte Beteiligung von Gemeinderäten\nauszukommen. Auch heute würde die Abwasserversorgung nicht zusammenbrechen, wenn den betroffenen Gemeinderäten die Möglichkeit eröffnet würde, sich für\noder gegen den Beitritt zu einem bestimmten Zweckverband zu entscheiden.\n\n ee) Art. 20 Abs. 3 GG sei auch im Hinblick auf die angeordnete Heilung von Bekanntmachungsmängeln verletzt. Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sei es, Normen\nso zu veröffentlichen, dass sich der davon Betroffene verlässlich von ihrem Inhalt\nKenntnis verschaffen könne. Dies sei bei Anwendung des § 8a Abs. 1 GKG-LSA weder hinsichtlich der Verbandssatzung noch der Abgabensatzung der Fall.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend dargelegt,    52\ndass es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der vorgelegten\nNormen ankommt.\n\n                                         I.\n  Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die vorgelegten Bestimmungen des Zweiten Heilungsgesetzes\nbereits am Maßstab der Landesverfassung geprüft hat. Die Feststellung der Vereinbarkeit des Landesgesetzes mit der Landesverfassung durch das Landesverfassungsgericht führt nicht zur Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art.\n100 Abs. 1 GG. Eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nicht deswegen unzulässig, weil eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts zum gleichen Prüfungsgegenstand ergangen ist (BVerfGE 2, 380 <388 f.>; 17, 172 <179 f.>;\n34, 52 <58>; 55, 207 <224 f.>).\n\n  Der Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG steht auch nicht die Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b 2. Halbsatz GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen.\nSie kann über die kommunale Verfassungsbeschwerde hinaus nicht auf andere Verfahrensarten erstreckt werden. Entsprechendes gilt für die Subsidiaritätsklausel in\nArt. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG (BVerfGE 17, 172 <180>).\n\n\n                                         9/20\n\n                                         II.\n  Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle ist jedoch unzulässig, weil die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen nicht dargelegt ist. Das Verwaltungsgericht hat weder die Wirksamkeit der Austritts- und Kündigungserklärungen\nder klagenden Gemeinden des Ausgangsverfahrens hinreichend überprüft noch ist\nes auf die Frage eingegangen, ob die zur Prüfung gestellte Norm die Unwirksamkeit\nder erklärten Austritte und Kündigungen bewirken kann. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Halle nicht dargelegt, dass die Heilung von Bekanntmachungsfehlern\ndurch § 8a Abs. 1 GKG-LSA in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich\nist.\n\n Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Gericht in der Begründung der Vorlage angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der\nzur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Der Vorlagebeschluss muss aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen\nErgebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis\nbegründen würde (vgl. BVerfGE 35, 303 <306>; 68, 311 <316>; 69, 185 <187>; 74,\n236 <242>; 78, 1 <5>; 88, 70 <73 f.>). Dabei muss das vorlegende Gericht den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Normen feststeht und die Vorlage deswegen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 25, 269\n<276>; 42, 42 <50>). Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage fehlt, solange die\nMöglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm\ngewünschten Sinne entscheiden kann, ohne die für verfassungswidrig gehaltene\nNorm anzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 153 <157 f.>; 64, 251 <254>).\n\n  Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit legt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde, sofern\ndiese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 <175>; 44, 322 <335>).\nDer Vorlagebeschluss muss diese Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit\nerkennen lassen. Eine im Vorlagebeschluss lediglich im Ergebnis - ohne nähere Darlegung - zugrunde gelegte Auffassung bindet jedoch nicht. In einem solchen Fall ist\ndem Bundesverfassungsgericht verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage\ndurch eigene Erwägungen zu ersetzen. Diese müssen Aufgabe des Fachgerichts\nbleiben (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>). Eine Vorlage ist deshalb unzulässig, wenn nach\ndem Stand des Ausgangsverfahrens nicht feststeht, ob die zur Prüfung gestellte\nNorm entscheidungserheblich sein wird.\n\n                                         III.\n Nach diesen Maßstäben hat das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht hinreichend dargelegt.\n\n\n\n                                        10/20\n\n 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der beklagte Abwasserzweckverband auf Grund des Zweiten Heilungsgesetzes \"spätestens\" zum 26. April\n1993 rückwirkend als wirksam gegründet gilt. Es hat dargelegt, dass der Abwasserzweckverband zuvor weder nach § 61 KomVerf i.V.m. dem Reichszweckverbandsgesetz noch nach dem GKG-LSA als rechtsfähige Körperschaft entstanden war.\n\n  a) Hieraus folgt für das Verwaltungsgericht, dass die Mitgliedsgemeinden jederzeit       60\nund ohne Angaben von Gründen aus dem nicht rechtsfähigen Zweckverband \"austreten\" konnten (ebenso LVerfG LSA, LKV 1997, 411 <412>). Trifft dies zu, dann\nstellt sich die Frage, ob die Gemeinden nicht durch ihre Austritts- und Kündigungserklärungen den Zweckverband verlassen haben und sich an diesem Rechtszustand\ndurch das Zweite Heilungsgesetz nichts mehr ändern konnte.\n\n  Diese Frage stellt sich nicht erst bei der Entscheidung über die Hilfsanträge der klagenden Gemeinden, sondern bereits bei den Hauptanträgen, nicht Mitglied des Abwasserzweckverbandes geworden zu sein. Wäre das Zweite Heilungsgesetz gültig,\ngilt nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der beklagte Zweckverband\nzwar rückwirkend als wirksam gebildet. Mit dem rückwirkenden Entstehen des\nZweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist aber zumindest in den\nFällen, in denen einzelne Gemeinden vor Inkrafttreten der rückwirkenden Norm Austritte oder Kündigungen erklärt haben, noch keine Aussage darüber getroffen, mit\nwelchem Mitgliederbestand der Zweckverband als rückwirkend entstanden gilt. Sollten die klagenden Gemeinden des Ausgangsverfahrens wirksam aus dem beklagten\nZweckverband ausgeschieden sein, bevor das Zweite Heilungsgesetz in Kraft getreten ist, könnten sie trotz rückwirkender Entstehung des Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts möglicherweise nicht dessen Mitglieder geworden\nsein, falls sie ihn bereits zuvor verlassen hatten. Die Gemeinden wären dann sowohl\nbei Gültigkeit als auch bei Ungültigkeit des Zweiten Heilungsgesetzes nicht Mitglieder\ndes Zweckverbandes geworden. Entscheidungserheblich wären die vorgelegten Bestimmungen demnach nur, wenn diese Regelungen den Austritts- und Kündigungserklärungen der Gemeinden des Ausgangsverfahrens die Wirksamkeit entzogen hätten\noder diese nie wirksam gewesen wären.\n\n  b) Wenn der Abwasserzweckverband \"F.\" bis zum Inkrafttreten des Zweiten Heilungsgesetzes als eine nicht rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen war, deren Mitglieder jederzeit und ohne Angabe von Gründen austreten\nkonnten, dann waren die Gemeinden K. und S. auf Grund ihrer Austrittserklärungen\nvom 16. Dezember 1992 und 1. November 1994 sowie die Gemeinde G. wegen ihrer\nKündigung vom 22. Juni 1995 möglicherweise zu dem für die Rechtswirkungen des\nZweiten Heilungsgesetzes maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Mitglieder des beklagten Zweckverbandes.\n\n Das im Juli 1996 in Kraft getretene Erste Heilungsgesetz erfasste nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht die nach § 61 KomVerf gebildeten\nund deshalb unwirksamen Zweckverbände. Mit Blick auf das Zweite Heilungsgesetz\n\n\n\n                                          11/20\n\nführt das Verwaltungsgericht nur aus, dass seit dem 26. April 1993 die Mitgliedschaft\nder klagenden Gemeinden nicht beendet worden sei. Dass das Verwaltungsgericht\ndiese Behauptung trotz deren Austritts- und Kündigungserklärungen nicht erläutert,\nist ein erheblicher Darlegungsmangel der Vorlage.\n\n  Dies gilt zunächst für die Gemeinde K., die im Dezember 1992 ihren Austritt aus       64\ndem Zweckverband beschlossen und erklärt hatte. Wenn die Gemeinde im Dezember 1992 wirksam aus dem Zweckverband ausgetreten ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde durch das Zweite Heilungsgesetz rückwirkend noch Mitglied des\nBeklagten hätte werden können. Denn der Abwasserzweckverband \"F.\" gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erst im April 1993 als wirksam gegründet.\n\n  Die Austritts- und Kündigungserklärungen der beiden anderen Gemeinden wurden          65\nzwar nach diesem Gründungsdatum - im November 1994 und Juni 1995 - abgegeben. Für sie gilt ebenso wie für die Gemeinde K. aber der Einwand, dass sich die Vorlage nicht zu der Frage verhält, wie die Rechtsfolgen der Austritts- und Kündigungserklärungen zu bewerten sind, wenn das Ausscheiden aus einem nicht rechtsfähigen\nZweckverband wie dem Beklagten des Ausgangsverfahrens jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich gewesen sein soll. Als die Gemeinden ihren Austrittswillen erklärten, war das Zweite Heilungsgesetz vom Oktober 1997 noch nicht in Kraft\nund eine rückwirkende Heilung nicht eingetreten. Aus der Vorlage ergibt sich nicht,\ndass die Erklärungen der Gemeinden rechtlich folgenlos waren oder deren Rechtsfolgen durch das Zweite Heilungsgesetz rückwirkend beseitigt wurden.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus nicht erörtert, ob die Gemeinden des     66\nAusgangsverfahrens ihre Mitgliedschaft in dem Abwasserzweckverband nach dem\nGesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wirksam gekündigt hatten. In diesem Zusammenhang hätte zunächst geprüft werden müssen, ob und inwieweit das\nGesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Ausgangsverfahren anwendbar\nist und welche Bedeutung die Genehmigungsfiktion des § 140 Abs. 1 GO-LSA hat.\nErst im Anschluss an eine solche Prüfung würde sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Regelungen stellen.\n\n a) Neben dem vom Verwaltungsgericht angenommenen freien Austrittsrecht der             67\nGemeinden bestand seit dem Inkrafttreten des GKG-LSA im Oktober 1992 ein gesetzliches Kündigungsrecht für Mitglieder eines Zweckverbandes. Es räumte den\nVerbandsmitgliedern das Recht ein, einvernehmlich aus dem Zweckverband auszuscheiden oder ihre Mitgliedschaft aus wichtigem Grund aufzukündigen, stellte Ausscheiden und Kündigung aber unter den Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 25 Abs. 1 und 3 GKG-LSA i.d.F. vom 9. Oktober 1992 = § 14 Abs. 1\nund 3 GKG-LSA i.d.F. vom 26. Februar 1998, GVBl LSA S. 81 ff.).\n\n Das Verwaltungsgericht geht in seiner Vorlage von der Anwendbarkeit der Kündigungsvorschriften nach dem GKG-LSA aus. Sein Hinweis, das Regierungspräsidium\nHalle habe eine Genehmigung zum Austritt nicht erteilt, wäre unerheblich, wenn es\ndieser Genehmigung nicht bedürfte. Diese Auffassung wäre aber besonders erklä-\n\n\n                                        12/20\n\nrungsbedürftig gewesen. Zwar legt das Gericht seiner Entscheidung die Auffassung\ndes Landesverfassungsgerichts zugrunde, nach der sich das GKG-LSA in seiner\nFassung vor dem Zweiten Heilungsgesetz auf Gründungs- und Anpassungsverfahren bezog, die nach seinem Inkrafttreten im Oktober 1992 stattfanden, und nicht auf\nzuvor gemäß § 61 KomVerf gegründete und deswegen rechtsunwirksame Zweckverbände wie den Abwasserzweckverband \"F.\". Es stellt sich jedoch die Frage, ob\ndie einschränkenden Austrittsvoraussetzungen des GKG-LSA im Ausgangsverfahren überhaupt anwendbar waren. Des Weiteren ist die Frage unbeantwortet, wie sich\ndas Kündigungsrecht nach dem GKG-LSA zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen freien Austrittsrecht der Mitgliedsgemeinden eines unwirksamen Zweckverbandes verhält.\n\n  b) Aber auch wenn man von der Geltung der Kündigungsvorschriften des GKG-LSA          69\nfür nach § 61 KomVerf gegründete Zweckverbände ausgehen würde, könnten die\nKündigungserklärungen der klagenden Gemeinden wirksam gewesen sein. Zwar\nhätten die Kündigungen dann der kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedurft,\nwelche das Regierungspräsidium nach Aktenlage nicht erteilt hat. Diese Genehmigung gilt jedoch gemäß § 140 Abs. 1 GO-LSA in der damals geltenden Fassung als\nerteilt, wenn über die Genehmigung nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt\nhat. Der Eintritt dieser Fiktionswirkung hätte im Ausgangsverfahren geprüft werden\nmüssen.\n\n  Es ist nicht offensichtlich, dass § 140 Abs. 1 GO-LSA auf die Kündigungs- oder Austrittserklärungen der Gemeinden nicht anwendbar war. Nach der Generalverweisung\nin § 27 Abs. 1 GKG-LSA i.d.F. vom 9. Oktober 1992 galten für Zweckverbände die\nVorschriften für Gemeinden sinngemäß. Die Austritte und Kündigungen waren nach\nInkrafttreten der Gemeindeordnung am 1. Juli 1994 erklärt oder wie im Fall der Gemeinde K. gegenüber dem Regierungspräsidium Halle wiederholt worden. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob die Kündigungserklärungen rechtliche Wirkung entfalteten, weil das Regierungspräsidium Halle von\nder Austrittserklärung der Gemeinde K. und der Kündigungserklärung der Gemeinde\nG. Kenntnis hatte. Auch zu den Austritts- und Kündigungserklärungen der Gemeinde\nS. verhält sich die Vorlage nicht.\n\n  Soweit durch das Erste Heilungsgesetz vom Juli 1996 die Vorschrift des § 140 Abs.     71\n1 GO-LSA auf Kündigungserklärungen für nicht (mehr) anwendbar erklärt wurde,\nstünde diese Rechtsänderung einer bereits eingetretenen Fiktionswirkung schon aus\nZeitgründen nicht entgegen. Als der Gesetzgeber im Juli 1996 die Anwendbarkeit\ndes § 140 GO-LSA auf Zweckverbandskündigungen gestrichen hatte, waren die Austritte und Kündigungen der klagenden Gemeinden bereits erklärt worden und war die\nFrist von drei Monaten abgelaufen.\n\n Das Verwaltungsgericht erläutert auch nicht, ob die Voraussetzungen des § 140          72\n\n\n\n                                        13/20\n\nAbs. 1 GO-LSA vorliegen und die Gemeinden auf Grund seiner Fiktionswirkung nicht\nmehr Mitglieder des Abwasserzweckverbandes \"F.\" sind, obwohl die Gemeinde K.\nsich hierauf ausdrücklich berufen hat.\n\n  3. Der Vorlage kann auch nicht entnommen werden, dass sie davon ausgeht, die         73\nRückwirkung des Zweiten Heilungsgesetzes beziehe sich nicht nur auf Gründungsformfehler, sondern wolle auch bereits vorgenommenen Austritten und Kündigungen\nrückwirkend die Rechtswirkung entziehen. Ausführungen hierzu wären ebenfalls\nnicht entbehrlich gewesen. Aus dem Zweiten Heilungsgesetz ergibt sich nicht ohne\nweiteres, es wolle die Zweckverbände in deren ursprünglichen Bestand erhalten und\nzwischenzeitlichen Kündigungen oder Austritten die Wirksamkeit versagen. Eine solche Auslegung hätte in der Vorlage erläutert werden müssen.\n\n  Dass sich die Rückwirkung des Zweiten Heilungsgesetzes nicht nur auf Gründungsfehler bezieht, sondern auch bis zu dessen Inkrafttreten vorgenommene Austritte und\nKündigungen erfasst, ist nicht offensichtlich. Das zeigt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dessau (vgl. VG Dessau, LKV 1999, S. 472 und VwRR MO 2000,\nS. 45 <53>). Es hat dem Zweiten Heilungsgesetz eine solche Rückwirkung nicht eingeräumt, jedenfalls dann nicht, wenn eine Mitgliedsgemeinde nach der aus Rechtsgründen fehlgeschlagenen Gründung des Zweckverbandes und vor dem Inkrafttreten\ndes Zweiten Heilungsgesetzes die ihr nach damaliger Rechtslage zukommenden\nAufgaben in Angriff genommen und die hierzu erforderlichen Satzungen erlassen habe. Das Zweite Heilungsgesetz bezwecke lediglich die Heilung von Gründungsmängeln, nicht die rückwirkende Beseitigung eines zwischenzeitlich eingetretenen\nRechtszustandes. § 8a GKG-LSA enthalte keine Festlegungen darüber, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen Verbandsmitglieder eines mit Gründungsfehlern belasteten Zweckverbandes vor dem Inkrafttreten des Zweiten Heilungsgesetzes aus dem\nZweckverband ausscheiden könnten. Ähnliche Überlegungen hätte auch das vorlegende Verwaltungsgericht Halle anstellen können und zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsnormen auch müssen.\n\n  4. Die Vorlage legt darüber hinaus nicht dar, dass die Heilung von Bekanntmachungsfehlern durch § 8a Abs. 1 GKG-LSA entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht begründet die Verfassungswidrigkeit von § 8a Abs. 1 Satz 2 GKG-LSA\ndamit, dass ein Zweckverband wirksam gebildet werden könne, selbst wenn Statut\noder Verbandssatzung - wie in diesem Fall - nicht öffentlich bekannt gemacht worden\nseien. Als Zeitpunkt der Verbandsbildung gelte dann der Tag nach der öffentlichen\nBekanntmachung der Genehmigungsverfügung, spätestens der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der ersten Abgabensatzung des Verbandes. Die Behauptung, Statut oder Verbandssatzung seien nicht öffentlich bekannt gemacht worden,\nbelegt und begründet das Verwaltungsgericht nicht, obwohl der Sachverhalt dazu Anlass gegeben hätte.\n\n Das Verwaltungsgericht geht nicht darauf ein, dass der Abwasserzweckverband am        76\n19. Juni 1992 in der Mitteldeutschen Zeitung angezeigt hatte, die Verbandssatzung\n\n\n\n                                        14/20\n\nliege in den Gemeindeverwaltungen und öffentlichen Einrichtungen der Mitgliedsgemeinden aus. Es setzt sich auch nicht mit der Veröffentlichung der überarbeiteten\nVerbandssatzung vom 25. Februar 1993 in den Amtsblättern der Regierungsbezirke\nH. und D. und der Landkreise K. und S. auseinander. Damit könnte die überarbeitete\nVerbandssatzung wirksam öffentlich bekannt gemacht worden sein, so dass es auf\ndie angegriffene Heilungsvorschrift insoweit nicht ankäme.\n\n                                         IV.\n Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit            77\nder vorgelegten Rechtsnormen nicht hinreichend dargelegt hat, weist die Vorlage\nweitere Darlegungsmängel auf.\n\n  Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es neben der Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>). Das Gericht\nmuss die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen und sich dabei jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>). Hierbei muss es die in\nLiteratur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen\n(vgl. BVerfGE 47, 109 <114 f.>; 65, 308 <316>; 74, 236 <242>; 78, 1 <5>; 79, 240\n<243 f.>; 88, 70 <74 f.>).\n\n 1. Das Verwaltungsgericht sieht eine Verletzung des über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG       79\nauch für die Gemeinden geltenden Demokratieprinzips darin, dass mit dem Zweiten\nHeilungsgesetz Abwasserzweckverbände rückwirkend gebildet würden, an deren\nGründung die Gemeindevertretungen als demokratisch legitimierte Willensbildungsorgane der Gemeinde nicht ordnungsgemäß beteiligt gewesen seien.\n\n  Diese Behauptung wird in der Vorlage nicht hinreichend belegt. Es ist vielmehr fraglich, ob die zuständigen Gemeindevertretungen überhaupt übergangen wurden. Alle\nGemeindevertretungen der drei klagenden Gemeinden haben sich mit dem Beitritt\nzum Abwasserzweckverband \"F.\" einverstanden erklärt. Der Gemeinderat von K. beschloss am 22. August 1990 seinen Beitritt zum Abwasserzweckverband \"F.\"; der\nGemeinderat von S. beschloss dies am 22. Oktober 1991 und der von G. am 29. Oktober 1991. Damit haben alle drei Gemeinderäte als zuständige Willensbildungsorgane dem Beitritt zum Abwasserzweckverband zugestimmt. Dass ihnen dabei nicht das\nVerbandsstatut vorgelegen hätte oder wesentliche Informationen fehlten, belegt das\nVerwaltungsgericht nicht. Es behauptet nur, es habe lediglich eine Willensbekundung, aber keine Prüfung stattgefunden. Dies könnte nur durch die Gemeinderatsprotokolle oder die Vernehmung der beteiligten Gemeinderatsmitglieder bestätigt\nwerden.\n\n  Aber auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass mit den Beitrittsbeschlüssen zum Abwasserzweckverband nicht zugleich über dessen Statut be-\n\n\n                                         15/20\n\nschlossen wurde, folgt hieraus nicht ohne weiteres eine Verletzung des Demokratieprinzips. Insofern rügt die Vorlage zunächst nur, das Zweite Heilungsgesetz perpetuiere einen Verstoß gegen § 61 Abs. 2 KomVerf. Danach beschließen die beteiligten Gemeindevertretungen über das Statut, die mittels des Zweckverbandes zu\nlösenden Aufgaben und die dafür zur Verfügung stehenden Mittel. Die Verletzung\ndieser einfach-rechtlichen Vorschrift und deren Heilung durch § 8a Abs. 1 GKG-LSA\nführt aber nur dann zu einem Verfassungsverstoß, wenn Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG\ngebietet, dass gewählte Gemeindevertretungen nicht nur über den Beitritt zu einem\nZweckverband, sondern auch über dessen Statut entscheiden. Dass eine solche verfassungsrechtliche Pflicht zur Entscheidung über das Statut eines Zweckverbandes\nbesteht, legt die Vorlage nicht dar.\n\n  Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk auch in den Kreisen und Gemeinden        82\neine gewählte Vertretung haben. Die Norm bestimmt, dass die Grundentscheidungen\nder Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie sowie für\nein demokratisches Wahlverfahren nicht nur auf Bundes- und Landesebene gelten\nsollen, sondern auch in den Untergliederungen der Länder, den Gemeinden und Gemeindeverbänden (vgl. BVerfGE 83, 37 <53>; 52, 95 <111> zu Art. 2 Abs. 2 Landessatzung Schleswig-Holstein). Die Vorschrift gewährleistet damit für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit\nder demokratischen Legitimationsgrundlage. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG trägt auf diese\nWeise der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau\ndes demokratischen Staates Rechnung. Das Recht auf Selbstverwaltung wird im\nRahmen der staatlichen Organisation konstituiert und in den staatlichen Aufbau integriert. Das Grundgesetz hat sich innerhalb der Länder für einen auf Selbstverwaltungskörperschaften ruhenden Staatsaufbau und damit für die gegliederte Demokratie entschieden (vgl. BVerfGE 79, 127 <148>; 83, 37 <54>).\n\n Über die Gewährleistung einer demokratisch gewählten Volksvertretung für die          83\nKreise und Gemeinden hinaus macht Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG keine Vorgaben dazu,\nwelche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft dem gewählten Gemeinde- oder\nKreisparlament vorbehalten sein müssen. Diese Entscheidung trifft der Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis zur Ausgestaltung des Kommunalrechts. Seine Auffassung ist für den bundesverfassungsrechtlichen Maßstab nicht\nbindend. Nicht jede Verletzung des einfach-rechtlichen Kommunalverfassungsrechts\nbegründet zugleich einen Verfassungsverstoß.\n\n Der durch das Zweite Heilungsgesetz bewirkte Verzicht auf die nach § 61 Abs. 2        84\nKomVerf notwendige Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Verbandssatzung eines Zweckverbandes führt nicht zwangsläufig zu einer möglichen Verletzung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Zweite Heilungsgesetz knüpft an die Willensbildung der gewählten Gemeindevertretungen zur Gründung eines Zweckverbandes\nan und zwingt ihnen keinen Gründungswillen auf. Darüber hinaus gewährt das GKG-LSA den kommunalen Gebietskörperschaften, in denen nicht das zuständige Organ\nüber Statut oder Verbandssatzung beschlossen hat, ein befristetes Sonderaustritts-\n\n\n                                        16/20\n\nrecht (§ 8a Abs. 2 GKG-LSA). Die Vorlage legt nicht dar, dass trotz der Anbindung\nan eine vorherige Willensbildung innerhalb der Gemeinden und trotz des Sonderaustrittsrechts eine Verletzung des über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für die Gemeindeebene geschützten Demokratieprinzips vorliegt.\n\n 2. Auch eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG durch das Zweite Heilungsgesetz ist     85\nnicht hinreichend dargelegt.\n\n  a) Das Verwaltungsgericht stützt sich in diesem Zusammenhang entscheidend darauf, dass mit der rückwirkenden Entstehung des Abwasserzweckverbandes die Aufgabe der Wasserentsorgung auf den Zweckverband übergehe und damit den Gemeinden entzogen werde. Das Verwaltungsgericht rekurriert auf den in der Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstab, dass der\nEntzug einer gemeindlichen Aufgabe durch hoheitliche Übertragung dieser Aufgabe\nauf einen höheren Verwaltungsträger (sog. Hochzonung) eines besonderen Legitimationsgrundes bedürfe (vgl. BVerfGE 79, 127 <153>), insbesondere um dem Gemeinwohlinteresse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Rechnung zu tragen\n(vgl. BVerfGE 79, 127 <153>; 83, 363 <382>).\n\n  Die Vorlage legt nicht hinreichend dar, dass bei der freiwilligen Gründung eines     87\nZweckverbandes ein Aufgabenentzug in diesem Sinne stattfindet. Die gemeindliche\nAufgabe der Abwasserentsorgung wird nicht durch ein Gesetz gegen den Willen der\nGemeinden auf einen höheren Verwaltungsträger übertragen. Die Gemeinden haben\nsich vielmehr freiwillig zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgabe zu einem Zweckverband zusammengeschlossen, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts diese\nAufgabe für die Gemeinden und unter deren Mitwirkung ausübt. Die damit verbundene Aufgabenverlagerung ist Kennzeichen der interkommunalen Zusammenarbeit in\nForm eines Zweckverbandes. Im Ausgangsverfahren geht es daher nicht um einen\nEingriff des Landes in den Bereich kommunaler Aufgaben mit dem Ziel, eine durch\nArt. 28 Abs. 2 GG geschützte Aufgabe den Gemeinden zu entziehen. Das Zweite\nHeilungsgesetz hatte den Zweck, die freiwillig gebildeten und faktisch bestehenden\nZweckverbände entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Körperschaften des\nöffentlichen Rechts zu etablieren. Die damit zwangsläufig verbundene Aufgabenverlagerung ist mit einem gezielten Aufgabenentzug nur eingeschränkt vergleichbar. Damit ist schon fraglich, ob - wenn überhaupt - der Gewährleistungsbereich des Art. 28\nAbs. 2 GG betroffen sein könnte. Das Verwaltungsgericht legt in seiner Vorlage eine\nVerletzung des Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls nicht dar, wenn es alleine auf den behaupteten Aufgabenentzug durch die rückwirkende Bestätigung der Zweckverbände\nabstellt.\n\n  b) Soweit in der Vorlage eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG darin gesehen wird,   88\ndass mit dem Zweiten Heilungsgesetz auf die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über das Statut des Zweckverbandes verzichtet werde, ist dieser demokratische Aspekt bereits mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt worden. Hinsichtlich der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG\n\n\n\n                                        17/20\n\ngewinnt er im vorliegenden Fall keine zusätzliche Relevanz.\n\n 3. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum schutzwürdigen Vertrauen der         89\nGemeinden und ihrer Gemeinderäte genügen ebenfalls nicht der Darlegungspflicht\naus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.\n\n a) Die Vorlage begründet ein schutzwürdiges Vertrauen damit, die Gemeinderäte        90\nhätten im Zeitpunkt der Gründungsvorgänge davon ausgehen dürfen, dass für die\nBildung eines Zweckverbandes entsprechend der damals geltenden Regelung des\n§ 61 KomVerf nicht nur ein Beitrittsbeschluss, sondern auch eine Beschlussfassung\nüber das Verbandsstatut erforderlich gewesen sei. Selbst wenn sie im Einzelfall angenommen haben sollten, dass bereits der Beitrittsbeschluss für die Bildung des\nZweckverbandes ausreichend sei, sei diese Vorstellung wegen der eindeutigen Regelung des § 61 KomVerf unbeachtlich. Das schutzwürdige Vertrauen der Gemeinderäte habe darin bestanden, dass ohne wirksame Implementierung der Verbandssatzung der Zweckverband nicht hätte gebildet werden können.\n\n  b) Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinderäte hätten auf die Unwirksamkeit der Zweckverbandsgründungen berechtigterweise vertrauen dürfen, weil\nes hierfür nach § 61 KomVerf einer Beschlussfassung über das Verbandsstatut bedurft hätte, wird weder belegt noch ist eine solche Annahme nach dem Ablauf der Ereignisse nahe liegend. Um zu beurteilen, ob die Rückwirkung des § 7 Satz 2 i.V.m.\n§ 8a Abs. 1 GKG-LSA rechtsstaatlich hinnehmbar ist, muss zunächst geklärt werden,\nin welchem Ausmaß die Rückwirkung der Vorschrift berechtigtes Vertrauen enttäuscht hat. Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot\nnicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 <404>).\nEine belastende Rückwirkung ist daher gerechtfertigt, wenn sich kein schutzwürdiges\nVertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 72,\n302 <326>; 88, 384 <404>).\n\n  Legt man die Situation vor Bekanntwerden der Gründungsfehler zugrunde, so ist       92\ndavon auszugehen, dass die Gemeinden eines - nach später entwickelten Maßstäben - fehlerhaft gegründeten Zweckverbandes die Wirksamkeit dieser interkommunalen Kooperation wollten und auf diese vertraut haben. Die Erwartung, die Vereinbarung über die Gründung eines Zweckverbandes werde auch rechtliche\nWirksamkeit entfalten, konnte mithin erstmals durch Bekanntwerden der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Zweckverbandsgründungen enttäuscht\nwerden. Gleichzeitig konnte erst ab diesem Zeitpunkt die Erwartung der Unwirksamkeit des Zweckverbandes und ein nunmehr auf diese Unwirksamkeit gerichtetes Vertrauen entstehen. Allerdings herrschte in dem Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Gründungsmängel und dem Beginn der Gesetzgebungsarbeiten ein Zustand\nder Rechtsunsicherheit, der über die Zwischenstufe des Ersten Heilungsgesetzes\nletztlich erst mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweiten Heilungsgesetz beendet wurde. Gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit eines bestimmten Rechtszustandes konnten sich unter diesen Umständen\n\n\n\n                                       18/20\n\nkaum entwickeln. Mit diesen Gesichtspunkten hat sich das Verwaltungsgericht nicht\nauseinander gesetzt. Es sagt nicht, warum die Gemeinderäte von Beginn an auf die\nUnwirksamkeit der Verbandsgründung vertraut haben sollten, obwohl mit deren Einverständnis der Abwasserzweckverband seine Tätigkeit aufgenommen hat und z.B.\ndie Gemeinde K. im Vertrauen auf die Abwasserentsorgung durch den Verband Baumaßnahmen eingeleitet hatte.\n\n 4. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die vorgelegten Heilungsregelungen           93\nverstießen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil dem Bürger im Anfechtungsprozess gegen\neinen Abgabenbescheid des rückwirkend gegründeten Zweckverbandes die Erfolgsaussichten seiner Klage genommen würden, hat es sich mit hierzu nahe liegenden\nrechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinander gesetzt.\n\n  Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet          94\nArt. 19 Abs. 4 GG nicht den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (vgl. BVerfGE 61, 82 <110>; 83, 182 <194 f.>; 97, 298 <315 f.>). Die Grenzen\neines solchen Entzugs bilden die materiellen Grundrechte und das Rückwirkungsverbot. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dem Bürger würden erlangte Rechtspositionen bei der Anfechtung von Beitragsbescheiden entzogen, zeigt daher keine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 19 Abs. 4 GG auf.\n\n  Abgesehen davon setzt sich die Vorlage nicht mit der überwiegenden Auffassung in       95\nRechtsprechung und Literatur auseinander, wonach die wegen Fehlens einer gültigen Abgabensatzung rechtswidrigen Abgabenbescheide nachträglich dadurch geheilt werden können, dass eine gültige Abgabensatzung rückwirkend in Kraft tritt (vgl.\nBVerwGE 50, 2 <7 f.>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., 2001,\n§ 11, Rn. 59 ff. m.w.N.). Ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen, wegen der anfänglichen Unwirksamkeit der Satzung von einer Gebühren- und Beitragspflicht verschont\nzu bleiben, sei nicht schutzwürdig, weil sie mit einer Heranziehung hätten rechnen\nmüssen (vgl. BVerwGE 67, 129 <131>). Beiträge und Gebühren würden als Ausgleich für gewährte Sondervorteile erhoben. Der Bürger dürfe nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen erwarten, dass eine ihrem Wesen nach abgabenpflichtige Leistung abgabenfrei gewährt werden soll. Ein vorangegangener Erlass einer -\nauch nichtigen - Abgabensatzung schließe eine solche Schutzwürdigkeit aus (vgl.\nBVerwGE 67, 129 <132>). Selbst bei einem rückwirkenden Wirksamwerden von Abgabensatzung und Zweckverband würde dem Bürger nach dieser Rechtsauffassung\nin einem Anfechtungsprozess keine schutzwürdige Rechtsposition entzogen. Im Übrigen kann sich die Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides weiterhin aus anderen Gründen als dem der fehlerhaften Verbandsgründung ergeben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    96\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         19/20\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - Rn. (1 - 96), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20020723_2bvl001498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020723.2bvl001498\n\n\n\n\n                                     20/20\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-23/2-bvl-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-23/2-bvl-14-98","retrieved":"2026-07-10 10:50:07.258391+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-07-23/2-bvl-14-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-07-23","dockets":["2 BvL 14/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020723.2bvl001498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020723.2bvl001498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.07.2002 – 2 BvL 14/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-23/2-bvl-14-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":14},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":6},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/91","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"91","label":"§ 91 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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