{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020617.1bvl000901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-06-17","aktenzeichen":"1 BvL 9/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 9/01 -\n\n                                In dem Verfahren\nzur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 850 k ZPO\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Passau (Zweigstelle Vilshofen) vom 2./3. August 2001 (3 M 338/01) -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Pfändungsschutz für wiederkehrende Einkünfte, die auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen worden sind, gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO nicht von Amts\nwegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht gewährt\nwird.\n\n                                         I.\n  1. § 850 k ZPO wurde durch Gesetz vom 28. Februar 1978 eingeführt (BGBl I S.         2\n333). Nach § 850 k Abs. 1 ZPO ist eine Pfändung des Guthabens, wenn wiederkehrende Einkünfte der in §§ 850 bis 850 b ZPO bezeichneten Art auf das Konto des\nSchuldners bei einem Geldinstitut überwiesen werden, auf Antrag des Schuldners\nvom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem\nnächsten Zahlungstermin entspricht. Gemäß § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf bei Kontopfändungen erst nach zwei Wochen ab der Zustellung des Überweisungsbeschlusses vom Geldinstitut aus dem Guthaben des Schuldners an den Gläubiger geleistet\nwerden. Die Vorschrift ergänzt somit § 850 k ZPO, indem sie dem Schuldner eine gewisse Zeit einräumt, um den Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen. Bei Verzögerung\nder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts kann in dringenden Fällen nach § 850 k\nAbs. 2 ZPO auch eine Vorabfreigabe erfolgen. Gemäß § 850 k Abs. 3 ZPO besteht\nfür das Gericht weiterhin die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gemäß § 732\nAbs. 2 ZPO zu erlassen.\n\n 2. Im Ausgangsverfahren beantragte die Gläubigerin wegen einer Gesamtforderung        3\nvon 601,77 DM im März 2001 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der\n\n\n                                         1/9\n\nSchuldnerin unter anderem gegen die örtliche Sparkasse.\n\n Der zuständige Rechtspfleger erließ am 3. April 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, allerdings unter Beifügung einer Anlage mit folgendem an die\nSparkasse gerichteten \"Hinweis für die Drittschuldnerin\":\n\n\"Wenn die nachfolgenden Anordnungen zutreffen, tritt keine Kontosperrung ein.          5\n\n1) ...                                                                                 6\n\n2) Anordnungen:                                                                        7\n\nBei Kontogutschriften aus Überweisungen von Lohn- oder Gehaltszahlungen oder           8\nbei Versäumung der 7-Tagefrist nach § 55 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs wird angeordnet:\n\na) der Schuldner hat der Bank monatlich seine Lohn- oder Gehaltsabrechnungen           9\nbzw. die Bescheide über Sozialleistungen vorzulegen,\n\nb) ergibt sich daraus, dass bereits der pfändbare Betrag des Nettoeinkommens          10\ngem. der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO durch den Arbeitgeber bzw. Sozialträger\nabgezogen wird, so bleibt der jeweils überwiesene Restarbeitslohn pfandfrei.\n\nc) Sollte das Lohn- oder Gehaltseinkommen des Schuldners noch nicht gepfändet         11\nsein, hat die Bank nur den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens für den Gläubiger einzubehalten. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der Tabelle zu § 850 c Abs.\n3 ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners.\n\n3) Teilzurückweisung:                                                                 12\n\nDer Antrag d. Gläubigers wird insoweit zurückgewiesen, als diese Anlage seinen        13\nAntrag einschränkt.\"\n\n Der Erinnerung der Gläubigerin half der Rechtspfleger nicht ab.                      14\n\n 3. Mit Beschluss vom 2. August 2001 hat das Amtsgericht Passau - Zweigstelle Vilshofen - das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und anschließend dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob\n§ 850 k ZPO insofern mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als der dort geregelte\nPfändungsschutz nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners gewährt werde.\n\n Zur Begründung trägt das Amtsgericht im Wesentlichen vor:                            16\n\n  Bei Gültigkeit des § 850 k ZPO wären die vorgenommenen Einschränkungen des          17\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufzuheben, da diese im Gesetz keine\nStütze hätten. Die Vorschrift sei jedoch in dem genannten Umfang verfassungswidrig. Die Kontopfändung bewirke eine sofortige und totale Beschlagnahme jener Geldmittel, die der Schuldner häufig aus einer einzigen Geldquelle beziehe und in den\nmeisten Fällen dazu da seien, um mit ihnen die laufenden täglichen Ausgaben des\nSchuldners und seiner Familienangehörigen zu bestreiten. Der Schuldner verliere\n\n\n                                         2/9\n\nmomentan die Möglichkeit des Zugriffs auf leicht verfügbare Gelder und sei dadurch\ngehindert, die laufenden finanziellen Verpflichtungen, etwa zur Bezahlung der Miete,\nzu erfüllen. Von der Kontopfändung, die mit dem Datum der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank wirksam werde, erfahre der\nSchuldner häufig erst, wenn er am Bankschalter oder Geldautomaten sich die nötigen Barmittel beschaffen wolle. Dieser Umstand sei besonders misslich und greife\nganz erheblich in die Lebensführung des Schuldners ein, wenn er beispielsweise\nauswärts arbeite oder sich auf Reisen befinde und dringend Geld brauche, aber\nauch, wenn er an einem Wochenende oder vor Feiertagen ohne Vorwarnung erfahre,\ndass sein Konto gesperrt sei. Der Schuldner könne augenblicklich, weil ihm in dieser\nSituation auch der Zugriff auf Erspartes verwehrt sei, in Not geraten und deshalb auf\nfremde Hilfe angewiesen sein. Die Möglichkeit, die der Gesetzgeber in § 850 k ZPO\nzum Schutz des Schuldners vorgesehen habe, sei gemessen an der Verpflichtung\ndes Gesetzgebers, den Schutz der Menschenwürde ausreichend zu berücksichtigen\nund sicherzustellen, unzulänglich. Die Möglichkeit, auf Antrag Pfändungsschutz zu\nerhalten, stelle nicht nur keinen Ausgleich dar für die die Menschenwürde (Art. 1 GG)\nverletzende Diskriminierung, die der Schuldner urplötzlich erfahre, sie bleibe willkürlich und auch hinter dem zurück, was der Gesetzgeber an anderer Stelle aus sozialstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 GG) sehr wohl als erforderlichen Pfändungsschutz erkannt habe.\n\n Gegen den Gleichheitssatz verstoße § 850 k ZPO insofern, als der Arbeitnehmer,           18\nder seinen Arbeitslohn, wie heute allgemein üblich, auf ein Bankkonto ausbezahlt erhalte, nicht minder schützenswert sei, als wenn sein Geld noch beim Arbeitgeber \"deponiert\" sei. Der Umstand, dass nach der Gutschrift des Lohns auf dem Bankkonto\nder dort befindliche Betrag rechtlich kein Arbeitseinkommen mehr sei, der Schuldner\nvielmehr aufgrund des Girovertrages gegenüber der Bank einen Anspruch aus Ausbezahlung seines Kontoguthabens besitze, ändere nichts an der Tatsache, dass es\nsich in beiden Fällen um zum Leben notwendige Geldmittel handele. Eine willkürliche\nAndersbehandlung sei nicht gerechtfertigt.\n\n  Der in §§ 850 ff. ZPO gewährte Schutz des Arbeitseinkommens werde durch § 850           19\nk ZPO verkürzt. Denn das nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Einkommen, das der\nSchuldner im Falle einer vorangegangenen Pfändung des Arbeitseinkommens beim\nArbeitgeber auf das Konto ausbezahlt erhalte, verliere auf dem Konto auch bei Ausschöpfung der in § 850 k ZPO vorgesehenen nachträglichen Antragsmöglichkeit den\nPfändungsschutz. Das gesamte auf dem Konto des Schuldners eingehende Arbeitsentgelt unterliege der Pfändung mit der Folge, dass dem Schuldner auch im Fall\nnachträglicher, auf Antrag hin erfolgter Korrektur weniger verbleibe, als ihm nach\ndem Schutzzweck der §§ 850 ff. ZPO verbleiben solle. § 850 k ZPO unterlaufe aber\nnicht nur den Schutz der §§ 850 ff. ZPO, sondern ermögliche aufgrund seiner Regelungsstruktur auch eine Mehrfachpfändung, der ein Schuldner, der faktisch gezwungen sei, sich ein Bankkonto zuzulegen, nicht entgehen könne. Wie weitgehend der\nEingriff beim Schuldner letztlich auch nach Antragstellung sei, sei abhängig von der\n\n\n\n                                          3/9\n\nZufälligkeit des Zeitpunkts der Kontopfändung. Denn je näher der Zahlungstermin rücke, desto weniger dürfe dem Schuldner verbleiben.\n\n Der durch nachträgliche Antragstellung erreichbare eingeschränkte Pfändungsschutz lasse sich vielfach in der Praxis nur umständlich und mit zeitlicher Verzögerung, das heißt nach mehreren Vorsprachen des Schuldners bei Gericht, verwirklichen, weil dieser bei der ersten Vorsprache aus Unwissenheit die zu einem\nordnungsgemäßen Antrag notwendigen zahlreichen Nachweise nicht vorlegen könne.\n\n  Aus den bisherigen Ausführungen ergebe sich, dass durch § 850 k ZPO nicht nur             21\nArt. 1, Art. 3 und Art. 20 GG verletzt seien, sondern auch Art. 2, Art. 6 und Art. 14 GG.\nDie freie Entfaltung der Persönlichkeit des Schuldners sei tangiert durch die Vorenthaltung auch geringster Geldreserven auf Tage und Wochen. Der von einer Kontopfändung ausgehende Eingriff betreffe nicht nur den Schuldner, sondern benachteilige\nim Regelfall auch dessen Familie, besonders Unterhaltsberechtigte. Die Eigentumsgarantie werde verletzt durch den zeitweilig totalen Zugriff auf vermögenswerte Ansprüche des Schuldners.\n\n Das in § 850 k ZPO normierte Antragserfordernis sei auch nicht mit der Begründung, dass die Banken bei einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Pfändungsschutz vor zu große Probleme gestellt würden, zu rechtfertigen. Derartige\nSchwierigkeiten ließen sich zwar nicht leugnen und bestünden insbesondere dann,\nwenn eine Bank weder die Art der Geldquelle noch den Umfang der schutzwürdigen\nGesichtspunkte (z.B. Kinderzahl) kenne. Da die modernen Bankauszüge jedoch Angaben über die Adressaten der Habeneingänge und Sollabgänge enthielten, dürfte\nder Bank durchaus nicht unbekannt sein, welcher Arbeitslohn eingehe. Dennoch verbleibende Schwierigkeiten gestatteten es aber dem Gesetzgeber nicht, den Pfändungsschutz ausschließlich im Nachhinein auf entsprechenden Antrag und damit unzulänglich zu gestalten. Soweit den Banken noch nicht alle Unterlagen zur Ermittlung\ndes pfändungsfreien Betrages zur Verfügung stünden, sei der Schuldner auf der\nGrundlage einer vom Gesetzgeber zu schaffenden, einfach handhabbaren Fiktion\noder Vermutung etwa derart, dass immer mindestens der \"Sozialhilfesatz plus X\" zu\nbelassen sei, zu schützen.\n\n  Nach alledem erscheine der vom Rechtspfleger beschrittene Weg, dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss eine Anlage mit einschränkenden Bestimmungen beizufügen, ein praktikabler Weg zur Erlangung des notwendigen Pfändungsschutzes.\nIn Betracht komme aber auch, dass der Gläubiger, der häufig aus einer abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Schuldners entsprechende Kenntnisse über\ndessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gewonnen habe, bereits im Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die notwendigen Angaben mache.\n\n\n\n\n                                           4/9\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            24\n\n  1. Eine Richtervorlage ist nach Art. 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn der Richter     25\nvon der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist und seine Rechtsauffassung\nbegründet. Die Begründung muss nach § 80 Abs. 2 BVerfGG angeben, inwiefern von\nder Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängt und mit\nwelchen übergeordneten Rechtsnormen sie unvereinbar ist. Dem genügt eine Richtervorlage nur, wenn das Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegt und sich dabei mit nahe liegenden tatsächlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; stRspr).\nHierbei muss es insbesondere auch die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten\nRechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 94, 315 <325>;\nstRspr), auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehen\nund sich gegebenenfalls mit den Motiven des Gesetzgebers auseinander setzen (vgl.\nBVerfGE 92, 277 <312>; stRspr).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird die Richtervorlage nicht gerecht.                         26\n\n a) Die Vorlage lässt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den als verletzt bezeichneten Bestimmungen des Grundgesetzes vermissen. Anstatt im Einzelnen die für\nverfassungswidrig erachtete Regelung des § 850 k ZPO am Maßstab der nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einschlägigen Grundgesetznormen zu messen, beschränkt sich die Vorlage im Wesentlichen darauf, die vermeintlich verletzten Verfassungsbestimmungen zu benennen. Dies geschieht, ohne sich auch nur ansatzweise\nmit dem Gewährleistungsgehalt der jeweiligen Normen näher zu befassen.\n\n b) Das Amtsgericht hat es im Übrigen auch verabsäumt, unter Einbeziehung der           28\nEntstehungsgeschichte des § 850 k ZPO sowie der insoweit einschlägigen Rechtsprechung und Literatur die tatsächliche und einfachrechtliche Lage im Falle einer\nKontopfändung in ihrer Gänze, das heißt insbesondere auch unter Berücksichtigung\nder Rechtspositionen des jeweiligen Gläubigers und Drittschuldners, zu erfassen und\nzu würdigen.\n\n  aa) Der Vorlagebeschluss konzentriert sich im Wesentlichen auf die Darstellung der    29\nals misslich bezeichneten Situation, in die ein Schuldner bei einer Kontopfändung geraten kann. Dabei stellt das Amtsgericht maßgeblich auf die besonderen Schwierigkeiten ab, die dem Schuldner durch eine Kontopfändung erwachsen, wenn er auswärtig arbeitet, sich auf Reisen befindet oder das Wochenende bevorsteht. In\ntatsächlicher Hinsicht lässt das Amtsgericht insoweit unberücksichtigt, dass im Regelfall die Kontopfändung für den Schuldner nicht überraschend kommt, da er von\nder Existenz des notwendigen Vollstreckungstitels weiß und daher auch, wenn er\nnicht von sich aus zahlt, der Möglichkeit einer zwangsweisen Vollstreckung gewärtig\nsein muss. In rechtlicher Hinsicht fehlt es im Vorlagebeschluss an jeder Überlegung\nzu der Frage, ob sich der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des Schuldnerschutzes\nvon Verfassungs wegen gerade an den vom Amtsgericht angeführten außergewöhn-\n\n\n                                         5/9\n\nlichen Situationen orientieren muss. Das Amtsgericht hätte darlegen müssen, dass\nder Gesetzgeber seine gesetzliche Normierung gerade nicht am Regelfall, in dem\nder Schuldner über eine Vorabentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850\nk Abs. 2 ZPO ausreichend und rechtzeitig Pfändungsschutz erlangen kann, ausrichten durfte.\n\n bb) Das Amtsgericht hätte auch erwägen müssen, dass dem Gesetzgeber nach              30\ndem Grundgesetz grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum verbleibt, wenn er - wie\nhier - verschiedene widerstreitende, auch grundrechtlich geschützte Belange zum\nAusgleich bringen muss. Aus den Ausführungen des Vorlagebeschlusses ergibt sich\nnicht hinreichend, dass dieser Gestaltungsspielraum von Verfassungs wegen im Sinne der vom Amtsgericht angestrebten Lösung verengt gewesen wäre. Eine solche\nFeststellung hätte eine umfassendere Klärung der Sach- und Rechtslage erfordert,\ndie der Vorlagebeschluss vermissen lässt.\n\n (1) So ist insbesondere die Situation des Drittschuldners nur unzureichend erfasst.   31\nDas Amtsgericht räumt im Vorlagebeschluss selbst ein, die Bank als Drittschuldnerin\nkönnte bei einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Pfändungsschutz vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt werden, wenn sie weder die Art der Geldquelle\nnoch den \"Umfang der schutzwürdigen Gesichtspunkte\" kenne. Der Vorlagebeschluss verharrt indes insoweit in der Forderung, dass die aufgezeigten Probleme es\nnicht rechtfertigten, den Pfändungsschutz nur auf Antrag zu gewähren. Er weist keinen rechtlich und tatsächlich gangbaren Weg auf, wie diese Schwierigkeiten behoben werden könnten. Insbesondere fehlen jegliche Überlegungen, ob aufgrund dieser Sachlage, die sich insoweit wesentlich von der einer Pfändung des\nArbeitseinkommens beim Arbeitgeber unterscheidet, der Gesetzgeber nach Art. 3\nAbs. 1 GG Pfändungsschutz nur nach entsprechendem Antrag vorsehen durfte.\nNach der Begründung der Bundesregierung zu ihrem Gesetzentwurf war diese besondere Sachlage gerade der maßgebliche Gesichtspunkt für das Antragserfordernis\ndes § 850 k ZPO. Der Pfändungsschutz werde von dem Vollstreckungsgericht - so\ndie Begründung der Bundesregierung - deshalb nur auf Antrag des Schuldners gewährt, weil das Geldinstitut im Regelfall nicht in der Lage sei, den pfändungsfreien\nBetrag von sich aus zu berechnen, da es zum Beispiel im Falle des § 850 c ZPO die\nZahl der Unterhaltsberechtigten des Schuldners nicht kenne (BTDrucks 8/693, S.\n49).\n\n  Eine vertiefte Befassung mit den Motiven des Gesetzgebers bei Erlass dieser Regelung, wie sie für einen zulässigen Vorlagebeschluss geboten gewesen wäre, fehlt\nebenso wie eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere den umfangreichen Ausführungen des Landgerichts Koblenz in seinem Beschluss vom 10. September 1997 (RPfl 1998, S. 76 f.), auf den auch der vom Amtsgericht selbst in Bezug genommene Aufsatz von Hofmann verweist (RPfl 2001, S.\n113 <118, Fußnote 29>). Das Landgericht Koblenz hatte in diesem Beschluss ausführlich dargelegt, dass es einer Bank als Drittschuldnerin nicht zugemutet werden\nkönne, den unpfändbaren Teil des auf einem von ihr geführten Konto eingegangenen\n\n\n                                         6/9\n\nArbeitseinkommens des Schuldners zu ermitteln. Diese Berechnung erfordere nämlich nicht nur eine genaue Kenntnis des Einkommens des Schuldners, sondern setze\nauch Informationen über die familiären Verhältnisse des Schuldners und insbesondere dessen Unterhaltsverpflichtungen voraus. Einen Einblick in die persönlichen Umstände des Schuldners habe das als Drittschuldner fungierende Geldinstitut in der\nRegel nicht, so dass es ohne freiwillige Mitwirkung des Schuldners nicht genau berechnen könnte, welcher Teil des auf das gepfändete Konto überwiesenen Arbeitseinkommens unpfändbar sei. Eine Auskunft des Schuldners könnte das Geldinstitut\nnicht zwangsweise durchsetzen. Auch die Richtigkeit einer gegebenenfalls erteilten\nAuskunft des Schuldners könnte das Geldinstitut als Drittschuldner nicht überprüfen.\nMangels einer solchen Auskunftspflicht des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin helfe dieser auch nicht die in einer Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene Anordnung, dass der überwiesene Arbeitslohn pfandfrei bleibe,\nsofern sich aus den vom Schuldner vorzulegenden Lohnabrechnungen ergebe, dass\nbereits der pfändbare Betrag des Nettoeinkommens durch den Arbeitgeber abgezogen werde. Überdies sei aus Lohnabrechnungen, in denen Pfändungsabzüge aufgeführt seien, nicht immer zweifelsfrei zu entnehmen, dass der insgesamt pfändbare Betrag des Nettoeinkommens bereits durch den Arbeitgeber abgezogen worden\nsei. Vielmehr sei es auch möglich, dass nur ein Teil des pfändbaren Nettoeinkommens von einem weiteren Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen worden sei. Im Hinblick darauf wäre das Geldinstitut gehalten, anhand der\nLohnabrechnung zunächst den Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners festzustellen. Die dafür erforderlichen Ermittlungen könnten jedoch nicht von einem Geldinstitut verlangt werden. Vielmehr sei allein das Vollstreckungsgericht auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners hin\nverpflichtet, den pfändungsfreien Teilbetrag des Kontoguthabens selbst zu berechnen. Durch diese Verfahrensweise werde der pfändungsfreie Betrag des Kontoguthabens für alle Beteiligten verbindlich festgelegt. Eine solche umfassende Regelung\nkönnte das Geldinstitut als Drittschuldner nicht treffen. Zudem biete das gerichtliche\nPfändungsschutzverfahren eine höhere Gewähr dafür, dass dem Schuldner nur der\nihm tatsächlich zutreffende unpfändbare Teil des Kontoguthabens belassen werde.\nDas Vollstreckungsgericht könne nämlich dem Schuldner, den die Beibringungs- und\nBeweislast hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen treffe, aufgeben, die Tatsachen,\nwelche für die Bemessung der Pfändungsfreigrenze maßgeblich seien, darzulegen\nund nachzuweisen (vgl. Landgericht Koblenz, Beschluss vom 10. September 1997 -\n2 T 510/97 -, RPfl 1998, S. 76 <77>).\n\n Soweit das vorlegende Amtsgericht darauf verweist, dass der Gläubiger selbst in         33\nseinem Antrag die notwendigen Angaben zu machen habe, ist nicht dargetan, dass\nder Gläubiger selbst regelmäßig über diese notwendigen Kenntnisse aus dem persönlichen Bereich des Schuldners verfügt. Schließlich verkennt der Verweis auf einen in jedem Falle zu schützenden Betrag in Höhe des \"Sozialhilfesatzes plus X\",\ndass auch die Höhe des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz wiederum\nvon den persönlichen Umständen des Schuldners abhängig ist. Im Übrigen bleibt un-\n\n\n                                          7/9\n\nklar, auf welche Weise der mit \"X\" bezeichnete offene Betrag bestimmt werden soll.\n\n Die aufgezeigten Schwierigkeiten mit der bloßen Zielvorgabe abzutun, dass in jedem Falle ein ausreichender Schuldnerschutz zu gewährleisten sei, trägt vor diesem\nHintergrund keinesfalls.\n\n (2) Zudem blendet der Vorlagebeschluss auch die widerstreitenden Gläubigerinteressen an einer wirksamen und effektiven Durchsetzung der titulierten Forderung aus.\nSo geht das Amtsgericht etwa nicht der Frage nach, wie bei einem von Amts wegen\nzu gewährenden Pfändungsschutz zu verfahren sei, wenn der Schuldner über ein\nweiteres oder mehrere andere Konten verfügt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 36\n\n               Papier                 Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Juni 2002 - 1 BvL 9/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2002 - 1 BvL 9/01 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20020617_1bvl000901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020617.1bvl000901\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-17/1-bvl-9-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-17/1-bvl-9-01","retrieved":"2026-07-10 10:49:59.256815+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-06-17/1-bvl-9-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-06-17","dockets":["1 BvL 9/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020617.1bvl000901","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:lk20020617.1bvl000901"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.06.2002 – 1 BvL 9/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-17/1-bvl-9-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/850k","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850k","label":"§ 850k ZPO","mentions":19},{"id":"ZPO/850","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850","label":"§ 850 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/850c","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850c","label":"§ 850c ZPO","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/732","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"732","label":"§ 732 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/835","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"835","label":"§ 835 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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