{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ks20021010.2bvk000101","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"2 BvK 1/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVK 1/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\n                         über den Antrag festzustellen,\ndass das Verlangen der Antragsgegner nach Vorlage\n\n    a) des Haushaltsvoranschlages des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,\n       Forschung und Kultur mit Begründungen zum Landeshaushalt 2001,\n\n    b) des Entwurfs des Ministeriums für Finanzen und Energie für den Haushalt\n       des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für das\n       Jahr 2001 vor der Kabinettsberatung,\n\n    c) der Haushaltsverhandlungsvermerke des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministerums für Finanzen und Energie zum\n       Landeshaushalt 2001,\n\n    d) der Verhandlungsvermerke zur Nachschiebeliste zum Landeshaushalt\n       2001,\n\ngegen die Bestimmungen der Art. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3\n      Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verstößt\n\nAntragsteller:    Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein,\n                  vertreten durch die Ministerpräsidentin,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Wolfgang M. Weißleder und Koll., Walkerdamm 4 - 6, 24103 Kiel\n-\nAntragsgegner:                           1.      MdL    E... ,\n\n                                         2.      MdL    J... ,\n\n                                         3.      MdL    S... ,\n\n                                         4.      MdL    S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n\n\n                                       1/10\n\nMozartstraße 4 - 10, 53115 Bonn -\nhier: Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die antragstellende Landesregierung bis zu einer Entscheidung über den Antrag in\n      der Hauptsache nicht verpflichtet ist, dem Verlangen der Antragsgegner zu\n      entsprechen,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff\n\nam 10. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Antragstellerin ist bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache\nnicht verpflichtet, dem Verlangen der Antragsgegner nach Vorlage\na) des Haushaltsvoranschlages des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Begründungen zum Landeshaushalt 2001,\nb) des Entwurfs des Ministeriums für Finanzen und Energie für den Haushalt des\nMinisteriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für das Jahr 2001 vor\nder Kabinettsberatung,\nc) der Haushaltsverhandlungsvermerke des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Kultur und des Ministerums für Finanzen und Energie zum Landeshaushalt 2001,\nd) der Verhandlungsvermerke zur Nachschiebeliste zum Landeshaushalt 2001\nzu entsprechen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Landesregierung begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Organstreit über ein von    1\nden Antragsgegnern geltend gemachtes Recht auf Vorlage der im Antrag bezeichneten Akten.\n\n                                         I.\n 1. Im Hauptsacheverfahren beantragt die Antragstellerin, festzustellen, dass das     2\nVerlangen der Antragsgegner nach Vorlage dieser Akten gegen die Bestimmungen\n\n\n\n                                        2/10\n\nder Art. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes\nSchleswig-Holstein (LV) verstoße. Zur Begründung beruft sie sich auf Art. 23 Abs. 3\nSatz 1 LV, der der Landesregierung das Recht gibt, die Vorlage von Akten abzulehnen, wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung\ndurch die Vorlage beeinträchtigt würden.\n\n  Die Antragstellerin kann das geltend gemachte Recht, die Vorlage der bezeichneten     3\nAkten zu verweigern, nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch einfache Ablehnung der Herausgabe wahren. Dies beruht auf einer besonderen Regelung\nder schleswig-holsteinischen Landesverfassung. Lehnt die Landesregierung ein Informationsverlangen der nach Art. 23 Abs. 2 LV Informationsberechtigten ab, so hat\nsie nach Art. 23 Abs. 3 Satz 3 LV auf Verlangen der Antragsteller diese Ablehnung\nvor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen\ndem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine Einigung erzielt werden kann, ist die Landesregierung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV verpflichtet, dem Informationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn, dass\nsie eine gegenteilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt.\n\n  Sowohl der Antrag in der Hauptsache als auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren zunächst gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. - Mitglieder\ndes Bildungsausschusses im schleswig-holsteinischen Landtag - sowie gegen weitere Mitglieder des Landtags gerichtet. Soweit die Anträge sich gegen diese weiteren\nMitglieder richteten, wurden sie zurückgenommen. Antragsgegner sind damit nur\nnoch diejenigen Abgeordneten, die das umstrittene Aktenvorlagebegehren gestellt\nund es nach Ablehnung seitens der Landesregierung durch Anrufung des parlamentarischen Einigungsausschusses weiter verfolgt haben.\n\n 2. Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt die     5\nLandesregierung vor, die Anordnung müsse ergehen, weil die Folgenabwägung, auf\ndie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ankomme, wenn\nder in der Hauptsache gestellte Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei, zu ihren Gunsten ausfalle. Ihr entstünden schwerwiegende Nachteile,\nwenn der Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, der in der Hauptsache gestellte Antrag sich später aber als begründet erwiese. In diesem Fall trete die\nBeeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung ein, die mit dem in\nder Hauptsache verfolgten Recht aus Art. 23 Abs. 3 Satz 1 LV, die Aktenvorlage zu\nverweigern, vermieden werden solle.\n\n  Demgegenüber seien die Nachteile, die den Antragsgegnern - bei unterstellter Berechtigung ihres Vorlagebegehrens - im Falle des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung entstünden, nicht gewichtig. Den Antragsgegnern drohe keine irreversible Beeinträchtigung; vielmehr gehe es für sie lediglich um eine Verzögerung.\nDiese sei den Antragsgegnern trotz grundsätzlich schützenswerten Interesses an einer zeitnahen Aktenvorlage zumutbar.\n\n\n\n\n                                         3/10\n\n                                          II.\n  Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig und unbegründet. Als Ausschussminderheit (\"Fraktion im Ausschuss\"), die gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LV die Vorlage der Unterlagen verlangt habe, seien die Antragsgegner weder parteifähig noch\npassiv prozessführungsbefugt, da es sich bei dem geltend gemachten Aktenvorlagerecht nicht um ein eigenes Recht der Antragsgegner, sondern um ein Recht des Parlaments handele und eine Prozessstandschaft hier nicht vorgesehen sei. Das von der\nAntragstellerin in ihrem Antrag zur Hauptsache als verfassungsverletzend beanstandete Vorlagebegehren sei auch keine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64\nAbs. 1 BVerfGG. Denn selbst wenn die Antragstellerin berechtigt wäre, die Vorlage\nzu verweigern, werde dadurch das Vorlagebegehren nicht verfassungswidrig. Es fehle aus diesen Gründen auch an der Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten Antrags, die Voraussetzung für die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei.\n\n  Die Unbegründetheit des Anordnungsantrags ergebe sich außerdem daraus, dass             8\nder Hauptsacheantrag offensichtlich unbegründet sei. Angesichts der überragenden\nBedeutung der in Art. 23 LV verankerten, durch die in Absatz 3 vorgesehene Umkehr\nder Klagelast in ihrem Gewicht noch verstärkten parlamentarischen Kontrollrechte\ndürfe die Vorlage nur in seltenen Ausnahmefällen bei konkreten Gefahren für überragende Güter der Allgemeinheit verweigert werden. Diese Voraussetzungen seien\nhier nicht gegeben. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr für den\nFall des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung schwerwiegende konkrete Nachteile drohten. Die behaupteten Nachteile beträfen nicht den konkreten Fall, sondern\ndie Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung im Hinblick auf künftige Willensbildungsprozesse; geltend gemacht würden also nicht konkrete Beeinträchtigungen, sondern lediglich eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung\nnicht ausreichende - außerdem auch zu Unrecht unterstellte - abstrakte Gefahr.\n\n Den Antragsgegnern entstünden demgegenüber erhebliche Nachteile, falls es der            9\nLandesregierung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ermöglicht werde,\ndie streitgegenständlichen Unterlagen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzuhalten. Ihr Aktenvorlagebegehren diene der Aufklärung in einer aktuellen politischen Kontroverse über das Zustandekommen einer Lücke im Haushalt 2001. Parlamentarische Kontrolle sei für ihre Funktionsfähigkeit auf öffentliches Interesse\nangewiesen. Sie könne daher, weil das öffentliche Interesse an den zum Gegenstand\nder Kontrolle gemachten Vorgängen mit zeitlichem Abstand nachlasse, wirksam nur\nzeitnah ausgeübt werden. In dem zeitlichen Abstand, der sich im Fall einer Verschiebung der Aktenvorlage bis zur Entscheidung in der Hauptsache ergäbe, werde das\nKontrollrecht daher wirkungslos.\n\n                                          B.\n Der Antrag ist zulässig und begründet.                                                  10\n\n\n                                          4/10\n\n                                         I.\n  1. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, als Landesverfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein über den Organstreit in der Hauptsache und\nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Streitfall zu entscheiden, sowie die Statthaftigkeit des Antrags folgen aus Art. 99 GG, § 13 Nr. 10\nBVerfGG, Art. 44 Nr. 1 und Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV.\n\n  Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV ist die Landesregierung bei Scheitern einer Einigung    12\nmit dem Parlamentarischen Einigungsausschuss trotz eines eventuell bestehenden\nVerweigerungsrechts nach Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV zur unverzüglichen Aktenvorlage\nverpflichtet, wenn sie nicht eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt. Im Streit über ein parlamentarisches Informationsverlangen\nliegt es üblicherweise bei denen, die die Information verlangt haben, gegen eine\neventuelle Ablehnung seitens der Regierung den geltend gemachten Informationsanspruch im Wege der Klage und - vorläufig - im Wege eines Antrags auf einstweiligen\nRechtsschutz durchzusetzen. Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV ist es dagegen Sache\nder Regierung, ein von ihr behauptetes Recht zur Informationsverweigerung im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Geltung zu bringen.\nDaraus folgt eine Umkehrung auch der Klagelast in der Hauptsache (vgl. Umbach/\nClemens, BVerfGG, 1992, § 73 Rn. 14; Hübner in: v. Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 23 Rn. 21).\n\n Art. 23 Abs. 3 Satz 1 LV weicht demnach von der üblichen, für das bundesverfassungsrechtliche Organstreitverfahren in § 64 BVerfGG vorausgesetzten Regelung\nab. Der Regelungsspielraum, der dem Landesgesetzgeber nach Art. 99 GG und\n§§ 73 ff. BVerfGG eingeräumt ist, wird dadurch jedoch nicht überschritten. Die Norm\nzielt auf eine prozedurale Stärkung der parlamentarischen Informationsrechte, ändert\naber nichts am Charakter der betreffenden Streitigkeiten als Organstreitigkeiten, die\ndem Begriff der \"Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes\" im Sinne des\nArt. 99 GG unterfallen und daher dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen werden können. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen hat\nder Landesgesetzgeber, wie aus den §§ 73 ff. BVerfGG ersichtlich, Spielraum für Regelungen, die von den im III. Teil des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes getroffenen abweichen.\n\n  2. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert auch nicht an fehlender Parteifähigkeit     14\noder fehlender passiver Prozessführungsbefugnis der Antragsgegner. Beteiligte eines Organstreits - und damit auch Beteiligte eines in diesem Zusammenhang geführten Eilverfahrens - können gemäß § 73 BVerfGG und Art. 44 Nr. 1 LV oberste Organe des Landes oder die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines\nobersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Die Antragsgegner, vier von elf Abgeordneten des Bildungsausschusses,\nsind daher als qualifizierte Ausschussminderheit parteifähig (vgl. BVerfGE 49, 70\n<77>), denn Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LV räumt einem Viertel der Mitglieder eines Ausschusses ein Recht auf Aktenvorlage ein. Vorzulegen sind die verlangten Akten zwar\n\n\n                                         5/10\n\ndem Landtag oder dem Ausschuss, dessen qualifizierte Minderheit die Vorlage verlangt hat; zu erfüllen ist der Vorlageanspruch also gegenüber dem jeweiligen Gesamtgremium. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch der qualifizierten\nMinderheit verfassungskräftig als eigenes Recht zugewiesen ist (s. auch LTDrs 12/\n620, S. 66; Hübner in: v. Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung\nSchleswig-Holstein, Band I, 1995, Art. 23 Rn. 10) und daher deren Parteifähigkeit im\nOrganstreit begründet.\n\n  Dass die Antragsgegner auch passiv prozessführungsbefugt sind, folgt aus Art. 23       15\nAbs. 3 Satz 4 LV. Passiv prozessführungsbefugt ist derjenige, dem gegenüber zur\nSache erkannt werden darf (vgl. BVerfGE 68, 1 <74>; 73, 40 <67>). Bei üblicher Klagelastverteilung ist dies im Organstreit derjenige, von dem die Maßnahme oder Unterlassung stammt, die der Antragsteller als seine Rechte verletzend oder gefährdend beanstandet (vgl. BVerfGE 73, 40 <67>). Da Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV aber\nzulässigerweise vorsieht, dass sich im Streit über die Vorlage von Akten nach Einschaltung des Parlamentarischen Einigungsausschusses die Klagelast umkehrt, soweit eine Einigung zwischen dem Ausschuss und der Landesregierung nicht erzielt\nwird, ändert sich dementsprechend auch, welcher Partei gegenüber zur Sache erkannt werden darf. Passiv prozessführungsbefugt sind demnach im Aktenvorlagestreit nach Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV diejenigen Abgeordneten, deren Vorlagebegehren die Landesregierung nach dieser Bestimmung rechtmäßig nur durch einen\nAntrag auf einstweilige Anordnung abwehren kann. Dies sind die Antragsgegner.\n\n 3. Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Landesregierung ergeben sich ebenfalls daraus, dass sie das von ihr geltend gemachte\nRecht, die Vorlage der verlangten Unterlagen zu verweigern, nur durch einen Antrag\nauf einstweilige Anordnung vorläufig sichern kann.\n\n                                          II.\n Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile und          17\nzum gemeinen Wohl dringend geboten (§ 75 i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG).\n\n  1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1              18\nBVerfGG vorliegen, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE\n82, 310 <312>; 99, 57 <66>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, NJW 2001, S. 3253 <3253>). Ob dies\nauch für den hier zu entscheidenden Fall gilt oder ob die Umkehr der Klagelast eine\nÄnderung dieses Maßstabs veranlasst, weil mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung hier gerade derjenige Zustand herbeigeführt würde, der bei normaler Klagelastverteilung ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestünde, kann offenbleiben, denn die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung sind hier auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs gegeben.\n\n  2. Der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>; 91, 140 <144>; 99, 57 <66>;\n\n\n                                         6/10\n\n103, 41 <42>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, NJW 2001, S. 3253 <3253>).\n\n a) Die Zulässigkeit auch des in der Hauptsache gestellten Antrags scheitert nicht,        20\nwie von den Antragsgegnern geltend gemacht, an fehlender Parteifähigkeit und passiver Prozessführungsbefugnis der Antragsgegner (vgl. oben unter B. I.).\n\n  Auch soweit sie sich gegen das formulierte Antragsziel richten, sind die Einwände        21\nder Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des Antrags in der Hauptsache nicht begründet. Die Antragstellerin hat ihre Antragsformulierung in der Hauptsache, nach\nder sie die Feststellung erstrebt, das Vorlagebegehren der Antragsgegner verstoße\ngegen näher bezeichnete Bestimmungen der Landesverfassung, mit Rücksicht auf\n§ 64 Abs. 1 BVerfGG gewählt. Nach dieser Bestimmung erfordert ein zulässiger Antrag im Organstreitverfahren die Bezeichnung einer Maßnahme oder Unterlassung\ndes Antragsgegners, durch die der Antragsteller sich in seinen im Organstreit verfolgbaren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sieht.\n\n  Für Organstreitigkeiten innerhalb eines Landes gilt diese Regelung nicht unmittelbar, sie ist aber sinngemäß anzuwenden (vgl. BVerfGE 4, 144 <147 f.>; 27, 44 <51> -\nstRspr); letzteres wird damit begründet, dass das Erfordernis, eine Verletzung oder\nGefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Antragstellers durch eine\nMaßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners geltend zu machen, sich \"notwendig aus dem Wesen des Verfassungsstreits\" ergebe (vgl. BVerfGE 1, 208 <229>;\n60, 53 <63>). Dieser Beurteilung liegt der von der bisherigen Rechtsprechung allein\nins Auge gefasste Fall der üblichen Klagelastverteilung zugrunde. Auf den vorliegenden Fall einer Umkehrung der Klagelast passt sie nur eingeschränkt. Auch insoweit\nmag es zum Wesen der nach Art. 99 GG dem Bundesverfassungsgericht zuweisbaren Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes gehören, dass sie um die Wahrung eines verfassungsrechtlich geschützten und durch ein bestimmtes Verhalten\ndes jeweils anderen Verfahrensbeteiligten verletzten oder gefährdeten Rechts eines\nder Verfahrensbeteiligten geführt werden. Dies ist hier der Fall. Dass es sich dabei,\nwie in § 64 Abs. 1 BVerfGG gefordert, um die Wahrung eines verletzten oder gefährdeten Rechts des Antragstellers handeln und dementsprechend dieser die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens des Antragsgegners geltend machen muss,\nfolgt dagegen nicht schon aus dem Wesen der Verfassungsstreitigkeit, sondern erst\naus der dabei üblichen Klagelastverteilung.\n\n Die sinngemäße Anwendung des § 64 Abs. 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall                23\nergibt daher nicht, dass die Antragstellerin in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit\ndes Vorlagebegehrens der Antragsteller geltend machen muss. Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antrag in diesem Punkt nicht richtig formuliert ist,\nwäre dies unschädlich. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Wortfassung der\ngestellten Anträge nicht gebunden (vgl. BVerfGE 1, 14 <39>; 68, 1 <68>). Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift zur Hauptsache dargelegt, dass sie ein - bei sinngemäßer, auch die Umkehr der Klagelast berücksichtigender Anwendung des § 64\n\n\n\n                                          7/10\n\nAbs. 1 BVerfGG - zulässiges, nämlich das in Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV auch für das\nVerfahren in der Hauptsache vorgezeichnete Antragsziel verfolgt.\n\n  b) Der in der Hauptsache gestellte Antrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet.   24\nDie Begründetheit des Hauptsacheantrags hängt von der Reichweite des Vorbehalts\nder \"Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung\" der Landesregierung ab, der nach\nArt. 23 Abs. 3 Satz 1 LV die Aktenvorlagepflicht der Landesregierung begrenzt. Mit\nder Formulierung dieses Vorbehalts knüpft Art. 23 Abs. 3 Satz 1 LV an den aus dem\nGewaltenteilungsprinzip abgeleiteten Grundsatz an, dass ein \"Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung\" dem Zugriff parlamentarischer Kontrollrechte entzogen ist\n(s. Bericht und Beschlussempfehlung des Sonderausschusses \"Verfassungs- und\nParlamentsreform\", LTDrs 12/620, S. 66; Hübner in: v. Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, Bd. I, 1995, Art. 23 Rn. 19). Die\nReichweite dieses Grundsatzes und seiner landesverfassungsrechtlichen Umschreibungen durch den Vorbehalt der \"Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung\" der\nLandesregierung ist in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen umstritten und insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht so weit geklärt, dass das Ergebnis seiner Anwendung auf einen Fall wie den vorliegenden eindeutig wäre.\n\n  3. Ist der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so kommt es auf eine Folgenabwägung an. Abzuwägen sind die Nachteile, die\nentstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich später aber in der\nHauptsache ergäbe, dass damit eine zu Recht behauptete Verfassungsrechtsposition vorläufig ungeschützt geblieben ist, gegen die Nachteile, die einträten, wenn die\nAnordnung erginge, sich in der Hauptsache aber erwiese, dass damit einstweilig\nSchutz für eine zu Unrecht behauptete Verfassungsrechtsposition gewährt wurde\n(vgl. BVerfGE 88, 173 <179 f.>; 99, 57 <66>; Beschluss des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, NJW 2001, S. 3253\n<3253 f.> - stRspr). Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung aus.\n\n Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, stellt sich aber in der        26\nHauptsache heraus, dass die Landesregierung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 LV zur\nVerweigerung der Aktenvorlage berechtigt war, so ist die Landesregierung nach\nArt. 23 Abs. 3 Satz 4 LV zunächst verpflichtet, Akten vorzulegen, deren Vorlage sie\nan sich aus Gründen ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung verweigern\ndürfte. Folge der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nwäre daher eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung\nder Landesregierung.\n\n Wird dagegen eine einstweilige Anordnung wie beantragt erlassen, stellt sich aber       27\nim Hauptsacheverfahren heraus, dass ein Verweigerungsrecht nach Art. 23 Abs. 3\nSatz 1 LV nicht besteht, so kann die Landesregierung trotz eines an sich gegebenen\nAnspruchs der Antragsteller die Vorlage der Akten bis zur Entscheidung in der Haupt-\n\n\n\n                                         8/10\n\nsache verweigern. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte in diesem Fall eine\nBeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit auf Seiten des Parlaments zur Folge, da die\nqualifizierte Minderheit, der Art. 23 Abs. 2 LV die Ausübung parlamentarischer Kontrollfunktionen ermöglicht, an der Ausübung dieser Kontrollfunktionen im konkreten\nFall bis zur Entscheidung in der Hauptsache gehindert wäre.\n\n  Gegeneinander abzuwägen sind also der Nachteil einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Regierung auf der einen und der einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments auf der anderen Seite. Keiner dieser beiden Belange\nkann abstrakt als höherrangig eingestuft werden. Daraus ergibt sich aber für den vorliegenden Fall keine Gleichgewichtigkeit der alternativ drohenden Nachteile. Wird die\nLandesregierung durch die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung\nzur Vorlage von Akten genötigt, deren Vorlage sie nach dem späteren Entscheidungsergebnis in der Hauptsache im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung verweigern darf, so sind die durch das Verweigerungsrecht geschützten Belange irreversibel beeinträchtigt, denn die mit der Vorlage ermöglichte\nKenntnisnahme und deren sämtliche Folgen können durch die spätere Entscheidung\nin der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Behinderung der\nAusübung parlamentarischer Kontrollfunktionen durch eine einstweilige Nichtvorlage\nvon Akten, auf deren Vorlage nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ein Anspruch besteht, wäre dagegen zeitlich begrenzt. Zwar können Verzögerungen die\nWirksamkeit der Ausübung parlamentarischer Kontrollrechte beeinträchtigen. Jedenfalls wenn sich die Kontrolle auf einen abgeschlossenen Vorgang bezieht und die\nHauptsacheentscheidung noch innerhalb derselben Legislaturperiode fällt, wird die\nAusübung parlamentarischer Kontrollfunktionen durch eine gewisse zeitliche Verschiebung aber normalerweise nicht so grundlegend beeinträchtigt, dass sie ihren\nSinn verlöre und die verzögerte Erfüllung eines bestehenden Aktenvorlagerechts daher einem irreversiblen Rechtsverlust gleichkäme.\n\n So liegt es hier. Im Falle eines inhaltlichen Auseinanderfallens von vorläufiger und   29\nendgültiger Entscheidung wäre deshalb die Funktionsfähigkeit der Landesregierung\nvon einer vorläufigen Entscheidung zu ihren Ungunsten deutlich schwerer nachteilig\nbetroffen als die Funktionsfähigkeit des Parlaments von einer vorläufigen Entscheidung zuungunsten der Antragsgegner.\n\n              Hassemer                Sommer                 Jentsch\n\n                 Broß                 Osterloh              Di Fabio\n\n              Mellinghoff                                  Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2002 -\n2 BvK 1/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2002 -\n                2 BvK 1/01 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                ks20021010_2bvk000101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:ks20021010.2bvk000101\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-10/2-bvk-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-10/2-bvk-1-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:23.510275+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-10-10/2-bvk-1-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2002-10-10","dockets":["2 BvK 1/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ks20021010.2bvk000101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:ks20021010.2bvk000101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.10.2002 – 2 BvK 1/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-10/2-bvk-1-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Antragstellerin ist bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache\nnicht verpflichtet, dem Verlangen der Antragsgegner nach Vorlage\na) des Haushaltsvoranschlages des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Begründungen zum Landeshaushalt 2001,\nb) des Entwurfs des Ministeriums für Finanzen und Energie für den Haushalt des\nMinisteriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für das Jahr 2001 vor\nder Kabinettsberatung,\nc) der Haushaltsverhandlungsvermerke des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Kultur und des Ministerums für Finanzen und Energie zum Landeshaushalt 2001,\nd) der Verhandlungsvermerke zur Nachschiebeliste zum Landeshaushalt 2001\nzu entsprechen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/64","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"64","label":"§ 64 BVerfGG","mentions":5},{"id":"GG/99","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"99","label":"Art 99 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/73","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"73","label":"§ 73 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/13","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"13","label":"§ 13 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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