{"status":"available","doknr":"BVERFG-fs20021107_2bvf000399","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:fs20021107.2bvf000399","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"2 BvF 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVF 3/99 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\nüber den Antrag festzustellen,\ndass § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 der Hamburgischen Verordnung über die Gewährung\nvon Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO -) in der Fassung vom 4. April 1995 (Hamburgisches\nGesetz- und Verordnungsblatt Seite 73) insoweit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, als diese Vorschrift die Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus für gesondert berechenbare Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt,\n\n- Antragsteller: Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die\n                 Justizsenatorin,\n                 Senatskanzlei, Postfach 10 55 20, 20038 Hamburg -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                   Vizepräsident Hassemer,\n                                   Sommer,\n                                   Jentsch,\n                                   Broß,\n                                   Osterloh,\n                                   Di Fabio,\n                                   Mellinghoff,\n                                   Lübbe-Wolff\n\nam 7. November 2002 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Der Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem   1\nGrundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, dass § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2\nder Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,\n\n                                          1/9\n\nPflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeih-VO -) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - S. 73) sogenannte Wahlleistungen bei\nstationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit ausnimmt.\n\n                                         I.\n 1. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen wurde erstmals durch § 6 Nr. 6 Sätze 1    2\nund 2 HmbBeihVO vom 8. Juli 1985 (GVBl S. 163) ausgeschlossen. Die Vorschrift ist\ngemäß § 19 HmbBeihVO am 1. Oktober 1985 in Kraft getreten. Die Erste Änderungsverordnung vom 27. August 1991 (GVBl S. 315) hat insoweit nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. In dieser Fassung lautete § 6 Nr. 6 HmbBeihVO:\n\nAus Anlass eines Krankheitsfalls sind beihilfefähig die Aufwendungen für               3\n\n1.-5. ...                                                                              4\n\n6. eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus bis zur Höhe der Kosten             5\n\na) des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes (§ 5 der Bundespflegesatzverordnung),\n\nb) für Sonderentgelte (§ 6 der Bundespflegesatzverordnung),                            7\n\nc) für abweichende Entgelte (§ 21 der Bundespflegesatzverordnung),                     8\n\nes sei denn, dass § 7 oder § 9 anzuwenden ist. Ermäßigungen des allgemeinen            9\nPflegesatzes nach § 8 Satz 1 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberücksichtigt; im Übrigen sind Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen (§ 7 der Bundespflegesatzverordnung) nicht beihilfefähig. Bei Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet,\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Aufwendungen sind höchstens bis zu\ndem Betrag beihilfefähig, der bei Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus der\nFreien und Hansestadt Hamburg beihilfefähig wäre;\n\n7.-11. ... .                                                                          10\n\n 2. Die Hamburgische Beihilfeverordnung beruht auf § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung des Dreizehnten Änderungsgesetzes vom\n12. September 1984 (GVBl S. 182). Dieser lautet:\n\nDie Beamten und Ruhestandsbeamten sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in\nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen für die\nGewährung der Beihilfen und deren Höhe, regelt der Senat nach den für die Bundesbeamten geltenden Grundsätzen durch Rechtsverordnung. In ihr kann ferner bestimmt werden, ob und inwieweit Aufwendungen für Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig sind.\n\n\n\n                                         2/9\n\n 3. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 Hmb-            13\nBeihVO i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 27. August 1991 in mehreren\nEntscheidungen, darunter in einem Urteil vom 21. Februar 1992 - OVG Bf I 5/91 -,\nnicht angewendet, weil es die Vorschrift für ungültig hielt. Dazu hat es ausgeführt:\n\n § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO stimme mit einer - seinerzeit bestehenden -          14\nRegelung des Bremischen Beihilferechts inhaltlich überein. Zu dieser Vorschrift habe\ndas Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. November 1991 (BVerwGE\n89, 207) entschieden, dass der Bremische Verordnunggeber den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verletze, wenn er Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in einem Krankenhaus generell\nvon der Beihilfefähigkeit ausschließe. Entsprechend dieser Entscheidung, der sich\ndas Gericht anschließe, sei auch die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeih-VO rechtsungültig. Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen\nunterschreite der Verordnunggeber den bundesweiten Beihilfestandard und greife\nunter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in die Wechselbeziehung\nzwischen Beihilfe und Alimentation ein.\n\n  Eine Pflicht zur Vorlage des § 85 HmbBG an das Bundesverfassungsgericht nach          15\nArt. 100 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der\nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bestehe nicht. Die Ermächtigungsgrundlage halte sich - wie die Auslegung ergebe - im Rahmen des Bundesrechts. Der Landesgesetzgeber habe mit § 85 HmbBG dem Verordnunggeber nicht die Möglichkeit geben\nwollen, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus auszuschließen. § 85\nSatz 2 HmbBG sehe vor, dass der Verordnunggeber die Gewährung der Beihilfe\n\"nach den für die Bundesbeamten geltenden Grundsätzen\" regelt. Für Bundesbeamte sei es aber Standard, dass Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig seien.\n\n  4. Am 2. Juli 1993 hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76\nNr. 2 BVerfGG beantragt festzustellen, dass der Ausschluss sogenannter Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO in der\nFassung vom 27. August 1991 mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht\nvereinbar sei.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 1997        17\nals unzulässig verworfen (BVerfGE 96, 133). Er genüge nicht den Voraussetzungen,\nunter denen nach § 76 Nr. 2 BVerfGG die Feststellung der Gültigkeit von Bundesoder Landesrecht beantragt werden könne. Das Bundesverfassungsgericht entscheide im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nur, wenn und solange ein \"besonderes objektives Interesse\" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben sei. Ein solches Interesse bestehe nur dann,\nwenn gerade die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz oder sonstigem\n\n\n\n                                         3/9\n\nBundesrecht für deren Nichtanwendung entscheidungserheblich gewesen sei. Dies\nsei hier nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht habe seine Entscheidung ausdrücklich auch damit begründet, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Satz 3\nHmbBG die in der Verordnung getroffene Regelung nicht decke. Die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Unvereinbarkeit der landesrechtlichen Norm mit\ndem bundesrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht habe damit im Ergebnis keine\nentscheidungserhebliche Bedeutung erlangt.\n\n 5. Nach einer weiteren, im Wesentlichen wiederum nur redaktionellen Änderung            18\ndes § 6 Nr. 6 Satz 2 HmbBeihVO durch die Zweite Änderungsverordnung vom\n22. März 1994 (GVBl S. 96) wurde der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen mit der Dritten Änderungsverordnung vom 4. April 1995 (GVBl\nS. 73) vollständig neu gefasst. In dieser am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen, seitdem unverändert geltenden Fassung lautet die Vorschrift:\n\n                                         §6                                              19\n\n                  Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen                        20\n\nAus Anlass eines Krankheitsfalls sind beihilfefähig die Aufwendungen für                 21\n\n1.-5. ...                                                                                22\n\n6. vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2750)\nin der jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 BPflV) in Form von\n\na) Fallpauschalen und Sonderentgelten (§ 11 BPflV),                                      24\n\nb) tagesgleichen Pflegesätzen (Abteilungspflegesätze, Basispflegesätze, teilstationäre Pflegesätze - § 13 BPflV -),\n\nc) Beträgen anstelle von Pflegesätzen (§ 14 Absatz 5 Satz 5 BPflV),                      26\n\nd) Entgelten für Modellvorhaben (§ 26 BPflV)                                             27\n\nsowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115 a SGB V), es sei              28\ndenn, dass § 7 oder § 9 anzuwenden ist. Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen (§ 22 BPflV) bleiben unberücksichtigt; im Übrigen sind Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Bei\nBehandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Aufwendungen sind höchstens\nbis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg beihilfefähig wäre;\n\n7.-11. ... .                                                                             29\n\n 6. Am 16. Juni 1998 beantragte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg              30\n\n\n                                          4/9\n\nbeim Hamburgischen Verfassungsgericht festzustellen, dass § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2\nHmbBeihVO in dieser Fassung insoweit mit hamburgischem Landesrecht vereinbar\nist als die Vorschrift Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen bei\neiner stationären Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit ausschließt. Mit Urteil vom 19. April 1999 - HVerfG 17/98 - entschied das Hamburgische\nVerfassungsgericht mit Gesetzeskraft (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das\nHamburgische Verfassungsgericht), dass die zur Überprüfung gestellte Bestimmung\nsowohl mit der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg als auch mit sonstigem hamburgischen Landesrecht vereinbar ist. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen sei von der gesetzlichen Ermächtigung\nin § 85 HmbBG gedeckt. Entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des\n§ 85 Satz 3 HmbBG anzunehmen, dass die gesetzliche Ermächtigung auch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zulasse.\n\n                                          II.\n Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1999 gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76 Nr. 2\nBVerfGG beantragt festzustellen, dass § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO in der\nFassung vom 4. April 1995 (GVBl S. 73) insoweit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist als diese Vorschrift die Aufwendungen für gesondert\nberechenbare Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von\nder Beihilfefähigkeit ausschließt.\n\n  1. Der Antrag sei zulässig. Es gehe um die Klärung von Zweifeln, ob die in § 6 Nr. 6   32\nHmbBeihVO enthaltene Ausschlussregelung mit dem bundesrechtlichen Grundsatz\nder beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar sei. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21. Februar 1992 seine Auffassung von\nder Ungültigkeit der entsprechenden Vorschrift maßgeblich auf bundesrechtliche Erwägungen gestützt. Der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht mehr entgegen, dass\ndas Hamburgische Oberverwaltungsgericht sein Urteil auch damit begründet habe,\ndie landesverordnungsrechtliche Norm halte sich nicht im Rahmen der landesgesetzlichen Ermächtigung. Diesen Grund habe das Hamburgische Verfassungsgericht mit\nseinem Urteil vom 19. April 1999 ausgeräumt. Dem noch bestehenden objektiven Interesse an der Klärung der Frage, ob der völlige Ausschluss der Beihilfefähigkeit von\nAufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus nach hamburgischem Recht gegen Bundesrecht verstoße, könne nun vom Bundesverfassungsgericht mit verbindlicher Wirkung entsprochen werden.\n\n 2. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der in § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2          33\nHmbBeihVO geregelte Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen sei mit\ndem Grundgesetz und mit sonstigem Bundesrecht vereinbar. Er verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des Dienst-\n\n\n                                          5/9\n\nherrn.\n\n                                          III.\n  Zu dem Antrag haben sich das Bundesverwaltungsgericht, die Bayerische Staatsregierung, der Senat der Freien Hansestadt Bremen, der Deutsche Beamtenbund und\ndie Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit mit dem Grundgesetz und sonstigem\nBundesrecht vereinbar ist, seit der Entscheidung vom 28. November 1991 (BVerwGE\n89, 207) nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit\nauch keine Streitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben\nkönnte. Die Bayerische Staatsregierung hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Der Deutsche Beamtenbund sowie die Gewerkschaft\nErziehung und Wissenschaft sind der Auffassung, dass die in Hamburg geltende Regelung verfassungswidrig sei. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen unterstützt\ndie Auffassung des Antragstellers.\n\n                                          B.\n  Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 76 Abs. 1             35\nNr. 2 BVerfGG die Feststellung der Gültigkeit von Bundes- oder Landesrecht beantragt werden kann, sind nicht erfüllt.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein besonderes\nobjektives Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen\nPrüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 <110>; 96, 133 <137>).\nEin solches Interesse liegt bei einem Antrag auf Normverwerfung gemäß § 76 Abs. 1\nNr. 1 BVerfGG schon dann vor, wenn ein als Organ oder Organteil auf die Bundesverfassung in besonderer Weise verpflichteter Antragsteller von der Unvereinbarkeit\nder Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist. Demgegenüber kann ein\nbesonderer Anlass für die in § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer\nNorm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2,\n143 <158>), erst dann bestehen, wenn diese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht\nangewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise missachtet (vgl. BVerfGE\n12, 205 <221 f.>) und ihre Geltung damit in einer Weise in Frage gestellt wird, die ihre\npraktische Wirksamkeit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 2, 143 <158>).\n\n 2. Den hiernach zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen genügt der Antrag nicht.         37\n\n a) Zwar ist es unschädlich, dass die zur Begründung des Antrags angeführte Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sich nicht auf die aktuell zur\nÜberprüfung gestellte Fassung der Hamburgischen Beihilfeverordnung bezieht. Es\ngenügt, dass der Norminhalt im Wesentlichen derselbe geblieben ist (vgl. BVerfGE 6,\n104 <110>). Nach beiden Fassungen des § 6 Nr. 6 HmbBeihVO ist die Beihilfefähig-\n\n                                           6/9\n\nkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ausgeschlossen.\n\n b) Ein objektives Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm besteht jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der beantragten Entscheidung nicht mehr. Es ist\nnichts dafür ersichtlich, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nach der\nEntscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts die Vorschrift des § 6 Nr. 6\nSätze 1 und 2 HmbBeihVO wiederum für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder\nsonstigem Bundesrecht halten könnte. Die vom Antragsteller begehrte Normbestätigung liefe auf eine nicht statthafte vorbeugende Normenkontrolle hinaus.\n\n  Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht steht nunmehr bindend fest, dass          40\ndie fragliche Beihilfevorschrift mit hamburgischem Landesrecht vereinbar ist und sich\ninsbesondere im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 85 Satz 3 HmbBG hält,\ndie den völligen Ausschluss der Beihilfe bei Aufwendungen für Wahlleistungen zulässt. Auch eine Verletzung der in § 84 HmbBG landesrechtlich normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn könnte das Gericht wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nicht mehr annehmen. Damit ist auch\nfür die Annahme eines Verstoßes gegen Bundesrecht kein Raum mehr. § 84 HmbBG\nist die landesrechtliche Umsetzung der in § 48 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nbundesrahmenrechtlich normierten Fürsorgepflicht. Beide Vorschriften stimmen im\nWortlaut überein. Mit gesetzlichen Bestimmungen über die Fürsorgepflicht wird einer\nder in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert (vgl. BVerfGE 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89\n<100>). Dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des\n§ 85 HmbBG der von Grundgesetz und Bundesrahmenrecht bestimmten Fürsorgepflicht einen vom Hamburger Landesrecht abweichenden Inhalt geben könnte, ist danach nicht zu erwarten.\n\n  Wollte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht weiterhin von der Grundgesetzoder Bundesrechtswidrigkeit des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO ausgehen, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen, müsste es in Fällen, in denen es auf diese\nRegelung ankommt, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die\nVereinbarkeit des § 85 Satz 3 HmbBG mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG herbeiführen.\n\n\n\n\n                                         7/9\n\n  Dem im Jahre 1992 vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht angenommenen            42\nVerstoß gegen die Fürsorgepflicht durch Ausschluss der Aufwendungen für Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit lag im Übrigen die Annahme eines bundeseinheitlichen Beihilfestandards zugrunde. Nachdem sieben Länder die Aufwendungen für\nWahlleistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen haben (vgl. dazu näher den\nBeschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November\n2002 im Verfahren 2 BvR 1053/98), kann von einem solchen einheitlichen Standard\nnicht mehr gesprochen werden.\n\n             Hassemer               Sommer                 Jentsch\n\n                Broß                Osterloh              Di Fabio\n\n             Mellinghoff                                Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 -\n2 BvF 3/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 -\n                2 BvF 3/99 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                fs20021107_2bvf000399.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:fs20021107.2bvf000399\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/fs20021107_2bvf000399.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-07/2-bvf-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 115a","ref_norm":"115a","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/fs20021107_2bvf000399.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/fs20021107_2bvf000399.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-07/2-bvf-3-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/fs20021107_2bvf000399.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:30.454700+00:00"}}