{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20011009.1bvr062201","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"1 BvR 622/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 622/01 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder K... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard Kurz und Koll.,\n                   Wismarsche Straße 147, 19053 Schwerin -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. März 2001 - 2 U 55/\n         00 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25. August 2000 - 3 O 304/00\n          -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 11. Juli 2000 - 3 O 304/\n          00 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Vizepräsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                  der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem\n                                  und Bryde\n\nam 9. Oktober 2001 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Unterlassungsgebot, in einem in das Internet eingestellten \"Schuldnerspiegel\" Informationen über das Zahlungsverhalten eines Unternehmens zu veröffentlichen.\n\n\n                                          1/9\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, ist Ende 1998 zu dem Zweck errichtet worden, über das Internet einen so genannten \"Schuldnerspiegel\" zu veröffentlichen\n(Domain: www.schuldnerspiegel.de und .com). Auf ihrer Internet-Hauptseite stellt sie\nden \"Schuldnerspiegel\" wie folgt vor:\n\nDer Schuldnerspiegel ist eine Art ständige Internet-Wandzeitung mit Berichten über      3\ndie Abwicklung von Zahlungsverhältnissen, geordnet nach den Namen der Schuldner. Dass eine Person oder Firma als Schuldner bezeichnet wird, bedeutet dabei\nnicht, dass sie derzeit noch offene Schulden hat oder dass ihr irgendein Fehlverhalten zur Last fällt, sondern nur, dass sie in dem betreffenden Zahlungsverhältnis als\nSchuldner und nicht als Gläubiger beteiligt war oder ist. ...\n\n In die Internetseite ist zusätzlich eine mit \"Allgemeine Geschäftsbedingungen\" überschriebene Zusammenstellung von Regeln des \"Schuldnerspiegel\" aufgenommen\nworden. Eintragungen über konkrete Schuldverhältnisse sind noch nicht erfolgt.\n\n  2. Ein Unternehmen für Zeitarbeit berühmte sich aus einer Arbeitnehmerüberlassung im ersten Quartal 2000 verschiedener, bislang nicht beglichener Forderungen\nim Gesamtumfang von 390.000 DM gegen die Verfügungsklägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Verfügungsklägerin). Letztere bestritt Umfang und Fälligkeit\nder Forderungen.\n\n Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren         6\nGeschäftsführer an die Verfügungsklägerin. Sie teilte mit, seit wenigen Tagen sei der\n\"Schuldnerspiegel\" weltweit im Internet erreichbar. Die Verfügungsklägerin müsse\ndamit rechnen, auf der Grundlage der von der Gläubigerin behaupteten Forderung in\nden \"Schuldnerspiegel\" eingetragen zu werden. Der \"Schuldnerspiegel\" solle in den\nnächsten Wochen und Monaten verstärkt in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Da zu den Auftraggebern der Verfügungsklägerin auch die öffentliche Hand gehöre, werde sich der \"Schuldnerspiegel\" zusätzlich an die zuständigen Regierungen\nund Parlamente wenden, damit die Verfügungsklägerin zukünftig von öffentlichen\nAufträgen ausgeschlossen werde.\n\n Am 11. Juli 2000 erließ das Landgericht auf Antrag der Verfügungsklägerin durch        7\nBeschluss eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin aufgegeben wurde, es zu unterlassen,\n\n1. die Firma der Verfügungsklägerin, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer, in dem von ihr herausgegebenen sog. \"Schuldnerspiegel\" zu erwähnen bzw. zu veröffentlichen bzw. in sonstigen Medien, wie z.B. dem Internet, im\nZusammenhang mit dem von ihr herausgegebenen sog. \"Schuldnerspiegel\" zu erwähnen oder zu veröffentlichen,\n\n2. sich an die öffentliche Hand, insbesondere des Landes Niedersachsen, zu wenden und dieser gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin würde der Gläubigerin Forderungen schulden,\n\n\n                                         2/9\n\n3. die Verfügungsklägerin als \"kriminelle Zahlungsverweigerin\" zu bezeichnen.             10\n\n Dem Antrag wurde damit im Wesentlichen entsprochen. Die Beschwerdeführerin               11\nerhob gegen den Tenor zu 1. und 2. Widerspruch. Das Landgericht wies den Widerspruch mit Urteil vom 25. August 2000 zurück und hielt die einstweilige Verfügung\naufrecht.\n\n  Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht im Urteil vom 21. März 2001 (ZIP 2001, S. 793 ff.) zurückgewiesen.\n\n  Das Oberlandesgericht bejahte einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus              13\n§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB und legte dar, die angekündigte Veröffentlichung verletze\ndas Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es sei davon auszugehen, dass sie im Falle der Durchführung der von der Beschwerdeführerin angekündigten Maßnahmen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung unbillig und betriebsbezogen beeinträchtigt werde. Der angedrohte Eingriff sei weder\ndurch die Wahrheit der zur Veröffentlichung vorgesehenen Tatsachen noch durch\nArt. 5 Abs. 1, Art. 17 GG gerechtfertigt. Dem \"Schuldnerspiegel\" komme nach seiner\nZielrichtung Prangerwirkung zu mit dem Ergebnis, dass die geplanten Äußerungen\nunabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt nicht verbreitet werden dürften. Die Wirkungen, die im Streitfall für den Betroffenen die Veröffentlichung seines Namens im Internet habe, könnten und sollten nach der Konzeption des \"Schuldnerspiegel\" weit über\nden konkreten Anlass und Einzelfall hinausgehen. Mit solchen ausschließlich durch\nprivate Initiative zweckgerichtet ausgelösten generalpräventiven Wirkungen der Veröffentlichung im \"Schuldnerspiegel\" werde der einzelne Schuldner für Funktionen in\nAnspruch genommen, die außerhalb seiner Verantwortung lägen, ohne dass dies gesetzlich legitimiert wäre.\n\n  Hieran änderten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts. Denn die Beschwerdeführerin übernehme in ihnen dem Schuldner gegenüber weder eine Verantwortung für die Veröffentlichung noch eine Verpflichtung zu deren Einschränkung\noder Unterlassung im Falle unrichtiger Angaben. Außerdem entfalteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu betroffenen\nDritten mangels Einbeziehung in ein Vertragsverhältnis ohnehin keine rechtlichen\nWirkungen. Aus der vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Schuldnerverzeichnisses im Vollstreckungsrecht (§§ 915 ff. ZPO in Verbindung mit der Verordnung über\ndas Schuldnerverzeichnis) getroffenen Wertung ergebe sich im Übrigen, dass private\nVeröffentlichungen von bloßen Angaben Dritter über einen Schuldner nicht ohne dessen Einwilligung zulässig seien. Wenn der Gesetzgeber aber bereits bei gerichtlichen\nSchuldnerverzeichnissen für die öffentliche Zugänglichkeit derart enge Grenzen setze, spreche dies gegen die Zulässigkeit privat publizierter Schuldnerlisten, die lediglich auf Grund von Angaben der Gläubiger geführt würden und zudem über das Internet allgemein zugänglich seien.\n\n Über die von der Verfügungsklägerin im Anschluss an einen auf § 926 Abs. 1 ZPO           15\ngestützten Antrag der Beschwerdeführerin erhobene Hauptsacheklage ist bislang\n\n\n                                          3/9\n\nnoch nicht entschieden worden.\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des           16\nOberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt, in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 17 GG sowie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein.\n\n Die vom Oberlandesgericht angenommene Beschränkung der Verbreitung wahrer               17\nTatsachenbehauptungen über das Zahlungsverhalten bestimmter Unternehmen widerspreche der grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit. Mit diesem Grundrecht unvereinbar sei die Annahme des Oberlandesgerichts, dass generalpräventiven Zwecken (hier: Verbesserung der allgemeinen Zahlungsmoral)\ndienendes privates Handeln in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Grundlage\nbedürfe. Jeder Pressebericht, der einen Skandal aufdecke, entfalte zwangsläufig generalpräventive Wirkungen. Fehl gehe auch die Würdigung der Entscheidung des\nGesetzgebers für die Einrichtung des gerichtlich geführten Schuldnerverzeichnisses\nnach §§ 915 ff. ZPO. Denn beim \"Schuldnerspiegel\" gehe es nicht nur um die bloße\nVeröffentlichung einer Sammlung bestimmter Daten auf Grund von Angaben der\nGläubiger. Vielmehr handele es sich um ein Medium zur Verbreitung redaktionell gestalteter Beiträge.\n\n  Das Oberlandesgericht verkenne auch den Schutzbereich von Art. 17 GG. Eine             18\nVorzensur des Inhalts einer Bitte, die der zuständigen Stelle oder den Volksvertretungen vorgetragen werden solle, sei mit Art. 17 GG nicht zu vereinbaren. Das Berufungsurteil beruhe zudem in mehrfacher Hinsicht auf einer Verletzung des Rechts auf\nGehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n  Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Beschwerdeführerin von existentieller Bedeutung. Denn\nvom Bestand der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen hänge ab, ob die\nIdee des \"Schuldnerspiegel\" eine Chance am Markt erhalte. Das Stammkapital der\nBeschwerdeführerin beschränke sich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag. Das zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des \"Schuldnerspiegel\" erforderliche weitere Kapital sei von potentiellen Investoren nur dann zu erlangen, wenn jedenfalls im Grundsatz von der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausgegangen\nwerden könne. Den nun mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts liege jedoch die gegenteilige\nRechtsauffassung zu Grunde. Unterliege die Beschwerdeführerin auch im bereits\neingeleiteten Hauptsacheverfahren - wovon nach derzeitigem Stand der Dinge ausgegangen werden müsse -, stehe ihr Fortbestand ernstlich in Frage. Mit der Insolvenz der Beschwerdeführerin müsse aber davon ausgegangen werden, dass das\nvon ihr verfolgte Projekt der Einrichtung eines offenen, für jedermann einsehbaren Informationssystems über problembehaftete Zahlungsbeziehungen für unabsehbare\nZeit nicht zur Verwirklichung gelange.\n\n\n                                          4/9\n\n                                        III.\n Die Verfügungsklägerin hat die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde angezweifelt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat sich in\nseiner Stellungnahme der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts angeschlossen.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.                                             21\n\n                                         I.\n  Soweit die Beschwerdeführerin rügt, in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden.\n\n                                         II.\n Einer Sachprüfung der auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1    23\nund 2, Art. 17 GG gestützten Rüge steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da\ndie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1\nZPO nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nfordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne jedoch zusätzlich, dass\nder Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne\nhinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine\nKorrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar\nzu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275\n<278 f.>; 86, 15 <22 f.>; stRspr). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die\nHauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>). Mit dem Vorbringen, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 17 GG verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend Rügen, die das Hauptsacheverfahren betreffen.\n\n  Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft, soweit sie nach § 926 Abs. 1     25\nZPO den Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt hat\n(vgl. zu dieser Voraussetzung auch BVerfGE 75, 318 <325>). Über die von der Verfügungsklägerin daraufhin erhobene Klage ist jedoch noch nicht entschieden worden.\n\n  2. Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung         26\nin der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.\n\n Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf      27\ndie Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wer-\n\n\n                                         5/9\n\nden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens\nvon vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>), oder\nwenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung\nabhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl.\nBVerfGE 79, 275 <279>; 86, 15 <22 f.>).\n\n  a) Das Oberlandesgericht hat zwar die für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen schon im Verfügungsverfahren nicht nur summarisch geprüft. Die angegriffenen\nEntscheidungen beruhen aber auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die\nin der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden\nsind. Das Hauptsacheverfahren bietet daher Möglichkeiten weiterer Klärung.\n\n aa) Dies gilt zum einen für die Rüge der Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2          29\nGG.\n\n  Die Problematik der Prangerwirkung der hier in Rede stehenden Veröffentlichung             30\nhat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen\nRechtsprechung zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschieden. Vorliegend besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gerichte bei der im\nHauptsacheverfahren gebotenen umfassenden Sachprüfung den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet gesteigertes Augenmerk widmen und eine hierauf\nzugeschnittene Lösung entwickeln. Auch kann das Hauptsacheverfahren wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Anrufung des Bundesgerichtshofs führen\n(vgl. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 544 ZPO n.F.).\n\n  Dem Hauptsacheverfahren kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Zivilgerichte bei der rechtlichen Bewertung von Internetkommunikation inhaltlich Neuland betreten. Das Internet ist ein weltumspannender, in schnellem Wachstum begriffener Zusammenschluss zahlreicher öffentlicher und privater Computernetze. Es ist\nfür den Informationsaustausch zwischen bestimmten Teilnehmern verfügbar (etwa\nfür die Versendung von e-mails), aber auch für die mit dem \"Schuldnerspiegel\" beabsichtigte Kommunikation an eine unbestimmte und grundsätzlich unbegrenzte Öffentlichkeit. Die Nutzbarkeit wird durch eine Vielzahl von Suchdiensten erleichtert, die ein\nsystematisches Auffinden einzelner Informationen aus großen Datenmassen erleichtern und es zum Beispiel erlauben, das Internet nach bestimmten Informationstypen\noder konkreten Informationen durchzusehen und in kurzer Zeit die jeweils interessierende Information zu identifizieren. Es ermöglicht ferner spezifische Formen der Informationsverknüpfung unter Einbeziehung anderer im Netz verfügbarer Inhalte. Die\nInformation kann für einen langen oder gar unbegrenzten Zeitraum bereitgehalten\nwerden.\n\n  Derartige Besonderheiten des Internet können dazu führen, dass eine Information            32\nschnell für alle verfügbar ist, die an ihr interessiert sind, und dass sie mit anderen relevanten Informationen leicht kombiniert werden kann. Es wird von den Zivilgerichten\ndaher zu prüfen sein, ob die mit der im Internet erfolgenden öffentlichen Anprange-\n\n\n                                            6/9\n\nrung einer Person als Schuldner verbundenen nachteiligen Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls\ngrundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domain-Inhaber, bewirken. Auch werden die Gerichte klären müssen, wie weit die von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke und die beabsichtigte redaktionelle Bearbeitung der zunächst\nvon Gläubigern bereitgestellten Informationen rechtserheblich sind. Dabei ist es auch\nAufgabe der Zivilgerichte, die Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte in\ndas einfache Recht zu berücksichtigen.\n\n Damit besteht die Aussicht, dem Bundesverfassungsgericht für den Fall einer gegen die letztinstanzliche Hauptsachenentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde die vertieft begründete Rechtsauffassung der Fachgerichte unter Einschluss des Bundesgerichtshofs zu vermitteln; zugleich wird auf diese Weise der\ngrundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen,\nnach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen\ngewähren (vgl. BVerfGE 68, 376 <380> m.w.N.).\n\n bb) Bei der vorherigen fachgerichtlichen Prüfung können auch die Gesichtspunkte         34\ngewürdigt werden, auf denen die Rüge der Verletzung des Petitionsrechts aus Art. 17\nGG beruht.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen unterbinden den Zugang eines Schreibens an             35\ndie öffentliche Hand, also an eine nach Art. 17 GG \"zuständige Stelle\". Das gerichtliche Verbot gilt aber der Durchsetzung eines von der Verfügungsklägerin geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchs. Für die Entscheidung in der Hauptsache bedarf\nes der Klärung, ob der Schutzbereich des Art. 17 GG unter diesen Umständen berührt ist beziehungsweise wie weit Art. 17 GG im Rahmen mittelbarer Drittwirkung\nvon Grundrechten auf zivilrechtliche Beziehungen einwirken kann.\n\n b) Die Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren             36\nscheitert auch nicht daran, dass die Beschwerdeführerin vorträgt, von der Eilentscheidung der Zivilgerichte in existentieller Weise betroffen zu sein, so dass ihr ein\nschwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG\nentstehe.\n\n\n\n\n                                          7/9\n\n  Die Nutzung des erst im Aufbau befindlichen und daher mit erheblichen rechtlichen      37\nUnsicherheiten verbundenen Internet für eine neuartige, Dritte gezielt in ihren grundrechtlich geschützten Positionen belastende Tätigkeit ist mit einem rechtlichen Risiko\nverbunden. Dies besteht auch darin, gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung abwarten zu müssen, die in der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes im Interesse\nder Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses die Einschaltung mehrerer Instanzen\nvorsieht. Dazu wird ungeachtet des rechtsstaatlichen Gebots der Zügigkeit gerichtlicher Verfahren notwendigerweise Zeit benötigt. Das Abwarten der fachgerichtlichen\nPrüfung der im Instanzenzug ergehenden letztinstanzlichen Entscheidung dient auch\nder Rechtssicherheit und kommt daher grundsätzlich allen von dem Rechtsstreit Betroffenen zugute.\n\n                Papier                 Jaeger                  Haas\n\n                                                            Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2001 -\n1 BvR 622/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2001 -\n                1 BvR 622/01 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20011009_1bvr062201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20011009.1bvr062201\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-09/1-bvr-622-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-09/1-bvr-622-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:26.915450+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-10-09/1-bvr-622-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-10-09","dockets":["1 BvR 622/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20011009.1bvr062201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20011009.1bvr062201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.10.2001 – 1 BvR 622/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-09/1-bvr-622-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/17","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"17","label":"Art 17 GG","mentions":10},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/545","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"545","label":"§ 545 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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