{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010522.1bvr151297","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"1 BvR 1512/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB ist eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG.\n\n\n\n\n                                       1/13","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1512/97 -\n- 1 BVR 1677/97 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                    In den Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerden\n\nI.    1.             des Herrn Z...,\n\n      2.             der Frau M...,\n\n      3.             des Herrn R...,\n\n      4.             a) des Herrn S...,\n\n                     b) der Frau S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter Labbé und Koll.,\n                   Theatinerstraße 33, 80333 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/\n         96 -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. April 1996 - U 5/95\n         Bau -,\n\n      c) das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Mai 1995 - 1 BLO 2419/\n         94 -,\n\n      d) die Umlegungsbeschlüsse der Stadt Augsburg vom 4. Dezember 1992\n         und 25. November 1993 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom\n         22. April 1994\n\n- 1 BVR 1512/97 -,\n\nII.        1. des Herrn L...,\n\n           2. des Herrn L...,\n\n           3. der Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter Labbé und Koll.,\n                   Theatinerstraße 33, 80333 München -\n\n\n                                          2/13\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1997 - III ZR 237/96\n         -,\n\n      b) das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juli 1996 - 44 U\n         3240/95 -,\n\n      c) das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Juli 1995 - O 534/94\n         (Baul) -,\n\n      d) den Umlegungsbeschluss der Stadt Nürnberg vom 10. Februar 1993 in\n         der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. April 1994\n\n- 1 BVR 1677/97 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Vizepräsidenten Papier,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde\n\nam 22. Mai 2001 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Einordnung der Baulandumlegung.\n\n                                        I.\n 1. Eine dem Bebauungsplan oder der tatsächlichen baulichen Nutzung in der näheren Umgebung entsprechende Bebauung und Erschließung setzt nicht selten eine\nÄnderung des Zuschnitts der betroffenen Grundstücke voraus. Das ist die Aufgabe\nder städtebaulichen Umlegung. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in\nder hier maßgeblichen Fassung des Art. 6 Abs. 29 des Gesetzes zur Neuordnung\ndes Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz) vom 27. Dezember 1993\n(BGBl I S. 2378) umschreibt ihren Zweck wie folgt:\n\nIm Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder\n\n\n                                       3/13\n\nsonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.\n\n  Eine Umlegung kann gemäß § 46 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur angeordnet und durchgeführt werden, wenn und sobald sie zu seiner\nVerwirklichung erforderlich ist. Sind die Grundstückseigentümer bereit und in der Lage, eine dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksneuordnung herbeizuführen, bedarf es nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte einer solchen Umlegung\nnicht (vgl. BGHZ 100, 148 <151>). Die Umlegung wird durch einen Beschluss eingeleitet, in dem das Umlegungsgebiet zu bezeichnen ist und die darin gelegenen\nGrundstücke einzeln aufzuführen sind (§ 47 BauGB). Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden gemäß § 55 Abs. 1 BauGB nach ihrer Fläche rechnerisch zur so genannten Umlegungsmasse vereinigt. Aus dieser werden gemäß § 55\nAbs. 2 BauGB die Flächen vorweg ausgeschieden und der Gemeinde oder dem\nsonstigen Erschließungsträger zugeteilt, die nach dem Bebauungsplan innerhalb des\nUmlegungsgebiets als örtliche Verkehrsflächen und überwiegend den Bedürfnissen\nder Bewohner des Umlegungsgebiets dienende Flächen festgesetzt sind. Die nach\nAbzug dieser Flächen verbleibende Masse stellt die Verteilungsmasse dar (§ 55 Abs.\n4 BauGB). Der Anteil der einzelnen Grundeigentümer an der Verteilungsmasse, der\nso genannte Sollanspruch, errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die früheren\nGrundstücke vor der Umlegung nach ihrer Fläche oder nach ihrem Verkehrswert zueinander gestanden haben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Aus der Verteilungsmasse\nsind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke entsprechend dem jeweiligen Sollanspruch zuzuteilen (§ 59 Abs. 1 BauGB). Soweit der\nSollanspruch bei der tatsächlichen Zuteilung nicht exakt erfüllt werden kann, findet\nein Ausgleich in Geld statt (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BauGB).\n\n Das Umlegungsverfahren endet mit dem von der Umlegungsstelle nach Erörterung           5\nmit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellenden Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1\nSatz 1 BauGB). Der Bebauungsplan muss spätestens vor diesem Beschluss in Kraft\ngetreten sein (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen\nhervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren (§ 66\nAbs. 2 Satz 1 BauGB). Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die zugeteilten\nGrundstücke treten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Rechte an den\nalten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die\nnicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke.\n\n  Die Eigentümer sind auch nach dem Umlegungsrecht nicht verpflichtet, die ihnen        6\nzugeteilten Grundstücke tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu nutzen. Ein Baugebot kann gemäß § 59 Abs. 7 BauGB mit der Zuteilung des Grundstücks nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 176\nBauGB angeordnet werden.\n\n\n                                         4/13\n\n  2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die in den durch Umlegungsbeschlüsse gemäß § 47 BauGB festgelegten Umlegungsgebieten belegen\nsind. In den Ausgangsverfahren haben sie die Aufhebung der Umlegungsbeschlüsse\nbeantragt. In beiden Verfahren geht es um eine Erschließungsumlegung im Sinne\ndes § 45 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BauGB; bisher landwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erschlossen und künftig zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1512/97 haben außerdem Grundstücke außerhalb des Umlegungsgebiets, die im Bebauungsplan als \"Dauerkleingärten\" ausgewiesen sind. Für\nden Fall, dass der Umlegungsbeschluss Bestand hat, begehren sie die Einbeziehung\ndieser Grundstücke in das Umlegungsverfahren.\n\n  3. Die dem Verfahren 1 BvR 1512/97 zu Grunde liegende Klage der Beschwerdeführer blieb in allen Instanzen erfolglos.\n\n  a) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Die Umlegung sei Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die\nAbgrenzung des Umlegungsgebiets sei nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße die Nichteinbeziehung der für Dauerkleingärten vorgesehenen Teilflächen in das\nUmlegungsgebiet nicht gegen den Gleichheitssatz.\n\n  b) Der Bundesgerichtshof nahm die Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und mangels Erfolgsaussicht nicht an. Zur Begründung bezog er sich auf\nseine bisherige Rechtsprechung (BGHZ 111, 52 <56>; 113, 139 <143>). Das Baugesetzbuch regele die Umlegung als Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG und nicht als Enteignung. Für die Enteignung sei unter anderem\nkennzeichnend, dass der Enteignungsunternehmer ein dem Enteigneten gegenüber\nfremdes, selbstständiges Interesse durchsetze. Die Umlegung hingegen diene, indem sie die plangerechte, zweckmäßige Nutzung der Grundstücke ermögliche, zwar\nden Interessen der Allgemeinheit an der Nutzung des Bodens, zugleich aber auch\nden insoweit gleichgerichteten Interessen der Eigentümer. In diesem Sinne sei die\nUmlegung durch ihre Privatnützigkeit gekennzeichnet, während die Enteignung eine\nim Fremdinteresse liegende Maßnahme darstelle. Aus dem Boxberg-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 264) ließen sich unter dem Gesichtspunkt des\nArt. 14 GG keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit der gesetzlichen\nBestimmungen über das Umlegungsverfahren herleiten. Zudem beruhe das Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch auf dem Surrogationsprinzip, kraft dessen\ndas Eigentum an dem alten Grundstück nicht untergehe, sondern lediglich dem Eigentumsrecht an dem früheren Grundstück ein neues, \"verwandeltes\" Objekt \"untergeschoben\" werde, an dem sich die früheren Eigentumsverhältnisse ungebrochen\nfortsetzten. Die Nichteinbeziehung der als Dauerkleingartengebiet vorgesehenen\nFlächen sei nicht zu beanstanden.\n\n  4. Die dem Verfahren 1 BvR 1677/97 zu Grunde liegende Klage der Beschwerdeführer hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der\nBeschwerdeführer zurück. Die Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB sei keine Enteig-\n\n\n\n                                         5/13\n\nnung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Der Bundesgerichtshof nahm die Revision ohne weitere Begründung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und mangels Erfolgsaussicht nicht an.\n\n                                           II.\n Die Beschwerdeführer wenden sich in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren                   12\ngegen die Umlegungsbeschlüsse und die diese bestätigenden Entscheidungen. Sie\nrügen die Verletzung des Art. 14 GG sowie - im Verfahren 1 BvR 1512/97 - des Art. 3\nAbs. 1 GG und - im Verfahren 1 BvR 1677/97 - des Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Baulandumlegung sei eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Ihnen            13\nwerde das konkrete Grundstückseigentum gegen ihren Willen entzogen. Am zwangsweisen Entzug der bisherigen Grundstücke ändere die Zuteilung eines anderen\nGrundstücks nichts. Auch der Wert des zugeteilten Grundstücks sei für die rechtliche\nEinordnung der Baulandumlegung unerheblich. Die Verfassung schütze den Eigentümer, der sein konkretes Grundstückseigentum behalten wolle. Die Enteignung werde\ndaher auch dann nicht zur Inhaltsbestimmung, wenn das Bestandsinteresse gering\nsein sollte. Die Eingriffsintensität spiele allein bei der Frage der Zulässigkeit der Enteignung eine Rolle. Der Grundstücksentzug im Rahmen der Umlegung könne auch\nnicht mit der Privatnützigkeit der Maßnahme gerechtfertigt werden. Hinter dieser Argumentation stehe der Gedanke, ein Eigentümer dürfe zu einer wirtschaftlich vorteilhaften Verwendung seines Eigentums auch gegen seinen Willen gezwungen werden. Es gehöre jedoch gerade zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit des\nEigentümers, selbst über die Verwendung und Veräußerung seines Eigentums entscheiden zu können. Diese Freiheit dürfe ihm nur genommen werden, wenn das\nWohl der Allgemeinheit dies erfordere.\n\n Die Vorschriften über die Baulandumlegung seien mit Art. 14 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Zum einen sei der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14\nAbs. 3 Satz 2 GG) nicht gewahrt. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass es\nsich bei der Baulandumlegung um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums handele.\nEs fehle daher die verfassungsrechtlich gebotene Entscheidung des Gesetzgebers\ndarüber, ob und gegebenenfalls für welche Gemeinwohlzwecke er den Zugriff auf\ndas konkrete Eigentum zulassen wolle. Zum anderen sei Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG\nverletzt. Der Zweck der Umlegung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB, nach Lage,\nForm und Größe für die bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen zu lassen, stelle keinen dringenden Gemeinwohlbelang dar, der eine Enteignung rechtfertigen könnte.\n\n 2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1512/97 machen zudem geltend, es                 15\nsei willkürlich, die Kleingartenflächen, die auch einige ihrer Grundstücke umfassten,\naus dem Umlegungsgebiet auszuklammern.\n\n Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1677/97 sehen die Verletzung des Art.               16\n103 Abs. 1 GG in der nach ihrer Ansicht unzureichenden Begründung des Nichtan-\n\n\n                                           6/13\n\nnahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs.\n\n                                         III.\n  Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen für die Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium\ndes Innern für die Bayerische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht und\nder Deutsche Städtetag, zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1512/97 außerdem\ndie Stadt Augsburg als Beteiligte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Sie\nhalten die Umlegung insbesondere im Hinblick auf ihre privatnützige Zielrichtung für\neine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2\nGG. Lediglich einige Mitglieder des 4. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts sehen in der Umlegung eine Enteignung, weil der Grundstückseigentümer das\nbislang eigene Grundstück verliert.\n\n  Die Stadt Augsburg führt darüber hinaus aus, die Nichteinbeziehung der Kleingartenflächen in das Umlegungsgebiet stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar,\nweil diese Flächen nicht als Ausgleichsflächen für die geplante intensive Bebauung\nim Umlegungsgebiet dienten. Der Deutsche Städtetag weist zur Frage der Bedeutung der Baulandumlegung darauf hin, dass es sich bei dieser um ein häufig angewandtes und allgemein akzeptiertes Verfahren zur Bereitstellung von Bauland handele.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                              19\n\n  1. Der Rüge der Verletzung des Art. 14 GG steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Für die Beschwerdeführer besteht keine anderweitige Möglichkeit, den\ngeltend gemachten Grundrechtsverstoß ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu beseitigen (vgl. BVerfGE 93, 165 <171>). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung enthält der Umlegungsbeschluss die nach außen rechtsverbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Umlegung als Ganzes, soweit dies\nunabhängig von der Einzelausgestaltung des Umlegungsgebiets durch den Umlegungsplan beurteilt werden kann (vgl. BGH, DVBl 1984, S. 337 <338>; BGH, DVBl\n1987, S. 898 <899>; BGHZ 113, 139 <144>). Danach können die Beschwerdeführer\nihre auf den Umlegungsbeschluss bezogenen Rügen später nicht mehr erfolgreich\nzum Gegenstand einer Klage gegen den Umlegungsplan machen.\n\n 2. Unzulässig ist allerdings die im Verfahren 1 BvR 1512/97 erhobene Rüge der          21\nVerletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der\nBehandlung des Kleingartengeländes genügen nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und des § 92 BVerfGG.\n\n 3. Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1677/97 einen Verstoß gegen          22\nArt. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs rügen, haben sie\n\n\n                                         7/13\n\ndie Möglichkeit einer Verletzung dieser Norm nicht dargelegt. Der Schutzbereich des\nArt. 103 Abs. 1 GG umfasst nicht einen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine\nmit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung.\n\n                                        C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften über die Baulandumlegung sind\nmit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar.\n\n                                        I.\n Die verfassungsrechtliche Prüfung dieser Vorschriften wird durch den Umfang der      24\neigentumsrechtlichen Wirkung der angegriffenen Umlegungsbeschlüsse begrenzt.\nDiese betreffen die Einleitung einer Baulandumlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es geht danach allein um die Verfassungsmäßigkeit der dem Vollzug\neines Bebauungsplans dienenden Erschließungsumlegung nach ihren allgemeinen\nVoraussetzungen und nach ihrer Zielrichtung. Hierzu gehört es, die Grundstücke so\nzuzuschneiden, dass die einzelnen am Umlegungsverfahren beteiligten Eigentümer\nBauland nach Maßgabe der früheren Eigentumsverhältnisse erhalten können, und\nFlächen für die notwendige Erschließung des Baugebiets bereitzustellen (vgl. §§ 45,\n46, 55 Abs. 2 BauGB). Die Verfassungsbeschwerden betreffen nicht Regelungen, die\nerst im weiteren Verlauf des Umlegungsverfahrens Einzelmaßnahmen ermöglichen.\n\n                                        II.\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften über die Baulandumlegung berühren den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1\nGG.\n\n  a) Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem        26\nTräger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den\nEigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 102, 1 <15>; stRspr).\n\n Die Baulandumlegung schränkt die verfassungsrechtlich gewährleistete Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein. Der Staat nimmt den Eigentümern vorübergehend die Verfahrensherrschaft, wenn diese die Bebaubarkeit der Grundstücke über\nprivatautonome Regelungen einer Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht erreichen. Die mit einem teilweisen oder gänzlichen Verlust des bisherigen konkreten\nGrundstücks und der Neuzuteilung verbundene Änderung der Eigentumsverhältnisse\nkann notfalls auch gegen den Willen einzelner Eigentümer erfolgen. Durch die Rege-\n\n\n                                        8/13\n\nlungen zur Baulandumlegung schafft der Gesetzgeber die Grundlage für Entzug und\nZuweisung konkreter Eigentumsgegenstände und schränkt damit zugleich die von\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ein.\n\n  b) Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Umlegungsbeschlüsse die Eigentumslage noch unverändert lassen und keine Aussage zur konkreten Inanspruchnahme einzelner Grundstücke treffen. Denn sie bestimmen bereits abschließend und\nfür das weitere Verfahren verbindlich das Umlegungsgebiet und damit die Grundstücke, die für eine Neuordnung in Frage kommen; außerdem bewirken sie gemäß § 51\nBauGB eine Verfügungs- und Veräußerungssperre.\n\n  2. Die Baulandumlegung, deren verfassungsrechtliche Einordnung das Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 74, 264\n<279>), ist keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des\nEigentums. Sie ist daher anhand von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht nach Art. 14\nAbs. 3 GG zu beurteilen.\n\n  a) Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist auf   30\ndie vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher\nAufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>; 102, 1 <15 f.>; stRspr). Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug\nist eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche\nFälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl.\nBVerfGE 38, 175 <179 f.>). Ist mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der\nAusgleich privater Interessen beabsichtigt, kann es sich nur um eine Inhalts- und\nSchrankenbestimmung des Eigentums handeln (vgl. dazu BVerfGE 101, 239 <259>).\n\n  b) Die Baulandumlegung ist danach eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im              31\nSinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht eine Enteignung im Sinne des Art. 14\nAbs. 3 GG. Zwar erfolgt die Umlegung im Rahmen eines auch öffentlichen Interessen\ndienenden städtebaulichen Konzepts. Die Exekutive wird aber durch die §§ 45 ff.\nBauGB nicht ermächtigt, den Eigentümern ihre Grundstücke zu entziehen, um sie für\nein konkretes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben einzusetzen. Das\nInstrument der Baulandumlegung ist in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer gerichtet. Es soll diesen die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke auch in den Fällen ermöglichen, in denen diese sich nicht selbst auf die hierzu\nnotwendige Neuordnung ihrer Eigentumsrechte einigen. Bestandteil dieser Neuordnung ist auch der in § 55 Abs. 2 BauGB vorgesehene Flächenabzug für die in dem\nBebauungsplan festgesetzten örtlichen Verkehrsflächen und Flächen für sonstige\nAnlagen, die überwiegend den Bewohnern des Umlegungsgebiets zugute kommen.\nDenn die Erschließung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Bebaubarkeit des\nGebiets und damit der einzelnen, den Eigentümern zugeteilten Grundstücke (vgl.\n\n\n\n                                          9/13\n\nBVerwGE 12, 1 ff.; BGHZ 89, 353 <357 f.>). Auch sie dient dem privaten Interessenausgleich.\n\n Der die Umlegung einleitende Umlegungsbeschluss stellt danach keine Enteignung        32\ndar, sondern aktualisiert die gesetzlich in den §§ 45 ff. BauGB vorgesehene Möglichkeit, die Grundstücke im Umlegungsgebiet zum Zweck ihrer plangerechten Nutzung\nim konkreten Fall neu zu ordnen.\n\n 3. Der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Gesetzgeber genießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit. Vielmehr muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauftrags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz\n1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten.\nEr ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung\neines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 101, 239\n<259>; stRspr).\n\n  Die Vorschriften der §§ 45 ff. BauGB über die Baulandumlegung enthalten, soweit      34\nfür die vorliegenden Verfahren von Bedeutung, eine zulässige Regelung von Inhalt\nund Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n a) Sie dienen dem legitimen Regelungsziel, die Neuordnung der Grundstücke zum         35\nZweck ihrer plangerechten baulichen Nutzung zu ermöglichen (vgl. BTDrucks III/336,\nS. 73 f.).\n\n  aa) Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch die Befugnis des Eigentümers,          36\nsein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen (vgl. BVerfGE 35, 263\n<276>). Die bauliche Nutzung vermittelt dem Eigentümer in besonderer Weise einen\nFreiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich und ermöglicht damit eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung. Der Bebauungsplan setzt die zulässige bauliche Nutzung grundsätzlich unabhängig von den vorgegebenen Grundstücksgrenzen fest.\nDie durch ihn begründeten Baurechte können möglicherweise ohne eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht verwirklicht werden. Die Bebaubarkeit des einzelnen Grundstücks hängt dann davon ab, dass in dem betroffenen Gebiet die Eigentumsverhältnisse neu geordnet werden, da sonst das Baugebiet nicht erschlossen\nwerden kann und die Grundstücke für die bauliche Nutzung nicht zweckmäßig zugeschnitten sind. Können sich die Eigentümer nicht auf eine privatautonome Regelung\neinigen, führt das zur Nichtbebaubarkeit von Flächen. Die besondere Verbundenheit\nund gegenseitige Abhängigkeit der Eigentumsrechte hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Regelungen für eine hoheitliche Neuordnung der Eigentumsverhältnisse zu schaffen, die den Eigentümern die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke ermöglicht.\n\n bb) Die Neuordnung der Grundstücke mit dem Ziel, deren plangerechte und zweck-        37\n\n\n\n                                        10/13\n\nmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen, liegt zugleich im öffentlichen Interesse.\nDas Grundeigentum ist im Hinblick auf seine funktionsgerechte Nutzung gemäß Art.\n14 Abs. 2 GG besonderen Bindungen unterworfen. Die Unvermehrbarkeit von Grund\nund Boden verbietet es, seine Nutzung dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen (vgl. BVerfGE 21, 73 <82 f.>). Die Verfassung erlaubt dem Gesetzgeber, die Interessen der Allgemeinheit bei Fragen der\nBodenordnung in stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Das von den bauplanerischen Festsetzungen erfasste Grundstückseigentum weist einen gesteigerten Sozialbezug auf. Bei der Ausweisung von Bauland\nist eine Vielzahl städtebaulicher Belange zu berücksichtigen. Die gemeindliche Bauleitplanung ist insbesondere einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). An der Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans besteht daher ein öffentliches\nInteresse.\n\n  b) Die Vorschriften über die Baulandumlegung schaffen auch einen angemessenen,      38\ndie Belange der betroffenen Grundstückseigentümer hinreichend berücksichtigenden\nInteressenausgleich. Kommt es - mangels einer einvernehmlichen Lösung (vgl.\nBGHZ 100, 148 <151>) - zu einer hoheitlichen Baulandumlegung, können die Eigentümer zwar ihre bisherigen Grundstücke ganz oder teilweise verlieren. Sie müssen\nzudem einen Flächenabzug für die zur Erschließung des Baugebiets notwendigen\nAnlagen hinnehmen (§ 55 Abs. 2 BauGB). Diese mit der Baulandumlegung verbundenen Belastungen stehen aber in angemessenem Verhältnis zu den mit der Umlegung verbundenen Vorteilen. Alle Eigentümer haben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 59\nAbs. 1 BauGB grundsätzlich Anspruch auf Zuteilung von Bauland im Verhältnis der\nFlächen oder Werte, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander\ngestanden haben. Eine unangemessene Belastung einzelner Eigentümer wird vermieden (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>), denn sie erhalten für den Verlust ihrer\nGrundstücke wiederum Grundeigentum, das wertgleich sein soll (vgl. § 57 Satz 2,\n§ 58 Abs. 2 BauGB), in der Regel jedoch wertvoller sein wird als die in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke. Der Gesetzgeber hat auch Sorge dafür\ngetragen, dass ein schutzwürdiges Interesse einzelner Eigentümer an der Beibehaltung des Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung Berücksichtigung finden\nkann. Über ein solches Interesse ist bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans\nzu entscheiden, der die bauliche Nutzung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB als Ergebnis eines gerechten Ausgleichs gegenläufiger privater und öffentlicher Belange festsetzt\nund der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BauGB spätestens vor dem Beschluss über die\nAufstellung des Umlegungsplans in Kraft getreten sein muss (vgl. BGHZ 67, 320\n<328>). Es entspricht im Übrigen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG,\ndass bei allen im Umlegungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidungen, die\nauf die Belastung von Eigentümerrechten gerichtet sind oder diese im Ergebnis bewirken, die Interessen der betroffenen Eigentümer im Verhältnis untereinander und\nim Verhältnis zu den mit der Umlegung verfolgten öffentlichen Interessen zu einem\nfairen Ausgleich gebracht werden (vgl. etwa § 56 Abs. 1 Satz 2 BauGB).\n\n\n                                       11/13\n\n 4. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Gerichte bei Anwendung des   39\nUmlegungsrechts in den Ausgangsverfahren Bedeutung und Tragweite des Art. 14\nAbs. 1 GG verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n               Papier               Jaeger                Haas\n\n                                                        Hohmann-Hömig                Steiner\n                                                        Dennhardt\n\n          Hoffmann-Riem                                   Bryde\n\n\n\n\n                                      12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Mai 2001 -\n1 BvR 1512/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/\n                97 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/rs20010522_1bvr151297.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010522.1bvr151297\n\n\n\n\n                                      13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-22/1-bvr-1512-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":23},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-22/1-bvr-1512-97","retrieved":"2026-07-10 10:47:44.535533+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-05-22/1-bvr-1512-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-05-22","dockets":["1 BvR 1512/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010522.1bvr151297","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010522.1bvr151297"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-22/1-bvr-1512-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. 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