{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr168194","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"1 BvR 1681/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehalten, den zum\n   Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI privat krankenversicherten\n   Personen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten.\n2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden.\n3. Zur Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei\n   der Prämiengestaltung in der privaten Pflegeversicherung.\n\n\n\n\n                                  1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                         Verkündet\n- 1 BVR 1681/94 -                                                am 3. April 2001\n- 1 BVR 2491/94 -                                                Kehrwecker\n- 1 BVR 24/95 -                                                  Amtsinspektor\n                                                                 als Urkundsbeamter\n                                                                 der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                    In den Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerden\n\nI. 1. der Frau S c h,\n   2. des Herrn S c h,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich W. Moritz und Koll.,\n                   Konstantinstraße 4-10, 54290 Trier -\ngegen Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994\n      (BGBl I S. 1014)\n\n- 1 BVR 1681/94 -,\n\nII. des Herrn Dr. S c h...,\n\ngegen Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I\n      S. 1014)\n\n- 1 BVR 2491/94 -,\n\nIII. des Herrn P...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\n\n\n\n\n                                         2/19\n\ngegen Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,\n      § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Gesetzes zur sozialen Absicherung des\n      Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)\n      vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014)\n\n- 1 BVR 24/95 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Vizepräsidenten Papier,\n                                 des Richters Kühling,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und des Richters Hoffmann-Riem\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2000\ndurch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I wird verworfen.\nDie übrigen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die privat kranken- und pflegeversicherten Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht in den Genuss des für sie günstigeren Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung\ngelangen können. Teilweise begehren die Beschwerdeführer zusätzlich die Berücksichtigung geleisteten Kindesunterhalts bei der Berechnung der Höhe der Prämie.\n\n                                         I.\n 1. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Dies ergibt sich aus\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, das durch Art. 1 des Gesetzes zur\nsozialen     Absicherung     des    Risikos    der   Pflegebedürftigkeit    (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) dem Sozialgesetzbuch angefügt wurde. Es gilt der Grundsatz \"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung\". Die Prämien richten die Unternehmen der privaten Pflege-\n\n\n                                        3/19\n\nPflichtversicherung grundsätzlich am Individualrisiko aus. Dieses Risiko ist trotz der\nin § 110 SGB XI enthaltenen gesetzlichen Vorgaben für die Prämiengestaltung wesentlich durch das Lebensalter des Versicherungsnehmers bestimmt (siehe zu den\nEinzelheiten Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95\n-, Umdruck S. 34 f.). Anders als in der sozialen Pflegeversicherung kommt es für\ndie Höhe der Prämie nicht auf das Erwerbseinkommen des Versicherten an. Dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ohne Bedeutung. Auch wer finanziell weniger leistungsfähig ist, muss bei ansonsten übereinstimmenden Risikofaktoren eine\ngleich hohe Prämie zahlen wie derjenige, der wirtschaftlich besser gestellt ist.\n\n  2. Für diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI bei      3\neinem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, enthält § 110\nAbs. 1 und 2 SGB XI übergangsrechtliche Sonderregelungen. § 110 Abs. 1 SGB XI\nverpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die zum Betrieb der\nPflegeversicherung befugt sind, alle Personen, die einen Pflegeversicherungsvertrag\nmit einem solchen Unternehmen nach § 23 SGB XI und anderen Vorschriften dieses\nGesetzes abzuschließen haben, gegen das Risiko der Pflege zu gesetzlich näher bestimmten Bedingungen zu versichern, auch wenn bei diesen Personen im Zeitpunkt\ndes Vertragsabschlusses das Risiko der Pflegebedürftigkeit hoch oder bereits eingetreten ist. Die vom einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie ist auf den\nHöchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Eine Staffelung der Prämien nach dem Gesundheitszustand der Versicherten darf nicht erfolgen. Abweichend\nvon der Grundregel des § 110 Abs. 3 SGB XI begrenzt die Übergangsregelung die\nHöhe der Prämien für Ehegatten, wenn beide in der privaten Pflegeversicherung\npflichtversichert sind. Hat ein Ehegatte kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im\nMonat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, mindestens jedoch 630 DM, überschreitet, darf die von beiden Ehegatten zu zahlende Prämie nicht\nhöher als 150 % des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung sein. Kinder\nsind prämienfrei mitzuversichern, wenn sie im Falle einer Mitgliedschaft der Versicherungsnehmer in einer Pflegekasse nach § 25 SGB XI familienversichert wären.\n\n § 110 SGB XI lautet in seiner ursprünglichen Fassung, soweit hier von Bedeutung:        4\n\n                   Regelungen für die private Pflegeversicherung                         5\n\n(1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer\nTarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nBetrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,\n\n1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen         7\nPersonen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontra-\n\n\n                                         4/19\n\nhierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,\n\n2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,\n\na) keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,                               9\n\nb) keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen,                                10\n\nc) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),     11\n\nd) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,\n\ne) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen\nPflegeversicherung übersteigt,\n\nf) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter          14\ndenselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,\n\ng) für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der            15\nBeitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als\n150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein\nEhegatte kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet,\n\nvorzusehen.                                                                             16\n\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die         17\nmit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses\nGesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des\nPflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten\ndieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung\nbefreien lassen.\n\n(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst          18\nnach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden,\ngelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1,\n3 und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3\nfestgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:\n\n1. Kontrahierungszwang,                                                                 19\n\n2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,                                20\n\n\n\n\n                                         5/19\n\n3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,                                         21\n\n4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,                    22\n\n5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens            23\nfünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung\nverfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,\n\n6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.\n\n(4) ...                                                                                  25\n\n  Ohne die Vorschriften des § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, e und g SGB XI müssten       26\nältere Versicherungsnehmer und Ehepaare zum Teil deutlich höhere Prämien zahlen. Die sich dadurch ergebende versicherungstechnische Unterdeckung wird durch\neine von allen Versicherungsnehmern erhobene Umlage ausgeglichen. Diese wird\nnicht gesondert in der Prämie ausgewiesen. Grundsätzlich ist jede Prämie mit einer\ngleich hohen Umlage belastet. Nach Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das\nVersicherungswesen belief sich der Umlageanteil der monatlichen Prämie bei Personen ohne Beihilfeberechtigung im Jahre 1995 auf 25,92 DM, 1996 und danach auf\n22,42 DM. 1999 betrug er 21,25 DM.\n\n                                          II.\n 1. Die 1948 und 1956 geborenen Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1681/94              27\nsind Eheleute und haben vier minderjährige Kinder. Der Ehemann ist angestellter\nArzt im öffentlichen Dienst. Nach den für Mai 1994 mitgeteilten Daten verdiente er\neinschließlich der Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie des Zuschusses zur Ärzteversorgung monatlich brutto 9.745,55 DM.\nDavon ausgezahlt wurden 5.586,80 DM. In diesem Nettobetrag sind 420 DM Kindergeld mitenthalten. Seine Ehefrau, ebenfalls Ärztin, war 1994 und 1995 sowie jeweils\neinige Jahre davor und danach wegen der Erziehung der Kinder nicht erwerbstätig.\nDie Beschwerdeführer versicherten sich privat gegen das Risiko der Krankheit, als\nsie noch nicht verheiratet und beide berufstätig waren. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung war der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 1995 der alleinige\nVersicherungsnehmer.\n\n a) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, die             28\nHöhe der Versicherungsprämie verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Ungeachtet des hohen Bruttogehalts des Ehemanns seien sie keine \"Besserverdiener\". Die Familie könne sich, weil die Ehefrau als Folge der Kindererziehung nicht erwerbstätig sei, und wegen der erheblichen, kinderbedingten Mehraufwendungen nur\neinen bescheidenen Lebensstil leisten. Im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung gebe es in der privaten Pflege-Pflichtversicherung keine prämienfreie Ehegattenversicherung. Die Aufnahme in eine Pflegekasse sei ihnen verschlossen. Eine\n\n\n                                         6/19\n\nRückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung und damit auch in die soziale\nPflegeversicherung scheitere daran, dass der Verdienst des Ehemanns die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folge, führe dies dazu, dass sie bei nur einem Verdienst gleich zwei Pflege-Pflichtversicherungsverträge für sich abschließen und hierfür zwei Prämien zahlen\nmüssten.\n\n  b) Die Beschwerdeführer halten zudem Art. 6 Abs. 1 GG für verletzt, weil bei der Bemessung der Prämien dem Gebot des Familienlastenausgleichs nicht hinreichend\nRechnung getragen werde. Unzutreffenderweise werde behauptet, die Kinder seien\nprämienfrei versichert. Das Arbeitsentgelt des Ehemannes werde auch insoweit mit\nVersicherungsprämien belegt, als er verpflichtet sei, seinen Kindern Unterhalt zu gewähren. Damit behandele das Prämienrecht das Arbeitsentgelt des Ehemannes so,\nals ob es ihm allein gehöre. Das sei aber nicht der Fall, weil das Arbeitsentgelt durch\ndie zugunsten der Kinder bestehende Unterhaltspflicht belastet werde. De facto würden also sogar die Kinder Prämien für ihre Pflegeversicherung zahlen. Die von ihnen\nfür den Erhalt des Sozialversicherungssystems erbrachten Leistungen in Gestalt der\nKindererziehung kämen ihnen nicht zugute. Sie seien vom Genuss der Leistungen\ndes Pflege-Versicherungsgesetzes ausgeschlossen, weil es sich bei diesem Gesetz\num ein \"Erbenschutzgesetz\" handele. Aufgrund der mit der Kindererziehung verbundenen finanziellen Einkommenseinbußen werde es bei ihnen nach Erreichen des Ruhestandes keine finanziellen Reichtümer geben, die im Pflegefall geschützt werden\nkönnten.\n\n  2. Der 1942 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2491/94 ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin. Er erzielte aus dieser Tätigkeit ein deutlich unterdurchschnittliches zu versteuerndes Einkommen. Der Beschwerdeführer ist seit 1975\nprivat krankenversichert und seit 1. Januar 1995 auch privat pflegeversichert. Seine\nEhefrau arbeitet als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Teilzeitkraft in der Praxis mit. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Die Eheleute haben vier Kinder, die zwischen 1978 und\n1987 geboren sind.\n\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar             32\ngegen seine Einbeziehung in die private Pflege-Pflichtversicherung durch das SGB\nXI. Dies hätte zur Folge, dass seine Versicherungsprämie höher sei als der Beitrag,\nden er in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte. Dadurch seien Art. 2 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn privat Krankenversicherte mit\neinem geringen Einkommen keine Möglichkeit hätten, sich in der sozialen Pflegeversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern. Hinzu komme,\ndass die gesetzliche Einführung einer Pflegeversicherung nicht abzusehen gewesen\nsei, als er sich 1975 für die private Krankenversicherung entschieden habe. Auch\nstelle es einen Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Schutz der Familie\nund des Existenzminimums dar, dass in der privaten Pflege-Pflichtversicherung die\n\n\n                                          7/19\n\nZahl der Kinder bei der Berechnung der Prämien keine Berücksichtigung finde und\ndiese zudem noch einkommensunabhängig berechnet würden.\n\n 3. Der 1930 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 24/95 ist Rentner. Er           33\nwar vor Bezug des Altersruhegeldes gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Gegen das Risiko der Krankheit hat er sich privat versichert. Seine 1937 geborene Ehefrau ist\nebenfalls privat krankenversichert und verfügt über kein eigenes Einkommen. Seit 1.\nJanuar 1995 sind beide bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung\nprivat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Die Versicherungsprämie\nbeträgt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammen 150 % des Höchstbeitrages in der sozialen Pflegeversicherung.\n\n  a) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g\nSGB XI. Er rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass er trotz gleichen Umfangs der Leistungen gezwungen\nwerde, einen um 50 % höheren Beitrag zu zahlen als ein in der sozialen Pflegeversicherung versichertes Ehepaar, bei dem ein Ehegatte einkommenslos sei. Der von\nihm aufzubringende jährliche Mehrbetrag habe bis zur Einführung der zweiten Pflegestufe am 1. Juli 1996 bei rund 350 DM, danach bei rund 600 DM gelegen. Dieser\nMehrbetrag erhöhe sich wegen der regelmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen fortlaufend. Zwinge der Gesetzgeber bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Sozialversicherungszweigs wie dem der Pflegeversicherung einen bestimmten Personenkreis in eine private Versicherung, setze diese an sich schon\nfragwürdige Selektion zumindest gleiche Beiträge in der sozialen und der privaten\nPflegeversicherung voraus. Könne die Gleichheit von Prämie und Beitrag bei privaten\nVersicherungsgesellschaften nicht erreicht werden, müsse der Gesetzgeber die\nGleichbehandlung auf andere Weise, zum Beispiel durch Öffnung der sozialen Pflegeversicherung, herstellen.\n\n b) Die Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der            35\nGrundsatz \"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung\" vermeide die Schwierigkeiten einer Abgrenzung von Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Es sei nicht einzusehen, warum diese Abgrenzung bei denjenigen, die privat versichert seien, schwieriger sein solle als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber halte\ndas Abgrenzungsargument wohl selbst nicht für stichhaltig, weil er es zulasse, dass\nsich ein bei einem Versicherungsunternehmen gegen Krankheit Versicherter bei einem anderen Versicherungsunternehmen gegen das Pflegerisiko versichern könne.\nDer Beitritt eines privat krankenversicherten Ehepaares zur sozialen Pflegeversicherung belaste die Solidargemeinschaft nicht mehr als der Beitritt eines gesetzlich krankenversicherten Paares. Der von ihm 1968 vorgenommene Wechsel zur privaten\nKrankenversicherung sei keine Entscheidung dafür gewesen, sich bei einer zukünftigen Pflegeversicherung ebenfalls privat zu versichern.\n\n\n\n\n                                          8/19\n\n                                         III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung, der Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren deren\nAusführungen sowie die der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1681/94 und\n1 BvR 24/95 und die Stellungnahmen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen.\n\n 1. Die Bundesministerien halten die angegriffenen Vorschriften über die private         37\nPflege-Pflichtversicherung und insbesondere über die Prämiengestaltung für verfassungsgemäß.\n\n a) Die Aufteilung der Versicherten auf eine soziale und eine private Pflegeversicherung und die gesetzliche Zuweisung der privat Krankenversicherten zur privaten Pflegeversicherung habe vor dem allgemeinen Gleichheitssatz Bestand.\n\n aa) Die Anknüpfung der Art der Pflegeversicherung an eine bestehende Krankenversicherung sei sachgerecht. Damit werde grundsätzlich jeder dort pflegeversichert,\nwo er krankenversichert sei. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Krankheit und\nPflegebedürftigkeit würden dadurch vermieden. Die Grenzen zwischen beiden Risiken seien fließend und in der Praxis oft nur mit erheblichem Aufwand zu ziehen. Sowohl für die privat Krankenversicherten als auch die gesetzlich Krankenversicherten\nwerde gewährleistet, dass Kranken- und Pflegeversicherungsschutz tatsächlich \"aus\neiner Hand\" angeboten würden und der Pflegebedürftige für die Krankheit wie für die\nPflege jeweils nur eine Anlaufstelle habe. Pflegeleistungen könnten mit den Gesundheitsleistungen der Krankenversicherung verzahnt werden.\n\n Allerdings eröffne § 22 SGB XI die Wahlmöglichkeit für freiwillig in der gesetzlichen   40\nKrankenversicherung Versicherte, sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der\nVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für die private Pflege-Pflichtversicherung zu entscheiden. Dieses Wahlrecht trage der Tatsache Rechnung,\ndass ein freiwillig Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung praktisch jederzeit seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung beenden\nund einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen könne. Den umgekehrten Fall, dass ein privat Krankenversicherter jederzeit zur gesetzlichen Krankenversicherung wechseln könne, gebe es nicht. Daher sei es auch nicht geboten, ihm\neine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Pflegeversicherung einzuräumen.\n\n  bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens sei zwar auch die Möglichkeit geprüft          41\nworden, zur Gleichbehandlung aller Bürger eine umfassende Versicherungspflicht in\nder sozialen Pflegeversicherung vorzusehen. Dagegen hätten jedoch neben kompetenzrechtlichen auch materiell-verfassungsrechtliche sowie ordnungspolitische Bedenken gesprochen. Insbesondere hätte die private Krankenversicherung mittelbar\nWettbewerbsnachteile hinnehmen müssen, wenn sie ihren Versicherten nicht eine\nAbsicherung beider Risiken in einer Hand hätte bieten können.\n\n\n                                         9/19\n\n  Ebenso habe ein Modell ausscheiden müssen, bei dem zwar grundsätzlich die gesamte Bevölkerung in die soziale Pflegeversicherung einbezogen, aber bestimmten\nPersonen, insbesondere privat Krankenversicherten, die Möglichkeit eingeräumt\nworden wäre, sich alternativ in der privaten Pflegeversicherung abzusichern. Dieses\nModell hätte den entscheidenden Nachteil der möglichen Risikoselektion zu Lasten\nder sozialen Pflegeversicherung gehabt. Die so genannte alte Last der im Zeitpunkt\ndes In-Kraft-Tretens des SGB XI bereits pflegebedürftigen oder pflegenahen Personen hätte weitgehend in der Sozialversicherung mit den Beiträgen der dort Versicherten aufgefangen werden müssen, während privat Versicherte von dieser Finanzierungslast verschont geblieben wären. Im Interesse einer gerechten Lastenverteilung\nsei es notwendig gewesen, alle Bürger an der Finanzierung des Versicherungsschutzes der älteren Jahrgänge zu beteiligen.\n\n b) Die Aufteilung der Versicherten in eine soziale und in eine private Pflegeversicherung und die Zuweisung der privat Krankenversicherten zur privaten Pflegeversicherung hätten vor dem allgemeinen Gleichheitssatz auch insoweit Bestand, als den privat Pflegeversicherten dadurch die Möglichkeit verwehrt worden sei,\neinkommensabhängige Beiträge zu zahlen.\n\n aa) Das Wesensmerkmal der privaten Versicherung sei die Kalkulation der Prämien          44\nnach dem sich am individuellen Risiko ausrichtenden Äquivalenzprinzip. Danach sei\nneben einer gesetzlich vorgeschriebenen Bildung von Alterungsrückstellungen die\nPrämienkalkulation so auszugestalten, dass die Prämienhöhe ausreiche, um das individuelle Pflegekostenrisiko des einzelnen Versicherten sowie den vereinbarten\nLeistungsumfang des Versicherungsschutzes dauerhaft zu finanzieren. Der Gesetzgeber habe jedoch zugunsten der Personen, die zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet seien, in § 110 SGB XI allen privaten Versicherungsunternehmen in erheblichem Umfang Rahmenbedingungen für die\nsozialverträgliche und familienfreundliche Durchführung der Pflegeversicherung vorgegeben. Die sonst übliche Prämienkalkulation nach dem individuellen Risiko des\nVersicherten werde dem privaten Unternehmen im Bereich der Pflegeversicherung in\nnicht geringem Maße untersagt, um insbesondere privat Versicherte mit niedrigem\nEinkommen und ältere Versicherte durch die Prämienbelastung nicht zu überfordern.\n\n  bb) Für die meisten privat Pflegeversicherten seien einkommensabhängige Prämien weder notwendig noch gerechtfertigt. Der typischerweise finanziell besser gestellte oder anderweitig gesicherte Personenkreis der privat Versicherten sei auf die Einkommensabhängigkeit der Prämienbemessung nicht angewiesen. Wer sich - im\nRegelfall als jüngere Person - für die private Krankenversicherung entscheide, verzichte bewusst auf soziale Aspekte, die er bei Fortsetzung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben könnte. Für diesen Personenkreis gebe es keinen vernünftigen Grund, dieselbe Entscheidung nicht auch für die\nPflegeversicherung zu treffen. Die private Absicherungsform werde von den Betroffenen immer erst dann in Frage gestellt, wenn sie teurer als die Sozialversicherung sei.\nHier müsse aber der Grundsatz gelten, dass niemand darauf vertrauen könne, ihm\n\n\n                                         10/19\n\nblieben Vorteile, die er im Augenblick nutzen könne, auf Dauer erhalten. Er müsse in\nKauf nehmen, dass spätere Nachteile frühere Vorteile eventuell kompensierten. Soweit die nicht einkommensbezogene Prämienbelastung im Einzelfall zu einer Überforderung des Mitglieds führen sollte, sei es den privaten Versicherungsunternehmen\nin ihrer Gesamtheit unbenommen, dies durch eine einheitliche Härtefallregelung aufzufangen.\n\n  cc) Sollte sich bei denjenigen, die sich in Zeiten guter finanzieller Leistungsfähigkeit   46\nfür die private Krankenversicherung entschieden hätten, durch einschneidende Veränderungen in ihrer Lebenssituation eine deutliche Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse ergeben, so begründe diese Lage in vielen Fällen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Folge einer\nVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.\n\n In den Fällen, in denen aufgrund des Eintritts in das Rentenalter die monatlich zur         47\nVerfügung stehenden Einnahmen sänken, erhalte der Betreffende zwar deswegen\nkeinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Hier sei vielmehr der Verbleib im Privatversicherungssystem gesetzlich vorgegeben. Allerdings müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass\nder Gesetzgeber zugunsten der älteren Versicherten in der privaten Krankenversicherung bereits zum 1. Juli 1994, also vor der gesetzlichen Begründung der Prämienpflicht zur privaten Pflegeversicherung, einen Standardtarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt habe, der zu einer erheblichen Entlastung älterer\nVersicherter geführt habe. Die Entlastung durch diesen Tarif dürfte die\nPflegeversicherungs-Höchstprämie monatlich in der Regel um ein Vielfaches überschreiten. Die Erfahrungen mit dem Standardtarif in der privaten Krankenversicherung belegten, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die Leistungsfähigkeit\nder privat Krankenversicherten richtig sei. Bislang hätten von den mehr als eine Million privat Krankenversicherten im Alter von über 65 Jahren lediglich rund 1 vom Tausend den Standardtarif beantragt. Dies lasse den Schluss zu, dass selbst bei älteren\nVersicherten, bei denen möglicherweise die Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht in\ndem Umfang zur Verfügung stünden wie in den Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit und bei\ndenen daher eine hohe Prämienbelastung zum Problem werden könnte, der finanzielle Druck nicht allzu groß sein könne.\n\n Die mit dem Kapitaldeckungsverfahren verbundenen Vorteile - Unabhängigkeit von              48\nder demographischen Entwicklung - wären weitgehend verloren gegangen, hätte\nman den Versicherungsunternehmen die Prämienbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten vorgeschrieben. Mit einer solchen Vorgabe wäre die private Pflege-Pflichtversicherung im Übrigen nicht mehr von\nder sozialen Pflegeversicherung zu unterscheiden gewesen. Sie wäre im Ergebnis eine \"Sozialversicherung in privater Hand\" geworden. Einen derart weit reichenden\nEingriff in die Strukturprinzipien der privaten Versicherung habe der Gesetzgeber weder für erforderlich noch für gerechtfertigt gehalten, da durch die in § 110 SGB XI verankerten sozialverträglichen Rahmenbedingungen weitestgehend eine finanzielle\n\n\n                                          11/19\n\nÜberforderung des Einzelnen durch die Prämienzahlung in der privaten Pflege-Pflichtversicherung vermieden sein dürfte. Ein Mehr an gesetzlichen Vorgaben wäre\nnicht nur ordnungspolitisch bedenklich gewesen; dies hätte auch die Zusage der\nprivaten Versicherungswirtschaft in Frage gestellt, die private Pflege-Pflichtversicherung trotz der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben durchzuführen, um\nihren Versicherten die Möglichkeit zu bieten, Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus einer Hand zu erhalten.\n\n  c) Es sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass in der privaten Pflege-             49\nPflichtversicherung eine gänzliche Beitragsfreiheit des nicht oder nur geringfügig verdienenden Ehegatten nicht vorgesehen sei. Private Versicherungsunternehmen kalkulierten die Prämien grundsätzlich risikogerecht. Daher sei auch für nicht oder nur\ngeringfügig verdienende Ehegatten ein risikogerechter Beitrag zu erheben. Jedoch\nhabe der Gesetzgeber den Versicherungsunternehmen aufgegeben, in solchen Fällen von beiden Ehegatten insgesamt keinen höheren Beitrag als 150 % des Einzel-Höchstbeitrags zu erheben.\n\n 2. Nach Auffassung des Verbandes der privaten Krankenversicherung sind die angegriffenen Vorschriften verfassungsgemäß.\n\n Die Aufspaltung der Pflegeversicherung in eine private und eine soziale finde ihre       51\nsachliche Rechtfertigung in der Ähnlichkeit des Krankheits- und Pflegerisikos und in\nder Anknüpfung an bereits bestehende Versicherungsverhältnisse. Durch die gewählte Anknüpfung an die jeweilige Krankenversicherung würden auch Abgrenzungsstreitigkeiten vermieden.\n\n Eine unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung sei notwendige Folge dieser Aufspaltung. Die wagnisgerechte Prämienkalkulation auf versicherungsmathematischer Grundlage sei ein wesentliches Strukturelement privater Versicherung. In systemkonformer Weise finde diese in der privaten\nKrankenversicherung allein zulässige Art der Prämienkalkulation unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 110 und § 111 SGB XI auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung Anwendung.\n\n Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den privat Pflegeversicherten          53\ndie im Referentenentwurf des Pflegegesetzes noch enthaltene Möglichkeit eines\nWechsels in die soziale Pflegeversicherung wegen der Gefahr der negativen Risikoselektion nicht eingeräumt habe. Ein Zugang zur sozialen Pflegeversicherung habe\nden privat Krankenversicherten deswegen nicht eröffnet werden müssen, weil ihnen\nein Bezug zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fehle. Die private Pflegeversicherung enthalte mit den gestaffelten Sonderbedingungen des § 110 SGB XI zudem eine Reihe von weit gehenden Vorkehrungen gegen eine unangemessene Prämienbelastung der privat Pflegeversicherten. Den\nBeschwerdeführern kämen die dort enthaltenen Vergünstigungen voll zugute.\n\n In der privaten Pflegeversicherung sei im Übrigen nach § 110 Abs. 4 SGB XI die           54\n\n\n\n                                         12/19\n\nMöglichkeit einer Vertragskündigung durch das Versicherungsunternehmen auch\ndann ausgeschlossen, wenn Prämien nicht bezahlt würden. Der privat Pflegeversicherte bleibe versichert, solange der Kontrahierungszwang fortbestehe. Der Prämienausfall sei, wenn die Sozialhilfe nicht eintrete, letztlich von der Versichertengemeinschaft zu tragen und nach § 111 SGB XI auszugleichen. Härtefallregelungen\nseien in derartigen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings könne bei fehlender Zahlungsfähigkeit dem Versicherten nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von Prämien in Verzug zu sein. Eine Ordnungswidrigkeit des\nVersicherten liege deshalb nicht vor.\n\n Im Übrigen macht sich der Verband ein von ihm bei Professor Dr. Rupert Scholz in       55\nAuftrag gegebenes Rechtsgutachten zu Eigen, das die Verfassungsmäßigkeit der\nangegriffenen Vorschriften bekräftigt.\n\n  3. Der Deutsche Juristinnenbund hält es nicht für gerechtfertigt, nicht oder gering   56\nverdienende Ehegatten in der privaten Pflege-Pflichtversicherung in Bezug auf die\nPrämien anders als in der sozialen Pflegeversicherung zu behandeln, wo sie beitragsfrei seien. Der Umstand, dass Ehepaare in der privaten Pflege-Pflichtversicherung regelmäßig mindestens 150 % des Höchstbeitrags der sozialen\nPflegeversicherung zu zahlen hätten, bedeute die Aufhebung der beitragsfreien Familienversicherung für eine große Gruppe von Personen. Namentlich Frauen, die wegen Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, seien von dieser Regelung\nbetroffen. Das Argument, es sei einer Risikoselektion zum Nachteil der gesetzlichen\nPflegekassen vorzubeugen, greife nicht. Da ohnehin privat Pflegeversicherte ganz\nüberwiegend den Höchstbeitrag zahlen würden, wenn sie in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, würde diese durch die Einbindung weiterer Familienversicherter nicht zusätzlich belastet.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR               57\n1681/94 ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Beschwer. Das SGB XI verpflichtet die Beschwerdeführerin, die jedenfalls in dem für das vorliegende Verfahren\nmaßgeblichen Zeitraum nicht erwerbstätig war, nicht zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI hat der erwerbstätige\nEhegatte den Versicherungsvertrag abzuschließen, der für ihn selbst und seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsieht, die nach Art und Umfang den\nLeistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind. Die Verpflichtung zur\nZahlung einer Prämie für den nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten\n(vgl. § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und Abs. 2 SGB XI) trifft den Versicherungsnehmer, nicht seinen mitversicherten Ehegatten.\n\n                                         C.\n Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.                                   58\n\n\n                                        13/19\n\n                                          I.\n  § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI verletzen den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1681/94 sowie die Beschwerdeführer in den Verfahren 1\nBvR 2491/94 und 1 BvR 24/95 nicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1\nGG, dass sie verpflichtet werden, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Die gesetzliche Einführung einer solchen Verpflichtung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2014/\n95 mit Urteil vom gleichen Tage entschieden (Umdruck S. 35 ff.). Das Vorbringen der\nBeschwerdeführer zum rechtsstaatlichen Vertrauensschutz und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\n  1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2491/94 macht zwar geltend, er habe         60\nbei Abschluss seiner privaten Krankenversicherung im Jahre 1975 noch nicht absehen können, dass der Gesetzgeber des SGB XI an diese Entscheidung anknüpfen\nund ihn zum Abschluss auch eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichten werde. Eine unechte Rückwirkung, die am Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes des Art. 20 Abs. 3 GG zu messen wäre (vgl. BVerfGE 96, 330\n<340>; 101, 239 <262 f.>; stRspr), liegt in dieser Anknüpfung aber nicht. Den Anforderungen des Grundgesetzes an die Verfassungsmäßigkeit einer unechten Rückwirkung muss eine Regelung nicht schon genügen, wenn sie - wie hier - Rechtsfolgen\nan einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, den Abschluss eines Vertrages, knüpft und damit diesem Sachverhalt für die Zukunft eine neue rechtserhebliche\nBedeutung beimisst. Neue rechtliche Regelungen beziehen sich üblicherweise auf\nTatbestände, die aus der Vergangenheit herrühren. Es gibt keinen Vertrauensschutz\ndagegen, dass der Gesetzgeber eine in der Vergangenheit noch nicht geregelte Frage nunmehr für regelungsbedürftig hält und dabei an solche Sachverhalte anknüpft.\nAnders könnte es zu beurteilen sein, wenn der Gesetzgeber auf Rechte aus abgeschlossenen Krankenversicherungsverträgen nachteilig für die Zukunft eingewirkt\nhätte. Dies ist aber nicht der Fall; der Krankenversicherungsvertrag des Beschwerdeführers ist vom SGB XI unberührt geblieben.\n\n 2. Der Gesetzgeber des SGB XI hat eine auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung\ngetroffen, indem er privat Krankenversicherte zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet hat. Er war - anders als die Beschwerdeführer\nmeinen - nicht gehalten, für diesen Personenkreis beim In-Kraft-Treten des SGB XI\nden Zugang zur sozialen Pflegeversicherung nach ihrer Wahl zu eröffnen. Es lag in\nder Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die gesetzliche Pflegeversicherung in einerseits die soziale Pflegeversicherung und andererseits die private Pflege-Pflichtversicherung aufzuteilen. Auch bei der Zuordnung der Personengruppen zu einem der beiden Versicherungszweige hatte er einen erheblichen Spielraum, der\nallerdings durch den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip begrenzt ist. Insbesondere durfte er die Personengruppe, die in die soziale Pflegeversicherung einbezogen ist, danach abgrenzen, welcher Personenkreis zur Bildung der\n\n\n                                         14/19\n\nSolidargemeinschaft erforderlich ist und welche Personen deren Schutz benötigen.\n\n  Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber bei Erlass des SGB XI einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Da die meisten Bürger in ihren ersten\ndrei Lebensjahrzehnten Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben und\nnach Beendigung der Pflichtzugehörigkeit eine weit gehende freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit besteht, setzt sich der Kreis der privat Krankenversicherten\nüberwiegend aus solchen Personen zusammen, die zumindest zum Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses über höhere Einkommen verfügen und sich bewusst gegen die\nihnen offen stehende Möglichkeit einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden haben. Daran kann der Gesetzgeber im Rahmen der ihm offen stehenden Möglichkeit der Typisierung anknüpfen. Er hat dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetzes alle unterstellt, die in der gesetzlichen\nKrankenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Damit sollen diejenigen in den für die soziale Pflegeversicherung charakteristischen solidarischen Ausgleich einbezogen werden, für die der Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit auch\nbei der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich ist (vgl. dazu BVerfG, NJW 2000, 2730 <2731>). Die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die von der Möglichkeit einer privaten\nKrankenversicherung keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben grundsätzlich\nauch in der Pflegeversicherung im Solidarverbund (§ 20 Abs. 3 SGB XI), können sich\njedoch nach Maßgabe des § 22 SGB XI für den Abschluss eines privaten Pflege-Pflichtversicherungsvertrages entscheiden. Diese Option haben sie auch hinsichtlich\nder Krankenversicherung. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, hat solche Wahlmöglichkeit nicht (§ 9 SGB V).\nDementsprechend steht ihm nur die private Pflegeversicherung offen (§ 1 Abs. 2,\n§ 23 Abs. 1 SGB XI). Mit der Anknüpfung an Einkommenshöhe und getroffene Wahlentscheidungen der Versicherten hat der Gesetzgeber für die Zuordnung zu den beiden Zweigen der gesetzlichen Pflegeversicherung Kriterien gewählt, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.\n\n                                         II.\n § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben e und g SGB XI verletzt die Beschwerdeführer auch        63\nnicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie bis zu den dort\nangegebenen Höchstgrenzen verpflichtet sind, für sich und ihre Ehegatten Prämien\nzu zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten.\n\n 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.        64\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt\naber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten - hier die Versicherungsnehmer in der privaten Pflege-Pflichtversicherung - im Vergleich zu anderen\nNormadressaten - den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung - anders und\nnachteilig behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von sol-\n\n\n                                        15/19\n\ncher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 104 <127>; stRspr).\n\n  2. Die Beschwerdeführer zahlen Prämien, die höher sind als die Beiträge, die sie als     65\nMitglieder der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätten. Im Verfahren 1 BvR\n2491/94 macht dies der Beschwerdeführer für sich selbst geltend. In den Verfahren 1\nBvR 1681/94 und 1 BvR 24/95 sind die Beschwerdeführer insofern höher belastet,\nals ihre nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten - anders als in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 25 SGB XI) - nicht prämienfrei mitversichert sind\n(§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g SGB XI). Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt\nsich daraus allerdings nicht.\n\n  a) Ist die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, privat Krankenversicherten           66\nbeim In-Kraft-Treten des SGB XI kein Wahlrecht zugunsten der sozialen Pflegeversicherung einzuräumen, mit dem Grundgesetz vereinbar (siehe unter C I), so ist es\ngrundsätzlich auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall\nhöher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge\ndaraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen\ndes Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden\nVersicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich, dann ist es auch mit Art. 3\nAbs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die\nihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des\nSGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherten den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und\ndie Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat,\ndas die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen\nPflegeversicherung nicht überschreiten darf.\n\n b) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1681/94 und 1 BvR 2491/94 können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung ihrer Prämienverpflichtung in\nder privaten Pflegeversicherung gefährde sie und ihre Familien wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie schon dargelegt - Personen, die sich vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass\ndiese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2\nSGB XI sozial gestalteten - Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist\nder Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt. Es ist ihm\nzwar verwehrt zu generalisieren, wenn dies zu vermeidbaren Härten führt (vgl.\nBVerfGE 100, 138 <174>; stRspr). Ob sich daraus im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Versicherungsunternehmen ergeben\n\n\n                                          16/19\n\nkönnte, Prämienermäßigungen in der Pflegeversicherung für solche Fälle vorzusehen, in denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten nach Abschluss\neines vor In-Kraft-Treten des SGB XI abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages erheblich verschlechtert haben, bedarf hier keiner Entscheidung. Solche Härtefälle liegen hier nicht vor.\n\n                                         III.\n § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e und g SGB XI verletzt die Beschwerdeführer in den        68\nVerfahren 1 BvR 1681/94 und 1 BvR 2491/94 nicht dadurch in ihren Grundrechten\naus Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, dass\nbei der Prämienfestsetzung die von ihnen erbrachte Betreuung und Erziehung ihrer\nKinder nicht prämienmindernd berücksichtigt wird.\n\n 1. Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat zum besonderen Schutz der Familie verpflichtet,      69\ngebietet für sich allein nicht, dass der Gesetzgeber Betreuung und Erziehung von\nKindern bei der Bemessung von Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -,\nUmdruck S. 25 f.). Nichts anderes gilt für die Gestaltung der Prämien in der privaten\nPflege-Pflichtversicherung. Zwar entfaltet die Förderverpflichtung des Art. 6 Abs. 1\nGG Wirkung für die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; stRspr) und\nsomit auch für das Gebiet des Privatversicherungsrechts. Der Gesetzgeber bewegt\nsich aber innerhalb des ihm für die Verwirklichung seines grundgesetzlichen Förderungsauftrags zustehenden Spielraums, wenn er davon absieht, die Versicherungsunternehmen der Pflegeversicherung zu verpflichten, bei der Gestaltung der Prämien\ndie Erziehungsleistung des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den Gedanken des allgemeinen Familienlastenausgleichs im Übrigen in\n§ 110 SGB XI aufgegriffen, indem er auf Dauer eine prämienfreie Mitversicherung der\nKinder vorgesehen und übergangsweise die Prämie der Ehegatten auf 150 % des\nHöchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt hat, wenn ein Ehegatte\nüber kein oder nur über ein geringfügiges Einkommen verfügt.\n\n  2. Es verletzt auch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht, dass der   70\nGesetzgeber zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Verpflichtung der Versicherungsunternehmen der privaten Pflegeversicherung absieht, bei der Ausgestaltung\nder Prämien die Betreuung und Erziehung von Kindern des Versicherungsnehmers\nzu berücksichtigen. Die Finanzierung der Leistungen der privaten Pflegeversicherung\nerfolgt im so genannten Anwartschaftsdeckungsverfahren, bei dem grundsätzlich\nnicht anders als in der privaten Krankenversicherung die Prämien zur Bildung von Alterungsrückstellungen für künftige Versicherungsleistungen genutzt werden (vgl. zur\nKrankenversicherung BTDrucks 13/11460, S. 239). Damit ist die private Pflegeversicherung zunächst nicht in gleicher Weise auf die Prämienzahlungen der nachwachsenden Generationen angewiesen wie die soziale Pflegeversicherung, die auf dem\nUmlageverfahren und damit auf einer \"intergenerativen\" Umverteilung beruht. Daher\nkann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG derzeit nicht\n\n\n                                         17/19\n\nfestgestellt werden.\n\n  Allerdings können die vom Gesetzgeber der privaten Pflegeversicherung durch          71\n§ 110 SGB XI gesetzten sozialen Begrenzungen, die ihr nach der Stellungnahme des\nVerbandes der privaten Krankenversicherung schon jetzt eine teilweise Umlagefinanzierung abverlangen, sowie der Umstand, dass auch die private Pflegeversicherung\nin Verfolgung des gesetzgeberischen Konzepts einer Volksversicherung als Pflichtversicherung ausgestaltet worden ist, angesichts der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung dazu führen, dass auch dieser Zweig der Pflegeversicherung in seiner\nFinanzierung immer stärker von Umlageelementen geprägt sein wird und sich insoweit der sozialen Pflegeversicherung angleichen könnte. Deshalb hat der Gesetzgeber zu prüfen, ob nicht auch die Funktionsfähigkeit der privaten Pflegeversicherung\nauf längere Sicht entscheidend davon abhängt, dass in ausreichendem Maße neue\nPrämienzahler nachwachsen. Tragen auch in der privaten Pflegeversicherung Versicherungsnehmer mit Kindern zusätzlich zu ihrem Geldbeitrag einen erheblichen generativen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Versicherungssystems bei, ist es - ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung (siehe Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR\n1629/94 -, Umdruck S. 33 ff.) - mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG\nunvereinbar, wenn dieser Beitrag bei der Prämienfestsetzung unberücksichtigt bleibt.\nDem müsste der Gesetzgeber\n\n Rechnung tragen, sofern nicht die private Versicherungswirtschaft von sich aus die    72\ngebotenen Folgerungen für die Prämiengestaltung zieht.\n\n                                 Richter Kühling ist\n                                 aus dem Amt geschieden und daher\n                Papier                                      Jaeger\n                                gehindert zu unterschreiben.\n                                       Papier\n\n                 Haas                 Hömig                 Steiner\n\n         Hohmann-Dennhardt                              Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 - 1 BvR 1681/\n94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 - 1 BvR 1681/94 -\n                Rn. (1 - 72), http://www.bverfg.de/e/rs20010403_1bvr168194.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr168194\n\n\n\n\n                                      19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvr-1681-94","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvr-1681-94","retrieved":"2026-07-10 10:47:34.408624+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-03/1-bvr-1681-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-04-03","dockets":["1 BvR 1681/94"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr168194","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr168194"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 – 1 BvR 1681/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvr-1681-94","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehalten, den zum\n   Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI privat krankenversicherten\n   Personen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten.\n2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden.\n3. 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