{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr008198","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"1 BvR 81/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                        Verkndet\n- 1 BVR 81/98 -                                                 am 3. April 2001\n                                                                Kehrwecker\n                                                                Amtsinspektor\n                                                                als Urkundsbeamter\n                                                                der Geschftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       ber\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmchtigte: Rechtsanwälte Heinrich W. Moritz\n                  und Koll., Konstantinstrae 4-10,\n                  54290 Trier -\n1. unmittelbar\n\ngegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96\n         -,\n\n       b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996\n          - L 5 P 1/96 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. Mrz 1996 - S 2 P 4/95 -,\n\n       d) den Widerspruchsbescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in\n          Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1995,\n\n       e) den Bescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom\n          23. November 1994,\n\n2. mittelbar\n\ngegen Art. 1 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 bis 3, 21, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und\n      Abs. 4, 24 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedrftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994\n      (BGBl I S. 1014)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Vizeprsidenten Papier,\n\n\n                                         2/15\n\n                                 des Richters Khling,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hmig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und des Richters Hoffmann-Riem\n\naufgrund der mndlichen Verhandlung vom 4. Juli 2000 durch\n\n                                      Urteil\nfr Recht erkannt:\n\n  1. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014, 1015) ber den Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als durch sie Personen generell vom Zugang ausgeschlossen sind, die\n     bei In-Kraft-Treten des Elften Buches Sozialgesetzbuch keinen die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz begrndenden Tatbestand erfllten.\n  2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2001 nach Magabe\n     der Grnde eine verfassungsgeme Regelung zu treffen.\n  3. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -,\n     das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5\n     P 1/96 -, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. Mrz 1996 - S 2 P 4/95 -\n     und die Bescheide der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom\n     23. November 1994 und vom 23. Mai 1995 verletzen den Beschwerdefhrer in\n     seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des\n     Bundessozialgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurckverwiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdefhrer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Grnde:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Personen, die bei In-Kraft-Treten   1\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) keinen die Versicherungspflicht in der\ngesetzlichen Pflegeversicherung begrndenden Tatbestand erfllten, generell von dieser Versicherung ausgeschlossen werden durften.\n\n                                        I.\n 1. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der       2\nPflegebedrftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl\n\n\n\n                                        3/15\n\nI S. 1014) die rechtliche Grundlage fr eine Versicherung geschaffen, die rund 98 %\nder Bevlkerung umfasst. Es ist dem Sozialgesetzbuch als Elftes Buch (SGB XI) angefgt worden (vgl. Art. 1 PflegeVG).\n\n a) Die nach dem SGB XI versicherten Personen sind entweder als Mitglieder oder               3\nFamilienversicherte kraft Gesetzes in die als rechtsfhige Krperschaften des ffentlichen Rechts organisierten Pflegekassen einbezogen (soziale Pflegeversicherung)\noder gesetzlich verpflichtet, als Versicherungsnehmer einen privaten Pflegeversicherungsvertrag fr sich und ihre Angehrigen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzuschlieen (private Pflege-Pflichtversicherung). Beide Versicherungsformen stellen zusammen die gesetzliche Pflegeversicherung dar (vgl. nher\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S.\n2ff.).\n\n b) Ein freiwilliger Beitritt zur Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen. Eine freiwillige   4\nVersicherung gibt es nur in der sozialen Pflegeversicherung und dort nur als freiwillige Weiterversicherung nach 26 SGB XI.\n\n  aa) Die Weiterversicherung betrifft zum einen Personen, die wegen der Verlegung             5\nihres Wohnsitzes oder gewhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden (26 Abs. 2 SGB XI). Hierbei handelt es sich um eine beitragsermigte Versicherung zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft fr den Fall der Rckkehr in\ndas Inland. Die Anwartschaftserhaltung dient dazu, nach der Rckkehr aus dem Ausland sofortigen Versicherungsschutz zu erhalten, ohne eine erneute Vorversicherungszeit (33 SGB XI) zurcklegen zu mssen.\n\n bb) Daneben besteht die Mglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung, wenn die           6\nPflichtmitgliedschaft oder die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung erlischt und auch keine Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach 23 SGB XI besteht (26 Abs. 1 SGB XI). 26 Abs. 1 Satz 1 SGB XI\nbetrifft nur Personen, die zunchst ber einen Krankenversicherungsschutz verfgten\noder einen der Tatbestnde des 21 SGB XI erfllten, jedoch zu einem spteren Zeitpunkt\nkeinen Krankenversicherungsschutz mehr haben und auch nicht nach 21 SGB XI\nversicherungspflichtig sind, aber gleichwohl den Pflegeversicherungsschutz aufrechterhalten wollen. 26 Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt die freiwillige Weiterversicherung von Personen, die nach 25 SGB XI und nach 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und\nAbs. 3 Nr. 6 SGB XI familienversichert sind, wenn die Familienversicherung endet,\nohne dass ein neuer Krankenversicherungsschutz begrndet wird.\n\n c) Versicherungsfrei sind danach Personen, die ber keinen Krankenversicherungsschutz verfgen und auch keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach 21, 23\nAbs. 3 und 4, 24 SGB XI erfllen. Weiter sind versicherungsfrei die privat Krankenversicherten, die Beamten und die beamtenhnlich versorgten Personen, die sich bereits\nbei In-Kraft-Treten des SGB XI auf nicht absehbare Dauer in stationrer Pflege befanden und bereits Pflegeleistungen aufgrund bestimmter Gesetze wie beispielsweise\ndes Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sofern sie auch keine Familienangehri-\n\n\n                                            4/15\n\ngen haben, fr die in der sozialen Pflegeversicherung nach 25 SGB XI eine Familienversicherung bestnde (23 Abs. 5 SGB XI).\n\n Eine der Versicherungsfreiheit nahezu gleiche Rechtslage stellt 56 Abs. 4 SGB XI           8\nher. Nicht versicherungsfrei, aber auf Antrag beitrags- und leistungsfrei sind nach dieser Vorschrift diejenigen bei In-Kraft-Treten des Pflege-Versicherungsgesetzes bereits dauerhaft stationr pflegebedrftigen Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung, die wie die in 23 Abs. 5 SGB XI genannten Personen ber entsprechende\nAnsprche nach den dort genannten Vorschriften verfgen und keine Familienangehrigen haben, fr die eine Familienversicherung nach 25 SGB XI besteht. hnliches gilt fr\n34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI.\n\n 2. Die rund 2 % der Bevlkerung, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, teilen sich in zwei unterschiedlich groe Gruppen auf.\n\n a) Eine Gruppe von rund 1,8 % der Bevlkerung verfgt ber keinen Krankenversicherungsschutz, ist jedoch bei einem Sozialleistungstrger erfasst, der die Kosten im Falle\neiner Krankheit bernimmt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Sozialhilfeempfnger, die nach 37 BSHG Anspruch auf Krankenhilfe haben. Zwar sieht Art. 28\ndes Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz; im Folgenden: GSG) vom 21. Dezember\n1992 (BGBl I S. 2266) vor, dass Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt\nnach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, in die Versicherungspflicht nach 5 Abs.\n1 SGB V in Zukunft einbezogen werden. Bislang fehlt jedoch das nach Art. 28 Abs. 2\nGSG erforderliche Ausfhrungsgesetz.\n\n  b) Nicht versicherungspflichtig sind ferner etwa 150.000 Personen (0,2 % der             11\nBevlkerung), die keinen Versicherungsschutz gegen das Risiko Krankheit vorweisen\nknnen und auch bei keinem der Sozialleistungstrger erfasst sind. Wenn dieser Personenkreis pflegebedrftig wird, muss er, soweit er finanziell leistungsfhig ist, grundstzlich eigenes Einkommen und Vermgen einsetzen, bevor er Pflegeleistungen vom Sozialhilfetrger beanspruchen kann. Hilfe zur Pflege steht ihm zudem nur dann zu,\nwenn er nicht die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehrigen, erhlt (2 Abs. 1 BSHG). Das SGB XI sieht fr diese rund 150.000 Personen keine Mglichkeit vor, freiwillig Mitglied einer Pflegekasse zu werden. Auch haben sie keinen Anspruch gegen private Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines\nPflegeversicherungsvertrages.\n\n                                           II.\n 1. Der im Jahre 1920 geborene Beschwerdefhrer ist aufgrund eines im Kindesalter           12\nerlittenen Unfalls geistig und krperlich behindert. Der nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellte Grad der Behinderung betrgt 100. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres war er in der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienangehriger\nmitversichert. Seither ist er weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Seinen\nLebensunterhalt und die bei Krankheit anfallenden Kosten bestreitet er aus den Er-\n\n\n                                          5/15\n\ntrgen eines Mietshauses, das ihm von seinen Eltern hinterlassen wurde. Er ist nicht\nverheiratet. Fr ihn ist ein Betreuer bestellt.\n\n Im November 1994 beantragte er, Mitglied der Pflegekasse bei der AOK zu werden.           13\nDies wurde abgelehnt. Auch im Gerichtsverfahren blieb der Beschwerdefhrer mit seinem Begehren erfolglos. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass er nach keiner der Vorschriften des SGB XI und des bergangsrechts des Pflege-Versicherungsgesetzes in die soziale Pflegeversicherung als Versicherter\neinbezogen ist. Dies sei verfassungsgem.\n\n  a) Zwar rechne die Frsorge fr Hilfsbedrftige zu den selbstverstndlichen Pflichten des    14\nSozialstaates. Insbesondere gehre dazu auch, eine angemessene Betreuung zu\nfrdern. Der Gesetzgeber komme aber seiner Pflicht, die Mindestvoraussetzungen fr\nein menschenwrdiges Dasein zu sichern, bereits durch die Leistungen nach dem\nBundessozialhilfegesetz nach. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergebe sich kein Anspruch des Brgers auf Zugang zu einer Versicherung gegen Lebensrisiken.\n\n  b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Es sei wegen der Art der      15\nabgesicherten Risiken sachgerecht, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht\nin der Pflegeversicherung an einen bestehenden Krankenversicherungs- und Krankenversorgungsschutz knpfe. Die Risiken seien sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts\nder zu erwartenden hchsten Belastung als auch des Umfangs der mglichen Kosten\nvergleichbar. Lnger andauernde, schwere Erkrankungen und Pflegebedrftigkeit trten\nregelmig erst im hheren Alter auf. Sowohl die fr Krankheit als auch die fr Pflege aufzuwendenden Kosten knnten ein Vermgen aufzehren, dessen Ertrge blicherweise fr\nden Lebensunterhalt ausreichten. Allerdings sei das Versicherungsrisiko \"Krankheit\"\neindeutig das wirtschaftlich bedeutsamere Risiko, was sich auch an der Hhe der Versicherungsbeitrge ablesen lasse. Sollten solche Personen zwangsweise in die Pflegeversicherung einbezogen werden, die nicht einmal fr den Fall der Krankheit gesichert seien, knnte dem Gesetzgeber entgegengehalten werden, er ordne unter\nVerletzung des Art. 2 Abs. 1 GG eine Versicherung gegen das insgesamt geringere\nRisiko der Pflegebedrftigkeit an, obwohl er einen Bedarf an einer gesetzlichen Absicherung gegen das hhere Risiko der Krankheit nicht anerkannt habe.\n\n Gegen die Beschrnkung der Versicherungspflicht im SGB XI spreche nicht, dass              16\nder Gesetzgeber diese zumindest in einem Fall auch auf eine Personengruppe erstreckt habe, die weder krankenversichert sei noch einen anderweitigen Anspruch\nauf Krankenversorgung habe. Soweit nach 21 Nr. 2 SGB XI auch diejenigen in die\nVersicherungspflicht einbezogen seien, die eine Kriegsschadenrente nur als Entschdigungsrente erhielten und die als solche keinen Anspruch auf Krankenversorgung\nhtten, werde dies sachlich gerechtfertigt durch die Absicht, alle Bezieher einer besonderen staatlichen Untersttzung gleichzubehandeln. Im brigen handele es sich nur um\neinen sehr kleinen Personenkreis. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts des\nBeschwerdefhrers sei weiter nicht daraus herzuleiten, dass sich nach 23 Abs. 3 SGB\nXI auch nicht krankenversicherte Beamte in der privaten Pflegeversicherung versi-\n\n\n\n                                          6/15\n\nchern knnten und mssten. Dabei knne offen bleiben, ob die Versicherungspflicht bei\nBeamten an die neben dem Beihilfeanspruch bestehende Krankenversicherung oder\nnur an den Beihilfeanspruch selbst anknpfe. Auch im letzteren Fall liege keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor, weil der Beamte aufgrund des Beihilfeanspruchs\nauch schon bisher Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedrftigkeit gehabt habe.\nAuch die in Art. 28 Abs. 1 GSG vorgesehene Krankenversicherungspflicht fr Empfnger von Hilfe zum Lebensunterhalt sei hier schon deswegen unerheblich, weil sie\nnoch nicht wirksam geworden sei; es fehle noch an dem nach Art. 28 Abs. 2 GSG erforderlichen Ausfhrungsgesetz. Aber selbst wenn der Gesetzgeber hilfebedrftige Personen bereits in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen htte, ergbe sich\ndaraus nicht ohne weiteres, dass andere, nicht hilfebedrftige Personen ebenfalls in\ndie Pflegeversicherung einzubeziehen seien. Wenn der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht nicht fr alle begrndet habe, bei denen das Risiko der Pflegebedrftigkeit\nbereits eingetreten oder die Absicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen nicht mehr mglich ist, sei dies gerechtfertigt, weil dieser Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht festzustellen und deshalb die Versicherungspflicht nicht durchsetzbar gewesen sei.\n\n  c) Der Gesetzgeber habe auch nicht von Verfassungs wegen ein freiwilliges Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung von Personen begrnden mssen, die nicht\nkrankenversichert sind. Denn er habe damit rechnen mssen, dass nur solche Personen ihren Beitritt erklrt htten, bei denen entweder der Versicherungsfall bereits eingetreten oder absehbar gewesen wre. Von den anderen Berechtigten wre ein Beitritt\nnicht zu erwarten gewesen, weil sie sich bisher nicht einmal gegen das hhere Risiko\nder Krankheit versichert htten. Damit htte der Gesetzgeber durch ein allgemeines\nBeitrittsrecht die Versicherungspflichtigen, die nach anderen risikounabhngigen\nMerkmalen ausgewhlt worden seien, allein mit den \"Risikofllen\" der bisher nicht versicherten Gruppe belastet. Dies habe er vermeiden drfen. Im brigen htte der Beschwerdefhrer jedenfalls von Juli 1975 bis Juni 1976 trotz seines Alters von damals 55 Jahren der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten knnen; er wre dann ab 1995 in\nden Schutz der Pflegeversicherung gelangt. Der Beschwerdefhrer msse es sich zurechnen lassen, dass es sein damaliger Vormund unterlassen habe, den Beitritt zu\nerklren.\n\n 2. Der Beschwerdefhrer rgt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von           18\nArt. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG. Er werde gegenber einem Beamten, der neben seinem Beihilfeanspruch keinen zustzlichen Krankenversicherungsschutz habe, sachwidrig ungleich behandelt; dieser werde im Unterschied\nzu ihm in die Pflegeversicherung einbezogen. Aufgrund des Umstandes, dass die\nPflegeversicherung als Volksversicherung ausgestaltet sei, msse allen der Zugang\nzur Pflegeversicherung erffnet werden. Durch nichts sei belegt, dass nur schlechte\nRisiken von einem Beitrittsrecht Gebrauch machen wrden. Das Verhalten frherer\nVormnder drfe fr ihn nicht nachteilig sein; immerhin sei es vom Amtsgericht nicht beanstandet worden. Auch werde die noch von seinen Eltern getroffene private Vorsor-\n\n\n\n                                          7/15\n\nge diskreditiert. Htten sie nicht vorgesorgt, wrde er der Sozialhilfe zur Last fallen.\n\n                                           III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium fr Gesundheit namens der Bundesregierung, die Spitzenverbnde der gesetzlichen Krankenversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen. Gegenstand der mndlichen Verhandlung waren deren\nAusfhrungen sowie die des Beschwerdefhrers.\n\n  1. Das Bundesministerium hlt die Regelungen ber den Zugang zur Pflegeversicherung fr verfassungsgem. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge nicht die Pflicht des Gesetzgebers, ausnahmslos die gesamte Bevlkerung in die Pflegeversicherung einzubeziehen. Der Ausschluss eines kleinen Teils der Bevlkerung sei schon durch Grnde der\nVerwaltungspraktikabilitt gerechtfertigt. Bei dieser Gruppe, die meist nicht erwerbsttig\nsei und hufig ber keine erfassbaren Einknfte verfge, wre der Beitragseinzug nur mit\nunverhltnismigem Verwaltungsaufwand und erheblichen Kosten mglich gewesen, die\nletztlich aus den Beitrgen der Versicherten htten aufgebracht werden mssen. Auch\nwrden die wegen Fehlens eines Krankenversicherungsschutzes von der Pflegeversicherung ausgeschlossenen Personen gegenber den anderen versicherungspflichtigen Gruppen nicht dadurch willkrlich ungleich behandelt, dass ihnen kein Beitrittsrecht eingerumt worden sei.\n\n  a) Ein Beitrittsrecht der bisher nicht krankenversicherten Personen, die auch keinen     21\nsonstigen besonderen Pflichtversicherungstatbestand nach dem SGB XI erfllten, zur\nsozialen Pflegeversicherung oder zur privaten Pflege-Pflichtversicherung sei nicht\nangezeigt. Derartige Beitrittsrechte knnten Selektionsprozesse zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten bewirken. Nicht nur die soziale Pflegeversicherung,\nsondern auch die private Pflege-Pflichtversicherung sei in gewisser Weise eine Solidargemeinschaft. Anders als in der privaten Krankenversicherung zahle in der\nPflege-Pflichtversicherung der Versicherte eine Prmie nicht nur in der Hhe, die ausreiche, um sein individuelles Pflegekostenrisiko sowie den vereinbarten Leistungsumfang des Versicherungsschutzes bis ins Alter hinein zu finanzieren. Die Prmien\numfassten vielmehr in erheblichem Umfang auch Umlageelemente zur Finanzierung\neines sozialvertrglichen Versicherungsschutzes. Rumte man den nicht Krankenversicherten ein zeitlich nicht eingeschrnktes Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung oder zur privaten Pflege-Pflichtversicherung ein, so wre es ihnen mglich, den\nZeitpunkt abzuwarten, ab dem das Risiko der Pflege grer werde, um erst dann Beitrge zur Pflegeversicherung zu bezahlen. Dadurch wrde die Solidargemeinschaft\nausgenutzt.\n\n b) Auch die Gewhrung eines einmaligen, befristeten Beitrittsrechts nach In-Kraft-         22\nTreten des SGB XI htte zu einer einseitigen Risikoselektion zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten gefhrt. Nur diejenigen htten davon Gebrauch gemacht,\ndie sich als ltere oder Vorerkrankte davon einen Vorteil versprochen htten; andere\nBeitragszahler wren hingegen ferngeblieben. Im brigen sei der Gesetzgeber davon\n\n\n                                           8/15\n\nausgegangen, dass Personen, die es bislang nicht fr notwendig gehalten htten, sich\ngegen das Risiko der Krankheit abzusichern, auch nicht daran interessiert sein drften, ein Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung zu erhalten. Das Krankheitsrisiko msse\nim Verhltnis zum Risiko der Pflegebedrftigkeit als das grere und aktuellere Risiko angesehen werden.\n\n 2. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassen-               23\nVerband schlieen sich dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des\nBundessozialgerichts an.\n\n 3. Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes lsst sich der Ausschluss von            24\nPersonen aus der sozialen und der privaten Pflegeversicherung, die ohne Krankenversicherungsschutz seien, sachlich nicht rechtfertigen. Im SGB XI fehlten Regelungen, die auch nicht krankenversicherten Personen, etwa im Wege der freiwilligen\nVersicherung, den Zugang zur Pflegeversicherung ermglichen wrden. Im Falle der\nSozialhilfebedrftigkeit mssten die Sozialhilfetrger verpflichtet werden, in jedem Fall\ndie Beitrge zur Pflegeversicherung zu bernehmen.\n\n  Wenn der Gesetzgeber, wie im Falle der Pflegeversicherung geschehen, einen vllig          25\nneuen Zweig der Sozialversicherung schaffe, der grundstzlich alle Personengruppen\nim Geltungsbereich des Gesetzes durch eigene Versicherung oder Mitversicherung\nerfasse, msse auch ein gleicher Zugang zu dem Sozialversicherungssystem gewhrleistet sein. Es bestnden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafr, dass nicht Krankenversicherte weniger stark vom Risiko der Pflegebedrftigkeit bedroht seien als Personen\nmit Krankenversicherungsschutz. Hinzu komme, dass gerade viele allein erziehende\nFrauen, die whrend der Erziehung von Kleinkindern sozialhilfebedrftig wrden, weil sie\nnicht mehr oder nur in geringem Ma einer Erwerbsttigkeit nachgehen knnten, ihren\nbisherigen Krankenversicherungsschutz verlren. Erlangten sie nach Wiederaufnahme der Erwerbsttigkeit wieder Krankenversicherungsschutz, mssten sie nach 33\nSGB XI fnf Jahre warten, bis sie (erneut) die geforderte Vorversicherungszeit erfllten.\nIn der Zwischenzeit bestehe kein Versicherungsschutz.\n\n                                           B.\n  Die zulssige Verfassungsbeschwerde ist begrndet. Der Beschwerdefhrer ist in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es ist zwar im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt\ndes In-Kraft-Tretens des SGB XI fr die Gruppe von Personen, zu der der Beschwerdefhrer gehrt, keine Versicherungspflicht begrndet hat (I 3). Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es\njedoch unvereinbar, dass er diesen Personen nicht auf andere Weise als durch Anordnung einer Versicherungspflicht den Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung\nerffnet hat (I 4).\n\n                                           I.\n 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.            27\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Es verletzt\n\n                                           9/15\n\naber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher\nArt und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen\nknnten (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>; stRspr). Bei der Regelung von Massenerscheinungen kann dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilitt zwar eine besondere\nBedeutung fr die Rechtfertigung dort auftretender Ungleichbehandlung zukommen.\nDies setzt aber voraus, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen wrden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden knnten (vgl. BVerfGE 100,\n195 <205>). Wird fr den Bereich des Sozialrechts eine Personengruppe von einer\nanderen Gruppen gewhrten rechtlichen Begnstigung ausgeschlossen, so hngt es wesentlich vom Gewicht der Folgen dieses Ausschlusses ab, welche Bedeutung dem\nGesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilitt bei der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zukommt.\n\n  Hier geht es um den Ausschluss von einer Pflichtversicherung, die ein existenzielles    28\nRisiko absichern soll. Auch soll diese Versicherung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundstzlich die gesamte Bevlkerung einbeziehen, weil Schutzbedarf bei\nallen besteht. Grnde der Verwaltungspraktikabilitt knnen in einem solchen Fall die\nVorenthaltung des Versicherungsschutzes nur tragen, wenn der Verwaltungsaufwand schlechthin in keinem vernnftigen Verhltnis mehr zum angestrebten Ziel der Erfassung der potenziell Versicherungspflichtigen steht.\n\n  2. Die im SGB XI enthaltenen Regelungen ber die Begrndung einer Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung und ber den Anspruch auf Abschluss eines\nPflegeversicherungsvertrages in einer privaten Pflegeversicherung benachteiligen\ndie Gruppe, zu der der Beschwerdefhrer gehrt. Da die zu dieser Gruppe gehrenden\nPersonen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI weder krankenversichert waren noch einen Sondertatbestand des Gesetzes zur Begrndung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung erfllten, sind sie im Unterschied zu allen anderen vom Zugang zu dieser ausgeschlossen. Zwar begrndet die Stellung als\nVersicherter oder Versicherungsnehmer eine Beitrags- oder Prmienlast. Diese Belastung tritt jedoch gegenber dem Vorteil zurck, der sich aus dem Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung und dem daraus erwachsenden Anspruch auf Leistungen\njedenfalls bei lteren und insbesondere bei bereits pflegebedrftigen Personen ergibt.\nDiese haben auch keine realistische Mglichkeit mehr, der Benachteiligung durch den\nAusschluss aus der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Hilfe des Abschlusses eines\nprivaten Krankenversicherungsvertrages und daran anknpfend eines privaten Pflegeversicherungsvertrages auszuweichen.\n\n 3. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nicht zu beanstanden, dass der     30\nGesetzgeber im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI fr die Personengruppe,\nzu der der Beschwerdefhrer gehrt, keine Versicherungspflicht begrndet hat.\n\n a) Verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber bei der            31\n\n\n\n                                         10/15\n\nVerwirklichung seines Zieles, grundstzlich die gesamte Bevlkerung gegen das Risiko\nder Pflegebedrftigkeit abzusichern und in diesem Sinne eine \"Volksversicherung\" zu\nschaffen, die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknpft hat (vgl. nher\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S.\n10ff.). Aus der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses fr Arbeit und Sozialordnung zum heutigen 21 SGB XI (vgl. BTDrucks 12/5920, S. 28f.) ergibt sich,\ndass der Gesetzgeber zwar in der Verfolgung seines Anliegens einer mglichst umfassenden Versicherung dem Prinzip der Einheit von Kranken- und Pflegeversicherung\nkeine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, wenn dieses einer Ausdehnung des Versichertenkreises im Wege stand. Dabei wollte er aber den Grundsatz\nkonsequent fortfhren, eine Versicherungspflicht nur fr diejenigen Personen zu begrnden, deren Erfassung mit einem nach seiner Einschtzung vertretbaren Verwaltungsaufwand zuverlssig mglich war. Dies folgt aus der Begrndung zum Gesetzentwurf\n(BTDrucks 12/5262, S. 102) und aus den Ausfhrungen im Bericht des Ausschusses\n(BTDrucks 12/5952, S. 37).\n\n  b) Das Ziel einer mglichst praktikablen Umsetzung des Gesetzes, die aufwendige          32\nFeststellungsverfahren zur Ermittlung der Versicherungspflichtigen vermeidet, rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber nicht die gesamte Wohnbevlkerung in Deutschland\nausnahmslos gleichbehandelt und der Versicherungspflicht unterworfen hat. Zur\nSchlieung der wegen der Anknpfung an die \"Krankenversicherung\" noch verbleibenden Lcken war es dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, eine\ndarber hinausgehende Versicherungspflicht nach solchen Kriterien zu bestimmen,\ndie in hnlich einfacher Weise wie das Merkmal eines vorhandenen Krankenversicherungsschutzes zu ermitteln sind. In allen Fallgruppen der Versicherungspflicht greift\ndas Gesetz zur Meldung und berwachung der Versicherungspflichtigen auf bereits\nvorhandene ffentliche und private Einrichtungen und Stellen zurck (50 Abs. 1 und 2\nund 51 SGB XI). Diese waren aufgrund ihrer praktischen Erfahrung und den ihnen\nverfgbaren Informationen und Daten in der Lage, ohne unverhltnismigen Aufwand zu\ngewhrleisten, dass \"ihre\" Versicherungspflichtigen den jeweiligen Trgern der Pflegeversicherung beziehungsweise dem Bundesversicherungsamt bekannt gegeben\nwurden (vgl. 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 SGB XI), sofern sie nicht selbst - wie in der ganz\nberwiegenden Zahl der Flle - Trger der Pflegeversicherung waren. Darber hinaus\nkonnte aufgrund ihrer Daten berprft werden, ob die bei privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit Versicherten ihrer rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss\nund zur Aufrechterhaltung eines Pflegeversicherungsvertrages auch nachkamen\n(vgl. 51 Abs. 1 und 3 SGB XI). Der Gesetzgeber war nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, zur Verwirklichung einer lckenlosen Versicherungspflicht darber hinaus alle\nbisher nicht als Leistungsempfnger durch Versicherungstrger oder Sozialbehrden erfassten Personen ermitteln zu lassen. Zu diesem Kreis der nicht erfaten Personen\ngehrt auch der Beschwerdefhrer. Seine Nichteinbeziehung in die Versicherungspflicht ist verfasssungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\n\n                                         11/15\n\n 4. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber Personen wie        33\ndem Beschwerdefhrer nicht auf andere Weise als durch die Anordnung einer Versicherungspflicht Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung verschafft hat. Dies wre\netwa durch die Einrumung des Rechts mglich gewesen, innerhalb einer bestimmten\nFrist nach In-Kraft-Treten des SGB XI freiwillig der sozialen Pflegeversicherung oder\neiner privaten Pflegeversicherung - dort durch Abschluss eines Versicherungsvertrages - beizutreten. Der Gesetzgeber durfte sich nicht auf die im SGB XI vorgesehenen\nZugangstatbestnde beschrnken, da es jedenfalls diesen rechtlichen Weg fr die Einbeziehung in die gesetzliche Pflegeversicherung gibt, der dem von ihm angestrebten\nZiel einer Volksversicherung nher kommt, und da hinreichend gewichtige Grnde diesen Weg nicht verschlieen.\n\n a) Der Gewhrung eines Beitrittsrechts im Rahmen der bergangsrechtlichen Bestimmungen des SGB XI stnden verwaltungspraktische Schwierigkeiten nicht entgegen.\nEin solches Recht zur Begrndung einer freiwilligen Versicherung innerhalb der gesetzlichen Pflegeversicherung erfordert keine Ermittlungen ber den betroffenen Personenkreis. Es ist Sache der Betroffenen, sich zu melden und entsprechende Antrge\nzu stellen.\n\n  b) Andere Grnde von hinreichendem Gewicht, die der Gewhrung eines Zugangs zur          35\ngesetzlichen Pflegeversicherung entgegengesetzt werden knnten, sind nicht ersichtlich.\n\n  aa) Der Gesetzgeber kann sich zur Rechtfertigung seiner Regelung nicht darauf berufen, von dem Recht einer freiwilligen Versicherung htten vornehmlich Personen\nGebrauch gemacht, die schon pflegebedrftig gewesen seien oder bei denen die Gefahr bestanden habe, dass sie alsbald pflegebedrftig wrden. Selbst wenn diese Erwartung zutreffend war - gesicherte Erfahrungen gibt es in diesem Zusammenhang\nnicht -, so stellt die Vermeidung einer \"negativen Risikoselektion\" keinen sachlichen\nGrund fr die Benachteiligung der Gruppe dar, zu der der Beschwerdefhrer gehrt. Eine\nsolche Entwicklung zu vermeiden, mag Regelungen in Fllen rechtfertigen, in denen\neine dem solidarischen Ausgleich verpflichtete gesetzliche Pflichtversicherung nur einen Ausschnitt der Bevlkerung erfassen soll, weil nur dieser schutzbedrftig erscheint.\nWird hier dem versicherungsfreien, nach Auffassung des Gesetzgebers mithin nicht\nschutzbedrftigen Teil der Bevlkerung die Mglichkeit einer freiwilligen Versicherung\nerffnet, kann es zu einem unerwnschten Zugang im Versichertenbestand kommen,\ninsbesondere wenn sich vor allem Personen mit \"hohen\" Risiken zu vergleichsweise\ngnstigen Bedingungen versichern lassen. Im Falle der Pflegeversicherung war jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers die gesamte Bevlkerung wegen des Pflegerisikos schutzbedrftig. So hat der Gesetzgeber gerade auch Personen mit hohem\noder schon verwirklichtem Risiko der Pflegebedrftigkeit unter den sofortigen Versicherungsschutz gestellt. Die Vermeidung einer unerwnschten Risikoselektion ist daher keine Rechtfertigung fr die Benachteiligung einzelner Gruppen.\n\n bb) Der Ausschluss vom Schutz in der gesetzlichen Pflegeversicherung lsst sich          37\n\n\n\n                                         12/15\n\nauch nicht damit begrnden, der Personenkreis, um den es hier geht, sei nicht an der\nAbsicherung des Pflegerisikos interessiert gewesen, weil er sich nicht gegen das gewichtigere Risiko \"Krankheit\" versichert habe. Fr diese Einschtzung finden sich keine Belege. Sie ist bei einem so heterogenen Personenkreis wie der hier betroffenen\nGruppe auch kaum belegbar, zumal die private Krankenversicherung Risikoselektion betreibt. Gleiches gilt fr die Erwgung, der nicht krankenversicherte Personenkreis\nmsse von der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen bleiben, weil andernfalls die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Krankenversicherung nicht abgesichert und damit der Grundsatz \"Rehabilitation vor Pflege\"\n(vgl. 5 SGB XI) gefhrdet wre. Auch ist die Annahme nicht empirisch begrndet, ein\nbestehender Krankenversicherungsschutz fhre wegen der Mglichkeit der Gewhrung\nvon Rehabilitationsleistungen zu einer nachhaltigen Entlastung der Pflegeversicherungstrger.\n\n cc) Der Ausschluss des Beschwerdefhrers kann auch nicht mit der Begrndung vor           38\nArt. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden, sein Begehren nach Zugang zur gesetzlichen\nPflegeversicherung sei nicht schutzwrdig, weil es ihm nur darum gehe, eigenes Einkommen und Vermgen bei Eintritt der Pflegebedrftigkeit zu schonen. Diese Erwgung\nkann keinen Unterschied zu denjenigen Personen begrnden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI krankenversichert waren und deshalb in der gesetzlichen\nPflegeversicherung pflichtversichert wurden. Auch ihr Einkommen und Vermgen ist,\nsoweit die gesetzlichen Leistungen reichen, im Versicherungsfall vor der Heranziehung zur Finanzierung des Pflegeaufwands geschtzt.\n\n                                          II.\n 1. Dem Gesetzgeber stehen mehrere Mglichkeiten zur Verfgung, den Gleichheitsversto beim Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu beseitigen. Daher sind\ndie vom Beschwerdefhrer angegriffenen Vorschriften nicht fr nichtig zu erklren. Die\nZugangsregelungen bleiben weiterhin anwendbar.\n\n  2. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2001 durch geeignete Regelungen            40\nsicherzustellen, dass der Personenkreis, zu dem der Beschwerdefhrer gehrt, der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des\nSGB XI beitreten kann. Fr die Ausbung des Beitrittsrechts kann er eine Frist bestimmen. Er kann den Beitritt davon abhngig machen, dass der Betroffene Beitrge oder\nPrmien entrichtet. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber nicht gehalten, fr den\nZeitraum vor der Bekanntgabe dieses Urteils die Zahlung von Beitrgen oder Prmien\nund die Gewhrung von Leistungen vorzusehen. Sofern er die Leistungsgewhrung an\nVorversicherungszeiten knpft, ist sicherzustellen, dass die Betroffenen nicht schlechtergestellt werden, als htte der Gesetzgeber ihnen bereits mit dem In-Kraft-Treten\ndes SGB XI ein Beitrittsrecht eingerumt.\n\n 3. Im vorliegenden Verfahren ist nur zu entscheiden, ob Personen generell von der       41\ngesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen werden durften, die zum Zeitpunkt\ndes In-Kraft-Tretens des SGB XI keinen die Versicherungspflicht begrndenden Tat-\n\n\n                                         13/15\n\nbestand erfllten. Der Gesetzgeber wird jedoch auf der Grundlage dieses Urteils zu\nprfen haben, ob im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen\nPflegeversicherung auch solchen Personen einzurumen ist, die nach dem In-Kraft-Treten des SGB XI keinen den Zugang zur gesetzlichen\n\n Pflegeversicherung begrndenden Tatbestand erfllen und im Pflegefall keinen Anspruch auf Hilfe gegen einen Sozialleistungstrger haben.\n\n                                Der Richter Khling\n                               ist aus dem Amt geschieden und daher\n                Papier                                      Jaeger\n                                gehindert zu unterschreiben\n                                      Papier\n\n                Haas                   Hmig                 Steiner\n\n        Hohmann-Dennhardt                               Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -\n                Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/rs20010403_1bvr008198.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr008198\n\n\n\n\n                                       15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvr-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"GSG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvr-81-98","retrieved":"2026-07-10 10:47:33.948230+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-03/1-bvr-81-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-04-03","dockets":["1 BvR 81/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr008198","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr008198"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 – 1 BvR 81/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvr-81-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":11},{"id":"GSG/28","law":"GSG","abbreviation":"GSG","ref":"28","label":"Art 28 GSG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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