{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20010320_1bvr049196","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010320.1bvr049196","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"1 BvR 491/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass approbierte Ärzte, die\ndas 55. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht mehr zur vertragsärztlichen\nVersorgung zugelassen werden.\n\n\n\n\n                                        1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 491/96 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Professor Dr. B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker, Büttner und Koll.,\n                   Gisonenweg 9, 35037 Marburg/Lahn -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Januar 1996 - 6 BKa 24/94 -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1994 - L\n   11 Ka 17/94 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. Oktober 1993 - S 19 Ka 26/93 -,\n\nd) den Beschluss des Berufungsausschusses für Kassenarztzulassungen Nordrhein vom 9. Juni 1993 - W.-Nr. 57/93 -,\n\ne) den Beschluss des Zulassungsausschusses für Vertragsärzte Köln bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 30. März 1993 - 271/93 -,\n\n2. mittelbar gegen\n\na) § 98 Abs. 2 Nr. 12 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477),\n\nb) § 25 der Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) in der Fassung des\n   Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz\n   - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Vizepräsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n\n\n                                        2/19\n\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und des Richters Hoffmann-Riem\n\nam 20. März 2001 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob approbierten Ärzten nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit in aller Regel versperrt werden darf, insbesondere um zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beizutragen.\n\n                                          I.\n  1. Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung ist ein im Umlageverfahren durch        2\nVersicherungsbeiträge finanziertes Gesundheitssystem zur medizinischen Vollversorgung von inzwischen nahezu 90 vom Hundert der Bevölkerung. Die Versicherungsleistungen werden dabei weitgehend als Sachleistungen ohne direkte Kostenbeteiligung der Versicherten erbracht. Ein derartiges System tendiert nach\nEinschätzung von Sachverständigen zur Kostenausweitung. Bedarfsfeststellung und\nKostenkontrolle liegen nicht in einer Hand. Fragt ein Versicherter Leistungen nach,\ndefiniert der Arzt den medizinischen Bedarf und erfüllt ihn sodann; die Krankenkassen tragen die Kosten, die über Beiträge aufgebracht werden, mit denen im Wesentlichen kleine und mittlere Einkommen aus abhängiger Beschäftigung belastet sind.\nEinkommensbezieher mit höherem Erwerbseinkommen, Selbständige und Beamte\nsind in der Regel privat versichert, sofern sie der gesetzlichen Versicherung nicht als\nfreiwillig Versicherte angehören. In der Privatversicherung gibt es etwa 6 Millionen\nVersicherte mit vollem Krankenversicherungsschutz; in der gesetzlichen Versicherung sind 72 Millionen versichert, davon etwa 15 Millionen als Rentner und 22 Millionen als beitragsfrei versicherte Familienmitglieder. Die kontinuierlich steigenden Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung haben zu Steigerungen im\nBeitragssatz und zu erheblichen Anhebungen der Versicherungspflichtgrenze geführt\n(vgl. Verband der privaten Krankenversicherung <Hrsg.>, Die private Krankenversicherung, Zahlenbericht 1996/97, S. 16). Auch für die Zukunft wird mit steigenden\nKosten bei den Gesundheitsleistungen gerechnet als Folge der zunehmenden Alterung der Gesellschaft, der hiermit verbundenen Abnahme der Beitragszahler aus aktiver Erwerbstätigkeit und der Steigerungseffekte aus dem medizinischen und\nmedizinisch-technischen Fortschritt. Die Vermeidung von weiteren Beitragssteigerungen ist seit Jahren ein vorrangiges Ziel der Gesundheitspolitik (vgl. Deutscher\nBundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit <Hrsg.>, Strukturreform der gesetzlichen\nKrankenversicherung, Endbericht der Enquête-Kommission des 11. Deutschen Bundestages, 1990 <im Folgenden: Enquête-Bericht>, Rn. 82 ff.; Sachverständigenrat\n\n\n\n                                          3/19\n\nzur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung <im Folgenden: Sachverständigenrat>, Jahresgutachten 1992/93, Nr. 377 ff. m.w.N.; vgl. zur Entwicklung\nauch BTDrucks 11/2237, S. 1, 132 ff., 156; BTDrucks 13/6087, S. 15).\n\n  2. Einspareffekte können durch Kostenbeteiligung der Versicherten, Leistungskürzungen oder durch Freilegung von Leistungsreserven im Gesundheitswesen erwirtschaftet werden. Dem ambulanten Bereich wird hierbei eine Schlüsselstellung zugeschrieben (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 94; Hess, in: Kasseler Kommentar, Bd. 1,\nStand: Dezember 2000, § 73 SGB V Rn. 12). Der Vertragsarzt konkretisiert die Ansprüche der Versicherten gegenüber den Krankenkassen, definiert das Kranksein\nder Patienten und den Bedarf an ärztlichen und sonstigen Dienst- und Sachleistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB V; vgl. BSG, SozR 3-2500 § 13\nNr. 4). Er verordnet durchschnittlich Kassenleistungen in Höhe des Vierfachen seines\nHonorars (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 98; Enquête-Bericht, S. 119 Rn. 53). Allgemeinärzte veranlassen nach Schätzungen sogar das Siebenfache des eigenen Umsatzes\n(vgl. Hess, a.a.O., Rn. 12; Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen <im Folgenden: Sachverständigenrat Konzertierte Aktion>, Jahresgutachten 1988, Rn. 354). Unter den Kostendämpfungsmaßnahmen kommt deshalb\nder Vermeidung ungerechtfertigter Mengenausweitung hohe Priorität zu (vgl.\nEnquête-Bericht, a.a.O., S. 117 ff., Rn. 45 ff.). Die Mengenausweitung kann durch\ndas System der Vergütung und die Zahl der Beteiligten an der vertragsärztlichen Versorgung beeinflusst werden (vgl. Enquête-Bericht, a.a.O., Rn. 109 ff.). Denn durch\ndas grundsätzlich einzelleistungsbezogene Vergütungssystem steigen die Ausgaben\nauch mit steigender Zahl niedergelassener Ärzte. Seit den Erhebungen zum ersten\nKassenarzt-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 30) hat sich die Zahl\nniedergelassener Ärzte bis 1996 knapp verdreifacht; die Arztdichte hat seitdem weiter zugenommen. Die Fallzahlen pro Vertragsarzt sind gleichwohl nicht gesunken,\nsondern gestiegen. Nachdem das an die Ärzte zu verteilende Honorarvolumen durch\nBudgets beschränkt worden war, sank die Vergütung für die einzelne erbrachte Leistung. In vielen Bereichen kam es daraufhin zu Mengenausweitungen mit der Folge,\ndass Ärzte, die auf die Budgetierung nicht mit einer Leistungsausweitung reagiert haben, faktisch Honoraranteile an andere abgeben (vgl. Pfaff/Nagel/Rindsfüßer, Die zukünftige Entwicklung der Arztzahlen im ambulanten Bereich bis zum Jahr 2006, 1993,\nS. 11 f., 71 f., 125 f.).\n\n  Zur Vermeidung weiterer Kostensteigerungen gibt es zahlreiche - zum Teil schon        4\ngesetzlich verwirklichte - Vorschläge, die bei der Neustrukturierung des ärztlichen\nVersorgungsangebots als Ganzem einsetzen (vgl. Sachverständigenrat Konzertierte\nAktion, Jahresgutachten 1990, Rn. 461 ff. und Jahresgutachten 1992, Rn. 322 ff.), eine Verringerung der Studienplätze in der Medizin befürworten (vgl. Sachverständigenrat Konzertierte Aktion, Sachstandsbericht 1994, Rn. 334) oder auf andere Weise\ndie Zulassung der Vertragsärzte zu begrenzen suchen, beispielsweise durch die Verlängerung der ärztlichen Ausbildung und die Einführung des Facharztvorbehalts für\ndie Vertragsarztzulassung (§ 95 a SGB V) sowie durch die Festlegung der End-\n\n\n\n                                         4/19\n\nAltersgrenze für Vertragsärzte (vgl. § 95 Abs. 7 SGB V). Der Gesetzgeber hat zusätzlich Regelungsmechanismen bei Überversorgung (Bedarfsplanung - §§ 99 ff. SGB V)\ngeschaffen sowie die hier angegriffene Altersgrenze für den erstmaligen Entschluss\nzur Niederlassung als Arzt und zur Zulassung als Vertragsarzt eingeführt. Weitere\nReformüberlegungen zielen auf den Abschluss von Einzelverträgen statt kollektiver\nVerträge sowie auf eine befristete Vergabe von Vertragsarztsitzen (vgl. Sachverständigenrat Konzertierte Aktion, Sachstandsbericht 1994, Rn. 596 ff.). Beim Vergütungssystem wird mehr Transparenz und verstärkt die Abrechnung nach Fallpauschalen\nbefürwortet.\n\n  Die Einsparmaßnahmen im Krankenkassenbereich sind aber nicht auf die niedergelassenen Ärzte beschränkt. So werden den Versicherten Zuzahlungen abverlangt.\nMit den Festbeträgen wird auf das Preisgefüge bei Arznei- und Hilfsmitteln Einfluss\ngenommen. Bestimmte Sachleistungen werden überhaupt nicht mehr zu Lasten der\ngesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Auch die Vergütungs- und Budgetregelungen im ambulanten und stationären Bereich dienen dem Ziel, Einsparungen zu erzielen.\n\n  3. Das Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt, dass    6\nsich die Krankenkassen zur Sicherstellung der ihnen zugewiesenen Aufgaben der in\nKassenärztlichen Vereinigungen zusammengeschlossenen Vertragsärzte bedienen.\nVon Beginn an drängten die Ärzte auf erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten, die\nKrankenkassen auf die Vermeidung hoher Kosten (vgl. Rosewitz/Webber, Reformversuche und Reformblockaden im deutschen Gesundheitswesen, 1990, S. 14 ff.).\nDen niedergelassenen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten\nist die ambulante Versorgung der Versicherten vorbehalten. Ihre Zahl stieg kontinuierlich an. 1913 wurde ein Arzt auf je 1.350 Versicherte, 1932 ein Arzt auf nur noch\n600 Versicherte zugelassen. Die auf 500 abgesenkte Zahl war gültig, bis das Bundesverfassungsgericht die Zulassung nach Verhältniszahlen als mit Art. 12 Abs. 1\nGG nicht vereinbar aufgehoben hat (BVerfGE 11, 30 <39>). Als daraufhin bis 1986\ndie Zahl der zugelassenen Vertragsärzte im ambulanten Bereich um 75 vom Hundert\nanstieg, hat der Gesetzgeber regional wirkende Zulassungsregeln eingeführt, die einer Konzentration der Überversorgung in bestimmten Gebieten entgegenwirken sollten (vgl. § 368 t RVO). Das erschien notwendig, weil die Ausgaben der Krankenkassen je Versichertem umso höher lagen, je höher die Versorgungsdichte mit Ärzten\nwar (vgl. BTDrucks 10/5630, S. 12; 10/6444, S. 5 f.).\n\n  Zwei Jahre später wurde mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen        7\n(Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) die\nvorliegend angegriffene Altersgrenze eingeführt, um den Anstieg der Kassenarztzahlen weiter abzuschwächen und damit die Kostendämpfung zu verbessern (vgl. BT-Drucks 11/2237, S. 132, 137, 156). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zustrom\nvon Ärzten, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, führe zu einer Gefährdung der Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es sei zu befürchten, dass solche Ärzte die Tätigkeit nur relativ kurze Zeit ausüben könnten und\n\n\n                                        5/19\n\ndie Amortisation ihrer Praxisinvestitionen durch gesteigerte und unwirtschaftliche Tätigkeit zu erreichen versuchten. Im Übrigen hätten diese Ärzte ein abgeschlossenes\nBerufsleben hinter sich, so dass mit Ausnahme von Härtefällen auch kein Bedürfnis\nfür ihre Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung bestehe (vgl. BTDrucks 11/\n2237, S. 195).\n\n Die maßgebliche Vorschrift des § 98 SGB V hat folgenden Wortlaut:                        8\n\n                              Zulassungsverordnungen\n\n(1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates als\nRechtsverordnung erlassen.\n\n(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über\n\n1. bis 11. ...\n\n12. den Ausschluss einer Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesem Grundsatz, soweit die Ermächtigung zur Sicherstellung erforderlich\nist, und in Härtefällen,\n\n13. bis 15. ...\n\n § 25 der Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) in der Fassung von Art.         9\n18 Nr. 13 GRG bestimmt ergänzend:\n\nDie Zulassung eines Arztes, der das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist\nausgeschlossen. Der Zulassungsausschuss kann von Satz 1 in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist.\n\n Die Vorschrift ist gemäß Art. 79 Abs. 1 GRG am 1. Januar 1989 in Kraft getreten.        10\n\n Jungen Ärzten wird demgegenüber der Eintritt ins Berufsleben dadurch erleichtert,       11\ndass sie ohne eigene Kassenzulassung bei Vertragsärzten beschäftigt werden können (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV). Vertragsarztsitze werden frei, wenn die Inhaber die mit\ndem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eingeführte Altersgrenze von 68 Jahren erreichen (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 93).\n\n                                          II.\n  1. Der 1934 geborene Beschwerdeführer ist Arzt für Innere Medizin. Seit 1969 war       12\ner an einer medizinischen Universitätsklinik vornehmlich im Bereich der Hämapherese (Trennung von Blutzellen und Plasma) als Oberarzt und außerplanmäßiger Professor tätig. Das Beschäftigungsverhältnis war nicht frei von Spannungen, die erst\n1994 vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich bei fortbestehendem Beschäfti-\n\n\n                                         6/19\n\ngungsverhältnis ihren Abschluss fanden.\n\n  2. Noch während dieses Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer Anfang 1993            13\nkurz vor Vollendung seines 60. Lebensjahres die Zulassung als Vertragsarzt mit der\nBegründung, er empfinde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als zu belastend\nund insgesamt nicht mehr zumutbar; erhalte er die Zulassung, werde er seine Tätigkeit als angestellter Arzt aufgeben. Sowohl der Zulassungsantrag als auch die vom\nBeschwerdeführer gegen die Ablehnung ergriffenen Rechtsbehelfe waren erfolglos.\nZur Begründung stützte sich das Landessozialgericht auf § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V in\nVerbindung mit § 25 Ärzte-ZV, die es in Übereinstimmung mit dem 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSGE 73, 223) für verfassungsgemäß hielt. Nach Vollendung des\n55. Lebensjahres seien hiernach erstmalige Zulassungen ausgeschlossen; ein Härtefall liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe; hieraus resultierende Konflikte müssten durch Verhandlungen oder die\nArbeitsgerichtsbarkeit gelöst werden.\n\n  Das Bundessozialgericht ließ gegen das Urteil des Landessozialgerichts die Revision nicht zu. Eine Divergenz sei nicht schlüssig dargetan. Sie folge nicht allein daraus,\ndass ein anderer Senat, der für die Vertragszahnärzte zuständig war, die angewandten Vorschriften für verfassungswidrig gehalten und dem Bundesverfassungsgericht\nzur Prüfung vorgelegt habe.\n\n Das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 1 BvL 13/93 anhängig war, hat sich              15\ndurch Aufhebung des Vorlagebeschlusses im Jahr 1994 erledigt.\n\n                                          III.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar             16\ngegen die Beschlüsse des Zulassungs- und des Berufungsausschusses, gegen die\nsozialgerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V\nund § 25 Ärzte-ZV.\n\n  Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Altersgrenze       17\nfür Vertragsärzte stelle eine objektivierte subjektive Zulassungsbeschränkung dar,\ndie nur zu rechtfertigen sei, wenn die Zulassung älterer Bewerber eine schwere Gefährdung der Finanzkraft der Krankenkassen herbeiführen würde. Das sei jedoch\nnicht der Fall. Auch der Gesetzgeber sei den Nachweis hierfür schuldig geblieben.\nSowohl die ihn treffende Regelung als auch alle übrigen Zulassungsbeschränkungen\nim vertragsärztlichen Bereich seien zur Eindämmung der angebotsinduzierten Nachfrage nach Vertragsarztleistungen weder geeignet noch erforderlich. Dafür stünden\nandere und mildere Mittel zur Verfügung, wie eine Änderung der Vergütungsstruktur\nund eine Kostendämpfung bei Medikamenten, bei Heil- und Hilfsmitteln und im stationären Bereich. Selbst wenn im Jahr 1988 bei Erlass des Gesundheits-Reformgesetzes die Ungeeignetheit der Zulassungsbeschränkungen noch nicht festgestanden habe, trete sie nunmehr offen zutage. Nach der umstrittenen\nRechtsänderung seien seit Anfang der neunziger Jahre mehr Vertragsärzte zugelas-\n\n\n                                          7/19\n\nsen worden als jemals zuvor. Soweit eine Kostendämpfung bewirkt worden sei, lasse\nsie sich deshalb nicht auf die Zulassungsbeschränkungen zurückführen.\n\n Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Ungleichbehandlung zwischen jüngeren     18\nund älteren zulassungswilligen Ärzten nicht gerechtfertigt sei.\n\n                                        IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, die Kassenärztliche und die\nKassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie im Namen der Spitzenverbände der\nKrankenkassen der AOK-Bundesverband Stellung genommen. In den Stellungnahmen wird ganz überwiegend davon ausgegangen, dass die angegriffenen Regelungen verfassungsgemäß sind; diese Sicht wird lediglich von der Kassenzahnärztlichen\nBundesvereinigung nicht geteilt.\n\n  1. Die Bundesregierung bezieht sich auf die veröffentlichten Erkenntnisse, wonach    20\ndas unvertretbare Ausgabenwachstum in der gesetzlichen Krankenversicherung auf\neiner medizinisch nicht begründbaren Mengenausweitung infolge der steigenden\nZahl an Vertragsärzten beruhe. Hieraus ergebe sich eine schwere Gefahr für das\nüberragend wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Krankenversicherungssystems. Der bedrohlichen Finanzentwicklung entgegenzuwirken, sei Ziel des Gesetzgebers gewesen. Die Zulassungsaltersgrenze sei eingebettet in eine Gesamtkonzeption zur Kostendämpfung. Sie sei nach den\nstatistischen Erhebungen geeignet und auch erforderlich, weil andere, gleich wirksame, die Ärzteschaft aber weniger belastende Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Budgetierungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen böten keine Alternativen. Die\nRegelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie nur Ärzte erfasse, die\nein im Wesentlichen abgeschlossenes vollständiges Berufsleben zurückgelegt hätten.\n\n 2. Das Bundessozialgericht hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (BSGE 73,           21\n223), die auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Überzeugung vermittelt\nhat, dass die Zulassungsaltersgrenze verfassungsgemäß sei.\n\n  3. Der AOK-Bundesverband betont, dass dem Vertragsarzt hinsichtlich der Ausgabenentwicklung eine Schlüsselstellung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme, weil er durchschnittlich Ausgaben in Höhe des Vierfachen der von ihm selbst\nverdienten Honorare verursache. Der Zusammenhang zwischen steigenden Vertragsarztzahlen und steigenden Leistungen sei statistisch belegt. Der Gesetzgeber\nhabe seit längerem versucht, der Ausgabenentwicklung mit Kostendämpfungsmaßnahmen entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund seien die gerügten Regelungen\nverfassungskonform.\n\n 4. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hält dagegen die angegriffenen Regelungen für verfassungswidrig. Diese wirkten über die Härtefallklausel kontraproduktiv, weil ältere Ärzte ausnahmsweise nur dann zugelassen werden könnten, wenn\n\n\n                                        8/19\n\nsie aus wirtschaftlichen Gründen darauf existentiell angewiesen seien, also unter einem besonders hohen Amortisationsdruck stünden. Im Übrigen sei für den Bereich\nzahnärztlicher Versorgung die These von der angebotsinduzierten Nachfrage nicht\nbelegbar. Beweise für unwirtschaftliches Verhalten gerade der älteren Zahnärzte gebe es nicht. Der Kostenanstieg im zahnärztlichen Bereich liege auch deutlich niedriger als der Anstieg der Zahnarztzahlen. Inwieweit dies auf sonstige Maßnahmen zurückzuführen sei, lasse sich nicht verifizieren.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig.                                  24\n\n Nur soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts über die Nichtzulassung der Revision richtet, ist sie unzulässig. Dieser Beschluss ist rein prozessrechtlicher Natur und befindet nicht über die gesetzlichen Regelungen, durch die sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt sieht.\n\n  Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig steht einer verfassungsgerichtlichen Prüfung im Übrigen jedoch nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer sind bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine prozessualen Versäumnisse vorzuwerfen, die im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG zu einem Zulässigkeitshindernis führen könnten (vgl. BVerfGE 91, 93\n<105 f.>). Solange zwei Senate des Bundessozialgerichts die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fragen für ihren jeweiligen Bereich uneinheitlich beurteilt hatten\nund deshalb auch ein konkretes Normenkontrollverfahren (1 BvL 13/93) beim Bundesverfassungsgericht anhängig war, durfte der Beschwerdeführer die zur revisionsrechtlichen Überprüfung gestellten Rechtsfragen weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig halten und sich bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde\nauf die bekannten unterschiedlichen Argumente beziehen.\n\n                                          C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften des § 98 Abs. 2 Nr. 12\nSGB V und des § 25 Ärzte-ZV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                          I.\n Durch die angegriffenen Regelungen ist das für die Vertragsärzte maßgebliche Berufsrecht umgestaltet und damit der Zugang zu diesem Betätigungsfeld für Ärzte\ngrundsätzlich nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Bewerber eröffnet\nworden. Diese Umgestaltung berührt für angehende Vertragsärzte das Grundrecht\nder Berufsfreiheit.\n\n 1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er         29\nsich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung\nzu machen. Die Vorschrift konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Per-\n\n\n\n                                          9/19\n\nsönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt\nauf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 82, 209\n<223> m.w.N.). Das Grundrecht schützt auch den Berufswechsel und den Übergang\nzwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs, insbesondere den\nÜbergang von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 7, 377\n<398 f.>).\n\n  Art. 12 Abs. 1 GG formuliert ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, dessen      30\nverschiedene Gewährleistungen allerdings insofern Bedeutung haben, als an die Einschränkung der Berufswahl höhere Anforderungen gestellt werden als an die Einschränkung der Berufsausübung. Durch den Eingriff auf der Ebene der Berufswahl\nwird der Freiheitsanspruch des Einzelnen in besonders empfindlicher Weise beeinträchtigt. Deshalb sind an den Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Freiheitsbeschränkung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es muss im Allgemeinen\num die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für\nein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gehen (BVerfGE 97, 12 <32>). Dabei\ngibt es in der beruflichen Realität fließende Übergänge zwischen Berufswahl und Berufsausübung, weil der persönliche Entschluss, sich einer Berufstätigkeit in der einen\noder anderen Ausprägung zu widmen, Elemente enthalten kann, die einer Berufswahl zumindest nahekommen (vgl. BVerfGE 33, 125 <161>).\n\n  Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen stets in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Die Bewertung dieses Verhältnisses\nrichtet sich in Bereichen, in denen ein sehr allgemein gehaltenes Ziel durch eine Vielzahl von Maßnahmen verfolgt wird, die unterschiedliche Rechtspositionen verschiedener Grundrechtsträger berühren, nach dem Maß der jeweiligen individuellen Betroffenheit. Verfolgt der Gesetzgeber ein komplexes Ziel - wie die finanzielle Stabilität\nder gesetzlichen Krankenversicherung - mit vielfältigen Mitteln, ist eine Maßnahme\nnicht ungeeignet, weil die Betroffenen anderenorts größere Einsparpotentiale sehen.\nAuch ist eine bestimmte Maßnahme nicht deshalb als nicht erforderlich anzusehen,\nweil es andere Mittel innerhalb des Systems gibt, die andere Personen weniger belasten würden. Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des gesetzgeberischen\nZwecks auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die\ngesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden.\n\n 2. Offen bleiben kann, ob die angegriffene Altersgrenze wegen ihrer wirtschaftlichen       32\nAuswirkungen in die Nähe einer Regelung der Berufszulassung kommt und damit\ndas Recht auf freie Berufswahl berührt (vgl. dazu BVerfGE 11, 30 <42 f.>).\n\n a) Eine Bewertung als Berufswahlregelung erscheint eher fern liegend, wenn die             33\nangegriffene Altersgrenze dahin verstanden wird, dass den approbierten Ärzten typischerweise hierdurch nur eine Zeitspanne vorgegeben wird, innerhalb der sie sich für\neine Niederlassung als Vertragsarzt, nicht etwa als Arzt schlechthin, entscheiden\nmüssen. Diese Entscheidung muss in einem Zeitpunkt gefallen sein, in dem üblicherweise schon zwei Drittel des aktiven Berufslebens verstrichen sind. Ist die Grenze\n\n\n\n                                          10/19\n\nvon 55 Jahren allerdings überschritten, nähern sich die Wirkungen der angegriffenen\nNormen einer Regelung der Berufswahl. Für die meisten Ärzte ist die Zulassung als\nVertragsarzt noch immer von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung.\n\n  b) Die rechtliche Einordnung der Maßnahme bedarf jedoch keiner abschließenden         34\nEntscheidung, weil dem Gesetzgeber legitime Gemeinwohlgründe von überragender\nBedeutung bei der Ausgestaltung des Berufsrechts der ärztlichen Leistungserbringer\nim Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Seite stehen, die auch eine\nBerufswahlregelung rechtfertigen. Die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit\nder Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Gemeinwohlbelang von hinreichendem Gewicht. Auch im Übrigen sind die Anforderungen an Zulassungsbeschränkungen erfüllt.\n\n  3. Neben der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 78, 179 <192>), hat gerade im Gesundheitswesen\nder Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Die\nStabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Gemeinwohl anerkanntermaßen von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 <30>; 82, 209 <230>). Soll die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems\nerreicht werden, stellt auch dessen Finanzierbarkeit einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und bei der damit verbundenen Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen darf.\n\n a) Der Gesetzgeber hat den ihm bei der Festlegung und Ausgestaltung sozialpolitischer Ziele eingeräumten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 77, 308 <332>) vorliegend nicht überschritten. Soweit er die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung\ndurch die gesetzliche Krankenversicherung zu gewährleisten sucht, muss er hierbei\nunterschiedliche Gemeinwohlbelange und - zum Teil gegenläufige - Grundrechtspositionen vieler Personengruppen miteinander zum Ausgleich bringen.\n\n  aa) In der sozialen Krankenversicherung sind abhängig Beschäftigte mit mittleren      37\nund niedrigen Einkommen sowie Rentner pflichtversichert. Die Beiträge werden von\nden Versicherten, ihren Arbeitgebern, den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern aufgebracht. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem im erzielten Bruttoeinkommen verkörperten Leistungsvermögen, nicht nach dem individuellen Risiko. Mit\ndieser Versicherungsform wird auch einkommensschwachen Bevölkerungsteilen ein\nvoller Krankenversicherungsschutz zu moderaten Beiträgen ermöglicht. In der privaten Krankenversicherung betrügen die Prämien für Familien, chronisch Kranke und\nfür ältere Versicherte, insbesondere solche, die mit einem nicht erwerbstätigen Partner verheiratet sind, ein Vielfaches der Beiträge zur Sozialversicherung.\n\n  bb) Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist so ausgestaltet, dass es      38\nin weiten Bereichen nicht durch Marktkräfte gesteuert wird. Die Preise für Güter und\nLeistungen sind nicht Gegenstand freien Aushandelns im Rahmen eines freien Wett-\n\n\n                                        11/19\n\nbewerbs. Deshalb unterliegen die Leistungserbringer in erhöhtem Maße den Einwirkungen sozialstaatlicher Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 68, 193 <220 f.>). Staatliche\nRegulierungen des Berufsrechts eröffnen insoweit die Beteiligung an dem umfassenden sozialen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, das aus Beiträgen der Versicherten finanziert wird, von dem auch die Leistungserbringer profitieren und für dessen Funktionsfähigkeit der Staat die Verantwortung trägt (vgl.\nBVerfGE 70, 1 <31>).\n\n  cc) Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung dieser Faktoren sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen darüber zu befinden, welche Beitragsbelastung den Versicherten, ihren Arbeitgebern und den Rentenversicherungsträgern zumutbar ist und welche Gesundheitsdienstleistungen aus diesem\nFinanzvolumen bezahlt werden können. Dabei hat er zugleich die Bedingungen auch\nfür die Leistungserbringer so festzulegen, dass die Krankenkassen ihrem Sicherstellungsauftrag genügen können. Das setzt leistungsbereite Anbieter im Gesundheitswesen, insbesondere den Erhalt einer leistungsfähigen Ärzteschaft voraus (vgl. zur\nBerufsgruppe der Rechtsanwälte BVerfGE 97, 12 <31>).\n\n  Die Kostenbegrenzung ist damit nur eines der Ziele, die der Gesetzgeber verfolgt,     40\num das System insgesamt funktionsfähig zu erhalten. Zugleich strebt er an, dass die\nvolkswirtschaftlich für vertretbar gehaltene Beitragsbelastung, die der Krankenversicherung ihr Finanzierungsvolumen vorgibt, nicht überschritten und die Verteilung der\nFinanzmittel den Zielen der Versorgung der Versicherten mit einem ausreichenden\nund zweckmäßigen Schutz im Krankheitsfall gerecht wird. Mehrausgaben in einem\nSektor bedingen dabei notwendigerweise Kürzungen an anderer Stelle, wenn Beitragserhöhungen vermieden werden sollen.\n\n b) Der Gesetzgeber hat bei der Verfolgung seines Gesamtziels in den letzten Jahrzehnten alle am System Beteiligten in die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit\nder gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden. Auch dieses Streben nach einer ausgewogenen Lastenverteilung gehört zu den vom Gesetzgeber legitimerweise\ndefinierten Zielen einer strukturellen Ausgewogenheit.\n\n  aa) Die Einnahmen wurden erhöht, indem der versicherte Personenkreis ausgeweitet und die Beitragssätze angehoben wurden (Kassenärztliche Bundesvereinigung\n<Hrsg.>, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik\nDeutschland, 1999, G 11). Der monatliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung stieg in den letzten 20 Jahren um mehr als 100 vom Hundert (vgl.\ndie Zahlen in: Verband der Privaten Krankenversicherung <Hrsg.>, Die private Krankenversicherung, Zahlenbericht 1996/97, S. 16, 21, 22; Nachweise zum Anteil der\nVersicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in: Der Bundesminister für Gesundheit <Hrsg.>, Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1997, S. 293; zur Entwicklung des versicherten Personenkreises vgl. Bloch, in: Schulin <Hrsg.>, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 15\nRn. 4 ff.; von Stillfried, Gesundheitssysteme im Wandel, 1996, S. 85).\n\n\n\n                                        12/19\n\n  bb) Den Versicherten wurden Leistungseinschränkungen zugemutet, indem bestimmte - durchaus notwendige - Arznei- oder Hilfsmittel (beispielsweise Schnupfentherapeutika, Verbandmittel, Brillengestelle) nicht mehr als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (§ 34 SGB V). Die Versicherten müssen sie selbst bezahlen.\nDurch die Rezeptgebühren beteiligen sich die Versicherten an den Ausgaben für Arzneimittel (§ 31 Abs. 3 SGB V) und durch Zuzahlungen auch an den Kosten, die durch\nKrankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 4 SGB V) und Rehabilitation (§ 40 Abs. 5 und\n§ 41 Abs. 3 SGB V) entstehen. Im Zahnarztbereich ist die Selbstbeteiligung bei den\nZahnersatzleistungen besonders ausgeprägt (§ 30 Abs. 2 SGB V).\n\n  cc) Für die Leistungserbringer hat sich das Spektrum an Dienst- und Sachleistungen, das mit den Krankenkassen abgerechnet werden kann, verengt (§ 135 SGB V).\nIhnen sind Kürzungen bei den Honoraren (Punktwertdegression und Budgetierung -\n§§ 84, 85 SGB V), versuchsweise Einschränkungen beim Einsatz teurer Geräte (vgl.\ndie inzwischen aufgehobene GroßgeräteRichtlinien Ärzte vom 16. Oktober 1990, abgedr. bei Schulin <Hrsg.>, Gesetzliche Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung, Textsammlung, 1997, Nr. 270) und die Verantwortung für den Arzneimittelverbrauch (der bisher nicht vollzogene, aber immer wieder angedrohte\nArzneimittelbudgetregress - § 84 Abs. 1 Satz 4 bis 7 SGB V) auferlegt worden. Die\nVergütung der Leistungserbringer wurde verschiedentlich abgesenkt oder eine Zeit\nlang konstant gehalten (vgl. BVerfGE 62, 354; 70, 1); ihre Verteilung wurde eingehend geregelt und der Zuwachs an die beitragspflichtigen Einnahmen gekoppelt\n(§ 85 SGB V). Die Vertragsärzte müssen sich einer Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen\n(§ 106 SGB V), soweit sie die Verantwortung für die Notwendigkeit der von ihnen verordneten und angeordneten Dienst- und Sachleistungen (§ 27 i.V.m. § 72 Abs. 2\nSGB V) sowie für die ausreichende und zweckmäßige ärztliche Behandlung (§ 28\nAbs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 SGB V) tragen. Die Krankenhausbedarfsplanung hat dazu\ngeführt, dass stationäre Einrichtungen geschlossen werden mussten. Mit der Festbetragsregelung (§ 35 SGB V) soll auf die Preisgestaltung der Pharmaindustrie eingewirkt werden (vgl. BTDrucks 11/3480, S. 24 und 12/3608, S. 73, 81); das Preismoratorium hatte zuvor unmittelbar die Preise für Arzneimittel eingefroren (§ 35 SGB V -\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, SozR 3-5407 Art. 30\nNr. 1 = NJW 2000, S. 1781).\n\n  dd) Auch der Zustrom der Leistungserbringer in die vertragsärztliche Versorgung        45\nunterlag vielfachen gesetzlichen Änderungen. Einerseits musste der Gesetzgeber\nberücksichtigen, dass neuere Erkenntnisse über die notwendige Versorgung der Versicherten die Zulassung neuer Berufe erforderlich machten; so wurden beispielsweise die Psychologischen Psychotherapeuten in den Kreis der abrechnungsberechtigten Leistungserbringer aufgenommen (vgl. hierzu BVerfGE 78, 165 <178>; § 95 Abs.\n10 SGB V, angefügt mit Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998\n<BGBl I S. 1311>). Andererseits suchte man die Zulassungszahlen zu vermindern,\nnachdem der Gesetzgeber die Annahme des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\n\n\n\n                                         13/19\n\nBVerfGE 11, 30 <44 ff.>) für empirisch widerlegt erachtet hatte, dass eine steigende\nZahl von Ärzten keinen Einfluss auf die Ausgabenhöhe der gesetzlichen Krankenversicherung haben werde (vgl. die Längs- und Querschnittsvergleiche bei Breyer/\nZweifel, Gesundheitsökonomie, 2. Aufl., 1997, S. 241 ff., 257 f.; Adam, Ambulante\närztliche Leistungen und Ärztedichte, 1983, S. 106 f., 158 f., 179 ff.; Sachverständigenrat Konzertierte Aktion, Sachstandsbericht 1994, Rn. 76 f. und BTDrucks 12/\n3608, S. 98). Die Verlängerung der Ausbildung bis zur Approbation (§ 1 der Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 <BGBl I S.\n1593>) und die Einführung des Facharztvorbehalts für die Vertragsarztniederlassung\n(§ 95 a SGB V) haben den Anstieg der an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten abgeschwächt (vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung <Hrsg.>, Grunddaten\nzur vertragsärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland 1999, A 18).\nDies wurde durch die Regelungen über die Bedarfsplanung (§ 368 Abs. 3 RVO i.d.F.\ndes Gesetzes zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung vom 19. Dezember 1986 <BGBl I S. 2593>; §§ 99 ff. SGB V; vgl. BTDrucks 10/5630, S. 12; 10/\n6444, S. 5 f.) unterstützt. Infolge des mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eingefügten\n§ 95 Abs. 7 SGB V müssen inzwischen die über 68-Jährigen ihre Vertragsarztsitze\naufgeben.\n\n  c) Die genannten Mittel waren und sind allesamt grundsätzlich geeignet, zur finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen, wenngleich keine\nMaßnahme nachhaltig gewirkt hat. Sie treffen unterschiedliche Personenkreise und\nhaben unterschiedliche Folgen für die Volkswirtschaft. Die Auswahl solcher Maßnahmen obliegt dem Gesetzgeber, der bei der Erfüllung dieser komplexen Aufgabe einen\nbesonders weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum hat. Dabei kann er sich\nzur Beurteilung der Lage eines Sachverständigengremiums bedienen. Auch hat er\ndie Erfolge der getroffenen Maßnahmen zu beobachten und abzuschätzen sowie gegebenenfalls neuen Handlungsbedarf festzustellen (Einsetzung der Enquête-Kommission mit Beschlussantrag vom 3. Juni 1987, vgl. BTDrucks 11/414; Erlass\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Dezember 1985 zur Einsetzung des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen\n- vgl. jetzt § 141 SGB V). Die politischen Optionen sind durch die Verfassung nicht\nvorgegeben. Insbesondere ist es keine Frage des Verfassungsrechts, ob sich das\nGesamtziel auch auf andere Weise und besser hätte erreichen lassen.\n\n 4. Der Gesetzgeber durfte zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der kassenärztlichen        47\nVersorgung auch den Zugang von Ärzten, die allenfalls noch für eine relativ kurze\nZeitspanne an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können, begrenzen.\n\n a) Die angegriffenen Regelungen sind geeignet, zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Konzepts beizutragen.\n\n aa) Betroffen von § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V und § 25 Ärzte-ZV ist mit dem Beschwerdeführer die Gruppe der angehenden Vertragsärzte und unter diesen wiederum nur die Gruppe der bereits 55 Jahre alten approbierten Ärzte. Sie waren bisher\n\n\n\n                                         14/19\n\nweitgehend von Zulassungshürden ausgenommen. Zugangserschwernisse für die\njüngeren Ärzte hatte der Gesetzgeber bereits eingeführt. Sie wurden zeitgleich mit\ndem Erlass der hier angegriffenen Vorschrift in § 103 Abs. 2 SGB V (i.d.F. des GRG)\nverschärft, indem die Kassenzulassung von der Ableistung einer Vorbereitungszeit\nvon einem Jahr abhängig gemacht wurde (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 195). Mit der\nAltersgrenze von 68 Jahren hat der Gesetzgeber später auch dafür gesorgt, dass\ndie Altersstruktur der vertragsärztlich zugelassenen Ärzte ausgewogen bleibt und die\nnachrückenden jüngeren Ärzte trotz der Zulassungssperren (§§ 101, 103 SGB V) ihre Zugangschance erhalten.\n\n  Die im vorliegenden Verfahren angegriffene Altersgrenze ist ein erster Schritt in diese Richtung gewesen. Mit ihr verringert sich die Zahl von Ärzten, die nach Einschätzung des Gesetzgebers in spezifischer Weise zu einer Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen (BTDrucks a.a.O., S. 151,\n195).\n\n bb) Der Gesetzgeber durfte sich besondere wirtschaftliche Einsparungen davon              51\nverprechen, dass Personen, die die vertragsärztliche Tätigkeit nur noch während einer relativ kurzen Zeit ausüben können, nicht mehr zugelassen werden. Er konnte\nsich dabei auf plausible Annahmen stützen.\n\n  In den ersten Jahren nach der Praxisgründung bleibt einem Arzt ein geringerer Anteil seines Umsatzes als Gewinn. Schon ein zu Anfang gewährter Betriebsmittelkredit, der der Vorfinanzierung der Anlaufkosten und dem Geldbedarf für Praxis und Lebenshaltungskosten dient, ist nach den Untersuchungen der Deutschen Apothekerund Ärztebank häufig erst nach einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgetragen.\nDurchschnittlich 12 Jahre dauert es, bis die für einen Praxiserwerb oder für eine Praxisgründung notwendigen Kredite insgesamt zurückgezahlt sind (vgl. Deutsche Apotheker- und Ärztebank <Hrsg.>, Praxisgründung, 3. Aufl., 1996, S. 89; vgl. auch das\nZahlenmaterial für 1989/90 in Arzt und Wirtschaft, Sonderdruck aus Heft 18 vom 17.\nSeptember 1991). Wenn Ärzten nur wenige Jahre der Gewinnerzielung aus selbständiger Tätigkeit zur Verfügung stehen, sie aber dennoch durchschnittliche Gewinne erwirtschaften wollen, müssen sie einen erhöhten Umsatz anstreben, was - aus der\nSicht der gesetzlichen Krankenversicherung unerwünschte - Mengenausweitungen\nzur Folge haben kann. Der Gesetzgeber durfte es daher für angezeigt halten, mit den\nZugangsbeschränkungen gerade solche Ärzte fernzuhalten, die angesichts des sie\nselbst treffenden wirtschaftlichen Drucks weniger geeignet erscheinen, kostenbewusst im Gesamtsystem tätig zu werden.\n\n cc) Dieser Gesichtspunkt ist von besonderer Bedeutung, weil der Vertragsarzt zugleich Sachwalter der Kassenfinanzen insgesamt ist. Befugnis und Verpflichtung zu\nwirtschaftlicher Verwaltung der Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung sind den\nVertragsärzten überantwortet. Sie entscheiden über die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Heilbehandlung.\n\n Vertragsärzte müssen zur Erfüllung dieser Aufgabe über spezifische Kenntnisse im          54\n\n\n                                          15/19\n\nVertragsarztrecht und auch über die Bereitschaft verfügen, wirtschaftlich vertretbare\nBehandlungen in einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Weise zu organisieren. Dazu\ngehören auch der Erwerb von Erfahrungen mit den rechtlichen und wirtschaftlichen\nBesonderheiten einer Vertragsarztpraxis, die Ärzte, die bis dahin im Krankenhaus, im\nLabor oder in der Forschung tätig waren, regelmäßig nicht haben erwerben können.\nSie unterscheiden sich insoweit signifikant von der Gruppe der gleich alten Ärzte, die\nschon seit Jahren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.\n\n b) Der Gesetzgeber konnte die Gesamtheit der von ihm verfolgten Ziele nicht mit einem die Belange des Beschwerdeführers weniger beeinträchtigenden Mittel erreichen. Mildere, aber für die Personengruppe der bereits 55 Jahre alten Ärzte gleich\nwirksame Berufsregelungen sind nicht ersichtlich.\n\n  Änderungen in der Vergütungsstruktur und der Höhe der Vergütung oder schärfere         56\nKontrollen des Verordnungs- und Abrechnungsverhaltens wären insoweit keine tauglichen milderen Mittel gewesen. Sie hätten sich im Wesentlichen gegen die bereits\nzugelassenen Vertragsärzte gerichtet. Neu zuzulassende Ärzte können die Auswirkungen solcher Änderungen nicht aus eigener Erfahrung abschätzen. Die Zahl der\nzugangswilligen Ärzte hätte hierdurch allenfalls dann vermindert werden können,\nwenn die Vergütungseinbußen so erheblich gewesen wären, dass angehende Vertragsärzte andere Berufsperspektiven für wirtschaftlich interessanter gehalten hätten.\nDas ist schwer vorstellbar, weil Ärzte unter den Freiberuflern im Durchschnitt zu den\ngut verdienenden Personen zählen (vgl. Statistisches Bundesamt, Unternehmen und\nArbeitsstätten, Ausgabe 1991, Fachserie 2, Reihe 1.6.1., S. 13 und Reihe 1.6.2., S.\n14 und Ausgabe 1995 Reihe 1.6.1., S. 14 und Reihe 1.6.2., S. 14; vgl. auch Bedau,\nZur Einkommenslage in den freien Berufen, DIW-Wochenbericht 1999, S. 2 ff.).\n\n c) Die Altersgrenze wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren         57\nSinne.\n\n  aa) Die Altersgrenze ist für eine Erstzulassungsgrenze sehr hoch angesetzt und         58\nliegt in einem Bereich, in dem Arbeitnehmern vielfach schon die Möglichkeiten von\nAltersteilzeit oder Frühverrentung offen stehen. Zugangshürden, die erst so spät eingreifen, wirken in der Regel nicht sehr belastend, weil die Betroffenen bereits beruflich etabliert sind. Ihnen wird mit der Vorenthaltung der Kassenarztzulassung keine\nBetätigung verwehrt, für die sie in ihrem langen Berufsleben besondere Erfahrungen\ngesammelt haben.\n\n  Die Altersgrenze trifft diesen Personenkreis auch nicht empfindlich. Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres können die Ärzte noch frei über einen Wechsel zur vertragsärztlichen Versorgung entscheiden, soweit die Bedarfsplanung es zulässt. Den\nBetroffenen wird weder die Fortführung ihres Arztberufes noch der Berufswechsel\nüberhaupt verwehrt; sie haben für ihre Entscheidung nur eine äußerste Frist einzuhalten.\n\n bb) Demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen, denen die Altersgrenze zu          60\n\n\n\n                                         16/19\n\ndienen bestimmt ist, schwer. Die Sicherung der Leistungsfähigkeit und die Sicherung\nder finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sind Gemeinwohlaufgaben von hohem Rang. Jeder einzelne Schritt, mit dem der Gesetzgeber diese\nZiele zu erreichen sucht, ist von erheblicher Bedeutung, auch wenn eine einzelne\nMaßnahme immer nur einen Teilbeitrag zur Verwirklichung des Gesamtziels leisten\nkann. Die öffentlichen Belange verlieren nicht an Gewicht, wenn sie sich nur durch\neine Vielzahl kleiner Schritte verwirklichen lassen.\n\n  cc) Damit löst die getroffene Regelung den Konflikt in angemessener Weise. Sie ist        61\ninsbesondere deshalb verhältnismäßig, weil sie den Zulassungsgremien abweichende Entscheidungen ermöglicht, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass es im Einzelfall Besonderheiten geben mag. Vom Grundsatz der starren Altersgrenze kann abgewichen\nwerden, weil sich individuelle Lebenswege gelegentlich der gesetzlichen Typik entziehen. Nicht immer beruht beispielsweise der Wunsch nach Veränderung auf einer\nfreien Entschließung des Arztes. Die Zulassungsgremien und Fachgerichte sind aufgerufen, bei der Prüfung des Einzelfalles der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12\nAbs. 1 GG im Rahmen ihrer Härtefallentscheidung Rechnung zu tragen.\n\n                                           II.\n § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V und § 25 Ärzte-ZV sind auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n 1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso\nengere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf\ndie Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl.\nBVerfGE 95, 267 <316 f.>; stRpr).\n\n  2. Auch einem strengen Prüfungsmaßstab hält die Norm stand. Wie oben ausgeführt, hatte der Gesetzgeber gute Gründe für seine Einschätzung, dass die approbierten Ärzte, die sich erst im letzten Drittel ihres Berufslebens für eine Vertragsarztniederlassung entscheiden, für das Gesamtsystem höhere Kosten verursachen als\njüngere Ärzte. Soweit der Gesetzgeber gerade an die Vollendung des 55. Lebensjahres angeknüpft hat, hat er von seiner Befugnis zur Typisierung Gebrauch gemacht\nund auch nicht einen atypischen Fall als Leitbild gewählt (vgl. BVerfGE 27, 142\n<150>). Er hat eine Grenze gewählt, bei der für Arbeitnehmer der Vorruhestand oder\ndie Altersteilzeit beginnen kann. Damit ist die Grenze im Verlauf eines regelmäßigen\nArbeitslebens so weit hinausgeschoben, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der\nEntschließungsfreiheit in der aktiven Zeit nicht zu besorgen ist.\n\n Die ungleiche Situation der jüngeren und älteren Bewerber um einen Vertragsarztsitz, ihre - durch Erfahrungswerte belegbare - unterschiedliche Einflussnahme auf die\n\n\n                                          17/19\n\nAusgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, rechtfertigt die den Zugang regelnde Altersgrenze von 55 Jahren. Sie hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1\nGG umso eher stand, als die Betroffenen die Wirkung der Norm und damit die unterschiedliche Behandlung weitgehend selbst vermeiden können (vgl. BVerfGE 95, 267\n<316>), indem sie sich rechtzeitig um einen Vertragsarztsitz bewerben.\n\n                                           III.\n Auch die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in              66\nseinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von\nVerstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten,\ndie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl.\nBVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr).\n\n  Dies ist hier nicht festzustellen. Verfassungsrechtlich ist auch nicht bedenklich, dass   68\ndem Beschwerdeführer die oben genannte Härtefallregelung nicht zugute gekommen\nist. Die fachgerichtliche Rechtsprechung hat inzwischen näher konkretisiert, wann\nunbillige Härten vorliegen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 und 4; SozR 3-5520\n§ 25 Nr. 3). Vorliegend lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Gründe entnehmen, die auf einen Härtefall hindeuten. Das gilt insbesondere, nachdem das Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Vergleich beigelegt worden ist.\n\n                 Papier                 Jaeger                   Haas\n\n                                                              Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                              Dennhardt\n\n                                    Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 20. März 2001 -\n1 BvR 491/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/\n                96 - Rn. (1 - 68), http://www.bverfg.de/e/rs20010320_1bvr049196.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010320.1bvr049196\n\n\n\n\n                                      19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-20/1-bvr-491-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZO-Ärzte","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GRG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZO-Ärzte","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-20/1-bvr-491-96","retrieved":"2026-07-10 10:47:29.368587+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-03-20/1-bvr-491-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-03-20","dockets":["1 BvR 491/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010320.1bvr049196","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20010320_1bvr049196","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010320.1bvr049196"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001 – 1 BvR 491/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-20/1-bvr-491-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass approbierte Ärzte, die\ndas 55. 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