{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011220.2bvr110001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"2 BvR 1100/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1100/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Seniorenschutzbundes \"Graue Panther e.V.\", vertreten durch die 1. Vorsitzende\nU...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Paul Michael Günther und Kollegen,\n                   Döppersberg 19, 42103 Wuppertal -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juni 2001 - 9 S 93/01\n         -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 9. Mai 2001 - 9 S 93/01\n         -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Di Fabio\n\nam 20. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 9. Mai 2001 - 9 S 93/01 - und vom\n8. Juni 2001 - 9 S 93/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren auf 12.000 DM (in Worten: zwölftausend) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch          1\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung verworfen worden ist.\n\n  1. Im Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zur             2\nZahlung von 3.100 DM nebst Zinsen. Seine hiergegen gerichtete Berufung ging einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist beim Landgericht ein. Nach einem entsprechenden Hinweis beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand und führte zur Begründung aus: Eine Auszubildende seines Prozessbevollmächtigten habe die Berufungsschrift am Tag des Fristablaufs gegen 8.00 Uhr in das\nmit der Aufschrift \"Zivilkammern\" versehene Fach im Anwaltszimmer des Landgerichts eingelegt. Von hier aus werde die Gerichtspost noch am selben Vormittag\ndurch eine Mitarbeiterin des Anwaltvereins auf die einzelnen Geschäftsstellen bzw.\nan die Posteingangsstelle des Landgerichts verteilt. Sei die Angestellte erkrankt, stelle der Anwaltverein sicher, dass eine zuverlässige Ersatzkraft die Verteilung der Post\nübernehme.\n\n  Das Landgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch          3\nBeschluss vom 9. Mai 2001 zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Leerung des Gerichtsfachs im Anwaltszimmer gehöre zur anwaltlichen Organisation.\nWenn sich ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unter Ausschöpfung der Frist des Fachs im Anwaltszimmer bediene, müsse er - wie bei\nden Angehörigen seiner eigenen Kanzlei - durch organisatorische Maßnahmen Sorge dafür tragen, dass der Schriftsatz dem Gericht noch am selben Tag zugehe. Es\nsei nicht dargelegt, dass es insoweit strikte Anweisungen gegeben habe, deren Einhaltung stichprobenartig überprüft worden sei.\n\n Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wies das Landgericht durch Beschluss vom 8. Juni 2001 zurück.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von            5\nArt. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und von Art. 103 Abs. 1 GG. Es sei\neiner Prozesspartei unbenommen, sich zum Zwecke der Zustellung von fristwahrenden Schriftsätzen eines Kurierdienstes zu bedienen. In derartigen Fällen verbiete es\nsich, die Darlegung von Vorgängen innerhalb der Organisationsstruktur solcher\nDienstleistungsanbieter zu verlangen. Insoweit bestehe kein Unterschied zwischen\nder Beförderung durch die Deutsche Post AG und durch andere Anbieter. Ob und inwieweit die Angestellte des Anwaltvereins instruiert und überwacht werde, sei nur\ndem Vereinsvorstand bekannt, dem die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht angehörten.\n\n 3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Klägerin des              6\nAusgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n\n                                           2/5\n\n                                          II.\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr          7\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechtes des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt\nist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n  a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht schon entschieden.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um\nWiedereinsetzung zu verlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>;\n67, 208 <212 f.>). Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem\nRechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 <345> m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu\nerschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 69, 381 <385>; 88, 118 <123 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht hat es insbesondere als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Post\nAG als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 53, 25 <28>; 62, 334\n<336>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 11. November 1999 - 1 BvR 762/99 -, NJW-RR 2000, S. 726). In der Verantwortung des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und\nordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge den\nEmpfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 41, 23 <27>).\n\n  Die Beurteilung, welche Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gestellt werden, ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Dies\ngilt auch im Hinblick auf die Nutzung privater Kurierdienste. Für den Bürger muss\naber vorhersehbar bleiben, welche Anforderungen an seine Darlegungen bei einem\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, und es muss ihm\nzumutbar und möglich sein, diese Anforderungen zu erfüllen. Dies verbietet im Regelfall, die Darlegung von Vorgängen innerhalb der Organisationsstruktur der Dienstleistungsanbieter zu verlangen, da diese sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers\nentziehen. Hier besteht kein Unterschied zwischen der Beförderung durch die Deutsche Post AG und der durch andere Anbieter (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1 BvR 1138/97 -\nNJW 1999, S. 3701 f. - dort zum Kurierdienst eines Anwaltvereins).\n\n b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde im Sinne von           10\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.\n\n Der Beschwerdeführer hat sich für den Transport der Berufungsschrift vom Anwalts-       11\n\n\n                                          3/5\n\nzimmer des Landgerichts zur Geschäftsstelle der Berufungskammer eines privaten\nKurierdienstes, nämlich des Postverteildienstes des Anwaltvereins bedient. In der\nAuswahl dieses Dienstes hat auch das Berufungsgericht ein Verschulden nicht erblickt. Es hat vom Beschwerdeführer jedoch verlangt, darzulegen, durch welche\nMaßnahmen Sorge dafür getragen war, dass die am Morgen in das entsprechende\nFach des Anwaltszimmers eingelegten Schriftsätze dem Gericht am selben Tag zugehen, und ob die Beachtung der Anweisungen stichprobenartig überprüft wurde.\nDabei hat es verkannt, dass die vom Anwaltverein betriebene Postverteilstelle nicht\nzum Organisationsbereich der sie benutzenden Anwälte gehört. Die Organisation der\nPostverteilung obliegt allein dem Anwaltverein. Der einzelne Anwalt ist, selbst wenn\ner Mitglied des Anwaltvereins sein sollte, gegenüber den Angestellten des Anwaltvereins weder weisungs- noch kontrollbefugt.\n\n Der Beschwerdeführer hat dargelegt, bis wann die Schriftsätze in die Fächer des       12\nAnwaltszimmers eingelegt sein müssen, um bei regelmäßigem Betriebsablauf noch\nam selben Tag an die einzelnen Geschäftsstellen des Amts- und Landgerichts sowie\nder Staatsanwaltschaften verteilt zu werden. Verlangt man weiteren Vortrag zur Organisationsstruktur des in Anspruch genommenen Kurierdienstes, so wird die Benutzung eines solchen Dienstes faktisch ausgeschlossen, denn einem Anwalt ist es regelmäßig nicht möglich und nicht zumutbar, bei Inanspruchnahme eines\nKurierdienstes weiterreichende Erkundigungen einzuholen (vgl. Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1\nBvR 1138/97 -, NJW 1999, S. 3701 f.).\n\n 2. Da der Beschluss vom 9. Mai 2001 und der ihn bestätigende Beschluss vom 8.         13\nJuni 2001 schon wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtstaatsprinzip aufzuheben sind (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), kann offen bleiben, ob die Entscheidungen auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.\n\n  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des       14\nWertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO\ni.V.m. den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl.\nBVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    15\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Dezember 2001 - 2 BvR 1100/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 1100/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011220_2bvr110001.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011220.2bvr110001\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-20/2-bvr-1100-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-20/2-bvr-1100-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:48.376663+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-20/2-bvr-1100-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-12-20","dockets":["2 BvR 1100/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011220.2bvr110001","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011220.2bvr110001"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.12.2001 – 2 BvR 1100/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-20/2-bvr-1100-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 9. 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