{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011219.1bvr081401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"1 BvR 814/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 814/01 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts Dr. G...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. April 2001 - OVG 1 S 96/01 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen\n         vom 2. Februar 2001 - 6 E 127/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 19. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen\n     vom 9. April 2001 - OVG 1 S 96/01 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Februar 2001 - 6 E 127/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Die Entscheidungen\n     werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Bremen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in\n     Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit.\n\n\n                                         1/7\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Verwaltungs- und Sozialrecht. Er erhob     2\nfür 29 Mandanten jeweils gesondert Klage beim Verwaltungsgericht, um die Zulassung zum Studium im Studiengang Sozialwesen zum Wintersemester 2000/2001 zu\nerreichen. In der mündlichen Verhandlung wurden insgesamt 47 Verfahren, bei denen es um die Zulassung zum Studium im Fach Sozialwesen ging, unter ihnen die\nvom Beschwerdeführer vertretenen Klagen, gleichzeitig verhandelt. In sämtlichen\nVerfahren wurde ein Vergleich folgenden Inhalts abgeschlossen:\n\n1. Die Beklagte lässt die 47 zur mündlichen Verhandlung erschienenen bzw. anwaltlich vertretenen Klägerinnen und Kläger als Studienanfänger zum Studium im Studiengang Sozialwesen der Hochschule B. zum Wintersemester 2000/2001 zu.\n\n2. Die Beklagte hebt die Widerspruchsbescheide einschließlich der darin bestimmten Gebührenregelungen sowie die Erstbescheide auf.\n\n3. Die Klägerinnen und Kläger tragen jeweils die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.\n\n  Nach Protokollierung des Vergleichs stellte das Gericht durch Beschluss vom 22.       3\nDezember 2000 die Verfahren ein und setzte den Streitwert in jedem Verfahren auf\n8.000 DM fest. 17 Mandanten, die der Beschwerdeführer vertrat, war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Für diese Mandanten rechnete er seine Gebühren gegenüber\nder Staatskasse ab. Auf Antrag des Vertreters der Staatskasse wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2001 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ab Beginn der mündlichen Verhandlung auf 232.000 DM (29 x\n8.000 DM) festgesetzt. Zur Begründung seines Beschlusses führte das Gericht aus,\ndass die Staatskasse gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte (im Folgenden: BRAGO) antragsbefugt sei, wofür genüge, dass nur in\neinem Teil der vom Beschwerdeführer vertretenen Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BRAGO für die gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit lägen vor, da\ndurch den voraufgegangenen Streitwertbeschluss nur Einzelstreitwerte für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden seien. Die Addition der Einzelstreitwerte ergebe\nsich aus § 7 Abs. 2 BRAGO, da es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe.\nDie vom Beschwerdeführer eingereichten Klagen für die von ihm vertretenen 29 Mandanten seien zusammen mit weiteren Klagen auf Grund faktischer Verbindung verhandelt worden. Eine förmliche Verbindung sei nicht erfolgt, da zunächst geklärt werden sollte, ob überhaupt und in welchen Einzelverfahren eine gerichtliche\nEntscheidung erforderlich werden würde. Auch inhaltlich stimmten die 29 Aufträge\nüberein. In allen Fällen habe es sich um einen Kapazitätsstreit gehandelt, der den\ngleichen Studiengang und Zulassungszeitpunkt betroffen habe.\n\n Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht durch             4\nBeschluss vom 9. April 2001 zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung\ndamit, dass gegen die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erhebliche Bedenken bestünden, was aber auf sich beruhen könne, da die Festsetzung für die Be-\n\n\n                                         2/7\n\nmessung der anwaltlichen Gebühren nicht bindend sei. Zwar sei § 10 Abs. 1 BRAGO\ngegenüber § 9 Abs. 1 BRAGO subsidiär. Entscheidend für die Anwendung von § 10\nAbs. 1 BRAGO sei aber nicht, ob eine Streitwertfestsetzung möglich, sondern ob\nsie maßgeblich für die Berechnung der Anwaltsgebühren sei. Selbst wenn es denkbar wäre, in einer einheitlichen Verhandlung 47 Einzelstreite fortzuführen, dürften die\nEinzelstreitwerte nach § 7 Abs. 2 BRAGO nicht der anwaltlichen Gebührenbemessung zugrunde gelegt werden, sondern seien zusammenzurechnen.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von            5\nArt. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Die angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen das Willkürverbot. Es sei in mehrfacher Hinsicht einfaches Recht verletzt worden. Dies sei nur dadurch zu erklären,\ndass aus rein fiskalischen Erwägungen versucht worden sei, seinen sachgerechten,\naber für zu hoch angesehenen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse zu\nmindern. § 10 Abs. 1 BRAGO sei durch § 9 Abs. 1 BRAGO gesperrt. Das Rechtsinstitut der \"faktischen Verbindung\" zwecks Reduzierung der Anwaltsgebühren gebe es\nnicht. Auch liege nicht \"dieselbe Angelegenheit\" gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO vor, da\ndie Mandanten ihn unabhängig voneinander aufgesucht und Klageauftrag erteilt hätten. Da jeder Kläger einen Studienplatz begehrt habe, seien die verschiedenen Mandanten sogar untereinander Konkurrenten gewesen.\n\n  Falls die Staatskasse gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO antragsberechtigt sein             7\nsollte, könne sich ein solcher Antrag nur auf Verfahren auswirken, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Es gebe keinen sachlichen Grund, auch die Selbstzahler zu erfassen. Ferner werde eine unsachgemäße Differenzierung zwischen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren vorgenommen. Es könne nicht sein, dass die\nStaatskasse bei den Selbstzahlern einen Streitwert von jeweils 8.000 DM ansetze,\nwährend er nur aus der Summe der Einzelstreitwerte abrechnen könne. Außerdem\nführten die angegriffenen Beschlüsse zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung\nmit den übrigen beteiligten Rechtsanwälten, da sie bei der Abrechnung gegenüber\nder Staatskasse und den Selbstzahlern einen Streitwert von 8.000 DM zugrunde legen könnten.\n\n Die genannten Beschlüsse seien ferner nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da er       8\ngebührenmäßig umso schlechter stehe, je mehr Mandanten er vertrete. Der Umstand, dass er hinsichtlich der Zahl der Mandate beruflich erfolgreicher sei als seine\nKollegen, führe dazu, dass er seine anwaltlichen Leistungen billiger erbringen müsse.\n\n Letztlich verstießen die angegriffenen Beschlüsse auch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Gebot der Vorausberechenbarkeit staatlichen\nHandelns sei verletzt, da ihm durch die Annahme einer stillschweigenden Verbindung\nder Verfahren im Kosteninteresse der Staatskasse die Möglichkeit genommen worden sei, nicht mehr lohnende Mandate niederzulegen oder Honorarvereinbarungen\nabzuschließen.\n\n\n                                          3/7\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Regierungen sämtlicher Bundesländer mit Ausnahme von Brandenburg sowie das Bundesverwaltungsgericht und der\nDeutsche AnwaltVerein Stellung genommen. Soweit in anderen Bundesländern in\nHochschulzulassungsverfahren mehrere Klagen zeitgleich ohne förmliche Verbindung verhandelt werden, erfolgt danach keine Addition der Gegenstandswerte. Das\nBundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass es noch nicht mit Rechtsfragen befasst gewesen sei, die in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall\neinschlägig seien. Der Deutsche AnwaltVerein hält die Verfassungsbeschwerde für\nbegründet. Die Entscheidungen verstießen gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da nicht \"dieselbe Angelegenheit\" gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen habe.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           11\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Willkürverbot hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1\n<13 f.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch          14\nwillkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich\ndaher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist\nanhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Verhalten des Richters ist\nnicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in\nkrasser Weise verkannt wird. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung\nnicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 81, 132 <137>; 87, 273\n<278 f.>; 89, 1 <13 f.>).\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung          15\nanhand dieses Maßstabs nicht stand.\n\n  aa) Rechtlich nicht vertretbar ist die Auffassung in den angegriffenen Entscheidungen, dass § 9 Abs. 1 BRAGO nicht einschlägig sei und eine Wertfestsetzung der\nRechtsanwaltsgebühren nach § 10 Abs. 1 BRAGO zu erfolgen habe, da als Gerichtsgebühren nur die Verfahrensgebühr bei Klageeingang angefallen sei und es daher\nfür die späteren Verfahrensstadien an einer gerichtlichen Wertfestsetzung fehle. § 9\n\n\n                                          4/7\n\nAbs. 1 BRAGO bestimmt, dass bei einer gerichtlichen Festsetzung des Werts für\ndie Gerichtsgebühren diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts\nmaßgebend ist. In diesem Fall ist § 10 Abs. 1 BRAGO nach Auffassung des einschlägigen Schrifttums subsidiär und unanwendbar (vgl. Riedel/Sußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., 2000, § 9 Rn. 3 und § 10 Rn. 3; Gerold/\nSchmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 13. Aufl.,\n1997, § 10 Rn. 1). So liegt der vorliegende Fall.\n\n Solange das Gericht getrennte Streitwerte für die Gerichtsgebühren festsetzt und        17\nvon den Klägern, die die Gerichtskosten selbst aufbringen, auch die entsprechenden\nZahlungen verlangt, fehlt es an jedem einleuchtenden Grund dafür, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen. Genau dem soll § 9 BRAGO\nentgegenwirken. Hier einschlägige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Gericht, das durch Auslegung eine hiervon abweichende\nDifferenzierung anstrebt, müsste sachlich nachvollziehbare Gründe anführen, warum\nausnahmsweise gegen den Wortlaut von § 9 BRAGO der Wert der Gerichtsgebühren\nnicht für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist und warum gegen den\nWortlaut von § 10 BRAGO Raum für eine getrennte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bleibt, wenn das Gericht den Gegenstandswert für die Gerichtsgebühr tatsächlich festgesetzt hat.\n\n bb) Eine vertretbare Begründung hat das Gericht seiner Entscheidung auch nicht          18\ndamit beigegeben, dass es zeitlich danach differenziert, wann die Gerichtsgebühren\nangefallen sein sollen. Diese Unterscheidung sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.\nSie findet auch im Gebührenrecht keine Stütze. Fällig wird die Verfahrensgebühr im\nVerwaltungsprozess erst nach Abschluss der Instanz (vgl. § 63 Abs. 1 GKG; Kopp/\nSchenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 2000, § 189 Rn. 4). Die Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 2110 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zum GKG) deckt daher\nnicht nur den Klageeingang ab. Sie umfasst vielmehr bei Prozessverfahren vor den\nGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit \"das Verfahren im Allgemeinen\" und bezieht sich damit auf das gesamte gerichtliche Verfahren bis zu seinem Ende.\n\n cc) Rechtlich ebenfalls nicht vertretbar ist die selbständige Anwendung von § 7 Abs.    19\n2 BRAGO, solange für das entsprechende Gerichtsverfahren kein einheitlicher Gegenstandswert gebildet worden ist. Die Stellung des § 7 Abs. 2 BRAGO an der Spitze\nder Vorschriften über den Gegenstandswert zeigt, dass es sich um eine allgemeine\nRegel handelt, die eingreift, falls nicht Sondervorschriften bestehen. Soweit sich die\nRechtsanwaltsgebühren nach den in gerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften richten (§ 8 Abs. 1 BRAGO), bestimmt sich nach diesen Vorschriften auch,\nob die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind (vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 7 Rn. 24). Hier wurde für die Gerichtsgebühren unangefochten keine Addition der Einzelstreitwerte vorgenommen.\n\n dd) Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob es vertretbar wäre, die         20\nprozessuale Vertretung mehrerer - untereinander konkurrierender - Personen vor\n\n\n\n                                          5/7\n\nden Verwaltungsgerichten im Wettbewerb um mögliche Studienplätze überhaupt als\n\"dieselbe Angelegenheit\" gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO anzusehen. Jedenfalls kann die\nVorschrift nicht isoliert auf die Anwaltsgebühren angewandt werden, wenn der in ihr\nzum Ausdruck kommende Gedanke bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren für\ndieselben Personen nicht herangezogen worden ist.\n\n Ohne Einfluss auf die Entscheidung ist ebenso, ob es ein Rechtsinstitut der faktischen Verbindung in der Verwaltungsgerichtsordnung neben der Regelung von § 93\nVwGO gibt (vgl. zur konkludenten Verbindung BayVGH, BayVBl. 1976, S. 18; Kopp/\nSchenke, a.a.O., § 93 Rn. 6; a.A. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2000, § 93 Rn. 4). Anhaltspunkte hierfür können im konkreten Verfahren kaum gefunden werden. Registermäßig behielt jedes Verfahren sein Aktenzeichen, und in dem Einstellungs- und Streitwertbeschluss wurde nach wie vor von\nVerfahren in der Mehrzahl gesprochen.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen können auf der Verletzung von Art. 3 Abs. 1        22\nGG beruhen. Bei Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers liegt es nahe,\ndass die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Fall auf der\nGrundlage von Einzelstreitwerten zu erfolgen hat.\n\n  4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.     23\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO\n(vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011219_1bvr081401.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011219.1bvr081401\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-19/1-bvr-814-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-19/1-bvr-814-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:47.744542+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-19/1-bvr-814-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-12-19","dockets":["1 BvR 814/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011219.1bvr081401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011219.1bvr081401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 – 1 BvR 814/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-19/1-bvr-814-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen\n     vom 9. April 2001 - OVG 1 S 96/01 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Februar 2001 - 6 E 127/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Die Entscheidungen\n     werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Bremen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in\n     Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/93","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"93","label":"§ 93 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NVwZ-RR 2002, 389","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:48:47.744542+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}