{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.2bvr115100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"2 BvR 1151/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1151/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn O...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rolf Schlierer und Koll.,\n                   Kernerstraße 2 A, 70182 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2000 -\n         BVerwG 2 B 102.99 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4.\n         Oktober 1999 - 4 S 292/97 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Dezember\n          1996 - 9 K 1206/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Sommer,\n                                 Broß,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Dezember 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer ist Kriminalkommissar. Die erstrebte Beförderung zum Kriminaloberkommissar lehnte der Dienstherr wegen Zweifeln an der Eignung ab, die er\naus dem Engagement des Beschwerdeführers für die Partei \"Die Republikaner\" ableitete. Gegen die die Versagung der Beförderung billigenden Gerichtsentscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.\n\n                                         II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90,\n22 <25 f.>).\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die             3\nTatsacheninstanzen zu Unrecht und unter Verstoß gegen Grundrechte die Bewertung des Dienstherrn bestätigt hätten, die Eignung des Beschwerdeführers könne\nderzeit nicht positiv festgestellt werden. Bei der Entscheidung über die Beförderung\ngeht es - anders als im Disziplinarverfahren - nicht darum, ob dem Beschwerdeführer\neine Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden kann; vielmehr ist die Eignung für\ndas angestrebte Beförderungsamt zu prüfen, wobei der Dienstherr eine gerichtlich\nnur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung hat (vgl. zu dem vom Disziplinarverfahren abweichenden Maßstab OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 1998, NVwZ 1998, S. 874). Weshalb es für diese Entscheidung erforderlich\nsein sollte, dass die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei, für die der Beamte sich engagiert, positiv festgestellt werden muss, ist nicht ersichtlich. Die Gerichte sind vorliegend im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11. März\n1994 (VBlBW 1994, S. 486) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beobachtung durch\nden Verfassungsschutz rechtfertigende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Ob diese Bewertung der Partei \"Die Republikaner\", die von der Rechtsprechung überwiegend geteilt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2000, NWVBl 2001, S. 178;\nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Oktober 2000, NdsVBl 2001, S. 68; OVG\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999, nur in JURIS; BayVGH, Beschluss\nvom 7. Oktober 1993, NJW 1994, S. 748; vgl. grundlegend zur Beobachtung mit\nnachrichtendienstlichen Mitteln auch BVerwGE 110, 126; anderer Ansicht nur VG\nBerlin, Urteil vom 31. August 1998, NJW 1999, S. 806 <nicht rechtskräftig>), von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, entzieht sich vorliegend schon deshalb einer\nnäheren Prüfung, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die Unterlagen, auf\ndie die Gerichte ihre Bewertung u.a. gestützt haben, vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (sog. \"Indizienkatalog\" zur Verfassungsfeindlichkeit\nder \"Republikaner\", Verfassungsschutzberichte).\n\n  Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Zurückstellung eines            4\nBeamten bei Beförderungsentscheidungen wegen seines Engagements für eine politische Partei sei nur gerechtfertigt, wenn durch dieses konkrete politische Engagement und aufgrund der Persönlichkeit des Beamten eine Gefährdung des Verfassungsstaates zu besorgen sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt der\npolitischen Treuepflicht, wie er vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39,\n334 ff.) definiert worden ist. Entgegen dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde hat der Dienstherr auch keineswegs rein schematisch an die Mitgliedschaft des\nBeschwerdeführers bei den \"Republikanern\" angeknüpft. Vielmehr hat er - ebenso\nwie die Gerichte - auf das individuelle Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auf Kandidaturen bei der Kommunalwahl 1994 und bei der Landtagswahl 1996\nabgestellt. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer sich nicht von bestimmten rechtsextremistischen Äußerungen von\nFunktionsträgern seiner Partei distanziert habe. Auf diesen für die Bewertung ebenfalls wichtigen Gesichtspunkt geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Eine nähe-\n\n\n                                            2/4\n\nre Prüfung ist auch nicht möglich, da der Sachverhalt mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen, u.A. des Schreibens der Polizeidirektion Tübingen vom 3. November 1994 und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Mai 1996, insoweit unklar bleibt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   6\n\n               Sommer                   Broß               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. Dezember 2001 - 2 BvR 1151/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2001 - 2 BvR 1151/00 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011217_2bvr115100.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.2bvr115100\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/2-bvr-1151-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/2-bvr-1151-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:46.635873+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-17/2-bvr-1151-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-12-17","dockets":["2 BvR 1151/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.2bvr115100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.2bvr115100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.12.2001 – 2 BvR 1151/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/2-bvr-1151-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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