{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.1bvr038101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"1 BvR 381/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 381/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer\n1. Dr. L...,\n2. T...,\n3. L...,\n4. M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Tarcikowski und Ulf Meyer-Kessel,\n                   Bachstraße 50, 22083 Hamburg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2000 - I ZR 185/98 -,\n\nb) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 1998 -\n   3 U 183/97 -,\n\nc) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 1997 - 416 O 81/97 -,\n\n2. mittelbar gegen § 34 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 17. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die beschwerdeführenden Steuerberater wenden sich gegen § 34 Abs. 2 Satz 2          1\ndes Steuerberatergesetzes (im Folgenden: StBerG), insbesondere dagegen, dass\nder Leiter der weiteren Beratungsstelle ein \"anderer\" Steuerberater sein muss, der\nseine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich\nhat.\n\n 1. Die Beschwerdeführer sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in Hamburg. Etwa\n85 km Luftlinie von ihrer Niederlassung entfernt in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie eine weitere Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis\n\n\n                                        1/4\n\nzum Erlass des landgerichtlichen Urteils von einem der Beschwerdeführer, der seine\nNiederlassung in Hamburg hat, geleitet. Anschließend wurde eine Steuerberaterin\nzur Leiterin der Beratungsstelle bestellt.\n\n Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen hatten. Hamburg liege nicht im Nahbereich der\nBeratungsstelle; außerdem dürfe die Beratungsstelle nicht von einem Steuerberater\nder Hauptniederlassung geleitet werden.\n\n  Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage der Steuerberaterkammer hatte in         4\nallen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat sich maßgeblich darauf gestützt,\ndass die Nebenstelle nicht im Nahbereich von Hamburg liege; mit Nahbereich sei\ngrundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km gemeint. Die Regelung\nsei verfassungsgemäß. Sie beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die\ngleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde (vgl. BFHE 178,\n510 <516>). Sie wolle speziell der Gefahr vorbeugen, dass der zwischen mehreren\nBeratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere\nAngehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar sei. Die Erforderlichkeit dieser Regelung sei auch\nnicht im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu verneinen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet sei das unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor\neine wesentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit\neines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden könne.\nNach der Neufassung des Gesetzes hätten die Beschwerdeführer es auch versäumt,\neinen anderen Steuerberater zum Leiter zu bestellen; ein Sozius aus der Hauptstelle\nkomme insoweit nicht in Betracht.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung          5\ndes Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar durch die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar durch § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG. Nach dem Gesetz dürfe ein Berater mehrere\nBeratungsstellen verantwortlich betreuen. Dann sei nicht ersichtlich, warum nur ein\ndritter Berufsangehöriger, nicht aber einer der Beschwerdeführer die weitere Beratungsstelle neben seiner beruflichen Hauptniederlassung leiten könne. Außerdem sei\nder Begriff des Nahbereichs zu unbestimmmt. Zudem hätten angesichts der modernen Kommunikationstechnologie Entfernungen an Bedeutung verloren.\n\n 3. Der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband                6\ne.V. wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2           7\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n\n                                         2/4\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             8\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht\nhat für die Rechtsanwälte bereits entschieden, dass die Kanzleipflicht (§ 27 BRAO)\neine verfassungsrechtlich statthafte Regelung der Berufsausübung darstellt (vgl.\nBVerfGE 72, 26 <31 f.>). Die Partei, die einen Anwalt in Anspruch nehmen wolle, bedürfe der Klarheit, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig\nseien und an welchem Ort sie den Rechtsanwalt ihrer Wahl zu den üblichen Geschäftszeiten erreichen könne (BVerfG, a.a.O.).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von              9\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG getroffene Regelung vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dient. Hierdurch wird die höchstpersönliche\nund eigenverantwortliche Dienstleistung des freiberuflich tätigen Steuerberaters sichergestellt. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn Steuerberatungsgesellschaften Filialen ohne eigenen verantwortlichen Leiter unterhalten dürften. Selbst im Nahbereich\nwürde dies dem Beruf ein gewerbliches Gepräge geben.\n\n  Allerdings hat der Deutsche Steuerberaterverband zu Recht die Auffassung vertreten, dass die eigenverantwortliche Leitung einer Beratungsstelle im Nahbereich nach\nWortlaut und Zweck der Norm nicht schon gefährdet wird, wenn deren Leiter einer\nder Gesellschafter am Hauptsitz ist, sofern er die Hauptstelle nicht leitet. Das Gesetz\nstellt in verfassungskonformer Weise auf das zur Erreichung der Ziele mildeste Mittel\nab, wenn lediglich auf der Leitungsebene die Wahrnehmung einer Doppelfunktion\nausgeschlossen ist. Jedes Sozietätsmitglied kann hingegen alternativ eine der in der\nHauptniederlassung oder in der Nebenstelle anfallenden Leitungsaufgaben übernehmen. Dabei sichert das Erfordernis der örtlichen Nähe den gesetzgeberischen Zweck\nausreichend ab. Die Übertragung der Leitung auf angestellte Steuerberater weist im\nHinblick auf die verfolgten Gemeinwohlbelange keine weiteren Vorzüge auf; eine solche Auslegung würde die berufliche Freiheit unverhältnismäßig beschränken.\n\n  Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat jedoch Bestand, da nach den getroffenen Feststellungen und der nicht zu beanstandenden Auslegung des Gesetzes\nsich die Beratungsstelle nicht im Nahbereich der Hauptniederlassung der Sozietät\nbefindet.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      14\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Dezember 2001 - 1 BvR 381/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2001 - 1 BvR 381/01 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011217_1bvr038101.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.1bvr038101\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/1-bvr-381-01","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/1-bvr-381-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:46.187995+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-17/1-bvr-381-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-12-17","dockets":["1 BvR 381/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.1bvr038101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011217.1bvr038101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.12.2001 – 1 BvR 381/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/1-bvr-381-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StBerG/34","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"34","label":"§ 34 StBerG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BRAO/27","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"27","label":"§ 27 BRAO","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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