{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr156594","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"2 BvR 1565/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1565/94 -\n- 2 BVR 173/95 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang M. Weissleder und Wolfgang Ewer,\n                   Holstenstraße 100-102, 24103 Kiel -\n1. gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 29. Juni 1994 - 37 Qs 58/94 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 1565/94 -,\n\n2. gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18. Januar 1995 - 37 Qs 142/\n         94 -\n\n- 2 BVR 173/95 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n  2. Die Beschlüsse des Landgerichts Kiel vom 29. Juni 1994 - 37 Qs 58/94 - und\n     vom 18. Januar 1995 - 37 Qs 142/94 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3\n     beziehungsweise Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Landgericht Kiel zurückverwiesen.\n\n\n                                       1/14\n\n  3. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Anordnungen von Ordnungsgeld und             1\nOrdnungshaft zur Erzwingung der Zeugenaussage des Betroffenen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren in Schleswig-Holstein.\n\n                                         I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1565/94                                            2\n\n  Der Schleswig-Holsteinische Landtag beschloss am 26. März 1993, einen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung von Verbindungen zwischen P., der SPD, der SPD-\ngeführten Landesregierung und ihren jeweiligen Mitarbeitern einzusetzen, der - zeitlich nachrangig - auch Erkenntnisse seit 1987 bezüglich des Wirkens des damaligen\nMinisterpräsidenten Dr. B., der damaligen Landesregierung, weiterer Repräsentanten anderer politischer Parteien sowie weiterer Personen untersuchen sollte, die gegebenenfalls ergänzende Beurteilungen der Ergebnisse des 1. Parlamentarischen\nUntersuchungsausschusses erforderten. Dabei sollte Aufgabe des Untersuchungsausschusses auch sein aufzuklären, welche Kontakte jeglicher Art zwischen P. und\ndem Beschwerdeführer (als damaligem Pressesprecher der SPD) vor und nach der\nLandtagswahl 1987 bestanden und was deren Anlass, Inhalt und nähere Umstände\nwaren.\n\n  Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Untersuchungsausschusses              4\nvom 1. April 1993 die Rechtsstellung eines \"Betroffenen\" im Sinne von § 18 des\nSchleswig-Holsteinischen Untersuchungsausschussgesetzes (UAG) vom 17. April\n1993 (GVOBl 1993, S. 145) eingeräumt. Am 17. Februar 1994 beschloss der Untersuchungsausschuss mit der nach § 18 Abs. 3 UAG erforderlichen Stimmenzahl, den\nBeschwerdeführer, der als Betroffener bereits eine Stellungnahme zu dem Untersuchungsgegenstand abgegeben hatte, als Zeugen vor den Ausschuss zu laden. Der\nBeschwerdeführer folgte zwar der Ladung zu dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin, weigerte sich aber, zur Sache auszusagen. Unter Mitwirkung des Ausschussvorsitzenden, den der Beschwerdeführer mit noch nicht zurückgewiesenem\nGesuch vom 9. März 1994 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, beschloss der Untersuchungsausschuss daraufhin, dass der Ausschussvorsitzende bei\ndem Amtsgericht Kiel die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000 DM,\nersatzweise 20 Tage Ordnungshaft, beantragen solle. Diesen vom Vorsitzenden gestellten Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. April 1994 zurück, weil\ndem Beschwerdeführer die generelle Aussagefreiheit eines Betroffenen zustehe und\ner deshalb nicht ohne gesetzlichen Grund die Aussage als Zeuge verweigert habe.\n\n Auf die durch den Ausschussvorsitzenden eingelegte Beschwerde des Untersuchungsausschusses forderte das Landgericht Kiel den Untersuchungsausschuss mit\nSchreiben vom 8. Juni 1994 zu weiteren Angaben hinsichtlich der Erforderlichkeit der\n\n                                        2/14\n\nangestrebten weiteren Aussage des Beschwerdeführers auf. Daraufhin wies der Untersuchungsausschuss in seiner Antwort vom 13. Juni 1994 darauf hin, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson geeignet, zwingend erforderlich und darüber hinaus auch verhältnismäßig sei. Im Verlauf der Beweisaufnahme\nsei der Ausschuss durch Zeugenaussagen mit Tatsachen konfrontiert worden, auf\ndie der Beschwerdeführer in seiner Darstellung als Betroffener entweder überhaupt\nnicht eingegangen sei oder die von seinen Angaben teilweise erheblich abwichen.\nDer Ausschuss habe daraufhin am 10. Dezember 1993 zu verschiedenen Sachverhaltskomplexen schriftlich Fragen an den Beschwerdeführer als Betroffenen gerichtet, die dieser bisher nicht beantwortet habe.\n\n In seiner Erwiderung vom 22. Juni 1994 wies der Beschwerdeführer darauf hin,            6\ndass er zur Beantwortung weiterer Fragen als Betroffener bereit sei, soweit von seiner Vernehmung als Zeuge abgesehen werde. Er verpflichtete sich ausdrücklich dazu, als Betroffener ergänzend alle weiteren - verfahrensrechtlich zulässigen - Fragen\nder Mitglieder des Ausschusses wahrheitsgemäß zu beantworten.\n\n Mit Beschluss vom 29. Juni 1994 hob sodann das Landgericht Kiel die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung auf und setzte die beantragten Zwangsmittel fest.\nDer Beschwerdeführer sei zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge\nverpflichtet, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung eines Zeugnisses sei auch nicht unverhältnismäßig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer angeboten habe, durch Beantwortung weiterer Fragen zur Sachaufklärung beizutragen. Eine vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung gab\ndem Landgericht keinen Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung.\n\n Gleichzeitig mit seiner Verfassungsbeschwerde stellte der Beschwerdeführer einen        8\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Bundesverfassungsgericht\nmit Beschluss vom 9. August 1994 zurückwies.\n\n Am 23. August 1994 zahlte der Beschwerdeführer zur Abwendung von ersatzweise            9\nangeordneter Ordnungshaft das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 DM.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 173/95                                              10\n\n Der Beschwerdeführer weigerte sich trotz Zahlung des Ordnungsgeldes weiter, als        11\nZeuge zur Sache auszusagen. Daraufhin stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses auf entsprechenden Beschluss des Ausschusses beim Amtsgericht\nKiel den Antrag, gegen den Beschwerdeführer wegen unberechtigter Verweigerung\ndes Zeugnisses Ordnungshaft bis zu sechs Monaten nach § 16 Abs. 1 UAG festzusetzen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht zurück, da die Festsetzung von Ordnungshaft nach Verhängung von Ordnungsgeld unzulässig sei und die Anordnung\nvon Beugehaft ausscheide, weil es hierfür im Schleswig-Holsteinischen Untersuchungsausschussgesetz keine gesetzliche Grundlage gebe.\n\n Auf die durch den Ausschussvorsitzenden eingelegte Beschwerde ordnete das              12\nLandgericht Kiel unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss\n\n\n                                         3/14\n\nvom 18. Januar 1995 gegen den Beschwerdeführer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung an; § 16 Abs. 1 UAG sei nicht als\n\"Ersatzhaft\", die nur bei Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes angeordnet werden könnte, sondern als Beugehaft zu verstehen, deren Anordnung gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bedeutung seiner Aussage auch nicht unverhältnismäßig sei.\n\n Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein             13\nund beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die eine\nVollziehung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden sollte. Mit Beschlüssen\nvom 8. März und 6. September 1995 entsprach die 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts diesem Antrag, weil die Nachteile durch einen Vollzug der Ordnungshaft im Falle eines späteren Obsiegens schwerer wögen als bei\nspäterer Unbegründetheit der Hauptsache die Verzögerung der Durchsetzung einer\nVernehmung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsausschuss.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1565/94                                              14\n\n a) Hinsichtlich der Auferlegung von Ordnungsgeld rügt der Beschwerdeführer die          15\nVerletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, aus Art. 103 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1\nGG.\n\n Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sie die Reichweite des Schutzes vor Selbstbezichtigungen, der auch für einen Betroffenen im Untersuchungsausschussverfahren gewährleistet sein müsse, verkenne. Die Anordnung des Ordnungsgeldes verstoße\ngegen den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Landgericht verkenne, dass eine Zwangsgeldfestsetzung nicht in Betracht gekommen sei. Die Erzwingung einer Zeugenaussage sei\nnicht erforderlich gewesen, da er als Betroffener aussagewillig gewesen wäre. Auch\nhabe das Landgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne nicht vorgenommen; so seien die ihm aus einer Zeugenvernehmung erwachsenden Nachteile\nvöllig unberücksichtigt geblieben. Schließlich verstoße das Landgericht gegen den\nGrundsatz des fairen Verfahrens, wenn es § 7 UAG für eine abschließende Regelung\nüber das Ausscheiden von Ausschussmitgliedern halte und darüber hinausgehend\nein Ablehnungsrecht für nicht gegeben erachte. Auch verletze der angefochtene Beschluss sein Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG; das Landgericht habe offenbar nicht\nzur Kenntnis genommen, dass die Staatskanzlei ein Verfahren zur Beendigung seines Dienstverhältnisses eingeleitet habe; ansonsten hätte es ihm nach der eigenen\nRechtsansicht ein umfassendes Schweigerecht einräumen müssen. Sei aber das arbeitsrechtliche Verfahren vom Landgericht nicht als ein dem Disziplinarverfahren vergleichbares Verfahren angesehen worden, das auf eine mit einer Disziplinarmaßnah-\n\n\n                                         4/14\n\nme vergleichbare staatliche Sanktion, die Entfernung aus dem Dienst, abziele, so liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.\n\n b) Die Parlamente der Bundesländer, die Landesregierungen sowie der Bundestag            17\nund die Bundesregierung hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon haben die\nBundesregierung, der Bundestag, der Hessische Landtag, der Landtag des Saarlandes, die Bremische Bürgerschaft, der Landtag Nordrhein-Westfalen, der Bayerische\nSenat sowie die meisten Landesregierungen keinen Gebrauch gemacht.\n\n  Soweit die Länderparlamente zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen Stellung genommen haben, sind ihre Äußerungen im Wesentlichen auf\ndie Darstellung der im eigenen Land geltenden Regelungen beschränkt (Sächsischer\nLandtag, Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Abgeordnetenhaus Berlin, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Thüringer Landtag, Landtag Brandenburg, Landtag Rheinland-Pfalz, der Niedersächsische Landtag und der Bayerische\nLandtag) und nehmen - abgesehen vom Schleswig-Holsteinischen Landtag - zu den\nErfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde selbst nicht Stellung. Den genannten\nStellungnahmen lässt sich - abgesehen von der Äußerung des Bayerischen Landtags, der es aus rechtsstaatlichen Gründen für sinnvoll hält, zwischen \"Betroffenen\"\nund \"Zeugen\" zu unterscheiden und dem \"Betroffenen\" ein Schweigerecht nach Art\ndes strafrechtlich Beschuldigten einzuräumen - übereinstimmend entnehmen, dass\ndas jeweilige Landesrecht bzw. die entsprechende Praxis der Untersuchungsausschüsse bei fehlenden gesetzlichen Regelungen einem \"Betroffenen\" eine grundsätzliche Aussageverpflichtung auferlegen. Meinungsverschiedenheiten bestehen lediglich      darüber,     in     welchem       Umfang         dem      \"Betroffenen\"\nAuskunftsverweigerungsrechte zustehen, die über die jedem Zeugen gegebenen\nMöglichkeiten, die Aussage zu verweigern, hinausgehen.\n\n  Der Schleswig-Holsteinische Landtag hält in seiner Stellungnahme die Vorschriften       19\ndes Schleswig-Holsteinischen Untersuchungsauschussgesetzes für verfassungsgemäß. So kollidiere die Heranziehung eines Betroffenen als Auskunftsperson jedenfalls dann nicht mit Grundrechten, wenn sich dies lediglich auf solche Teile des Untersuchungsauftrags beziehe, die den \"Betroffenenstatus\" nicht berührt. Erstrecke sich\nder Vernehmungsauftrag formell auf den gesamten Untersuchungsgegenstand und\ndamit auch auf Bereiche, in denen der weiterhin bestehende Betroffenenstatus tangiert sei, müsse einem erhöhten Schutzbedürfnis nach § 14 Abs. 2 UAG durch Anerkennung eines erweiterten Auskunftsverweigerungsrechts bereits bei Verfehlungen\npersönlicher Art ohne mögliche strafrechtliche Konsequenzen Rechnung getragen\nwerden. Im Rahmen einer derart begrenzten Aussagepflicht und bei strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei auch gegen den Einsatz von\nZwangsmitteln von Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Ob auf der Grundlage\ndieser verfassungskonformen Auslegung die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Beschwerdeführer verfassungsrechtlicher Überprüfung stand halte, könne\nder Landtag allerdings nicht abschließend beurteilen. Zwar spreche im Hinblick auf\nden außerordentlich weit gefassten Beweisantrag zur Heranziehung des Beschwer-\n\n\n                                          5/14\n\ndeführers als Auskunftsperson vieles für die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts und damit für die Verfassungswidrigkeit der angeordneten Zwangsmaßnahme, doch dürfe sich der Landtag im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Schleswig-Holsteinische Landesverfassung, wonach die Beweiserhebung in die ausschließliche\nZuständigkeit des Untersuchungsausschusses falle, kein definitives abschließendes\nUrteil über die Rechts- oder Verfassungsmäßigkeit der durchgeführten Beweiserhebung erlauben.\n\n  Der 1. Untersuchungsausschuss der 13. Wahlperiode des Schleswig-                       20\nHolsteinischen Landtags hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden weder gegen die die Vernehmung eines\nBetroffenen als Auskunftsperson zulassenden Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Untersuchungsausschussgesetzes noch gegen ihre Anwendung im\nzu Grunde liegenden Fall. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 18 Abs. 3 UAG,\neine Vernehmung des Betroffenen als Auskunftsperson zuzulassen und ihm in dieser\nRolle ein generelles Schweigerecht nicht zuzugestehen, sei verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Untersuchungsausschussgesetzes, die dem Betroffenen eine weit gehende Möglichkeit verschafften, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, würden dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Postulat gerecht, die\nkonkurrierenden Zielsetzungen - Gewährleistungen einer wirksamen Aufgabenerfüllung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und Beachtung berechtigter\nSchutzinteressen der durch eine Untersuchung betroffenen Person - zu einem praktischen Ausgleich zu bringen. Dies gelte auch insoweit, als § 14 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz UAG eine Auskunftsverweigerung nur dann gestatte, wenn es um Fragen gehe,\nderen Beantwortung den Betroffenen oder einen seiner Angehörigen der Gefahr aussetzte, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Mit dieser\nRegelung habe ein Betroffener eine Rechtsposition, die sich nicht mehr erweitern ließe, wenn man die verfassungsrechtlich abgesicherte Funktion eines Untersuchungsausschusses ernst nehme. Die Anwendung des Schleswig-Holsteinischen Untersuchungsausschussgesetzes durch den Untersuchungsausschuss und das die\nZwangsmaßnahmen anordnende Gericht sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere sei - wie dem Beschluss des Landgerichts zu entnehmen sei - die Heranziehung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson erforderlich und deshalb verhältnismäßig.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 173/95                                               21\n\n  a) Hinsichtlich der Anordnung von Ordnungshaft rügt der Beschwerdeführer abermals eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1,\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie darüber hinaus aus Art. 2\nAbs. 2 sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese Entscheidung des Landgerichts\nverkenne die Reichweite des Schutzes vor Selbstbezichtigungen, der auch für Betroffene im Untersuchungsausschussverfahren gelte, und verstoße ebenso wie die Verhängung des Ordnungsgeldes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Art. 2 Abs.\n\n\n                                         6/14\n\n2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG seien verletzt, weil das Landgericht unberücksichtigt\ngelassen habe, dass eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage fehle. Für\neine den Wortlaut überschreitende Auslegung sei kein Raum, wenn es - wie hier\n- um die Normierung der tatbestandlichen Voraussetzungen freiheitsentziehender\nMaßnahmen gehe. Soweit das Landgericht es dabei ablehne, den Begriff der Ordnungshaft hinsichtlich Funktion und Voraussetzungen im Sinne der vom Untersuchungsausschussgesetz allein in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zu bestimmen,\nwerde dadurch die Grenze einer willkürfreien Rechtsanwendung eindeutig überschritten.\n\n b) Der Bundestag, die Bundesregierung, der Bundesrat, die Länderparlamente sowie die Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Äußerungen sich überhaupt zur Sache verhalten, beschränken sie sich im Wesentlichen\nauf die Feststellung, dass sich im jeweiligen Bundesland das in Schleswig-Holstein\naufgetretene Problem nicht stelle, weil entweder das entsprechende Landesrecht eine klare Unterscheidung von Ordnungs- und Beugehaft vorsehe oder die insoweit\nebenfalls klar differenzierende Regelung in § 70 StPO entsprechend anwendbar sei.\n\n Der erste Untersuchungsausschuss der 13. Wahlperiode des Schleswig-                    24\nHolsteinischen Landtags hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und\nmacht sich dabei insbesondere die Begründung der angefochtenen landgerichtlichen\nEntscheidung zu Eigen.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies             25\nzur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b,\n93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind in einer die\nEntscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 <127 ff.>;\n76, 363 <381 ff.>; 77, 1 <39 ff.>). Die Festsetzung von Ordnungsgeld verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, die\nAnordnung von Ordnungshaft in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\nArt. 104 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                           26\n\n  Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nicht dadurch entfallen,          27\ndass die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet ist (vgl. BVerfGE 76, 363\n<381>; 77, 1 <38>). Die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer hat diesen - zur Abwendung von andernfalls drohender Ordnungshaft - veranlasst, das Ordnungsgeld zu bezahlen. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss, mit dem das Ordnungsgeld verhängt worden war, hat daher\nweiterhin Wirkung gegen den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 25, 296 <304>). Dies\n\n\n                                         7/14\n\ngilt zwar nicht hinsichtlich der Anordnung von Ordnungshaft, die angesichts der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht vollzogen worden ist und\nderen Vollzug im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses auch nicht mehr droht. Es würde allerdings der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG) nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung\neiner angeordneten Freiheitsentziehung nur entfiele, weil das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat, solange seitens des Untersuchungsausschusses im\nHinblick auf seinen Untersuchungsauftrag noch Interesse an dem Vollzug der Ordnungshaftmaßnahme bestanden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht außer\nStande ist, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, nicht dazu führen, dass\neine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 <172 f.>;\n76, 1 <38>; 81, 138 <140 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit das Landgericht Ordnungsgeld festgesetzt bzw. Ordnungshaft verhängt hat, obwohl der Beschwerdeführer seine Bereitschaft erklärt hatte, für den Fall des Absehens von seiner Zeugeneinvernahme weitere wahrheitsgemäße Angaben als Betroffener zu machen. Insoweit ist der\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG\nund aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt.\n\n Auf die Klärung der weiteren mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es danach nicht mehr an.\n\n  a) Art. 18 der Landesverfassung des Landes Schleswig-Holstein sieht die Bildung        30\nvon Untersuchungsausschüssen vor. Diese sind für das parlamentarische Regierungssystem, das grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt\nwird, von einer Bedeutung, die es als folgerichtig erscheinen lässt, den Untersuchungsausschuss mit denjenigen Befugnissen auszustatten, derer er bedarf, um die\nihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Regierungs- und\nVerwaltungshandeln wirksam vornehmen zu können (vgl. BVerfGE 67, 100 <130>;\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n13. September 1993 - 2 BvR 1666/93 u. a. -, NVwZ 1994, S. 54). Aus diesem Grund\nsteht Untersuchungsausschüssen die Befugnis zur Beweiserhebung zu, so wie es\nauch Art. 18 der Landesverfassung Schleswig-Holstein für Untersuchungsausschüsse des Landtags von Schleswig-Holstein vorgesehen hat.\n\n Dieses Beweiserhebungsrecht, das in Schleswig-Holstein seine weitere Konkretisierung in Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Schleswig-Holstein (Untersuchungsausschussgesetz) und - ergänzend - in Vorschriften der Strafprozessordnung findet (vgl. § 11\nAbs. 4 UAG), umfasst auch Maßnahmen zur Sicherung der Beweiserhebung (§ 16\nUAG), die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Aussage einer Auskunftsperson (§ 16\n\n\n\n                                         8/14\n\nAbs. 1 UAG), aber auch zur zwangsweisen Beschaffung sonstiger Beweismittel (vgl.\n§ 16 Abs. 3 UAG). Die grundsätzliche Statthaftigkeit solcher Zwangsmaßnahmen im\nparlamentarischen Untersuchungsverfahren, die zur effektiven Erfüllung der dem Untersuchungsausschuss obliegenden Kontrolle unentbehrlich sind, steht außer Frage. Dies hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich mit Blick auf die in § 70\nStPO enthaltenen, im Rahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des\nBundestags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß für anwendbar erklärten Maßnahmen der Anordnung von Ordnungsgeld und Beugehaft gegen\neinen grundlos das Zeugnis verweigernden Zeugen festgestellt (BVerfGE 76, 363\n<383 ff.>).\n\n  Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus. Über die         32\nsich aus der Schleswig-Holsteinischen Verfassung, dem Gesetz zur Regelung des\nRechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Schleswig-Holstein und\nder Strafprozessordnung ergebenden Grenzen hinaus haben Untersuchungsausschüsse in Schleswig-Holstein gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE\n67, 100 <142>; 77, 1 <46>). Der Untersuchungsausschuss hat bei der Prüfung einer\nZeugnispflicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme nicht\nnur das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten, das seinen\nTrägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten verbürgt (BVerfGE 76, 363 <388>); er hat auch den nemo tenetur-Grundsatz sowie - im\nHinblick auf die angeordneten Zwangsmaßnahmen selbst - Reichweite und Bedeutung der durch sie berührten Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG in seine Prüfung einzubeziehen. Diese Rechte dürfen nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen\nunerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 <47> mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1 <44>; 67,\n100 <143>). Nicht allein der Untersuchungsausschuss ist dabei gehalten, Voraussetzungen und Grenzen der Beweiserhebung und seiner möglichen zwangsweisen\nDurchsetzung zu überprüfen. Wird ein Gericht im parlamentarischen Untersuchungsverfahren in Anspruch genommen, so ist es ihm jedenfalls nicht verwehrt, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, die für die Wirksamkeit des Antrags und die Zulässigkeit der beabsichtigten Beweiserhebung von Bedeutung sind. Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfGE 77, 1 <39>).\n\n b) Gemessen an diesem Maßstab zu Umfang und Grenzen der Beweiserhebung im               33\nparlamentarischen Untersuchungsverfahren, begegnen die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n aa) Die Ansicht des Landgerichts in seinem Beschluss vom 29. Oktober 1994, die          34\nVoraussetzungen der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer\n\n\n                                         9/14\n\nhätten vorgelegen, verstößt gegen den auch im Untersuchungsausschussverfahren\nbedeutsamen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der die Beweiserhebung und eine damit zusammenhängende Zwangsmaßnahme davon abhängig macht, dass die Beweiserhebung und ihre zwangsweise Durchsetzung im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag und das Beweisthema geeignet und erforderlich ist sowie zum Anlass\nder Sachverhaltsaufklärung nicht außer Verhältnis steht.\n\n  Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 18 Abs. 3 UAG die Vernehmung eines Betroffenen als Auskunftsperson\nim Sinne von § 14 UAG schon dann zulässt, wenn der Untersuchungsausschuss mit\nden Stimmen eines Fünftels seiner Mitglieder dies für erforderlich hält. Die Ausgestaltung des Beweiserhebungsrechts nach § 18 Abs. 3 UAG als Minderheitsrecht entbindet nicht von der Beachtung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien, insbesondere\nauch der Grundrechte, wie sie grundsätzlich jedem parlamentarischen Untersuchungsausschuss auferlegt ist.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht prüft die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich zwar nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin\nnach, ob eine Abwägung der für die Maßnahme sprechenden Gründe mit den Rechten des Beschwerdeführers stattgefunden und hierbei ein der Verfassung entsprechender Bewertungsmaßstab zugrundegelegt worden ist (vgl. BVerfGE 76, 363\n<389>). Einer insoweit begrenzten Überprüfung aber hält der landgerichtliche Beschluss nicht stand.\n\n Verfassungsrechtlich unangreifbar ist das Landgericht zwar davon ausgegangen,            37\ndass weitere Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den durch den Beschluss zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses begrenzten Gegenstand\ndes parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahrens grundsätzlich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und damit zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags geeignet waren.\n\n Nicht verfassungsrechtlich tragfähig hat allerdings das Landgericht angenommen,          38\ndass die Aussage des Beschwerdeführers als Auskunftsperson gemäß § 18 Abs. 3\nUAG auch erforderlich gewesen sei. Zwar konnte das Landgericht auf der Grundlage\nder Mitteilungen des Untersuchungsausschusses vom 13. Juni 1994 davon ausgehen, dass zur Aufklärung von Widersprüchen in der Darstellung des Beschwerdeführers und anderer Zeugen sowie zur ergänzenden Beantwortung offen gebliebener\nFragen die Einholung weiterer Angaben des Beschwerdeführers gerechtfertigt war.\nAuch durfte das Landgericht, ohne Verfassungsrecht zu verletzen, annehmen, dass\nAngaben des Beschwerdeführers nicht durch die Heranziehung anderer Beweismittel\nhinreichend hätten ersetzt werden können. Bei der Prüfung aber, ob andere Beweismittel in gleicher Weise wie Angaben des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsaufklärung hätten beitragen können, hätte das Landgericht nicht bleiben dürfen. Es hätte\nvielmehr im Rahmen der Erörterungen zur Erforderlichkeit intensiv auf die Frage eingehen müssen, ob dem Untersuchungsausschuss andere, gleich geeignete, aber\n\n\n\n                                         10/14\n\nweniger einschneidende Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung\ngestanden hätten. Dabei hätte das Landgericht eingehend erörtern müssen, ob die\nim gerichtlichen Verfahren erklärte Bereitschaft des Beschwerdeführers, weitere Angaben als Betroffener zu machen, eine solche Möglichkeit darstellte. Die ohne Begründung getroffene Feststellung des Landgerichts, der Festsetzung des Ordnungsgeldes stünde die Aussagebereitschaft des Beschwerdeführers als Betroffener nicht\nentgegen, vermag die von Verfassungs wegen geforderte Prüfung, ob insoweit ein\nmilderes Mittel gegeben ist, nicht zu ersetzen, zumal sich auch die vom Landgericht\nin Bezug genommenen Hinweise des Untersuchungsausschusses in seinem Schreiben vom 18. Juni 1994 zur Verhältnismäßigkeit der Heranziehung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinander setzen.\n\n Dabei liegt es auf der Hand, dass freiwillige Angaben eines Betroffenen gegenüber     39\neiner Vernehmung als Auskunftsperson gemäß § 18 Abs. 3 UAG und einer Anordnung von Ordnungsgeld zu ihrer Durchsetzung ein gleich geeignetes, aber weniger\neinschneidendes Mittel der Sachverhaltsaufklärung darstellen. Ausgangspunkt ist,\ndass die Heranziehung des Betroffenen als Auskunftsperson nach § 18 Abs. 3 UAG\neine Reihe von Pflichten auslöst, die ihn im Rahmen seiner sich ansonsten nach § 18\nAbs. 2 UAG richtenden Rechtsstellung nicht treffen. Der Betroffene ist zum Erscheinen und grundsätzlich auch zu einer wahrheitsgemäßen Angabe von Tatsachen verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz UAG); das Erscheinen kann\nebenso wie grundsätzlich die Aussage selbst erzwungen werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1,\n1. Halbsatz UAG).\n\n  Freiwillige Angaben eines Betroffenen stellen nicht nur ein weniger einschneidendes Mittel dar, sie sind auch - wie eine Überprüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt - grundsätzlich in gleicher Weise zur Sachverhaltsaufklärung geeignet\nwie die Einvernahme als Auskunftsperson. Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür,\ndass der Betroffene in der Vergangenheit wahrheitswidrige Auskünfte erteilt hat oder\nkünftig der Wahrheit zuwiderlaufende Angaben machen wird, ist davon auszugehen,\ndass seine Sachdarstellung nach § 18 Abs. 2 UAG auch zu einer sachdienlichen,\numfänglichen Sachverhaltsaufklärung führt, die weitere Aufklärungsschritte im Hinblick auf seine Person verzichtbar macht. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene\nwie der Beschwerdeführer ausdrücklich und von sich aus versichert hat, wahrheitsgemäße Angaben machen zu wollen, und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt,\ndass dies gegebenenfalls unter dem Druck geschieht, ansonsten als Aussageperson\naussagen zu müssen. Erklärt ein Betroffener seine Bereitschaft zu weiter gehenden\nAngaben, so muss ihm deshalb regelmäßig vor einer förmlichen Vernehmung gemäß\n§ 18 Abs. 3 UAG die Gelegenheit zur Ergänzung, gegebenenfalls auch Richtigstellung seiner früheren Angaben gegeben werden.\n\n Dies wird vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer seine Aussagebereitschaft als Betroffener nur für den Fall erklärt hat, dass der\nUntersuchungsausschuss von seiner Vernehmung als Zeuge absehe. Der Untersuchungsausschuss wäre - ohne dass er dadurch die Erfüllung seines Untersuchungs-\n\n\n                                        11/14\n\nauftrags in Frage gestellt hätte - nicht gehindert gewesen, diese Bedingung des Beschwerdeführers zu erfüllen. Hätte der Beschwerdeführer - wie in Aussicht gestellt\n- wahrheitsgemäße Angaben gemacht, wäre kein weiterer Anlass gewesen, eine\nVernehmung des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 3 UAG herbeizuführen. Soweit der Beschwerdeführer allerdings entgegen seiner Versicherung eine erkennbar\nwahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung gegeben hätte, wäre der Untersuchungsausschuss insoweit an seine im Vertrauen auf die Zusicherung wahrheitsgemäßer\nAngaben im Vorhinein abgegebene Erklärung nicht mehr gebunden gewesen. Der\nUntersuchungsausschuss hätte deshalb zunächst auf diesem Weg den Versuch unternehmen müssen, Angaben des Beschwerdeführers auf Grund einer freiwilligen\nAussage zu erlangen.\n\n  Waren damit die Angaben des Beschwerdeführers als Betroffener zur Sachverhaltsaufklärung gleich geeignet, erweist sich seine Zeugeneinvernahme nach § 18\nAbs. 3 UAG als nicht erforderlich und damit als nicht verhältnismäßig. Das Landgericht wäre deshalb vor der Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung einer Zeugenaussage gehalten gewesen, den Untersuchungsausschuss darauf zu verweisen, die erstrebte Sachverhaltsaufklärung zunächst durch die Befragung des\nBeschwerdeführers als Betroffener zu suchen.\n\n  bb) Auch der Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses gegen den Beschwerdeführer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet hat, verstößt gegen den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er verletzt den Beschwerdeführer in seinen\nGrundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, die die persönliche Bewegungsfreiheit besonders absichern (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 70,\n297 <307 f.>) und deren Bedeutung und Tragweite auch in einem Verfahren, in dem\neine Zeugenaussage mit Hilfe einer Haftanordnung erzwungen werden soll, zu beachten ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.\nAugust 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257).\n\n  Es kann offen bleiben, ob für die Anordnung von Ordnungshaft zur Erzwingung einer Aussage nach Verhängung von Ordnungsgeld im Schleswig-Holsteinischen Untersuchungsausschussgesetz eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage fehlt und\nschon deshalb die vom Landgericht getroffene Anordnung nicht hätte ergehen können. Selbst wenn sich - wie das Landgericht annimmt - die Anordnung von als Beugehaft verstandener Ordnungshaft auf § 16 Abs. 1 UAG grundsätzlich stützen ließe, käme die Anordnung gegen den Beschwerdeführer nicht in Betracht. So wie die\nVerhängung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausscheidet, so liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung von\nHaft gegen den Beschwerdeführer nicht vor, weil im Hinblick auf die Vernehmung als\nAuskunftsperson, die damit erzwungen werden sollte, ein gleich geeignetes, weniger\neinschneidendes Mittel der Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stand und diese\nBeweiserhebung deshalb nicht erforderlich war. Die Haftanordnung des Landge-\n\n\n                                        12/14\n\nrichts, die sich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausschließlich auf die Ausführungen des Ordnungsgeldbeschlusses bezieht, leidet damit an den\ngleichen verfassungsrechtlichen Mängeln wie der in Bezug genommene Beschluss\nselbst.\n\n Die angegriffenen Beschlüsse waren aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen, das nach Abschluss des parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahrens lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2           46\nBVerfGG.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs.      47\n1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                48\n\n              Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Dezember 2001 - 2 BvR 1565/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 1565/94 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011214_2bvr156594.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr156594\n\n\n\n\n                                    14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-14/2-bvr-1565-94","cited_norms":[{"jurabk":"UAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-14/2-bvr-1565-94","retrieved":"2026-07-10 10:48:45.882095+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-14/2-bvr-1565-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-12-14","dockets":["2 BvR 1565/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr156594","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr156594"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.12.2001 – 2 BvR 1565/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-14/2-bvr-1565-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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