{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr015201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"2 BvR 152/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 152/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. H...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2001 -\n      Ws 1173/00 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Di Fabio\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.\nDezember 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2001 - Ws 1173/\n00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den Versicherer.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer machte Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegen die Nürnberger Versicherung AG wegen Berufsunfähigkeit geltend. Nachdem diese die Leistung ablehnte, erklärte er gegenüber Prämienansprüchen aus ei-\n\n\n                                        1/9\n\nnem weiteren Lebensversicherungsvertrag, von dem Teilbeträge zur Sicherung privater Darlehen an Dritte abgetreten waren, die Aufrechnung und stellte die Beitragszahlungen ein. Das Versicherungsunternehmen mahnte die seiner Auffassung nach\noffen stehenden Prämien an und kündigte vorsorglich das Versicherungsverhältnis;\nzugleich unterrichtete es die Abtretungsempfänger über den Zahlungsrückstand des\nBeschwerdeführers. Im Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Versicherungsunternehmen über die Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit wurde eine vergleichsweise Einigung erzielt; danach erfüllte das Versicherungsunternehmen\nden Leistungsanspruch weitgehend und übernahm die Verfahrenskosten.\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Versicherungsunternehmen sei          3\nzur Unterrichtung der Abtretungsempfänger nicht berechtigt gewesen, zumal ein\nZahlungsrückstand infolge Aufrechnung nicht vorgelegen habe. Mitarbeiter des Unternehmens hätten gegen ihre Verpflichtung zum Schutz seiner Privatgeheimnisse\nverstoßen und sich nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In dem auf seine Anzeige hin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ sich das Versicherungsunternehmen dahingehend ein, den Abtretungsempfängern sei durch die Mitteilung Gelegenheit gegeben worden, die Beitragsrückstände auszugleichen, um den\nVersicherungsschutz und damit die Kreditsicherheit aufrecht zu erhalten. Mit der Sicherungsabtretung habe sich der Beschwerdeführer des Rechts begeben, diesen\nPersonen gegenüber Informationen im Zusammenhang mit der übertragenen Forderung vorzuenthalten. Insoweit habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung; er sei den Abtretungsempfängern sogar gemäß § 402\nBGB zur Auskunft verpflichtet. Eine Information der Abtretungsempfänger über den\nPrämienverzug sei unverzichtbar gewesen, weil die Sicherheit anderenfalls ohne deren Wissen entfallen wäre. Bei Vorenthaltung solcher Informationen wären Lebensversicherungen als Kreditsicherungsmittel ungeeignet. Die Weitergabe solcher\nKenntnisse entspreche einer jahrzehntelang geübten Praxis. Ein Versicherungsunternehmen könne sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn es den\nAbtretungsempfängern nicht durch entsprechende Mitteilungen die Möglichkeit einräume, die Sicherung mit eigenen Mitteln aufrecht zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth stellte unter Bezugnahme auf die Einlassung des Versicherungsunternehmens das Ermittlungsverfahren ein. Der hiergegen gerichteten\nBeschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft keine Folge. § 402 BGB begründe\nzwar keine Auskunftsplicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Abtretungsempfänger; eine Auskunftserteilung sei jedoch auch ohne Rechtsgrundlage jederzeit möglich. Der Abtretungsempfänger werde durch die Abtretung der Forderung\nmittelbar in das Versicherungsverhältnis eingebunden und habe ein erhebliches Interesse am Bestehen dieser Forderung.\n\n 3. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Gegen die Verantwortlichen des Versicherungsunternehmens bestehe kein strafprozessual beweisbarer hinreichender Verdacht einer Verletzung von Privatgeheimnissen. Im Allgemeinen bestehe keine Verpflichtung\n\n\n\n                                         2/9\n\ndes Versicherers, den Bezugsberechtigten oder Abtretungsempfänger von einem\nBeitragsrückstand des Versicherungsnehmers zu unterrichten. Im Regelfall könne jedoch eine Auskunftspflicht des Versicherers, der eine Abtretungsbestätigung erteilt\nhabe, nach Treu und Glauben dann angenommen werden, wenn der Abtretungsempfänger auf andere Weise nicht in der Lage sei, sich zuverlässig Kenntnis von einem\nPrämienrückstand zu verschaffen und daher auf eine entsprechende Mitteilung durch\nden Versicherer angewiesen sei. Deshalb sei es nicht rechtswidrig gewesen, wenn\ndie Beschuldigten im Sinne dieser Treueverpflichtung von einer rechtfertigenden Einwilligung des Beschwerdeführers zur Aufhebung des ihn betreffenden Geheimnisses\nausgegangen seien. Sie hätten im Zweifel geglaubt, im vermeintlichen Interesse und\nmit Einverständnis des Beschwerdeführers zu handeln, und damit eine mutmaßliche\nEinwilligung zu Grunde gelegt. Diese Einwilligung habe sich nur auf solche Personen\nerstrecken können, denen gegenüber eine Mitteilung unter den konkreten Umständen als strafrechtlich unbedenklich erscheine. Infolge des von dem Versicherer aus\nseiner Sicht festgestellten Prämienrückstandes habe bei einem Schweigen die nahe Gefahr der Kündigung des Versicherungsverhältnisses und damit eine Leistungsfreiheit gegenüber den Abtretungsempfängern bestanden, während bei einer Mitteilung nur die Aufdeckung eines möglicherweise nur auf strittigen Fragen beruhenden\nPrämienrückstandes zu erwarten gewesen sei. In dieser Kollision sei es auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Bestand des\nVersicherungsschutzes gerechtfertigt, soweit die Beschuldigten sich für ein Offenbaren entschieden hätten. Dieses sei nur auf die in das Vertragsverhältnis eingebundenen Abtretungsempfänger beschränkt gewesen und ersichtlich auch nur so lange\nerfolgt, bis der Beschwerdeführer zweifelsfrei und erkennbar sein gegenteiliges Interesse dem Versicherer mitgeteilt habe. Auf die Frage, ob tatsächlich ein Prämienrückstand bestanden habe, komme es dabei nicht an.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           5\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs.\n1 GG.\n\n  Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zwischen seinem Recht auf              6\ninformationelle Selbstbestimmung und den Interessen des Versicherungsunternehmens, Auskünfte gegenüber Abtretungsempfängern von Leistungsansprüchen erteilen zu dürfen, berücksichtige nicht hinreichend die Tragweite dieses Grundrechts.\nBeschränkungen dieses Rechts bedürften einer gesetzlichen Grundlage; eine Einschränkung auf Grund des nur gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituts der\nmutmaßlichen Einwilligung sei unzulässig. Aber auch die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung sei mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht\nvereinbar. Das Oberlandesgericht habe die Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung verkannt und übersehen, dass es sich hierbei nur um ein Einwilligungssurrogat\nhandele. Voraussetzung für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung sei, dass\ndie fragliche Handlung mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen übereinstimme\n\n\n                                          3/9\n\nund eine ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Das\nOberlandesgericht sei ohne weitere Prüfung, ob ein Zahlungsverzug überhaupt vorgelegen habe, davon ausgegangen, dass er ein Interesse am Bestand des Versicherungsverhältnisses gehabt habe. Eine solche Beurteilung der Interessenlage führe\nletztlich dazu, dass er in seiner Entschlussfreiheit, ob er das streitige Versicherungsverhältnis aufrechterhalten wolle, eingeschränkt werden dürfe. Er habe keinesfalls\nein Interesse daran haben können, dass ein angeblicher, streitiger Prämienverzug\nohne Erläuterung des gesamten Vorganges den Abtretungsempfängern bekannt gegeben werde. Die einseitige Mitteilung über den behaupteten Prämienverzug habe\ndie Gefahr eines Verlusts von Ansehen und Kreditwürdigkeit in den Augen der Abtretungsempfänger mit sich gebracht, sodass eine Kündigung der gesicherten Darlehen\nhätte drohen können. Sein entgegenstehender Wille, solche Informationen nicht weiterzugeben, sei den Beschuldigten infolge der erklärten Aufrechnung mit Leistungsansprüchen auch erkennbar gewesen. Das Oberlandesgericht habe den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung in einer Weise angewandt, die mit dem\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar sei. Das Gericht habe auch\nnicht geprüft, ob eine tatsächliche Einwilligung nicht rechtzeitig hätte erlangt werden\nkönnen; dies hätten die Beschuldigten auch gar nicht versucht. Die Weitergabe von\nPrivatgeheimnissen könne weder allein aus der objektiven Interessenlage des Betroffenen hergeleitet werden, noch könne eine solche Beurteilung an die Stelle einer\nfreien Entscheidung des Betroffenen treten.\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis in\nvertretbarer Weise von einer Offenbarungsbefugnis des Versicherungsunternehmens ausgegangen sei und daher sachfremde Erwägungen nicht erkennen lasse.\n\n                                          III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             8\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der\nKammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); dies gilt insbesondere für\nBedeutung und Umfang des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.\nBVerfGE 35, 202 <220>; 65, 1 <41 ff.>; 80, 367 <373>; 84, 192 <194>).\n\n Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.\n2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n 1. a) Das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung fol-\n\n\n                                           4/9\n\ngende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies setzt\nvoraus, dass dem Einzelnen eine Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder\nzu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit verbleibt, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher\nKommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner\nFreiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder\nzu entscheiden (BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die\nPreisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65,\n1 <41 f.>; 84, 192 <194>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, NJW 2001, S.\n2320 <2321>). Es wird strafrechtlich durch § 203 StGB geschützt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 203 Rn. 1b m.w.N.). Zu den - durch das Grundrecht auf\ninformationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich - geschützten persönlichen\nLebenssachverhalten und Daten gehören auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen (vgl. BVerfGE 77, 121 <125>). Die Tatsache eines Verzuges der Zahlung vertraglich vereinbarter Versicherungsprämien rechnet grundsätzlich zum Bereich der durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht geschützten\nDaten, weil daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers gezogen\nwerden können.\n\n  b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos        11\ngewährleistet. Da sich die Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet und auf Kommunikation angewiesen ist, stellen Informationen - auch solche über\ndie persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse - ein Abbild der sozialen Realität dar,\ndas nicht ausschließlich dem Betroffenen im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten zugeordnet werden kann. Die Verfassung hat die\nSpannungen zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und der Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden\n(vgl. BVerfGE 56, 37 <49>). Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er als in der\nGemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen\noder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 <373>; 35, 202\n<220>; 35 <39>).\n\n Schließt der Einzelne privatrechtliche Verträge mit anderen ab, so können seine         12\nwirtschaftlichen Verhältnisse die Vermögenssphäre des Vertragspartners berühren;\ndies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\n\n\n\n                                          5/9\n\nnicht besteht. Aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2\nGG) und aus dem Schutz des Kernbereichs der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) folgt lediglich für einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, dass dieser der öffentlichen Gewalt\nschlechthin entzogen ist (BVerfGE 6, 32 <41>; 54, 143 <146>). Selbst schwer wiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abgrenzung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet hier nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>). Ob ein Lebenssachverhalt diesem\nKernbereich zugeordnet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er\naus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt\n(BVerfGE 80, 367 <374>). Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung außerhalb des unantastbaren Kernbereichs bedürfen nach Art. 2 Abs. 1\nGG - sofern eine Beschränkung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit überhaupt zulässig ist - grundsätzlich einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und\nfür den Einzelnen erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der\nNormenklarheit entspricht; sie müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.\n\n  2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verkennt mit der Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Beschwerdeführers in die Auskunftserteilung die Anforderungen, die an eine Beschränkung des Rechts auf informationelle\nSelbstbestimmung zu knüpfen sind und wird dadurch Wesen und Tragweite der\nGrundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht\ngerecht. Dabei ergibt sich die Grundrechtsverletzung nicht aus der unterlassenen\nStrafverfolgung eines Dritten, da es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt (vgl. insoweit BVerfGE 51, 176 <187>), sondern unmittelbar aus der den Beschwerdeführer\nbelastenden Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit auf die mutmaßliche Einwilligung abgestellt wird.\n\n a) Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei der Tatsache der vertragsgemäßen Erfüllung von Prämienansprüchen eines Versicherungsvertrages nicht um einen Lebenssachverhalt handelt, der dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung angehört. Dieser Sachverhalt ist nicht\nhöchstpersönlicher Natur und wirkt auf die Sphäre des Versicherers, sofern der Versicherungsanspruch ganz oder teilweise an Dritte zur Sicherung von Darlehensforderungen abgetreten ist, auch in deren Sphäre über. Denn mit der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer infolge Prämienverzuges des\nVersicherungsnehmers geht die von den Darlehensgebern in Empfang genommene\nKreditsicherheit verloren. Dementsprechend halten die ordentlichen Gerichte eine\nAuskunftspflicht des Versicherers gegenüber Dritten im Hinblick auf Prämienrückstände des Versicherungsnehmers aus Treu und Glauben dann für gegeben, wenn\n\n\n\n                                        6/9\n\nder Bezugsberechtigte oder der Abtretungsempfänger auf andere Weise nicht in der\nLage ist, sich zuverlässig Kenntnis von einem Prämienrückstand zu verschaffen, und\ndaher auf eine entsprechende Mitteilung angewiesen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7.\nDezember 1989 - 5 U 232/88 -, VersR 1990, S. 1261 <1264>). Auch die Auffassung\ndes Oberlandesgerichts, wonach das Recht auf informationelle Selbstbestimmung\ndurch Einwilligung des Betroffenen beschränkbar ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist\nselbst der Kernbereich privater Lebensgestaltung dort nicht betroffen, wo der Betroffene auf Geheimhaltung selbst keinen Wert legt (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Auch\ndas gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der mutmaßlichen Einwilligung\nstellt einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 219 <221>;\n35, 246 <249>), der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Strafbarkeit nach § 203 StGB rechtfertigen kann (vgl. Tröndle/\nFischer, a.a.O., Rn. 28). Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs.\n1 GG gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und ebenso die im Wege\nzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE\n74, 129 <152>).\n\n  b) Die Annahme einer sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkenden mutmaßlichen Einwilligung des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht verkennt jedoch die Bedeutung des Grundrechts; sie ist in ihrer Begründung\nnicht nachvollziehbar. Dies gilt für die Annahme, die Beschuldigten hätten die Abtretungsempfänger im vermeintlichen Interesse des Beschwerdeführers über dessen\nPrämienverzug informiert. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer erklärten\nAufrechnung ist die Annahme lebensfremd, dieser hätte ein Interesse an einer solchen Weitergabe deshalb haben können, weil die Abtretungsempfänger nach Mitteilung seitens des Versicherers einen drohenden Versicherungsverlust durch Ausgleich des Prämienrückstandes verhindern würden. Denn aus Sicht des\nBeschwerdeführers lag infolge der von ihm erklärten und den Beschuldigten bekannten Aufrechnung ein solcher Prämienverzug und damit die Gefahr eines drohenden\nSicherungsverlusts nicht vor. Im Übrigen setzt eine mutmaßliche Einwilligung nach\nüberwiegender Auffassung grundsätzlich voraus, dass der Betroffene nicht rechtzeitig einwilligen kann (vgl. Hirsch, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. II, 1985, Vor\n§ 32 Rn. 136; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl. 1999, Vor § 32 Rn. 21; Tröndle/Fischer,\na.a.O., Vor § 32 Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1970 - 2 Ss 815/69 -, MDR\n1970, S. 694 <695>). Das Oberlandesgericht hat hierzu keine Stellung genommen.\nEs hat auch nicht geprüft, ob die Beschuldigten davon ausgehen konnten, dass der\nBeschwerdeführer auf eine vorherige Befragung keinen Wert legen werde. Da den\nBeschuldigten der Umstand einer Aufrechnung des Beschwerdeführers bekannt war,\nlagen Anhaltspunkte vor, die gegen ein Desinteresse des Beschwerdeführers an der\nWeitergabe der betreffenden Informationen sprachen. Für die Beschuldigten bestand\njedoch schon deshalb Veranlassung, vor der Mitteilung eines - umstrittenen - Prämienverzuges an Dritte die Einwilligung des Beschwerdeführers einzuholen, weil, wie\n\n\n                                         7/9\n\ndas Oberlandesgericht zu Recht hervorhebt, im Allgemeinen keine Verpflichtung des\nVersicherers besteht, den Bezugsberechtigten oder Abtretungsempfänger von einem\nBeitragsrückstand des Versicherungsnehmers zu unterrichten.\n\n  3. Der angegriffene Beschluss ist in vollem Umfang aufzuheben; die Sache ist an   16\ndas Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2\ni.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht\nauf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               17\n\n              Limbach               Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011214_2bvr015201.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr015201\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-14/2-bvr-152-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-14/2-bvr-152-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:45.240935+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-14/2-bvr-152-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-12-14","dockets":["2 BvR 152/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr015201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011214.2bvr015201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.12.2001 – 2 BvR 152/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-14/2-bvr-152-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. 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