{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011210_2bvr040801","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011210.2bvr040801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"2 BvR 408/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 408/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD),\nvertreten durch das Zentralkomitee, vertreten durch den Parteigeschäftsführer, G. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roland Meister und Koll.,\n                   Am Zehnthof 219, 45307 Essen -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2000 - 4 U\n         106/00 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2000 - 3 O 147/00 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n 1. Die Beschwerdeführerin, eine politische Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass sie fachgerichtlich verurteilt wurde, \"wildes\" Plakatieren\nneben anderem auf Schaltkästen sowie Trafostationen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu unterlassen.\n\n  2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht        2\nvor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Eine Verletzung der Parteiengleichheit sowie des allgemeinen Willkürverbotes       3\nhat die Beschwerdeführerin bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (§§ 23 Abs. 1, 92\nBVerfGG).\n\n b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe im Rahmen der          4\nvorgenommenen Abwägung die Bedeutung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Betätigungsfreiheit als politischer Partei verkannt, ist unbegründet.\n\n\n                                         1/3\n\n In den Schutzbereich der Parteienfreiheit fällt auch der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung, Informationsständen und Flugblattverteilung (Morlok in: Dreier <Hrsg.>,\nGrundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21, Rn. 59). Die Werbung mit Plakaten ist nicht\nauf Wahlkampfzeiten beschränkt, sondern generell ein Teil der Einflussnahme auf\ndie politische Willensbildung und damit von der Betätigungsfreiheit der politischen\nParteien umfasst. Insbesondere kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin, die in\nden Medien kaum Gehör finden, bedürfen dieses Mittels, um Aufmerksamkeit zu erregen und ihre Meinung zu verbreiten.\n\n  Im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des so genannten einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr, vgl. in neuerer Zeit Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai\n1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>) begegnet die letztinstanzliche\nEntscheidung des Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie\nlässt keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des\nRechts der politischen Parteien auf freie Betätigung erkennen; insbesondere hat das\nOberlandesgericht nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf\nBetätigungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG berufen kann. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts führt jedoch nicht zu einem faktischen Verbot der Plakatwerbung, da\ndie Inanspruchnahme ihrem Einfluss unterliegender Personen für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Belastung darstellt.\n\n Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dieses - unter   7\neinem Gesetzesvorbehalt stehende (Art. 5 Abs. 2 GG) - Grundrecht auf Meinungsäußerung einer Partei durch Plakate anwendbar wäre, so könnte es keinen weiter gehenden Schutz bieten als die vorbehaltlos gewährleistete Parteienfreiheit aus Art. 21\nAbs. 1 GG (vgl. Morlok in: Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21,\nRn. 50, 55; Ipsen in: Sachs <Hrsg.>; Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 21, Rn. 44 ff.).\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     9\n\n               Limbach                 Jentsch                Di Fabio\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Dezember 2001 - 2 BvR 408/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2001 - 2 BvR 408/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011210_2bvr040801.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011210.2bvr040801\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/rk20011210_2bvr040801.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-10/2-bvr-408-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/rk20011210_2bvr040801.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/rk20011210_2bvr040801.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-10/2-bvr-408-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/rk20011210_2bvr040801.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:43.226176+00:00"}}