{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr163301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"1 BvR 1633/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1633/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Y...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Schäder und Koll.,\n                   Westendstraße 146, 80339 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2001 - 2 AZN\n         689/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2001 - 2 AZR\n         300/00 -,\n\n       c) das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. April 1999 - 3 Sa\n          117/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 15. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. April 1999 - 3 Sa 117/99 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des\nGrundgesetzes). Es wird aufgehoben.\nDamit werden die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2001 - 2 AZN\n689/00 - und - 2 AZR 300/00 - gegenstandslos.\nDie Sache wird an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Wor-\n\n\n\n                                        1/5\n\nten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts im Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen\ndie Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die dem Beschwerdeführer\nin vollständiger Fassung mehr als 30 Monate nach der Verkündung noch immer nicht\nzugestellt worden ist.\n\n                                           I.\n Der Beschwerdeführer ist bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom\n12. Mai 1997 außerordentlich fristlos. Auf die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht durch Teilurteil vom 20. Mai 1998 fest, dass\ndas Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe. Vollständig abgefasst wurde das Teilurteil des Arbeitsgerichts der\nGeschäftsstelle bisher nicht übergeben.\n\n Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des          3\nArbeitsgerichts durch Urteil vom 15. April 1999 statt und wies die Kündigungsschutzklage ab; die Revision ließ es nicht zu. Auch dieses Urteil wurde bisher nicht vollständig abgefasst und von allen beteiligten Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle\nübergeben.\n\n Das Bundesarbeitsgericht verwarf die zunächst auf den Verfahrensmangel des                4\n§ 551 Nr. 7 ZPO gestützte Revision des Beschwerdeführers und dessen spätere Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts\ndurch zwei Beschlüsse vom 20. Juli 2001 jeweils als unzulässig. Die Beschlüsse wurden den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 28. bzw. 31. August\n2001 zugestellt.\n\n                                           II.\n Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 7. Juni 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1\nund 3 GG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Mit weiterem, am 13. September 2001 eingegangenem Schreiben, erstreckt er seine Verfassungsbeschwerde auf\ndie beiden Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft er sich auf\ndie Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -.\n\n                                          III.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-              6\n\n\n                                           2/5\n\nordnung sowie das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Stellung genommen.\n\n Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass es derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG) überprüfe. Es bestehe\ngesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es werde überlegt, zumindest in gewissem\nUmfang auch bei Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von\ngrundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die\nGesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner Bedeutung\nund Komplexität in der laufenden Legislaturperiode voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.\n\n  Das Bayerische Staatsministerium hat sich dahin geäußert, dass alleiniger Grund        8\nfür die verspätete Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts der Gesundheitszustand des Kammervorsitzenden gewesen sei. Die Verzögerung werde außerordentlich bedauert.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n  Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das              9\nUrteil des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung\ndes Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe\nstattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde\nist hinsichtlich des Urteils des Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen           10\nFragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.\n\n  Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus\ndem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse\nin angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab verletzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die         12\nRechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-\n\n\n                                         3/5\n\nstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen      13\nwurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung\nunterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete\nGrundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht,\ndas ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die\nunterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.\n\n Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer           14\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/\n00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.\n\n                                         II.\n Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die         15\nSache - zur Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.\n\n Die ebenfalls angegriffenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts werden damit gegenstandslos, sodass es keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen bedarf.\n\n Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a\nAbs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen\nTätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. November 2001 - 1 BvR 1633/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 1633/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011115_1bvr163301.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr163301\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-1633-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-1633-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:38.935616+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-15/1-bvr-1633-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-11-15","dockets":["1 BvR 1633/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr163301","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr163301"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.11.2001 – 1 BvR 1633/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-1633-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. 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