{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011115_1bvr119801","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr119801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"1 BvR 1198/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1198/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Mader,\n                    Salinstraße 10, 83022 Rosenheim -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2001 - 1 AZN\n         239/01 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. September 1997\n          - 3 Sa 844/92 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 15. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. September 1997 - 3 Sa\n844/92 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2 Absatz 1\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3\ndes Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.\nDamit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2001 - 1 AZN\n239/01 - gegenstandslos.\nDie Sache wird an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 80.000 DM (in Worten: achtzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                       1/5\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst 40 Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin, eine Arbeitnehmerin, klagte im Ausgangsverfahren gegen         2\ndie Beklagte, ihre bisherige Arbeitgeberin, auf Zahlung einer Abfindung aus einem\nSozialplan. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht nur teilweise Erfolg.\n\n Gegen dieses Urteil legten beide Parteien im November 1992 Berufung ein. Nach          3\nmündlichen Verhandlungen am 6. Mai und 4. November 1993 sowie am 22. September 1997 verkündete das Landesarbeitsgericht am 29. September 1997 ein Urteil.\nDarin wies es die Berufung der Beschwerdeführerin zurück, änderte auf die Berufung\nder Beklagten das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage in vollem Umfang ab.\nDie Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Das am 29. September 1997\nverkündete Urteil gelangte erst im Februar 2001 vollständig schriftlich abgefasst zur\nGeschäftsstelle und wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin\nam 23. Februar 2001 zugestellt. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht als unzulässig\nverworfen hat. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2001 zugestellt worden.\n\n                                         II.\n  Mit ihrer am 18. Juli 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die        4\nBeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts sowie das Urteil des Landesarbeitsgerichts und rügt unter Bezugnahme auf den Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1\nBvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982) einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), da das Urteil länger als fünf\nMonate nach seiner Verkündung noch nicht schriftlich abgefasst gewesen sei.\n\n                                         III.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie\nund Frauen sowie das Bundesarbeitsgericht Stellung genommen.\n\n Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass es derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG) überprüfe. Es bestehe\ngesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es werde überlegt, zumindest in gewissem\nUmfang auch bei Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von\n\n\n                                          2/5\n\ngrundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die\nGesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner Bedeutung\nund Komplexität in der laufenden Legislaturperiode voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.\n\n  Das Bayerische Staatsministerium hat sich dahin geäußert, dass alleiniger Grund        7\nfür die verspätete Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts der Gesundheitszustand des Kammervorsitzenden gewesen sei. Die Verzögerung werde außerordentlich bedauert.\n\n Der Neunte und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei\nVerstößen gegen Verfahrensgrundrechte nicht abhelfen könne (vgl. BAG, Beschluss\nvom 26. Juni 2001 - 9 AZN 132/01 -; NZA 2001, S. 1036).\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n  Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das              9\nUrteil des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung\ndes Anspruchs der Beschwerdeführerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe\nstattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde\nist hinsichtlich des Urteils des Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen           10\nFragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.\n\n  Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus\ndem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse\nin angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab verletzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die         12\nRechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n\n\n\n                                         3/5\n\n Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen      13\nwurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung\nunterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete\nGrundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht,\ndas ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die\nunterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.\n\n Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer           14\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/\n00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.\n\n                                         II.\n Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die         15\nSache - zur Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.\n\n Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird damit gegenstandslos, sodass es keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen bedarf.\n\n Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a\nAbs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen\nTätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. November 2001 - 1 BvR 1198/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 1198/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011115_1bvr119801.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr119801\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr119801.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-1198-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr119801.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr119801.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-1198-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr119801.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:38.496554+00:00"}}