{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr072801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"1 BvR 728/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 728/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau P...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Josef Pilz,\n                    Saseler Chaussee 96 a, 22393 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2001 - 2 AZR\n         324/00 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1999 -\n          3 Sa 17/97 -,\n\n       c) das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1996 - 12 Ca\n          201/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 15. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1999 - 3 Sa 17/97\n- verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des\nGrundgesetzes). Es wird aufgehoben.\nDamit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2001 - 2 AZR\n324/00 - gegenstandslos.\nDie Sache wird an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n\n\n                                       1/7\n\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren, gegen das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, das der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als 13 Monate nach Verkündung zugestellt worden ist, und gegen ein arbeitsgerichtliches\nUrteil.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 1988 als Verwaltungsangestellte an der    2\nUniversität des im Ausgangsverfahren beklagten Landes beschäftigt. Im April 1996\nkehrte sie nach längerer Krankheit an ihren Arbeitsplatz zurück. Es kam zu Spannungen mit Vorgesetzten und Kollegen, die in wechselseitigen Vorwürfen und Beschuldigungen endeten. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben\nvom 26. April 1996 außerordentlich fristlos sowie erneut mit Schreiben vom 27. September 1996 ordentlich fristgemäß zum 31. März 1997. Gegen beide Kündigungen\nerhob die Beschwerdeführerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.\n\n Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage nach Vernehmung von zwei            3\nZeugen durch Urteil vom 16. Dezember 1996 vollen Umfangs ab. Schon die außerordentliche fristlose Kündigung sei wegen einer bewusst falschen Anschuldigung,\nDienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen einen Vorgesetzten wirksam,\nsodass es auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht mehr ankomme.\nDas Urteil des Arbeitsgerichts wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten der\nBeschwerdeführerin am 23. Januar 1997 zugestellt.\n\n  Auf die Berufung der Beschwerdeführerin änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts durch Teilurteil vom 24. April 1998 ab und gab der Kündigungsschutzklage zunächst hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Kündigung\nstatt. Im Übrigen sei der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif.\n\n 2. Schließlich löste das Landesarbeitsgericht nach Vernehmung von zehn Zeugen         5\ndurch ein als \"Urteil\" bezeichnetes Schlussurteil vom 8. Dezember 1999 das Arbeitsverhältnis auf und verurteilte das im Ausgangsverfahren beklagte Land zur Zahlung\neiner Abfindung in Höhe von 40.000 DM; die Revision ließ es nicht zu. In vollständig\nabgefasster Form wurde das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts der Beschwerdeführerin zunächst nicht zugestellt.\n\n Daraufhin legte die Beschwerdeführerin mit einem am 16. Mai 2000 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schreiben Revision ein. Mit Schreiben vom 20. November 2000 erhob die Beschwerdeführerin außerdem Verfassungsbeschwerde. Mit\n\n\n\n                                         2/7\n\nSchreiben vom 27. November 2000 legte die Beschwerdeführerin erneut Revision\nund \"hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde\" beim Bundesarbeitsgericht ein.\n\n Das vollständig abgefasste Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem             7\nProzessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erst mehr als 13 Monate nach der\nVerkündung, am 13. Januar 2001, zugestellt.\n\n  Das Bundesarbeitsgericht verwarf durch Beschluss vom 14. März 2001 - 2 AZN 92/          8\n01 - die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom 27. März 2001 - 2 AZR 324/00 - verwarf das Bundesarbeitsgericht auch die Revision als unzulässig, weil das Landesarbeitsgericht die Revision\nnicht zugelassen habe und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin\nvom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen worden sei.\n\n                                          II.\n 1. Mit ihrer bereits am 21. November 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde            9\nrügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie\nArt. 20 Abs. 3 GG durch die Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts. Seit der Verkündung des (Schluss-)Urteils seien inzwischen 11 Monate vergangen. Das Verhalten\ndes Landesarbeitsgerichts widerspreche dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz und Art. 20 Abs. 3 GG. Da das Landesarbeitsgericht die Beschwerdeführerin unzumutbar lange auf die Entscheidung habe warten lassen, sei auch Art. 1\nAbs. 1 GG verletzt.\n\n  2. Mit weiterem, am 2. Mai 2001 eingegangenem Schreiben rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1, Art. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG durch das Urteil des\nArbeitsgerichts und das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts sowie den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts verstoße wegen des Zeitablaufs zwischen Verkündung und Zustellung\ngegen § 551 Nr. 7 ZPO und sei ein Urteil ohne Begründung. Da das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein rechtliches Nullum sei, entfalle auch die Nichtzulassungsbeschwerde und deren Zurückweisung.\n\n                                         III.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Senatorin der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien\nund Hansestadt Hamburg sowie das im Ausgangsverfahren beklagte Land Stellung\ngenommen.\n\n 1. Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass es derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG) überprüfe. Es bestehe\ngesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es werde überlegt, zumindest in gewissem\nUmfang auch bei Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von\ngrundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die\n\n\n                                          3/7\n\nGesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner Bedeutung\nund Komplexität in der laufenden Legislaturperiode voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.\n\n  2. Die Senatorin der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und        13\nHansestadt Hamburg hat sich dahin geäußert, dass sie und das Landesarbeitsgericht\ndie verspätete Urteilszustellung bedauerten. Es handele sich um einen seltenen Ausnahmefall, zu dessen künftiger Verhinderung der Präsident des Landesarbeitsgerichts bereits am Jahresanfang die erforderlichen und möglichen Schritte eingeleitet\nhabe.\n\n  3. Das im Ausgangsverfahren beklagte Land hält die auf Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts gestützte Verfassungsbeschwerde vom 20. November 2000 für unzulässig, weil sich das verfolgte Begehren durch die schließlich erfolgte Zustellung des\nBerufungsurteils erledigt habe. Die Verfassungsbeschwerde vom Mai 2001 gegen\ndie Entscheidungen aller drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit sei unzulässig,\nweil sie bei Anwendung der Grundsätze des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - (NZA\n2001, S. 982) weder fristgerecht eingereicht noch ausreichend begründet worden sei.\nIm Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die angefochtenen Entscheidungen des Arbeits- und des Bundesarbeitsgerichts kein Verfassungsrecht verletzten.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das               15\nUrteil des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung\ndes Anspruchs der Beschwerdeführerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit nach Maßgabe der\nGründe stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen verfassungsrechtlichen\nFragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen            16\nFragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.\n\n  Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus\n\n                                          4/7\n\ndem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse\nin angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab verletzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die         18\nRechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen      19\nwurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung\nunterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete\nGrundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht,\ndas ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die\nunterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.\n\n Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer           20\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/\n00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.\n\n                                         II.\n 1. Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die      21\nSache - zur Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.\n\n 2. Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird damit        22\ngegenstandslos, sodass es keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen\nRügen bedarf.\n\n 3. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde wird      23\nnicht zur Entscheidung angenommen.\n\n  a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil sie keine Fragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen\noder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n  b) Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig. Es\nfehlt an der erforderlichen Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (BVerfGE 5, 1) und der seine\nVerletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (BVerfGE 9, 109\n<114 f.>; 81, 208 <214>; stRspr). Dabei hat der Beschwerdeführer auch darzulegen,\ninwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt\n\n\n                                         5/7\n\nsein soll (BVerfGE 99, 84 <87>). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Verfassungsverstoß im Urteil des Arbeitsgerichts erschöpfen sich aber in\neinfachrechtlichen Ausführungen.\n\n 4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen      26\nAuslagen zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. November 2001 - 1 BvR 728/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 728/01 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011115_1bvr072801.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr072801\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-728-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-728-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:37.757380+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-15/1-bvr-728-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-11-15","dockets":["1 BvR 728/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr072801","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr072801"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.11.2001 – 1 BvR 728/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-728-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. 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