{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011115_1bvr028900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr028900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"1 BvR 289/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 289/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultz und Koll.,\n                   Lindenstraße 14, 28755 Bremen -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1999 - 3 StR\n         353/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. März 1999 - 21 KLs/10 Js\n         803/96 (1/97) -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hans-Eberhard Schultz\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. November 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hans-Eberhard Schultz wird abgelehnt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot.\n\n                                        I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er kam 1988 nach Deutschland. Im gleichen Jahr wurde er Mitglied der\nPKK (Patiya Karkeren Kurdistan = \"Arbeiterpartei Kurdistans\") und der ERNK (Eniya\n\n\n                                        1/5\n\nRizgariya Netewa Kurdistan = \"Nationale Befreiungsfront Kurdistans\"). Mit Verfügung\ndes Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 wurde der PKK einschließlich ihrer Teilorganisation ERNK verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Das seit 26. März 1994 unanfechtbare Verbot war damit begründet worden, dass die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die Strafgesetze verstoße, sich\ngegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland\ngefährde.\n\n b) Der Beschwerdeführer, der das Betätigungsverbot kannte, war neun Monate, von           3\nAnfang 1995 bis September 1995, Verwalter eines Depots, in dem vier Tonnen Propagandamaterial der PKK und ihrer Teilorganisationen gelagert wurden. Das Depot\nbefand sich in einem Kellerraum eines ehemaligen Fabrikgeländes in Hannover. Von\ndort aus wurden die Materialien in den Großraum Hannover verbracht und an Einzelpersonen verteilt. Der Beschwerdeführer führte Bestandslisten über diese Materialien\nund notierte, in welchen Stückzahlen PKK-Publikationen in welche niedersächsischen Städte und an welche lokalen Ansprechpartner geliefert wurden. Er nahm das\nGeld für die Lieferungen entgegen, stellte hierüber Quittungen aus und leitete das\neingenommene Geld an die deutsche Zentrale der PKK weiter.\n\n  c) Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.         4\n4 VereinsG wegen Zuwiderhandelns gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz\n2 VereinsG zu einer Geldstrafe. Die von dem Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch die weiter angegriffene Entscheidung als unbegründet.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung              5\nvon Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 2 GG. Die\nVerbreitung der Texte sei durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Im Übrigen verstoße § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht               6\nvor. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG) zu, da sich die aufgeworfenen Fragen der Auslegung von\nArt. 5 Abs. 1 GG und der Strafbarkeit von Verstößen gegen Vereinsverbote anhand\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl.\nBVerfGE 25, 44 <55 ff.>; 80, 244 <256 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte\nangezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbe-\n\n\n                                           2/5\n\nschwerde mangels einer hinreichenden Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92\nBVerfGG bereits unzulässig.\n\n 2. Im Hinblick auf die im Übrigen als verletzt gerügten Verfassungsrechte hat die         8\nVerfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg.\n\n  a) In der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vertriebs der Schriften           9\nliegt zwar ein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob der Eingriff die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft (zum Verhältnis der beiden Kommunikationsfreiheiten vgl. BVerfGE 85, 1 <12>). Jedenfalls ist der Eingriff gerechtfertigt. Das\nGrundrecht wird durch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG wirksam eingeschränkt.\n\n  aa) Wie die Kammer im Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 BvR 98/            10\n97 dargelegt hat, ist die genannte Vorschrift ein allgemeines Gesetz im Sinne des\nArt. 5 Abs. 2 GG. Die dortigen Ausführungen im Zusammenhang mit einem Eingriff in\ndas Grundrecht auf Meinungsfreiheit gelten sinngemäß auch für das vorliegende Verfahren. Hiernach ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 42, 30 <35 ff.>) die Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 VereinsG davon abhängig macht, ob das Organisationsgefüge - hier der PKK/\nERNK - in messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wird. Hierbei wird vorausgesetzt,\ndass dem Verhalten des Täters eine hinreichende Außenwirkung zukommt, aus der\nein objektiver Bezug der Handlung des Einzelnen zur Tätigkeit des Vereins eindeutig\nerkennbar wird. Demgegenüber bleibt dem Einzelnen unbenommen, in der Öffentlichkeit die gleichen inhaltlichen Positionen wie die verbotene Organisation zu vertreten oder auch etwa angesichts veränderter Verhältnisse durch Meinungsäußerung\nauf die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots hinzuwirken. In diesem Sinne ist auch die\nVerbreitung derartiger Meinungen im Rahmen einer pressemäßigen Betätigung nicht\nmit Strafe bedroht. Wird die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG in\ndiesem Sinne ausgelegt, werden weder das Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch\ndas auf Pressefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt.\n\n bb) Die vom Landgericht zu Grunde gelegte Konkretisierung des § 20 Abs. 1 Satz 1         11\nNr. 4 VereinsG fügt sich in die verfassungsgemäße Auslegung der Vorschrift durch\nden Bundesgerichtshof ein: Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verwalter eines\nDepots, das als Lager und Vertriebsstelle für Propagandamaterial der PKK diente, ist\nauf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Sie stellt sich von außen\ndar als Fortsetzung der Vereinstätigkeit auf dem Gebiet der Propaganda in eigener\nSache. Insbesondere durch den Vertrieb der Parteiorgane der PKK an Bezieher im\nGroßraum Hannover werden die von dem Verein ausgehenden gesellschaftlichen\nWirkungen der PKK im Inland entgegen dem Tätigkeitsverbot aufrechterhalten oder\ngar erweitert.\n\n b) Im Hinblick auf die von den Fachgerichten vertretene Auslegung verletzen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheits-\n\n\n                                          3/5\n\ngrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG). Auch insoweit gelten die Ausführungen in dem bereits erwähnten Beschluss der Kammer in dem Verfahren 1 BvR 98/97 entsprechend.\n\n 3. Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, bedarf es keiner   13\ngesonderten Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               15\n\n                 Papier              Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. November 2001 - 1 BvR 289/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 289/00 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011115_1bvr028900.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr028900\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr028900.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-289-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr028900.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr028900.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-289-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr028900.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:37.502106+00:00"}}