{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011115_1bvr009897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr009897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"1 BvR 98/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 98/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerd Nogossek und Kollegin,\n                   Habsburgerring 1, 50674 Köln -\n1. gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1996 - 3\n         StR 483/96 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1996 - 105-21/96 -,\n\n2. gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1996 - 3 StR 540/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. November 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er klebte zusammen mit drei Landsleuten am 22. März 1994 aus Anlass des\nNewroz-Festes, des traditionellen Frühlingsfestes der Kurden, zwei Plakate an die\nWand des Unterstands einer Bushaltestelle in Bergneustadt. Die gemalten Plakate\nzeigten folgende Abbildung:\n\n Ein schnauzbärtiger Mann, Abdullah Öcalan, der Führer der PKK (Partiya Karkeren     3\nKurdistan = \"Arbeiterpartei Kurdistans\"), zeigt mit dem ausgestreckten Zeigefinger\nder linken Hand in die Ferne. Im Hintergrund sind Berge zu erkennen. Über Öcalan\nragt eine Frau, die mit nach oben ausgestrecktem Arm eine nach oben ausgerichtete\nFlamme hält. Um Öcalan gruppiert befinden sich Personen, einige davon mit erhobe-\n\n\n\n                                        1/9\n\nnem Arm. In der unteren linken Bildhälfte sind im Hintergrund drei Personen als bewaffnet zu erkennen. Etwas höher in der linken Bildmitte befindet sich die Fahne der\nERNK, der \"Nationalen Befreiungsfront Kurdistans\" (roter Stern auf gelbem Grund im\ngrünen Kreis); das Sternsymbol ist halb verdeckt. Im rechten Vordergrund sind Reste eines zerstörten Stacheldrahtzaunes zu erkennen. Ganz oben in der rechten oberen Plakathälfte steht in türkischer Sprache in etwa 3 cm hohen weißen Druckbuchstaben geschrieben: \"Wir werden uns bei dem Newroz-Fest treffen.\" Ganz unten in\ngleichgroßen weißen Buchstaben ist auf dem Plakat in türkischer Sprache zu lesen:\n\"Wir werden siegen, wir werden siegen.\" Darunter befindet sich auf dem unten etwa\n4,5 cm breiten weißen Rand des Plakats in der rechten Hälfte in jeweils 0,5 cm großen Druckbuchstaben der Aufdruck: \"ERNK (eniya rizgariya netewa kurdistan)\".\n\n Durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 war der             4\nPKK einschließlich ihrer Teilorganisation ERNK unter gleichzeitiger Anordnung der\nsofortigen Vollziehung verboten worden, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Das seit 26. März 1994 unanfechtbare Betätigungsverbot war damit\nbegründet worden, dass die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die Strafgesetze verstoße, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, die innere Sicherheit,\ndie öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik\nDeutschland gefährde.\n\n  2. Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit den drei anderen Beteiligten wegen           5\ngemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n4 VereinsG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB angeklagt. Das Landgericht sprach\ndie Angeklagten mit Urteil vom 22. Juni 1995 frei, weil die Plakataktion der Angeklagten nicht dafür ursächlich sei, dass der ausländische Verein - die ERNK - im Inland\nweiterhin tätig sei.\n\n  Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der Bundesgerichtshof das freisprechende Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Unter Hinweis\nauf seine näheren Darlegungen im Urteil in der gleich gelagerten Strafsache 3 StR\n530/95 (BGHSt 42, 30) führte der Bundesgerichtshof aus, dass zur Erfüllung des Tatbestands von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG im Falle nicht mitgliedschaftlich und\nauch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter jedes Verhalten ausreiche,\ndas auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und dafür förderlich sei. Dabei genüge es, dass die Handlungsweise des Täters konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.\nAuf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es\nnicht an. Hiernach bestünden erhebliche Bedenken dagegen, dass das Landgericht\ndie Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch den Beschwerdeführer verneint\nhabe. Die wertende Feststellung des Landgerichts, dass vom gesamten Eindruck her\nnicht für die ERNK, sondern für einen erfolgreichen Kampf um die Autonomie der\nKurden geworben würde, treffe allenfalls bei isolierter Betrachtung der Hinweise auf\ndie PKK/ERNK zu. Ein solches Vorgehen sei jedoch rechtsfehlerhaft. Entscheidend\nfür die Ermittlung des Aussagegehalts seien vielmehr das Zusammenspiel der einzel-\n\n\n                                          2/9\n\nnen Aussagen und Hinweise auf den Plakaten.\n\n  Daraufhin verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG unter Einbeziehung der Verurteilung wegen einer anderen Straftat zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu\nje 15 DM. Es führte aus, das von dem Beschwerdeführer unternommene Kleben der\nPlakate an öffentlichen Stellen sei konkret geeignet gewesen, eine für die verbotene\nTätigkeit der PKK/ERNK vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Dies folge aus dem Gesamtzusammenhang der den Plakaten zu entnehmenden Aussagen. Im zentralen\nVordergrund stehe die Symbolfigur des Abdullah Öcalan als Führer der PKK. Das\nEmblem der ERNK sei abgebildet, auf ihre Verantwortlichkeit für das Plakat werde\nausdrücklich hingewiesen. Bildliche Darstellung und Plakattexte vermittelten unübersehbar und eindeutig den Hinweis auf die führende Rolle der PKK/ERNK im Kampf\nder Kurden. Das Plakat unterstütze damit die Propagandatätigkeit dieser vom Betätigungsverbot betroffenen Vereinigungen.\n\n Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung           9\nvon Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n  Die Auslegung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG durch den Bundesgerichtshof      10\nverstoße gegen die Gewährleistung der Meinungsfreiheit, weil danach jede Meinungsäußerung strafbar sei, die zur Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins\nauch nur geeignet sei. Stattdessen müsse eine Förderung der Strukturen des - ausländischen - Vereins verlangt werden. Überdies sei der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, weil die Entscheidungen auf einer Auslegung von § 20\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG beruhten, die nicht mehr gewährleiste, dass der Normadressat die Grenzen der Strafbarkeit seines Handelns voraussehen könne.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht           11\nvor.\n\n Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2      12\nBuchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG und der Strafbarkeit von Verstößen gegen Vereinsverbote lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl.\nBVerfGE 25, 44 <55 ff.>; 80, 244 <256 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte\nangezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5            13\nAbs. 1 Satz 1 GG) ist nicht verletzt.\n\n\n\n                                         3/9\n\n  a) Die textlichen wie bildlichen Äußerungen auf dem Plakat nehmen an dem Schutz       14\nder Meinungsfreiheit teil. Sie enthalten Meinungen des ausländischen Beschwerdeführers über die Rolle der PKK/ERNK. Meinungen unterfallen dem Schutz des\nGrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das jedermann, also auch Ausländern, zusteht.\n\n b) In der Verhängung einer Strafe wegen der Äußerungen auf dem Plakat liegt ein        15\nEingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Dieser ist jedoch\ngerechtfertigt, da die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers durch § 20 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 VereinsG wirksam eingeschränkt wird.\n\n aa) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach     16\nArt. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu zählen alle Gesetze, die sich nicht gegen eine Meinung als\nsolche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, also ohne Rücksicht auf eine\nbestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198\n<209 f.>; stRspr). § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG stellt das Zuwiderhandeln gegen\nein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG unter Strafe, um einem Verbot\nder Tätigkeit eines ausländischen Vereins im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zur Durchsetzung zu verhelfen. Derartige Verbote können gemäß § 15\nAbs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG zum Schutz der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter sowie dann ergehen, wenn Vereine durch politische Betätigung die innere oder\näußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden. Diese Rechtsgüter werden schlechthin, ohne Rücksicht darauf geschützt, wodurch ihnen\nGefahr droht, also auch dann, wenn sie auf andere Weise als durch Meinungsäußerungen gefährdet werden.\n\n  Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG      17\nden Verstoß gegen ein vollziehbares, aber noch nicht unanfechtbares Verbot mit\nStrafe bedroht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG festgestellt, dass die dieser\nVorschrift zu Grunde liegende Wertung, bereits Verstöße gegen noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote seien strafwürdig und strafbedürftig, weder gegen den\nSchuldgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße (vgl.\nBVerfGE 80, 244 <255 f.>). Eine entsprechende Wertung liegt auch der Vorschrift\ndes § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG zu Grunde. Organisations- und Betätigungsverbot sind sachlich gleichwertig (vgl. BGHSt 42, 30 <34>). Daher gelten die Gründe\nder angeführten Entscheidung sinngemäß auch für diese Strafvorschrift.\n\n bb) Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften sind Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit auf\ndie Prüfung beschränkt, ob die Fachgerichte die wertsetzende Bedeutung von Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 43, 130 <136>; stRspr).\nDie angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforde-\n\n\n\n                                         4/9\n\nrungen.\n\n (1) Das gilt zunächst für die Auslegung der Norm.                                      19\n\n  Das Verbot eines ausländischen Vereins, der in der Bundesrepublik zwar tätig ist,     20\naber über keine (nachweisbare) Organisationsstruktur verfügt, darf sich nach § 18\nSatz 2 VereinsG nur gegen die Tätigkeit der Vereinigung richten. Eine gegen einen\nVerein mit Sitz im Ausland gerichtete auflösende Verbotsverfügung wäre angesichts\nder Begrenztheit deutscher Staatsgewalt auf das Territorium Deutschlands rechtlich\nwirkungslos. Ein Betätigungsverbot ist eine wirksame Möglichkeit, Aktivitäten ausländischer Vereine ohne Sitz oder (Teil-)Organisation in der Bundesrepublik zu verbieten (vgl. Köbler, NStZ 1995, S. 532). Gleiches gilt, wenn die Gesamtvereinigung - wie\nbei der PKK - zwar über eine Teilorganisation im Inland verfügt, die Vereinigung sich\naber auch darüber hinaus, also nicht nur durch ihre inländische Teilorganisation, im\nGeltungsbereich des Gesetzes betätigt (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, S. 175).\n\n  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die      21\nAnwendung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG davon abhängig macht, ob das\nOrganisationsgefüge der PKK/ERNK in messbarer Weise stabilisiert und gestärkt\nwird. Ausgangspunkt der Bewertung ist das Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt 42,\n30 <35 ff.>). Nur ein Verhalten, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und dafür förderlich ist, erfüllt den äußeren Tatbestand\ndes § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG. Die Handlungsweise des Täters muss konkret\ngeeignet sein, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.\n\n Dem Einzelnen wird nicht verboten, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben       22\nund zu vertreten, wohl aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des\nVereins zu tun. Damit wird § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 VereinsG in seiner\ngrundrechtsbeschränkenden Wirkung in zweifacher Weise selbst wieder eingeschränkt. Erstens werden nur solche Handlungen erfasst, die gerade unter den Gesichtspunkten der konkreten Verbotsgründe erheblich sind. Zweitens muss das Verhalten einen Bezug zur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher die\nOrganisationsbezogenheit. Insofern besteht eine Parallele zum Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot. Art. 5 Abs. 1 GG hat dort nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die verbotene Organisation,\nwohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst (vgl.\nBVerfGE 25, 44, <58 f.>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, diesen\nGrundsatz auch auf Verbotsfälle nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VereinsG zu beziehen.\n\n Der Bundesgerichtshof setzt für die Strafbarkeit nicht den Eintritt einer messbaren    23\nFörderungswirkung voraus, sondern hält für ausreichend, dass die Handlungsweise\ndes Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte\nWirkung hervorzurufen. Dies ist angesichts des Fehlens von Organisationsstrukturen\n\n\n                                         5/9\n\nund daher mit Rücksicht auf die speziellen Verwirklichungsbedingungen des Betätigungsverbots verfassungsrechtlich tragfähig.\n\n  Allerdings ist vorausgesetzt, dass dem Verhalten des Täters eine hinreichende Außenwirkung zukommt, aus der ein objektiver Bezug der Handlung des Einzelnen zur\nTätigkeit des Vereins - der als solcher handlungsunfähig ist und stets nur durch das\nHandeln natürlicher Personen wirken kann - erkennbar wird. Das vereinsrechtliche\nTätigkeitsverbot soll Gefahren vorbeugen, die von der Zielverfolgung in organisierter\nForm ausgehen. Bei Äußerungen muss dementsprechend eine vereinsfördernde\nZielrichtung eindeutig erkennbar sein, etwa dadurch, dass sich aus dem Inhalt und\nder äußeren Form des Vorbringens ergibt, es werde für die verbotene Organisation\ngehandelt, etwa Propaganda für sie gemacht (vgl. BVerfGE 25, 44 <59>). Indiz dafür\nkann es sein, dass sich der Äußernde in Aufmachung und Stil seiner Ausführungen\noder der Art der Agitation der verbotenen Vereinigung anpasst. Auch der Umstand,\ndass der Äußernde vor dem Verbot in exponierter Stellung im Verein tätig war und\ndies nun zur Stärkung des Gewichts seiner Äußerung nutzt, kann beachtlich sein\n(vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n  Demgegenüber ist der Organisationsbezug nicht schon dann zu bejahen, wenn in irgend einer Form auf den verbotenen Verein und seine Aktivitäten hingewiesen wird,\nohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn der Äußerung die Tätigkeit des Vereins gefördert werden soll. In die Meinungsfreiheit des Einzelnen würde in einer nicht\nzumutbaren Weise eingegriffen, wenn eine Äußerung allein deshalb verboten wäre,\nweil sich jemand inhaltlich für Ziele einsetzt, die ebenfalls von der verbotenen Organisation verfolgt werden (vgl. BVerfGE 25, 44 <58>). Entsprechendes gilt, wenn etwa\nangesichts veränderter Verhältnisse durch Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots hingewirkt wird, da der Äußernde dann nicht ein verbotswidriges Weiterhandeln des Vereins fördert, sondern gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit zu schaffen sucht. Dies ist im Interesse der Offenheit des\ndemokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt.\n\n  Da dem Einzelnen folglich unbenommen bleibt, in der Öffentlichkeit die gleichen inhaltlichen Positionen wie die verbotene Organisation zu vertreten und aus Sympathie\nihr gegenüber zu bekunden, ist unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht zu\nerwarten, dass etwa aus Furcht vor Sanktionen eine politische Meinungskundgabe\nunterbleibt, die nicht auch zugleich die Betätigung der verbotenen Organisation unterstützt.\n\n (2) Die Strafgerichte haben die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit            27\nauch bei der Anwendung des Strafgesetzes nicht verkannt.\n\n  Die Deutung des Aussageinhalts des Plakats wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (zu ihnen vgl. BVerfGE 82, 272 <280 f.>; 93, 266 <295 f.>). Die\nGerichte sind in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass aus der Sicht eines objektiven und verständigen Äußerungsadressaten\nnur die zur Strafbarkeit führende Deutung in Betracht kommt, es werde für die PKK/\n\n\n                                           6/9\n\nERNK in ihrem bewaffneten Kampf aus Anlass des Newroz-Festes geworben. Die\nnicht zur Verurteilung führende Deutung, nach der allein für einen erfolgreichen\nKampf um Autonomie für die Kurden geworben würde, wäre nur dann vertretbar,\nwenn die einzelnen Bestandteile des Plakats isoliert betrachtet würden. Bei der Tatsachenwürdigung erkennen die Strafgerichte, dass für die Ermittlung des Aussagegehalts das Zusammenspiel der einzelnen Aussagen auf dem Plakat, ihr sprachlicher und bildlicher Kontext, entscheidend ist. In direkter Auseinandersetzung mit den\ndie Deutung des freisprechenden Urteils tragenden Annahmen, der Hinweis auf die\nERNK sei gering und halte sich im Hintergrund, stützen sie ihre Deutung nachvollziehbar darauf, dass im zentralen Vordergrund des Plakats die Symbolfigur der PKK,\nihr Führer Abdullah Öcalan, stehe. Auch werde auf die PKK/ERNK und ihren bewaffneten Kampf ausdrücklich hingewiesen, und zwar sowohl durch ihr Emblem als\nauch durch die Abbildung der Bewaffneten und durch den Schriftzug \"ERNK\". Aus\ndiesen Feststellungen lässt sich für den unbefangenen Beobachter der Sinn entnehmen, es werde für den Kampf gerade der ERNK geworben. Dies ist zugleich die\neinzig verbliebene, nicht entfernte Deutungsmöglichkeit, nachdem die vom Landgericht ursprünglich vertretene nachvollziehbar ausgeschlossen wurde. Auch jede andere Deutung würde zur Strafbarkeit führen, weil sie den Inhalt des Plakats als von\nder ERNK herrührend und die Plakataktion als - verbotene - Propagandatätigkeit der\nERNK ansehen müsste, die im Sinne der Verbotsgründe erheblich wäre. Es ist daher\nnicht zu beanstanden, dass die Strafgerichte keine weiteren Deutungsmöglichkeiten\nerwogen haben.\n\n  Kein Raum ist vorliegend für eine Einzelfallabwägung, da die Äußerung die Kriterien   29\nerfüllt, die in der verfassungsgemäßen Norm abstrakt enthalten sind. Die Verbotsverfügung hat zur rechtlichen Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Vereinigung Ausdruck einer situationsunabhängigen, generell und anhaltend gefährlichen Zielsetzung\nist. Die Vereinigung stellt eine Bedrohung der Strafgesetze, des Gedankens der Völkerverständigung und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar,\ndie sich jederzeit zu konkreten Gefährdungen dieser Rechtsgüter verdichten kann\n(vgl. BVerwGE 55, 175 <183>). Die Meinungsfreiheit tritt dort zurück, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dient.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG).\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der\nStraftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.\nBVerfGE 64, 389 <393 f.>; 80, 244 <256 f.>). Zwar werden weder in § 20 Abs. 1 Satz\n1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG noch in der Verbotsverfügung einzelne Handlungen umschrieben, durch die der Normadressat gegen das Betätigungsverbot verstößt. Eine hinreichend erkennbare Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen lässt sich jedoch durch Auslegung der Strafnorm ermitteln. Die von den\nFachgerichten vertretene Auslegung knüpft in vertretbarer Weise an den Sinn und\n\n\n                                         7/9\n\nZweck des Betätigungsverbots an, welche jedermann durch die gesetzlichen Verbotsgründe (§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG) verdeutlicht werden. Danach stellt sich\nein Verhalten nur dann als Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Vereinstätigkeit\ndar, wenn es gerade auf die Tätigkeit des Vereins bezogen erscheint und im Hinblick\nauf die Verbotsgründe erheblich ist. Der hiernach notwendige unmittelbare Bezug auf\ndie Tätigkeit des Vereins wird bereits durch den Wortlaut von § 18 Satz 2 VereinsG\nhergestellt (\"... richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit ...\"). Diese Konkretisierung gewährleistet, dass der Bürger die Grenzen der Strafbarkeit seines Handelns voraussehen kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NStZ\n2000, S. 540).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      32\n\n                  Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                           8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. November 2001 - 1 BvR 98/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011115_1bvr009897.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011115.1bvr009897\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr009897.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-98-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr009897.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr009897.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-15/1-bvr-98-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011115_1bvr009897.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:37.303816+00:00"}}